Waren und Dekorationsmittel. Der Versicherer leistet auf erstes Risiko Entschädigung auch für Schäden an ausgestellten Waren und Dekorationsmitteln hinter versicherten Scheiben (z. B. von Schaufenstern, Schaukästen und Vitrinen), wenn gleichzeitig ein ersatz- pflichtiger Schaden durch Zerbrechen der Scheibe vorliegt und die Waren oder Dekorationsmittel durch Glassplitter oder durch Gegenstände zerstört oder beschädigt worden sind, die beim Zerbrechen der Scheibe eingedrungen sind. Ersetzt werden a) bei zerstörten Sachen der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; die Reste der zerstörten Sachen stehen dem Versicherer zu, wenn nicht der Versicherungsnehmer den Wert der Reste an den Versicherer zahlt; b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparatur- kosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zu- züglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstan- denen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Wiederbeschaf- fungspreis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungs- falls.
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Samples: Versicherungsinformation, Business Insurance Terms and Conditions, Business Insurance Terms and Conditions
Waren und Dekorationsmittel. Der Versicherer leistet auf erstes Risiko Entschädigung auch für Schäden an ausgestellten Waren und Dekorationsmitteln hinter versicherten Scheiben (z. z.B. von Schaufenstern, Schaukästen und Vitrinen), wenn gleichzeitig ein ersatz- pflichtiger ersatzpflich- tiger Schaden durch Zerbrechen der Scheibe vorliegt und die Waren oder Dekorationsmittel durch Glassplitter oder durch Gegenstände zerstört oder beschädigt worden sind, die beim Zerbrechen der Scheibe eingedrungen sind. Ersetzt werden
a) bei zerstörten Sachen der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar un- mittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; die Reste der zerstörten Sachen stehen dem Versicherer zu, wenn nicht der Versicherungsnehmer den Wert der Reste an den Versicherer zahlt;
b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparatur- kosten Reparaturkos- ten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zu- züglich zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstan- denen entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden WertminderungWertminde- rung, höchstens jedoch der Wiederbeschaf- fungspreis unmittelbar Wiederbeschaffungspreis un- mittelbar vor Eintritt des Versicherungs- fallsVersicherungsfalls.
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