Krieg Musterklauseln

Krieg. Nicht versichert sind Schäden durch jede direkte oder indirekte Auswirkung von Krieg, Invasion, Akte auswärtiger Feinde, Feindseligkeiten (mit oder ohne Kriegserklärung), Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand sowie mili- tärische oder widerrechtliche Machtergreifung.
Krieg. Hierzu zählen Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand oder Verfügung von hoher Hand.
Krieg. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder anderen staatlich veranlassten Handlungen (z. X. Xxxxxxxx, Cyberkrieg) entstanden sind.
Krieg infolge von Kriegs- oder Bürgerkriegshandlungen;
Krieg. Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von Krieg. Krieg bedeutet: Krieg, Invasion, Bürgerkrieg, Aufstand, Revolution, Aufruhr, militärische oder andere Form der Machtergreifung.
Krieg. Führt die Schweiz einen Krieg oder wird sie in kriegsähnli- che Handlungen hineingezogen, so wird von Kriegsbeginn an ein einmaliger Kriegsumlagebeitrag geschuldet, der ein Jahr nach Kriegsschluss fällig wird. Ob der Versicherte am Krieg teilnimmt oder nicht und ob er sich in der Schweiz oder im Ausland aufhält, ist unerheblich.
Krieg. Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, besteht kein Versicherungsschutz. Wir leisten jedoch uneingeschränkt, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. Stirbt die versicherte Person in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit - dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder - dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, besteht kein Versicherungsschutz. Der Einsatz bzw. das Freisetzen muss in diesem Fall darauf abgezielt haben, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen- hang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.
Krieg für Schäden durch Kriegs- oder Bürgerkriegshandlungen;
Krieg. Kriegs- oder Bürgerkriegshandlungen;