Krieg. Nicht versichert sind Schäden durch jede direkte oder indirekte Auswirkung von Krieg, Invasion, Akte auswärtiger Feinde, Feindseligkeiten (mit oder ohne Kriegserklärung), Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand sowie mili- tärische oder widerrechtliche Machtergreifung.
Krieg. Hierzu zählen Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand oder Verfügung von hoher Hand.
Krieg. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder anderen staatlich veranlassten Handlungen (z. X. Xxxxxxxx, Cyberkrieg) entstanden sind.
Krieg. Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von Krieg. Krieg bedeutet: Krieg, Invasion, Bürgerkrieg, Aufstand, Revolution, Aufruhr, militärische oder andere Form der Machtergreifung.
Krieg. Führt die Schweiz einen Krieg oder wird sie in kriegsähnli- che Handlungen hineingezogen, so wird von Kriegsbeginn an ein einmaliger Kriegsumlagebeitrag geschuldet, der ein Jahr nach Kriegsschluss fällig wird. Ob der Versicherte am Krieg teilnimmt oder nicht und ob er sich in der Schweiz oder im Ausland aufhält, ist unerheblich.
Krieg infolge von Kriegs- oder Bürgerkriegshandlungen;
Krieg für Schäden durch Kriegs- oder Bürgerkriegshandlungen;
Krieg. Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriege-rischen Ereignissen, besteht kein Versicherungsschutz. Wir leisten jedoch uneingeschränkt, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. ABC Stoffe Stirbt die versicherte Person in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit - dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder - dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, besteht kein Versicherungsschutz. Der Einsatz bzw. das Freisetzen muss in diesem Fall darauf abgezielt haben, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen-hang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.
Krieg. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, staatlich veranlasste oder politisch motivierte Angriffe, welche sich auf Computer-Systeme auswirken sowie Schäden durch Bürgerkrieg, Revolution, Aufstand, Aufruhr, innere Unruhen, andere feindselige Handlungen, Generalstreik, illegalen Streik. Zur Erfüllung des Kriegsbegriffs im Sinne dieses Vertrages bedarf es der Anwendung physischer Gewalt. Sofern es den Unterbegriff „Krieg“ selbst betrifft, so bedarf es zur Erfüllung des Kriegsbegriffs keiner Kriegserklärung im völkerrechtlichen Sinne.
Krieg. Es besteht kein Anspruch auf Leistungen aus diesem Vertrag, wenn die versicherte Person stirbt, während sie sich ausserhalb der Schweiz in einem Land aufhält, das einen Krieg führt oder in kriegsähnliche Handlun- gen hineingezogen ist. Steht indessen die Todesursache nachweisbar weder direkt noch indirekt mit dem Krieg oder den kriegsähnlichen Handlungen im Zusammenhang, bleibt der Anspruch gewährleistet. Als Krieg oder kriegs- ähnliche Ereignisse gelten mit Waffengewalt ausgetragene Auseinandersetzungen zwischen grösseren Gruppierun- gen, wie z. B. Staaten, Völkern oder anderen Gruppierungen auf internationaler, nationaler oder lokaler Ebene, auch innerhalb desselben Staates («Bürgerkrieg»). Dieser Aus- schluss umfasst auch Terrorakte, welche im Zusammen- hang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Ereignissen er- folgen. Weitere Bestimmungen zu Militärdienst und Krieg sind in Artikel 7.4 geregelt.