Krieg Musterklauseln

Krieg. Nicht versichert sind Schäden durch jede direkte oder indirekte Auswirkung von Krieg, Invasion, Akte auswärtiger Feinde, Feindseligkeiten (mit oder ohne Kriegserklärung), Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand sowie mili- tärische oder widerrechtliche Machtergreifung.
Krieg. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder anderen staatlich veranlassten Handlungen (z. X. Xxxxxxxx, Cyberkrieg) entstanden sind.
Krieg. Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von Krieg. Krieg bedeutet: Krieg, Invasion, Bürgerkrieg, Aufstand, Revolution, Aufruhr, militärische oder andere Form der Machtergreifung.
Krieg. Hierzu zählen Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand oder Verfügung von hoher Hand. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht un- erhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ru- he und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. Elementargefahren sind Erdbeben, Überschwemmung, Sturmflut, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
Krieg infolge von Kriegs- oder Bürgerkriegshandlungen;
Krieg. Führt die Schweiz einen Krieg oder wird sie in kriegsähnli- che Handlungen hineingezogen, so wird von Kriegsbeginn an ein einmaliger Kriegsumlagebeitrag geschuldet, der ein Jahr nach Kriegsschluss fällig wird. Ob der Versicherte am Krieg teilnimmt oder nicht und ob er sich in der Schweiz oder im Ausland aufhält, ist unerheblich. Der Kriegsumlagebeitrag dient zur Deckung der durch den Krieg mittelbar und unmittelbar verursachten Schä- den, soweit sie Versicherungen betreffen, für welche diese Bedingungen gelten. Die Feststellung dieser Kriegs- schäden und der verfügbaren Deckungsmittel sowie die Festsetzung des Kriegsumlagebeitrags und dessen Til- gungsmöglichkeiten – gegebenenfalls durch Kürzung der Versicherungsleistungen – erfolgen durch Swiss Life im Einverständnis mit der schweizerischen Aufsichtsbehörde. Werden vor der Festsetzung des Kriegsumlagebeitrags Leistungen aus der Versicherung fällig, so ist Swiss Life befugt, für einen angemessenen Teil die Zahlung bis ein Jahr nach Kriegsschluss aufzuschieben. Der aufzuschie- bende Teil der Leistung und der Zinsfuss, zu welchem die- ser Teil zu verzinsen ist, werden durch Swiss Life im Ein- verständnis mit der schweizerischen Aufsichtsbehörde be- stimmt. Die Tage, die als Kriegsbeginn und als Kriegsschluss im Sinne oben stehender Bestimmungen zu gelten haben, werden von der schweizerischen Aufsichtsbehörde festge- legt. Nimmt der Versicherte an einem Krieg oder an kriegsähn- lichen Handlungen teil, ohne dass die Schweiz selbst Krieg führt oder in kriegsähnliche Handlungen hineingezo- gen ist, und stirbt der Versicherte während eines solchen Krieges oder binnen sechs Monaten nach Friedens- schluss, beziehungsweise nach Beendigung der Feindse- ligkeiten, so schuldet Swiss Life das auf den Todestag be- rechnete Deckungskapital, jedoch höchstens die für den Todesfall versicherte Leistung. Sind Überlebensrenten versichert, so treten an Stelle des Deckungskapitals die Renten, die dem auf den Todestag berechneten De- ckungskapital entsprechen, höchstens jedoch die versi- cherten Renten.
Krieg. Hierzu zählen Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand oder Verfügung von ho- her Hand.
Krieg. Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriege-rischen Ereignissen, besteht kein Versicherungsschutz. Wir leisten jedoch uneingeschränkt, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. ABC Stoffe Stirbt die versicherte Person in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit - dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder - dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, besteht kein Versicherungsschutz. Der Einsatz bzw. das Freisetzen muss in diesem Fall darauf abgezielt haben, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen-hang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.
Krieg. Direkte oder indirekte Folgen der folgenden Ereignisse: Krieg, Invasion, Handlungen ausländischer Feinde, Feindselig- keiten und kriegerischen Handlungen (unabhängig davon, ob eine Kriegserklärung erfolgt ist oder nicht), Bürgerkrieg, Rebel- lion, Aufstand, zivile Unruhen, die das Ausmaß eines Umsturzes annehmen oder damit gleichbedeutend sind, Militärputsch oder Machtergreifung; oder jeder Maßnahme, die ergriffen wird, um die unter dem vorstehen- den Punkt a. genannten Ereignisse zu kontrollieren, zu verhindern oder zu unterdrücken, bzw. jede Maßnahme, die auf irgendeine Weise mit den unter dem vorstehenden Punkt a. aufgezählten Ereignissen im Zusammenhang steht.
Krieg die durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Verfü- gung von hoher Hand (Enteignung, Verstaatlichung etc.), höhere Gewalt oder durch Kernenergie mitverursacht werden; ist nicht festzustellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt, so entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit.