Warnpflicht‌ Musterklauseln

Warnpflicht‌. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit, Richtigkeit oder Zweck- mäßigkeit von Weisungen des Auftraggebers, gegen die Beistellung von Materialien oder sonstigen Gegenständen bzw gegen Leistungen anderer Unternehmer, so hat er diese Bedenken dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen und ihm geeig- nete Maßnahmen zur Behebung oder Verbesserung vorzuschlagen.
Warnpflicht‌. Der Kunde ist verpflichtet, XiTrust unverzüglich zu warnen, wenn eigene Systeme des Kunden kompromittiert werden und Zugangsdaten, Passwörter oder elektronische Schlüssel ausgespäht werden bzw. Malware im eigenem System festgestellt wird, wodurch auch die MOXIS Cloud Services kompromittiert werden können. Sollte der Kunde erkennen, oder den Verdacht haben, dass das eigene System manipuliert oder missbräuchlich verwendet wurde oder wird, hat er XiTrust unverzüglich in Kenntnis zu setzen und XiTrust wird unverzüglich beim Widerrufsdienst des VDA das Zertifikat widerrufen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass in Folge eines solchen Widerrufes bis zur Ausstellung eines neues Client- Authentifizierungs-Zertifikates durch XiTrust keine Signaturen mehr über das betroffene System abgewickelt werden können und verzichtet auf jegliche wie auch immer gearteten Ansprüche gegen XiTrust in diesem Zusammenhang. Die Meldung an XiTrust kann über das Support-Portal xxxxx://xxxxxxxxxxx.xxxxxxx.xxx, per E-Mail an xxxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx oder telefonisch werktags während den Geschäftszeiten unter +00 000 0000 0000 erfolgen. Soweit nicht durch XiTrust im Rahmen der Meldung ausdrücklich eine weitere Nutzung des QRS-Modules in XiTrust MOXIS in Kombination mit der QES-Schnittstelle als zulässig befunden wird, dürfen keine weiteren Signaturen über das QRS-Module in XiTrust MOXIS in Kombination mit der QES- Schnittstelle erstellt werden.
Warnpflicht‌. Der Kunde ist verpflichtet, XiTrust unverzüglich zu warnen, wenn eigene Systeme des Kunden kompromittiert werden und Zugangsdaten, Passwörter oder elektronische Schlüssel ausgespäht werden bzw. Malware in eigenem System festgestellt wird, wodurch auch die MOXIS Cloud Services kompromittiert werden können. Sollte der Kunde erkennen, oder den Verdacht haben, dass das eigene System manipuliert oder missbräuchlich verwendet wurde oder wird, hat er XiTrust unverzüglich in Kenntnis zu setzen und XiTrust wird unverzüglich beim Widerrufsdienst des VDA das Zertifikat widerrufen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass in Folge eines solchen Widerrufes bis zur Ausstellung eines neues Client- Secure Technologies AG Schweiz Xxxx Xxxxxxxxxxxxx 0 0000 Xxxxxx Xxxxxxx EUROPE
Warnpflicht‌. Der Kunde ist verpflichtet, XiTrust unverzüglich zu warnen, wenn eigene Systeme des Kunden kompromittiert werden und Zugangsdaten, Passwörter oder elektronische Schlüssel ausgespäht werden bzw. Malware in eigenem System festgestellt wird, wodurch auch die MOXIS Cloud Services kompromittiert werden können. Sollte der Kunde erkennen, oder den Verdacht haben, dass das eigene System manipuliert oder missbräuchlich verwendet wurde oder wird, hat er XiTrust unverzüglich in Kenntnis zu setzen und XiTrust wird unverzüglich beim Widerrufsdienst des VDA das Zertifikat widerrufen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass in Folge eines solchen Widerrufes bis zur Ausstellung eines neues Client- Authentifizierungs-Zertifikates durch XiTrust keine Signaturen mehr über das betroffene System Secure Technologies GmbH Xxxxxxxxxxxxxxxxx 0 0000 Xxxx Xxxxxxxxxx EUROPE
Warnpflicht‌. 10.1. Der AN erklärt, dass er vor Unterfertigung des Bauwerkvertrages sich ausreichende Kenntnis über Zustand, Befund, Art der Ausfüh- rung, allfällige Mängel, Ausmaß der bestehenden Gewerke sowie über die Vertragssituation sowohl in tatsächlicher, wie auch aus rechtlicher Sicht verschafft hat. Dem gemäß bestätigt er, dass er die geforderten Leistungen unter Bezugnahme auf die terminliche Fertigstellungsgarantie, Mengen- und Preisgarantie wahrnehmen kann und hiefür die volle Gewährleistung übernimmt. Da keine Warnung durch den AN erfolgte, bestätigt er, dass er alle in den Anbotsunterlagen geforderten Leistungen, als zu erreichendes Bau- ziel zweckmäßig und den gesetzlichen Bestimmungen sowie der allgemein anerkannten Regel der Technik als entsprechend erach- tet. Zur Warnpflicht siehe auch Punkt 4.19.

Related to Warnpflicht‌

  • Meldepflicht Bei einem begründeten Verdacht auf rechtswidrige Handlungen ist das BAV unverzüglich und umfassend in Kenntnis zu setzen. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Subakkordanten und übrige leistungserbringende Gesellschaften (z. B. Holdinggesellschaften).

  • Auskunftspflicht Die Lernenden verpflichten sich, zu jeder Zeit Auskunft über den Verbleib des Leihgerätes geben zu können und das Leihgerät jederzeit in funktionstüchtigem Zustand vorführen zu können.

  • Sorgfaltspflicht Die Lernenden tragen dafür Sorge, das Leihgerät pfleglich zu behandeln. Eine Weitergabe des Leihgeräts an Dritte ist nicht zulässig. Falls vorhanden, sind die Leihgeräte mit der ausgehändigten Schutzhülle zu nutzen und aufzubewahren. Diese fängt kleinere Stöße und Stürze ab. Die Lernenden haben dafür Sorge zu tragen, dass das Leihgerät funktionsfähig, der Akku aufgeladen, ist. Das Leihgerät ist in ordnungsgemäßem Zustand unter Berücksichtigung normaler Abnutzung inklusive allem Zubehör nach Ablauf der Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 3 zurückzugeben.

  • Pflichten 38. Grundsatz 1 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft, wirtschaftlich und gemäss den Weisungen der Arbeitgeberin auszuführen. Sie haben dabei insbesondere die persönliche und die wissenschaftliche Integrität sowie die Interessen der Universität zu wahren. 2 Zu Weisungen befugt sind Vorgesetzte oder das Rektorat. 3 Die Vorgesetzten oder das Rektorat können den Mitarbeitenden nach angemessener Ankündigung unter Wahrung des Lohnanspruchs vorübergehend andere als die vereinbarten Aufgaben übertragen, sofern dies im betrieblichen Interesse geboten und für die betroffenen Personen zumutbar ist. Die vorübergehende Übernahme von Aufgaben, die in einer höheren Lohnklasse entlöhnt werden, kann entsprechend entschädigt werden. 1 Den Mitarbeitenden ist es untersagt, Geschenke oder andere Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, für sich oder für andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. 2 Davon ausgenommen ist die Annahme von Naturalgeschenken von geringem Wert (max. Fr. 100) sowie von wissenschaftlichen und kulturellen Auszeichnungen. 1 Die Mitarbeitenden sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind und die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit erfahren. 2 Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Austritt aus der Universität. 3 Keine Geheimhaltungspflicht besteht in Fällen, in denen die Gesetzgebung die Aussage- oder Publikationspflicht vorsieht. 4 Die Mitarbeitenden dürfen sich aufgrund des Amtsgeheimnisses als Partei, Zeugin bzw. Zeuge oder Sachverständige über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn sie von der Anstellungsinstanz oder dem oberen kantonalen Gericht dazu ermächtigt worden sind. 1 Die Nebentätigkeiten und Rechte an Immaterialgütern werden in der Ordnung über die Nebentätigkeiten, Vereinbarungen mit Dritten und die Verwertung von geistigem Eigentum im Rahmen der universitären Tätigkeit geregelt. 1 Zur Übernahme eines öffentlichen Amtes ist die Bewilligung des Rektorates erforderlich. 2 Die Bewilligung kann mit Auflagen betreffend Reduktion des Anstellungsgrades an der Universität erteilt werden. 3 Das Rektorat erlässt die detaillierten Richtlinien.

  • Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Ihre Pflichten a) Für einen erfolgreichen Beitragseinzug müssen Sie sicherstellen, dass das Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags eine ausreichende Deckung aufweist. b) Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zah- lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un- verzüglich nach unserer in Textform abgegebe- nen Zahlungsaufforderung erfolgt. c) Kündigungsrecht bei Widerruf des SEPA-Last- schriftmandates bzw. der Ermächtigung zum Beitragseinzug Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die an- derweitige Ermächtigung zum Beitragseinzug widerrufen, so können wir den Vertrag zum En- de des laufenden Versicherungsmonats außerordentlich kündigen.

  • Sorgfaltspflichten Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Gleiches gilt für andere geschäftsmäßig angebotene, journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind und die nicht unter Satz 1 fallen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

  • Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

  • Mitwirkungspflichten Die Bewohnerin/Der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII inklusive Pflegegutachten und Pflegewohngeld in NRW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse.