Wartezeit und Leistungsausschlüsse. 5.1 Ein Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistung bei ei- ner Krebserkrankung besteht nicht, wenn ◼ Symptome einer Krebserkrankung innerhalb der ersten drei Monate nach Zahlung des ersten laufenden Beitrags (Einlösungsbeitrag) auftreten oder ◼ eine Diagnose von Krebs innerhalb der ersten drei Monate nach Zahlung des ersten laufenden Beitrags (Einlösungs- beitrag) erfolgt. Wenn eine erneute Risikoprüfung aufgrund einer unsere Leis- tungspflicht erweiternden Änderung des Versicherungsver- trags, einer Wiederinkraftsetzung oder einer Wiederanhebung vorgenommen wird, beginnt die Wartezeit von drei Monaten neu zu laufen. Der Neubeginn der Wartezeit gilt nur bezüglich des geänderten, wieder in Kraft gesetzten oder wiederange- hobenen Teiles des Versicherungsschutzes und beginnt mit der Änderung, Wiederinkraftsetzung oder Wiederanhebung. 5.2 Stirbt die versicherte Person innerhalb von 28 Tagen nach der Diagnose von Krebs, eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls im Sinne dieser Bedingungen, so erbringen wir keine Leistung nach Nummer 1. Wurde bereits innerhalb dieser 28 Tage eine Leistung erbracht, so wird diese mit der Todesfall-Leistung der Risikoversicherung verrechnet. Ein Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistung bei ei- nem Schlaganfall besteht nicht bei einer transitorischen isch- ämischen Attacke (TIA) oder bei Verletzungen von Hirnge- webe oder Blutgefäßen aufgrund eines Unfalls. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von au- ßen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) un- freiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
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