Common use of Wartung und Verfügbarkeit Clause in Contracts

Wartung und Verfügbarkeit. Planbare Aktivitäten im Netz von SwS PL (z. B. Wartung, Netzoptimierung) finden möglichst zwischen 03:00 Uhr und 06:00 Uhr („Wartungsfenster“) statt. Die Verfügbarkeit ist die Gesamtanzahl an Minuten innerhalb eines Kalen- derjahres, an denen die SwS PL Dienstleistungen je Sparte (Sprache- und Daten-Dienste) für einen Kunden zur Verfügung stehen. Die Angaben wer- den in % auf die jährliche Verfügbarkeit angegeben. Der Service der SwS PL steht grundsätzlich 24 Stunden am Tag an 365 Tagen im Jahr zur Verfügung. Die SwS PL gewährleistet eine jährliche, durchschnittliche Verfügbarkeit ih- rer Services entsprechend folgender Auflistung: TRIO CLEVER / KOMFORT / POWER FTTC 98,5 % Die Verfügbarkeit in Prozent errechnet sich aus der Gesamtzahl der Minuten eines Betriebsjahres (Zeitraum von 365 Tagen ab dem Tag der Bereitstel- lung) abzüglich der Anzahl der Minuten des Betriebsjahres während der das Produkt nicht verfügbar ist, dividiert durch die Gesamtzahl der Minuten des Betriebsjahres multipliziert mit 100. Die nicht verfügbare Zeit wird anhand der Störungsticket-Aufzeichnungen der durch SwS PL zu vertretenden Stö- rungen ermittelt. Folgende Gegebenheiten werden nicht berücksichtigt: • geplante Unterbrechungen des Dienstes für Reparaturen, • Wartungsarbeiten oder andere betriebstechnische Gründe • Fehler, die außerhalb des Einflussbereiches der SwS PL auftreten, x.X.xx Leitungen, Hardware oder Anwendungen des Kunden oder • in Fällen höherer Gewalt Wird eine Störung von SwS PL nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher ab dem Fol- getag eine Entschädigung verlangen, es sei denn der Verbraucher hat die Störung zu vertreten. Die Höhe der Entschädigung regelt sich wie folgt: • am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und • ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleiben- dem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Beruht die vollständige Unterbrechung des Dienstes auf gesetzlich festge- legten Maßnahmen nach diesem Gesetz (TKG), der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt, steht dem Verbraucher eine Entschädigung nicht zu. Soweit der Kunde wegen der Störung eine Minderung wegen einer Abwei- chung gemäß § 57 Abs. 4 TKG gegenüber SwS PL geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach § 58 Abs. 2 TKG zu zahlende Entschädigung an- zurechnen. Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung hin- ausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschä- digung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen. Wird der Dienst eines Kunden länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde von SwS PL, sofern diese der abgebende Anbieter ist, für jeden Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verlängerung der Unterbrechung zu vertreten. Die Entschädigung beträgt • 10 Euro beziehungsweise • 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleiben- dem monatlichem Entgelt. Das Recht des Kunden, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Ent- schädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen. Die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung erfolgen an dem mit dem Kunden vereinbarten Tag, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages. Erfolgen die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung nicht spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages, kann der Endnutzer von SwS PL, sofern diese die Verzögerung zu vertreten hat, eine Entschädi- gung verlangen. Die Entschädigung beträgt 10 Euro für jeden weiteren Tag der Verzögerung. Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein sol- cher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von SwS PL in den Fällen der §§ 58 Abs. 3, 59 Abs. 4 und 60 Abs. 3 TKG versäumt, kann der Verbraucher für jeden versäumten Termin eine Entschädigung verlan- gen, es sei denn, der Endnutzer hat das Versäumnis des Termins zu vertre- ten. Die Entschädigung beträgt • 10 Euro beziehungsweise • 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleiben- dem monatlichem Entgelt.

Appears in 1 contract

Samples: www.stadtwerke-strom-plauen.de

Wartung und Verfügbarkeit. Planbare Aktivitäten im Netz von SwS PL (z. B. Wartung, Netzoptimierung) finden möglichst zwischen 03:00 Uhr und 06:00 Uhr („Wartungsfenster“) statt. Die Verfügbarkeit ist die Gesamtanzahl an Minuten innerhalb eines Kalen- derjahresKalender- jahres, an denen die SwS PL Dienstleistungen je Sparte (Sprache- und Daten-Daten- Dienste) für einen Kunden zur Verfügung stehen. Die Angaben wer- den werden in % auf die jährliche Verfügbarkeit angegeben. Der Service der SwS PL steht grundsätzlich 24 Stunden am Tag an 365 Tagen im Jahr zur Verfügung. Die SwS PL gewährleistet eine jährliche, durchschnittliche Verfügbarkeit ih- rer ihrer Services entsprechend folgender Auflistung: TRIO CLEVER / SURF KOMFORT / POWER FTTC / SPEED / TOP SPEED FTTH SURF MEGA SPEED FTTH 98,5 % Die Verfügbarkeit in Prozent errechnet sich aus der Gesamtzahl der Minuten eines Betriebsjahres (Zeitraum von 365 Tagen ab dem Tag der Bereitstel- lungBereitstellung) abzüglich der Anzahl der Minuten des Betriebsjahres während der das Produkt nicht verfügbar ist, dividiert durch die Gesamtzahl der Minuten des Betriebsjahres Betriebs- jahres multipliziert mit 100. Die nicht verfügbare Zeit wird anhand der StörungsticketStö- rungsticket-Aufzeichnungen der durch SwS PL zu vertretenden Stö- rungen ermitteltStörungen er- mittelt. Folgende Gegebenheiten werden nicht berücksichtigt: • geplante Unterbrechungen des Dienstes für Reparaturen, • Wartungsarbeiten oder andere betriebstechnische Gründe • Fehler, die außerhalb des Einflussbereiches der SwS PL auftreten, x.X.xx Leitungen, Hardware oder Anwendungen des Kunden oder • in Fällen höherer Gewalt Wird eine Störung von SwS PL nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher ab dem Fol- getag Folge- tag eine Entschädigung verlangen, es sei denn der Verbraucher hat die Störung zu vertreten. Die Höhe der Entschädigung regelt sich wie folgt: • am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und • ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleiben- dem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Beruht die vollständige Unterbrechung des Dienstes auf gesetzlich festge- legten festgeleg- ten Maßnahmen nach diesem Gesetz (TKG), der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt, steht dem Verbraucher Ver- braucher eine Entschädigung nicht zu. Soweit der Kunde wegen der Störung eine Minderung wegen einer Abwei- chung gemäß § 57 Abs. 4 TKG gegenüber SwS PL geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach § 58 Abs. 2 TKG zu zahlende Entschädigung an- zurechnenanzu- rechnen. Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung hin- ausgehenden hinaus- gehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschä- digung Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadensersatz Schadenser- satz ist auf die Entschädigung anzurechnen. Wird der Dienst eines Kunden länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde von SwS PL, sofern diese der abgebende Anbieter ist, für jeden Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verlängerung der Unterbrechung zu vertreten. Die Entschädigung beträgt • 10 Euro beziehungsweise • 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleiben- dem monatlichem Entgelt. Das Recht des Kunden, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Ent- schädigung Entschä- digung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen. Die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung erfolgen an dem mit dem Kunden vereinbarten Tag, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages. Erfolgen die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung nicht spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages, kann der Endnutzer von SwS PL, sofern diese die Verzögerung zu vertreten hat, eine Entschädi- gung verlangen. Die Entschädigung beträgt 10 Euro für jeden weiteren Tag der Verzögerung. Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein sol- cher Schadensersatz Scha- densersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von SwS PL in den Fällen der §§ 58 Abs. 3, 59 Abs. 4 und 60 Abs. 3 TKG versäumt, kann der Verbraucher für jeden versäumten Termin eine Entschädigung verlan- genverlangen, es sei denn, der Endnutzer hat das Versäumnis des Termins zu vertre- tenvertreten. Die Entschädigung beträgt • 10 Euro beziehungsweise • 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleiben- dem monatlichem Entgelt.

Appears in 1 contract

Samples: www.stadtwerke-strom-plauen.de

Wartung und Verfügbarkeit. Planbare Aktivitäten im Netz von SwS PL (z. B. Wartung, Netzoptimierung) finden möglichst möglichst zwischen 03:00 Uhr und 06:00 Uhr („Wartungsfenster“) statt. Die Verfügbarkeit ist die Gesamtanzahl an Minuten innerhalb eines Kalen- derjahresKalender- jahres, an denen die SwS PL Dienstleistungen je Sparte (Sprache- und Daten-Daten- Dienste) für einen Kunden zur Verfügung stehen. Die Angaben wer- den werden in % auf die jährliche Verfügbarkeit angegeben. Der Service der SwS PL steht grundsätzlich 24 Stunden am Tag an 365 Tagen im Jahr zur Verfügung. Die SwS PL gewährleistet eine jährliche, durchschnittliche Verfügbarkeit ih- rer Services ihrer Ser- vices entsprechend folgender Auflistung: TRIO DUO CONNECT CLEVER / KOMFORT / POWER FTTC DUO CONNECT 175 / SPEED FTTC DUO CONNECT ADSL 98,5 % Die Verfügbarkeit in Prozent errechnet sich aus der Gesamtzahl der Minuten eines Betriebsjahres (Zeitraum von 365 Tagen ab dem Tag der Bereitstel- lungBereitstellung) abzüglich der Anzahl der Minuten des Betriebsjahres während der das Produkt nicht verfügbar ist, dividiert durch die Gesamtzahl der Minuten des Betriebsjahres Betriebs- jahres multipliziert mit 100. Die nicht verfügbare Zeit wird anhand der StörungsticketStö- rungsticket-Aufzeichnungen der durch SwS PL zu vertretenden Stö- rungen ermitteltStörungen er- mittelt. Folgende Gegebenheiten werden nicht berücksichtigt: • geplante Unterbrechungen des Dienstes für Reparaturen, • Wartungsarbeiten oder andere betriebstechnische Gründe • Fehler, die außerhalb des Einflussbereiches der SwS PL auftreten, x.X.xx Leitungen, Hardware oder Anwendungen des Kunden oder • in Fällen höherer Gewalt Wird eine Störung von SwS PL nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher ab dem Fol- getag Folge- tag eine Entschädigung verlangen, es sei denn der Verbraucher hat die Störung zu vertreten. Die Höhe der Entschädigung regelt sich wie folgt: • am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und • ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleiben- dem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Beruht die vollständige Unterbrechung des Dienstes auf gesetzlich festge- legten festgeleg- ten Maßnahmen nach diesem Gesetz (TKG), der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt, steht dem Verbraucher Ver- braucher eine Entschädigung nicht zu. Soweit der Kunde wegen der Störung eine Minderung wegen einer Abwei- chung gemäß § 57 Abs. 4 TKG gegenüber SwS PL geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach § 58 Abs. 2 TKG zu zahlende Entschädigung an- zurechnenanzu- rechnen. Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung hin- ausgehenden hinaus- gehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschä- digung Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadensersatz Schadenser- satz ist auf die Entschädigung anzurechnen. Wird der Dienst eines Kunden länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde von SwS PL, sofern diese der abgebende Anbieter ist, für jeden Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verlängerung der Unterbrechung zu vertreten. Die Entschädigung beträgt • 10 Euro beziehungsweise • 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleiben- dem monatlichem Entgelt. Das Recht des Kunden, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Ent- schädigung Entschä- digung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadensersatz Scha- densersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen. Die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung erfolgen an dem mit dem Kunden vereinbarten Tag, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages. Erfolgen die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung nicht spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages, kann der Endnutzer von SwS PL, sofern diese die Verzögerung zu vertreten hat, eine Entschädi- gung Entschädigung verlangen. Die Entschädigung beträgt 10 Euro für jeden weiteren Tag der Verzögerung. Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz Ab- satz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung Ent- schädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein sol- cher solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von SwS PL in den Fällen der §§ 58 Abs. 3, 59 Abs. 4 und 60 Abs. 3 TKG versäumt, kann der Verbraucher für jeden versäumten Termin eine Entschädigung verlan- genverlangen, es sei denn, der Endnutzer hat das Versäumnis des Termins zu vertre- tenvertreten. Die Entschädigung beträgt • 10 Euro beziehungsweise • 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleiben- dem monatlichem Entgelt.

Appears in 1 contract

Samples: www.stadtwerke-strom-plauen.de

Wartung und Verfügbarkeit. Planbare Aktivitäten im Netz von SwS PL (z. B. Wartung, Netzoptimierung) finden möglichst zwischen 03:00 Uhr und 06:00 Uhr („Wartungsfenster“) statt. Die Verfügbarkeit ist die Gesamtanzahl an Minuten innerhalb eines Kalen- derjahresKalender- jahres, an denen die SwS PL Dienstleistungen je Sparte (Sprache- und Daten-Daten- Dienste) für einen Kunden zur Verfügung stehen. Die Angaben wer- den werden in % auf die jährliche Verfügbarkeit angegeben. Der Service der SwS PL steht grundsätzlich 24 Stunden am Tag an 365 Tagen im Jahr zur Verfügung. Die SwS PL gewährleistet eine jährliche, durchschnittliche Verfügbarkeit ih- rer Services ihrer Ser- vices entsprechend folgender Auflistung: TRIO CLEVER / DUO FON KOMFORT / POWER FTTC / SPEED / TOPSPEED FTTH 98,5 % Die Verfügbarkeit in Prozent errechnet sich aus der Gesamtzahl der Minuten eines Betriebsjahres (Zeitraum von 365 Tagen ab dem Tag der Bereitstel- lungBereitstellung) abzüglich der Anzahl der Minuten des Betriebsjahres während der das Produkt nicht verfügbar ist, dividiert durch die Gesamtzahl der Minuten des Betriebsjahres Betriebs- jahres multipliziert mit 100. Die nicht verfügbare Zeit wird anhand der StörungsticketStö- rungsticket-Aufzeichnungen der durch SwS PL zu vertretenden Stö- rungen ermitteltStörungen er- mittelt. Folgende Gegebenheiten werden nicht berücksichtigt: • geplante Unterbrechungen des Dienstes für Reparaturen, • Wartungsarbeiten oder andere betriebstechnische Gründe • Fehler, die außerhalb des Einflussbereiches der SwS PL auftreten, x.X.xx Leitungen, Hardware oder Anwendungen des Kunden oder • in Fällen höherer Gewalt Wird eine Störung von SwS PL nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher ab dem Fol- getag Folge- tag eine Entschädigung verlangen, es sei denn der Verbraucher hat die Störung zu vertreten. Die Höhe der Entschädigung regelt sich wie folgt: • am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und • ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleiben- dem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Beruht die vollständige Unterbrechung des Dienstes auf gesetzlich festge- legten festgeleg- ten Maßnahmen nach diesem Gesetz (TKG), der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt, steht dem Verbraucher Ver- braucher eine Entschädigung nicht zu. Soweit der Kunde wegen der Störung eine Minderung wegen einer Abwei- chung gemäß § 57 Abs. 4 TKG gegenüber SwS PL geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach § 58 Abs. 2 TKG zu zahlende Entschädigung an- zurechnenanzu- rechnen. Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung hin- ausgehenden hinaus- gehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschä- digung Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadensersatz Schadenser- satz ist auf die Entschädigung anzurechnen. Wird der Dienst eines Kunden länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde von SwS PL, sofern diese der abgebende Anbieter ist, für jeden Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verlängerung der Unterbrechung zu vertreten. Die Entschädigung beträgt • 10 Euro beziehungsweise • 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleiben- dem monatlichem Entgelt. Das Recht des Kunden, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Ent- schädigung Entschä- digung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadensersatz Scha- densersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen. Die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung erfolgen an dem mit dem Kunden vereinbarten Tag, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages. Erfolgen die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung nicht spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages, kann der Endnutzer von SwS PL, sofern diese die Verzögerung zu vertreten hat, eine Entschädi- gung Entschädigung verlangen. Die Entschädigung beträgt 10 Euro für jeden weiteren Tag der Verzögerung. Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz Ab- satz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung Ent- schädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein sol- cher solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von SwS PL in den Fällen der §§ 58 Abs. 3, 59 Abs. 4 und 60 Abs. 3 TKG versäumt, kann der Verbraucher für jeden versäumten Termin eine Entschädigung verlan- genverlangen, es sei denn, der Endnutzer hat das Versäumnis des Termins zu vertre- tenvertreten. Die Entschädigung beträgt • 10 Euro beziehungsweise • 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleiben- dem monatlichem Entgelt.

Appears in 1 contract

Samples: www.stadtwerke-strom-plauen.de

Wartung und Verfügbarkeit. Planbare Aktivitäten im Netz von SwS PL (z. B. Wartung, Netzoptimierung) finden möglichst möglichst zwischen 03:00 Uhr und 06:00 Uhr („Wartungsfenster“) statt. Die Verfügbarkeit ist die Gesamtanzahl an Minuten innerhalb eines Kalen- derjahresKalender- jahres, an denen die SwS PL Dienstleistungen je Sparte (Sprache- und DatenDa- ten-Dienste) für einen Kunden zur Verfügung stehen. Die Angaben wer- den werden in % auf die jährliche Verfügbarkeit angegeben. Der Service der SwS PL steht grundsätzlich 24 Stunden am Tag an 365 Tagen im Jahr zur Verfügung. Die SwS PL gewährleistet eine jährliche, durchschnittliche Verfügbarkeit ih- rer ihrer Services entsprechend folgender Auflistung: TRIO CLEVER / KOMFORT / POWER FTTC / SPEED FTTB 98,5 % Die Verfügbarkeit in Prozent errechnet sich aus der Gesamtzahl der Minuten eines Betriebsjahres (Zeitraum von 365 Tagen ab dem Tag der Bereitstel- lungBereitstellung) abzüglich der Anzahl der Minuten des Betriebsjahres während der das Produkt Pro- dukt nicht verfügbar ist, dividiert durch die Gesamtzahl der Minuten des Betriebsjahres Be- triebsjahres multipliziert mit 100. Die nicht verfügbare Zeit wird anhand der Störungsticket-Aufzeichnungen der durch SwS PL zu vertretenden Stö- rungen Störungen ermittelt. Folgende Gegebenheiten werden nicht berücksichtigt: • geplante Unterbrechungen des Dienstes für Reparaturen, • Wartungsarbeiten oder andere betriebstechnische Gründe • Fehler, die außerhalb des Einflussbereiches der SwS PL auftreten, x.X.xx Leitungen, Hardware oder Anwendungen des Kunden oder • in Fällen höherer Gewalt Wird eine Störung von SwS PL nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher ab dem Fol- getag eine Entschädigung verlangen, es sei denn der Verbraucher hat die Störung zu vertreten. Die Höhe der Entschädigung regelt sich wie folgt: • am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und • ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleiben- dem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Beruht die vollständige Unterbrechung des Dienstes auf gesetzlich festge- legten festgeleg- ten Maßnahmen nach diesem Gesetz (TKG), der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt, steht dem Verbraucher eine Entschädigung nicht zu. Soweit der Kunde wegen der Störung eine Minderung wegen einer Abwei- chung gemäß § 57 Abs. 4 TKG gegenüber SwS PL geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach § 58 Abs. 2 TKG zu zahlende Entschädigung an- zurechnenanzu- rechnen. Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung hin- ausgehenden hinaus- gehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschä- digung Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher sol- cher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen. Wird der Dienst eines Kunden länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde von SwS PL, sofern diese der abgebende Anbieter ist, für jeden Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verlängerung der Unterbrechung zu vertreten. Die Entschädigung beträgt • 10 Euro beziehungsweise • 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleiben- dem monatlichem Entgelt. Das Recht des Kunden, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Ent- schädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen. Die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung erfolgen an dem mit dem Kunden vereinbarten Tag, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages. Erfolgen die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung nicht spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages, kann der Endnutzer von SwS PL, sofern diese die Verzögerung zu vertreten hat, eine Entschädi- gung verlangen. Die Entschädigung beträgt 10 Euro für jeden weiteren Tag der Verzögerung. Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz Ab- satz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein sol- cher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von SwS PL in den Fällen der §§ 58 Abs. 3, 59 Abs. 4 und 60 Abs. 3 TKG versäumt, kann der Verbraucher für jeden versäumten Termin eine Entschädigung verlan- genverlangen, es sei denn, der Endnutzer hat das Versäumnis des Termins zu vertre- tenvertreten. Die Entschädigung beträgt • 10 Euro beziehungsweise • 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleiben- dem monatlichem Entgelt.

Appears in 1 contract

Samples: www.stadtwerke-strom-plauen.de

Wartung und Verfügbarkeit. Planbare Aktivitäten im Netz von SwS PL (z. B. Wartung, Netzoptimierung) finden möglichst zwischen 03:00 Uhr und 06:00 Uhr („Wartungsfenster“) statt. Die Verfügbarkeit ist die Gesamtanzahl an Minuten innerhalb eines Kalen- derjahresKalender- jahres, an denen die SwS PL Dienstleistungen je Sparte (Sprache- und DatenDa- ten-Dienste) für einen Kunden zur Verfügung stehen. Die Angaben wer- den werden in % auf die jährliche Verfügbarkeit angegeben. Der Service der SwS PL steht grundsätzlich 24 Stunden am Tag an 365 Tagen im Jahr zur Verfügung. Die SwS PL gewährleistet eine jährliche, durchschnittliche Verfügbarkeit ih- rer ihrer Services entsprechend folgender Auflistung: TRIO CLEVER / DUO IPTV KOMFORT / POWER FTTC / SPEED FTTB 98,5 % Die Verfügbarkeit in Prozent errechnet sich aus der Gesamtzahl der Minuten eines Betriebsjahres (Zeitraum von 365 Tagen ab dem Tag der Bereitstel- lungBereitstellung) abzüglich der Anzahl der Minuten des Betriebsjahres während der das Produkt Pro- dukt nicht verfügbar ist, dividiert durch die Gesamtzahl der Minuten des Betriebsjahres Be- triebsjahres multipliziert mit 100. Die nicht verfügbare Zeit wird anhand der Störungsticket-Aufzeichnungen der durch SwS PL zu vertretenden Stö- rungen Störungen ermittelt. Folgende Gegebenheiten werden nicht berücksichtigt: • geplante Unterbrechungen des Dienstes für Reparaturen, • Wartungsarbeiten oder andere betriebstechnische Gründe • Fehler, die außerhalb des Einflussbereiches der SwS PL auftreten, x.X.xx Leitungen, Hardware oder Anwendungen des Kunden oder • in Fällen höherer Gewalt Wird eine Störung von SwS PL nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher ab dem Fol- getag eine Entschädigung verlangen, es sei denn der Verbraucher hat die Störung zu vertreten. Die Höhe der Entschädigung regelt sich wie folgt: • am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und • ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleiben- dem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Beruht die vollständige Unterbrechung des Dienstes auf gesetzlich festge- legten festgeleg- ten Maßnahmen nach diesem Gesetz (TKG), der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt, steht dem Verbraucher eine Entschädigung nicht zu. Soweit der Kunde wegen der Störung eine Minderung wegen einer Abwei- chung gemäß § 57 Abs. 4 TKG gegenüber SwS PL geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach § 58 Abs. 2 TKG zu zahlende Entschädigung an- zurechnenanzu- rechnen. Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung hin- ausgehenden hinaus- gehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschä- digung Entschädi- gung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadensersatz Scha- densersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen. Wird der Dienst eines Kunden länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde von SwS PL, sofern diese der abgebende Anbieter ist, für jeden Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verlängerung der Unterbrechung zu vertreten. Die Entschädigung beträgt • 10 Euro beziehungsweise • 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleiben- dem monatlichem Entgelt. Das Recht des Kunden, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Ent- schädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen. Die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung erfolgen an dem mit dem Kunden vereinbarten Tag, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages. Erfolgen die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung nicht spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages, kann der Endnutzer von SwS PL, sofern diese die Verzögerung zu vertreten hat, eine Entschädi- gung verlangen. Die Entschädigung beträgt 10 Euro für jeden weiteren Tag der Verzögerung. Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein sol- cher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von SwS PL in den Fällen der §§ 58 Abs. 3, 59 Abs. 4 und 60 Abs. 3 TKG versäumt, kann der Verbraucher für jeden versäumten Termin eine Entschädigung verlan- genverlangen, es sei denn, der Endnutzer hat das Versäumnis des Termins zu vertre- tenvertreten. Die Entschädigung beträgt • 10 Euro beziehungsweise • 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleiben- dem monatlichem Entgelt.

Appears in 1 contract

Samples: www.stadtwerke-strom-plauen.de