Was ist ein Unfall?. 1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 1.1 Gesundheitsschädigungen, die die versicherte Person bei Bemühungen zur Rettung von Menschen- und Tierleben oder im Zuge rechtmäßiger Verteidigung erleidet, gelten als unfreiwillig erlitten. 1.2 Bei Vergiftungen durch plötzlich ausströmende Gase und Dämpfe wird der Begriff der Plötzlichkeit auch dann angenommen, wenn die versicherte Person durch besondere Umstände den Einwirkungen von Gasen oder Dämpfen mehrere Stunden lang unfreiwillig ausgesetzt war. Ausgeschlossen bleiben jedoch Berufskrankheiten. Gesundheitsschädigungen durch Ertrinken oder Ersticken sowie tauchtypische Gesundheits- schädigungen sind versichert, auch wenn kein Unfallereignis festgestellt werden kann. 1.3 Gesundheitsschädigungen, die aufgrund akuter Mangeldurchblutung des Herzmuskels entstanden sind (insbesondere Herzinfarkt), sind versichert, wenn ein überwiegender Kausalzusammenhang mit einer unmittelbaren Verletzung der betreffenden Koronararterie besteht und diese Verletzung durch eine direkte mechanische Einwirkung von außen auf den Brustkorb verursacht worden ist. Gesundheitsschädigungen, die aufgrund akuter Mangeldurchblutung des Gehirns entstanden sind (insbesondere Schlaganfall), sind versichert, wenn ein überwiegender Kausalzusammenhang mit einer unmittelbaren Verletzung oder einem Verschluss des betreffenden Blutgefäßes besteht und diese durch eine direkte mechanische Einwirkung von außen verursacht worden sind. Herzinfarkt oder Schlaganfall ohne direkte mechanische Einwirkungen gilt in keinem Fall als Unfallfolge. 1.4 Bandscheibenhernien jeder Art sind versichert, wenn sie durch eine erhebliche direkte Gewalteinwirkung auf das jeweilige Segment der Wirbelsäule verursacht werden und • diese durch Kraft und Richtung in der Lage war, eine gesunde Bandscheibe zu zerreißen, die bildgebende Untersuchung nach dem Unfall (wie MRT, Röntgen) keine degenerativen Veränderungen zeigt und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen handelt; oder • Frakturen ober- oder unterhalb der geschädigten Bandscheibe vorliegen; oder • es zu Bänderrissen im Bereich der Wirbelsäule mit Wirbelverrenkungen gekommen ist. 1.5 Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art sind versichert, wenn sie durch eine von außen kommende mechanische Einwirkung direkt herbeigeführt worden sind und nicht anlagebedingt bestehen. 2. Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse: 2.1 Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen. Hinsichtlich krankhaft abnützungsbedingter Einflüsse findet insbesondere Artikel 30, Punkt 3 – Welche sachlichen Begrenzungen des Versicherungsschutzes gibt es – Anwendung.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Unfallversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Unfallversicherung
Was ist ein Unfall?. 1. 6.1 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
1.1 6.1.1 Gesundheitsschädigungen, die die versicherte Person bei Bemühungen zur Rettung von Menschen- und Tierleben sowie Sachen oder im Zuge rechtmäßiger Verteidigung erleidet, gelten als unfreiwillig erlitten.
1.2 6.1.2 Bei Vergiftungen durch plötzlich ausströmende Gase und Dämpfe wird der Begriff der Plötzlichkeit auch dann angenommen, wenn die versicherte Person durch besondere Umstände den Einwirkungen von Gasen oder Dämpfen mehrere Stunden lang unfreiwillig ausgesetzt war. Ausgeschlossen bleiben jedoch Berufskrankheiten. Gesundheitsschädigungen durch Ertrinken oder Ersticken sowie tauchtypische Gesundheits- schädigungen Gesundheitsschädigungen sind versichert, auch wenn kein Unfallereignis festgestellt werden kann.. (Beachten Sie dazu Punkt 25.11 - Welche Unfälle sind ausgeschlossen)
1.3 6.1.3 Gesundheitsschädigungen, die aufgrund akuter Mangeldurchblutung des Herzmuskels entstanden sind (insbesondere Herzinfarkt), sind versichert, wenn ein überwiegender Kausalzusammenhang mit einer unmittelbaren Verletzung der betreffenden Koronararterie besteht und diese Verletzung durch eine direkte mechanische Einwirkung von außen auf den Brustkorb verursacht worden ist. Gesundheitsschädigungen, die aufgrund akuter Mangeldurchblutung des Gehirns entstanden sind (insbesondere Schlaganfall), sind versichert, wenn ein überwiegender Kausalzusammenhang mit einer unmittelbaren Verletzung oder einem Verschluss des betreffenden Blutgefäßes besteht und diese durch eine direkte mechanische Einwirkung von außen verursacht worden sind. Herzinfarkt oder Schlaganfall ohne direkte mechanische Einwirkungen gilt in keinem Fall als Unfallfolge. Selbstverstümmelungen, Selbsttötung und Selbstmordversuche gelten nicht als Unfall, auch wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit begangen wurde.
1.4 6.1.4 Bandscheibenhernien jeder Art sind versichert, wenn sie durch eine erhebliche direkte Gewalteinwirkung auf das jeweilige Segment der Wirbelsäule verursacht werden und • - diese durch Kraft und Richtung in der Lage war, eine gesunde Bandscheibe zu zerreißen, die bildgebende Untersuchung nach dem Unfall (wie MRT, Röntgen) keine degenerativen Veränderungen zeigt und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen handelt; oder • - Frakturen ober- oder unterhalb der geschädigten Bandscheibe vorliegen; oder • - es zu Bänderrissen im Bereich der Wirbelsäule mit Wirbelverrenkungen gekommen ist.
1.5 6.1.5 Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art sind versichert, wenn sie durch eine von außen kommende mechanische Einwirkung direkt herbeigeführt worden sind und nicht anlagebedingt bestehen.
2. Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse:
2.1 Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen. Hinsichtlich krankhaft abnützungsbedingter Einflüsse findet insbesondere Artikel 30, Punkt 3 – Welche sachlichen Begrenzungen des Versicherungsschutzes gibt es – Anwendung.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Aktiver Go! Die Unfallversicherung Basis (Auvb 2021)
Was ist ein Unfall?. 1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
1.1 Gesundheitsschädigungen, die die versicherte Person bei Bemühungen zur Rettung von Menschen- und Tierleben erleidet oder im Zuge rechtmäßiger Verteidigung erleidet, gelten als unfreiwillig erlitten.
1.2 Bei Vergiftungen durch plötzlich ausströmende Gase und Dämpfe wird der Begriff der Plötzlichkeit auch dann angenommen, wenn die versicherte Person durch besondere Umstände den Einwirkungen von Gasen oder Dämpfen mehrere Stunden lang unfreiwillig ausgesetzt war. Ausgeschlossen bleiben jedoch Berufskrankheiten. Gesundheitsschädigungen durch Ertrinken oder Ersticken sowie tauchtypische Gesundheits- schädigungen sind versichert, auch wenn kein Unfallereignis festgestellt werden kann.
1.3 Gesundheitsschädigungen, die aufgrund akuter Mangeldurchblutung des Herzmuskels entstanden sind (insbesondere Herzinfarkt), sind versichert, wenn ein überwiegender Kausalzusammenhang mit einer unmittelbaren Verletzung der betreffenden Koronararterie besteht und diese Verletzung durch eine direkte mechanische Einwirkung von außen auf den Brustkorb verursacht worden ist. Gesundheitsschädigungen, die aufgrund akuter Mangeldurchblutung des Gehirns entstanden sind (insbesondere Schlaganfall), sind versichert, wenn ein überwiegender Kausalzusammenhang mit einer unmittelbaren Verletzung oder einem Verschluss des betreffenden Blutgefäßes besteht und diese durch eine direkte mechanische Einwirkung von außen verursacht worden sind. Herzinfarkt oder Schlaganfall ohne direkte mechanische Einwirkungen gilt in keinem Fall als Unfallfolge.
1.4 Bandscheibenhernien jeder Art sind versichert, wenn sie durch eine erhebliche direkte Gewalteinwirkung auf das jeweilige Segment der Wirbelsäule verursacht werden und • diese durch Kraft und Richtung in der Lage war, eine gesunde Bandscheibe zu zerreißen, die bildgebende Untersuchung nach dem Unfall (wie MRT, Röntgen) keine degenerativen Veränderungen zeigt und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen handelt; oder • Frakturen ober- oder unterhalb der geschädigten Bandscheibe vorliegen; oder • es zu Bänderrissen im Bereich der Wirbelsäule mit Wirbelverrenkungen gekommen ist.
1.5 Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art sind versichert, wenn sie durch eine von außen kommende mechanische Einwirkung direkt herbeigeführt worden sind und nicht anlagebedingt bestehenstirbt.
2. Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse:
2.1 : – Plötzliche Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an den Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie plötzliche Meniskusverletzungen. Hinsichtlich krankhaft abnützungsbedingter Einflüsse mit Krankheitswert findet Art. 10 AUVB, Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes, Anwendung. – Ertrinken – Erfrierungen, wenn diese im Zusammenhang mit einem Unfallereignis entstehen – Unfälle, die durch die durch Sekundenschlaf beim Lenken eines Kfz verursacht werden – Unfälle, die durch Schlafwandel verursacht werden – Gesundheitsschädigung infolge unabsichtlicher Einnahme von für den Verzehr nicht vorgesehener Stoffe – Gesundheitsschädigung infolge Einnahme von verdorbenen Lebensmitteln – Gesundheitsschädigung infolge Verschluckens von festen Stoffen und Kleinteilen bei Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr – Bei Vergiftungen durch Einatmen schädlicher Stoffe (Gase oder Dämpfe, Dünste, Staubwolken, Säuren oder ähnlich schädliche Stoffe) wird der Begriff der Plötzlichkeit des Unfallereignisses auch dann angenommen, wenn die versicherte Person den Einwirkungen innerhalb eines Zeitabschnitts von bis zu sieben Tagen ausgesetzt war. Ausgenommen davon bleiben jegliche allmähliche Einwirkungen sowie Einwirkungen von nuklearen, chemischen oder biologischen Kampfstoffen. – Gesundheitsschädigung, die die versicherte Person bei Bemühungen zur Rettung von Menschenleben und/oder Sachen erleidet – eine Infektionskrankheit, welche durch von Tieren verursachte Hautverletzungen (Tierbiss, Insektenstich) übertragen wurde. Ein bloßes Einatmen oder Eindringen von Infektionserregern ohne derartiges Ereignis steht nicht unter Versicherungsschutz. Als Unfall gelten ebenfalls Impffolgeschäden von Schutzimpfungen, die als Behandlung bzw. Vorbeugung gegen versicherte Infektionskrankheiten verabreicht wurden, wenn die versicherte Person dadurch eine dauerhafte Gesundheitsschädigung erleidet. Eine Leistung wird bei den beiden vorgenannten Unfällen vom Versicherer nur einmalig und nur für Tod oder dauernde Invalidität erbracht. Diese Gesundheitsschädigung muss innerhalb von 15 Tagen nach Durchführung der Schutzimpfung – aber frühestens 15 Tage nach Beginn und spätestens 15 Tage nach Erlöschen der Versicherung – medizinisch festgestellt werden. Eine Leistung wird vom Versicherer nur für die Leistungsarten Unfalltod oder Dauernde Invalidität erbracht und bleibt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme mit EUR 50.000,– begrenzt. – Unfälle, die sich infolge eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls ereignen – Unfälle, die sich infolge Bewusstseinsstörungen ereignen. Für dadurch verursachte Unfälle leistet der Versicherer für die Leistungsarten „Dauernde Invalidität“ und „Unfalltod“ im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bis maximal zur Höhe dieses Betrags. Ausgeschlossen bleiben jedoch Unfälle infolge wesentlicher Beeinträchtigung durch Alkohol, Suchtgift, Medikamente oder psychische Erkrankungen, siehe dazu auch Art. 14 Pkt. 1.10 der EUVB. – Selbsttötung und Selbsttötungsversuch gelten nicht als Unfall.
3. Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten auch nicht als Unfallfolgen, mit folgenden Ausnahmen, wobei hier eine Leistung nur im Rahmen der Leistungsarten Dauernde Invalidität nach Artikel 1 und Unfalltod nach Artikel 5 der EUVB erbracht wird:
a) Kinderlähmung, die durch Zeckenbiss übertragene Xxxxxxxxxx-Meningoencephalitis und Meningopolyneuritis aufgrund einer durch Zeckenbiss ausgelösten Borrelioseerkrankung, wenn die Krankheit frühestens 15 Tage nach Beginn und spätestens 15 Tage nach Erlöschen der Versicherung serologisch festgestellt wird. Als Krankheitsbeginn (Zeitpunkt des Versicherungsfalles) gilt der Tag, an dem erstmals ein Arzt wegen der als Kinderlähmung, Xxxxxxxxxx-Meningoencephalitis oder Meningopolyneuritis diagnostizierten Krankheit konsultiert wurde.
b) Durch einen Unfall verursachter Wundstarrkrampf und Tollwut
c) Für die Folgen von Infektionskrankheiten, die nach einer Hautverletzungen durch Insektenstiche oder durch Tierbisse – ausgenommen Pkt. a) – übertragen worden sind. Hinsichtlich dauerhafter Gesundheitsschädigungen (insbesondere Artikel 30allergische Reaktionen), Punkt 3 – Welche sachlichen Begrenzungen die durch Insektenstiche oder durch von sonstigen Tieren verursachte Hautverletzungen ausgelöst wurden, findet der Art. 10 „Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes gibt es – Versicherungsschutzes“ dieser AUVB keine Anwendung. Der Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn der Ausbruch der Krankheit frühestens drei Monate nach Ausstellung der Versicherungspolizze bzw. spätestens bis drei Monate nach Beendigung des Versicherungsvertrages stattfand. Eine Zahlung wird vom Versicherer nur für die vereinbarten Leistungsarten Unfalltod, Dauernde Invalidität, sowie Heil-, Berge- bzw. Rückholkosten und Hubschrauberkosten erbracht und bleibt mit der Höhe der dafür vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
4. Der Versicherungsschutz gilt auch für Unfälle, die die versicherte Person als Fluggast in motorischen Luftfahrzeugen, welche für die Verwendungsart Personenbeförderung zugelassen sind, erleidet, sofern nicht ein Ausschlusstatbestand gem Art. 14 Pkt. 1.1 der EUVB gegeben ist.
5. Versichert sind Unfälle im Sinne von Art. 6 Pkt. 1 beim nicht beruflichen Tauchen bis 40 Meter Tiefe, sofern ein entsprechender Tauchschein eines staatlich anerkannten Tauchausbildners (z. B. PADI) vorhanden ist. In diesem Fall gelten auch dabei auftretende tauchtypische Gesundheitsschädigungen mit dauerhaften Folgen als mitversichert: Stickstoffintoxikation (Tiefenrausch) CO2-Intoxikation (Essoufflement) Sauerstoffintoxikation Atemgasembolie (AGE) Barotraumen Dekompressionskrankheit Sonstige allmähliche Einwirkungen bleiben in jedem Fall ausgeschlossen.
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Was ist ein Unfall?. 1. 6.1 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
1.1 6.1.1 Gesundheitsschädigungen, die die versicherte Person bei Bemühungen zur Rettung von Menschen- und Tierleben sowie Sachen oder im Zuge rechtmäßiger Verteidigung erleidet, gelten als unfreiwillig erlitten.
1.2 6.1.2 Bei Vergiftungen durch plötzlich ausströmende Gase und Dämpfe wird der Begriff der Plötzlichkeit auch dann angenommen, wenn die versicherte Person durch besondere Umstände den Einwirkungen von Gasen oder Dämpfen mehrere Stunden lang unfreiwillig ausgesetzt war. Ausgeschlossen bleiben jedoch Berufskrankheiten. Gesundheitsschädigungen durch Ertrinken oder Ersticken sowie tauchtypische Gesundheits- schädigungen Gesundheitsschädigungen sind versichert, auch wenn kein Unfallereignis festgestellt werden kann.. (Beachten Sie dazu Punkt 26.11 - Welche Unfälle sind ausgeschlossen)
1.3 6.1.3 Gesundheitsschädigungen, die aufgrund akuter Mangeldurchblutung des Herzmuskels entstanden sind (insbesondere Herzinfarkt), sind versichert, wenn ein überwiegender Kausalzusammenhang mit einer unmittelbaren Verletzung der betreffenden Koronararterie besteht und diese Verletzung durch eine direkte mechanische Einwirkung von außen auf den Brustkorb verursacht worden ist. Gesundheitsschädigungen, die aufgrund akuter Mangeldurchblutung des Gehirns entstanden sind (insbesondere Schlaganfall), sind versichert, wenn ein überwiegender Kausalzusammenhang mit einer unmittelbaren Verletzung oder einem Verschluss des betreffenden Blutgefäßes besteht und diese durch eine direkte mechanische Einwirkung von außen verursacht worden sind. Herzinfarkt oder Schlaganfall ohne direkte mechanische Einwirkungen gilt in keinem Fall als Unfallfolge. Selbstverstümmelungen, Selbsttötung und Selbstmordversuche gelten nicht als Unfall, auch wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit begangen wurde.
1.4 6.1.4 Bandscheibenhernien jeder Art sind versichert, wenn sie durch eine erhebliche direkte Gewalteinwirkung auf das jeweilige Segment der Wirbelsäule verursacht werden und • - diese durch Kraft und Richtung in der Lage war, eine gesunde Bandscheibe zu zerreißen, die bildgebende Untersuchung nach dem Unfall (wie MRT, Röntgen) keine degenerativen Veränderungen zeigt und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen handelt; oder • - Frakturen ober- oder unterhalb der geschädigten Bandscheibe vorliegen; oder • - es zu Bänderrissen im Bereich der Wirbelsäule mit Wirbelverrenkungen gekommen ist.
1.5 6.1.5 Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art sind versichert, wenn sie durch eine von außen kommende mechanische Einwirkung direkt herbeigeführt worden sind und nicht anlagebedingt bestehen.
2. Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse:
2.1 Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen. Hinsichtlich krankhaft abnützungsbedingter Einflüsse findet insbesondere Artikel 30, Punkt 3 – Welche sachlichen Begrenzungen des Versicherungsschutzes gibt es – Anwendung.
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