Common use of Was ist ein Unfall? Clause in Contracts

Was ist ein Unfall?. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 1.1.2.1 Als Unfall gelten auch — das Ertrinken sowie der Eintritt tauchtypischer Gesundheitsschäden wie x. X. Xxxxxxxxxxxxxxxx oder Trommelfellverletzung; — Gesundheitsschäden durch Erfrierungen; — Gesundheitsschäden durch Erleiden eines Sonnenbrandes oder Sonnenstiches; — unfreiwillig erlittener Flüssigkeits-, Nahrungs- oder Sauerstoffentzug. 1.1.2.2 Nimmt die versicherte Person bei recht- mäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen Ge- sundheitsschäden bewusst in Kauf, so gelten diese dennoch als unfreiwillig erlitten und sind mitversi- chert. 1.1.2.3 Ein Unfall liegt auch vor, wenn die versi- cherte Person unfreiwillig Gesundheitsschäden durch allmähliche Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Staubwolken, Säuren und Ähnliches erleidet, sofern es sich nicht um Gesundheitsschäden handelt, die als Berufs- und Gewerbekrankheiten gelten. 1.1.2.4 Mitversichert sind unfreiwillige Gesund- heitsschädigungen der versicherten Person als Folge von Vergiftungen durch die Einnahme von Stoffen, deren Schädlichkeit der versicherten Person nicht bewusst war (z. B. Nahrungsmittelvergiftungen). 1.1.2.5 Als Unfall gelten auch durch erhöhte Kraftanstrengung oder Eigenbewegung verursachte a) Bauch- und Unterleibsbrüche, b) Verrenkungen von Gelenken, c) Zerrungen und Zerreißungen von Muskeln, Sehnen, Bändern, Kapseln oder Menisken, d) sonstige Schädigungen an Gliedmaßen oder Wirbelsäule. Diese Erweiterung gilt nicht für Schädigungen von Bandscheiben, Kopf, Lunge, Herz und Blutungen innerer Organe einschließlich Gehirnblutungen. 1.1.2.6 Nicht oder falsch verabreichte Medi- kamente infolge Entführung/Geiselnahme Werden infolge einer Entführung oder Geiselnahme Medikamente nicht oder falsch verabreicht, gilt auch dies als Unfall.

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Samples: Barmenia Invaliditätsversicherung Für Kinder (Kiss)

Was ist ein Unfall?. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 1.1.2.1 Als Unfall gelten auch — das Ertrinken sowie der Eintritt tauchtypischer Gesundheitsschäden wie x. X. Xxxxxxxxxxxxxxxx oder Trommelfellverletzung; — Gesundheitsschäden durch Erfrierungen; — Gesundheitsschäden durch Erleiden eines Sonnenbrandes oder Sonnenstiches; — unfreiwillig erlittener Flüssigkeits-, Nahrungs- oder Sauerstoffentzug. 1.1.2.2 Nimmt die versicherte Person bei recht- mäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen Ge- sundheitsschäden bewusst in Kauf, so gelten diese dennoch als unfreiwillig erlitten und sind mitversi- chert. 1.1.2.3 Ein Unfall liegt auch vor, wenn die versi- cherte Person unfreiwillig Gesundheitsschäden durch allmähliche Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Staubwolken, Säuren und Ähnliches erleidet, sofern es sich nicht um Gesundheitsschäden handelt, die als Berufs- und Gewerbekrankheiten gelten. 1.1.2.4 Mitversichert sind unfreiwillige Gesund- heitsschädigungen der versicherten Person als Folge von Vergiftungen durch die Einnahme von Stoffen, deren Schädlichkeit der versicherten Person nicht bewusst war (z. B. Nahrungsmittelvergiftungendies betrifft auch Nahrungsmittelvergif- tungen). 1.1.2.5 Als Unfall gelten auch gilt auch, wenn die versicherte Person durch erhöhte Kraftanstrengung oder Eigenbewegung verursachteEigen- bewegung a) Bauch- Bauch-, Unterleibs- und UnterleibsbrücheKnochenbrüche erleidet, b) Verrenkungen von GelenkenGelenke verrenkt, c) Zerrungen und Zerreißungen von Muskeln, Sehnen, BändernBänder, Kapseln oder MeniskenMenisken zerrt oder zerreißt, d) sonstige Schädigungen an Gliedmaßen oder Wirbelsäuleder Wirbelsäule erleidet. Diese Erweiterung gilt nicht für Schädigungen von Bandscheiben, Kopf, Lunge, Herz und Blutungen innerer Organe einschließlich Gehirnblutungen. 1.1.2.6 Nicht oder falsch verabreichte Medi- kamente infolge Entführung/Geiselnahme Werden infolge einer Entführung oder Geiselnahme Medikamente nicht oder falsch verabreicht, gilt auch dies als Unfall.

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Was ist ein Unfall?. 1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleideterleidet oder stirbt. 1.1.2.1 2. Als Unfall gelten auch — das Ertrinken sowie der Eintritt tauchtypischer Gesundheitsschäden wie x. X. Xxxxxxxxxxxxxxxx folgende Ereignisse: - Ertrinken; - Gesundheitsschädigung infolge unabsichtlicher Einnahme von für den Verzehr nicht vorgesehener Stoffe oder Trommelfellverletzungverdorbener Lebensmittel (Lebensmittelvergiftung); — Gesundheitsschäden durch Erfrierungen- Gesundheitsschädigung infolge Verschluckens von festen Stoffen und Kleinteilen bei Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr; — Gesundheitsschäden durch Erleiden - Gesundheitsschädigung infolge Einatmen von Gasen oder Dämpfen, Dünsten, Staubwolken, Säuren oder ähnlich schädlichen Stoffen, auch ohne Vorliegen eines Sonnenbrandes plötzlichen Ereignisses, wenn die versicherte Person den Einwirkungen längstens 3 Tage ausgesetzt war; - Unfälle, die sich infolge eines Herzinfarktes oder SonnenstichesSchlaganfalles ereignen (siehe auch Art. 29, Pkt. 4); — unfreiwillig erlittener Flüssigkeits-- Unfälle, Nahrungs- oder Sauerstoffentzug. 1.1.2.2 Nimmt die sich infolge Bewusstseinsstörungen ereignen (siehe jedoch Art. 28, Pkt. 9); - Gesundheitsschädigungen, die die versicherte Person bei recht- mäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung Bemühungen zur Rettung von Menschen, Tieren Menschenleben und/oder Sachen Ge- sundheitsschäden bewusst in Kauferleidet; - Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, so gelten diese dennoch als unfreiwillig erlitten Sehnen, Bändern und sind mitversi- chertKapseln sowie Meniskusverletzungen. Hinsichtlich krankhaft abnützungsbedingter Einflüsse findet insbesondere Art. 29, Pkt. 3 (Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes) Anwendung. 1.1.2.3 Ein 3.1 Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten auch nicht als Unfallfolgen. Dies gilt nicht für Kinderlähmung, die durch Zeckenbiss übertragene Xxxxxxxxxx-Meningoencephalitis und Lyme-Borreliose im Rahmen der Bestimmungen des Art. 15 sowie Wundstarrkrampf und Tollwut, verursacht durch einen Unfall liegt gemäß Pkt. 1. 3.2 Als Unfall gilt auch vorder Ausbruch von Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder sonstigen von Tieren verursachte Hautverletzungen auf die versicherte Person übertragen wurden. Das bloße Einatmen oder Eindringen infektiöser Massen ohne ein derartiges Ereignis steht nicht unter Versicherungsschutz. 3.3 Schutzimpfungen gelten als Unfallereignis, wenn die versi- cherte versicherte Person unfreiwillig Gesundheitsschäden durch allmähliche Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Staubwolken, Säuren und Ähnliches die Schutzimpfungen gegen Infektionskrankheiten eine dauerhafte Gesundheitsschädigung erleidet, sofern es sich nicht um Gesundheitsschäden handelt, die als Berufs- und Gewerbekrankheiten gelten. 1.1.2.4 Mitversichert sind unfreiwillige Gesund- heitsschädigungen der versicherten Person als Folge von Vergiftungen durch die Einnahme von Stoffen, deren Schädlichkeit der versicherten Person nicht bewusst war (z. B. Nahrungsmittelvergiftungen). 1.1.2.5 3.4 Als Unfall gelten auch durch erhöhte Kraftanstrengung dauerhafte Gesundheitsschädigungen oder Eigenbewegung verursachte a) Bauch- der Tod (z.B. allergische Reaktionen), die Folge von Schlangenbissen und Unterleibsbrüche, b) Verrenkungen von Gelenken, c) Zerrungen und Zerreißungen von Muskeln, Sehnen, Bändern, Kapseln oder Menisken, d) sonstige Schädigungen an Gliedmaßen oder Wirbelsäule. Diese Erweiterung gilt nicht für Schädigungen von Bandscheiben, Kopf, Lunge, Herz und Blutungen innerer Organe einschließlich GehirnblutungenInsektenstichen sind. 1.1.2.6 Nicht 3.5 Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemäß Punkte 3.2 bis 3.4 ist, dass der Ausbruch der Erkrankung frühestens 1 Monate nach Beginn, jedoch spätestens 1 Monat nach Erlöschen der Versicherung stattfindet. 3.6 Eine Leistung für den Versicherungsschutz gemäß Punkte 3.2 bis 3.4 wird von uns nur für Tod, dauernde Invalidität und/oder falsch verabreichte Medi- kamente infolge Entführung/Geiselnahme Werden infolge einer Entführung oder Geiselnahme Medikamente nicht oder falsch verabreicht, gilt auch dies als UnfallUnfallhit erbracht. Die Leistung bleibt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen mit EUR 50.000,-- begrenzt.

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Was ist ein Unfall?. 1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleideterleidet oder stirbt. 1.1.2.1 2. Als Unfall gelten auch — das Ertrinken sowie der Eintritt tauchtypischer Gesundheitsschäden wie x. X. Xxxxxxxxxxxxxxxx folgende Ereignisse: - Ertrinken; - Gesundheitsschädigung infolge unabsichtlicher Einnahme von für den Verzehr nicht vorgesehener Stoffe; - Gesundheitsschädigung infolge Einnahme von verdorbenen Lebensmittel (Lebensmittelvergiftung); - Gesundheitsschädigung infolge Verschluckens von festen Stoffen und Kleinteilen bei Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr; - Gesundheitsschädigung infolge Einatmen von Gasen oder TrommelfellverletzungDämpfen, Dünsten, Staubwolken, Säuren oder ähnlich schädlichen Stoffen, auch ohne Vorliegen eines plötzlichen Ereignisses, wenn die versicherte Person den Einwirkungen längstens 7 Tage ausgesetzt ist; — Gesundheitsschäden durch Erfrierungen- Unfälle, die sich infolge eines Herzinfarktes oder Schlaganfalles ereignen (siehe auch Art. 29, Pkt. 4); — Gesundheitsschäden durch Erleiden eines Sonnenbrandes oder Sonnenstiches- Unfälle, die sich infolge Bewusstseinsstörungen ereignen (siehe jedoch Art. 28, Pkt. 11); — unfreiwillig erlittener Flüssigkeits-- Gesundheitsschädigung, Nahrungs- oder Sauerstoffentzug. 1.1.2.2 Nimmt die die versicherte Person bei recht- mäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung Bemühungen zur Rettung von Menschen, Tieren Menschenleben und/oder Sachen Ge- sundheitsschäden bewusst in Kauf, so gelten diese dennoch als unfreiwillig erlitten und sind mitversi- chert. 1.1.2.3 Ein Unfall liegt auch vor, wenn die versi- cherte Person unfreiwillig Gesundheitsschäden durch allmähliche Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Staubwolken, Säuren und Ähnliches erleidet, sofern es sich nicht um Gesundheitsschäden handelt, die als Berufs- und Gewerbekrankheiten gelten. 1.1.2.4 Mitversichert sind unfreiwillige Gesund- heitsschädigungen der versicherten Person als Folge von Vergiftungen durch die Einnahme von Stoffen, deren Schädlichkeit der versicherten Person nicht bewusst war (z. B. Nahrungsmittelvergiftungen). 1.1.2.5 Als Unfall gelten auch durch erhöhte Kraftanstrengung oder Eigenbewegung verursachte a) Bauch- und Unterleibsbrüche, b) ; - Verrenkungen von Gelenken, c) Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, BändernBändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen. Hinsichtlich krankhaft abnützungsbedingter Einflüsse findet Art. 29, Kapseln Pkt. 3 (Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes) Anwendung. - Gesundheitsschädigung nach einer Schutzimpfung gegen Infektionskrankheiten, wenn die Gesundheitsschädigung spätestens 15 Tage nach Durchführung der Schutzimpfungen, aber frühestens 15 Tage nach Beginn und spätestens 15 Tage nach Erlöschen der Versicherung medizinisch festgestellt wird. Eine Leistung wird von uns nur für Tod oder Menisken,Dauernde Invalidität erbracht. d) sonstige Schädigungen an Gliedmaßen oder Wirbelsäule3. Diese Erweiterung Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten auch nicht als Unfallfolgen. 3.1. Dies gilt nicht für Schädigungen Kinderlähmung, die durch Zeckenbiss übertragene Xxxxxxxxxx-Meningoencephalitis und Lyme- Borreliose, wenn die Erkrankung frühestens 15 Tage nach Beginn und spätestens 15 Tage nach Erlöschen der Versicherung medizinisch festgestellt wird. Eine Leistung wird von Bandscheiben, Kopf, Lunge, Herz und Blutungen innerer Organe einschließlich Gehirnblutungenuns nur für Tod oder Dauernde Invalidität erbracht. 1.1.2.6 Nicht 3.2. Dies gilt nicht für durch einen Unfall verursachten Wundstarrkrampf und Tollwut. Eine Leistung wird von uns nur für Tod oder falsch verabreichte Medi- kamente infolge Entführung/Geiselnahme Werden infolge einer Entführung Dauernde Invalidität erbracht. 3.3. Dies gilt nicht für durch Insektenstiche oder Geiselnahme Medikamente nicht durch von sonstigen Tieren verursachte Hautverletzungen übertragene Infektionskrankheiten. Eine Leistung wird von uns nur für Tod oder falsch verabreichtDauernde Invalidität erbracht. 4. Hinsichtlich dauerhafter Gesundheitsschädigungen (insbesondere allergische Reaktionen), die durch Insektenstiche oder durch von sonstigen Tieren verursachte Hautverletzungen ausgelöst wurden, findet Art. 29, Pkt. 3 (Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes) keine Anwendung. Eine Leistung wird von uns nur für Tod oder Dauernde Invalidität erbracht. 5. Der Versicherungsschutz gilt auch dies für Unfälle, die die versicherte Person als UnfallFluggast in motorischen Luftfahrzeugen, welche für die Verwendungsart Personenbeförderung zugelassen sind, erleidet. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherte Person - mit dem Betrieb des Luftfahrzeuges in ursächlichem Zusammenhang steht oder ein sonstiges Besatzungsmitglied ist, - mittels des Luftfahrzeuges eine beruflichen Tätigkeit ausübt oder - Raumfahrzeuge benützt.

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