Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?. Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die vereinbarten Leistungsarten sind in Ziffer 2 bzw. in den jeweiligen vereinbarten Besonderen (bzw. Zusatz-) Bedingungen geregelt. Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Sie oder die versicherte Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistungspflicht führt, müssen Sie oder die versicherte Person unver- züglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. Durften Sie oder die versicherte Person nach den Umständen zunächst davon ausgehen, dass der Unfall keine Leis- tungspflicht herbeiführt, sind diese Obliegenheiten unverzüglich zu erfüllen, wenn die tatsächliche Gesundheitsschä- digung und deren Folgen erkennbar sind. Die versicherte Person ist nicht verpflichtet, sich einer Operation zu unterziehen. 7.2 Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden. 7.3 Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von den Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht. 7.4 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von – Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben. – anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden. Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. 7.5 Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 7 Tagen zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Die Frist beginnt, sobald Sie oder der Anspruchsberechtigte – Kenntnis vom Tod der versicherten Person erlangen und – mit der Möglichkeit rechnen mussten, dass der Tod Folge des Unfalls ist. Soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich, ist uns das Recht zu verschaffen, eine Obduktion – durch einen von uns beauftragten Arzt – durchführen zu lassen.
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Samples: Unfallversicherung, Gruppen Unfallversicherung, Unfallversicherung
Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?. Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die vereinbarten einzelnen Leistungsarten sind in Ziffer 2 bzw. in den jeweiligen vereinbarten Besonderen (bzw. Zusatz-) Bedingungen geregelt. Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Sie oder die versicherte Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht erbringen.
7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistungspflicht Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unver- züglich unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen Anord- nungen befolgen und uns unterrichten. Durften Sie oder die versicherte Person nach den Umständen zunächst davon ausgehen, dass der Unfall keine Leis- tungspflicht herbeiführt, sind diese Obliegenheiten unverzüglich zu erfüllen, wenn die tatsächliche Gesundheitsschä- digung und deren Folgen erkennbar sind. Die versicherte Person ist nicht verpflichtet, sich einer Operation zu unterziehen.
7.2 Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden.
7.3 Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich erfor- derlich ist. Von den diesen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
7.4 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte Aus- künfte von – • Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben. – • anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden. Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermäch- tigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
7.5 Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 7 Tagen 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Die Frist beginnt, sobald Sie oder der Anspruchsberechtigte – Kenntnis vom Tod der versicherten Person erlangen und – mit der Möglichkeit rechnen mussten, dass der Tod Folge des Unfalls ist. Soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich, ist uns das Recht zu verschaffen, eine Obduktion – durch einen von uns beauftragten Arzt – durchführen durch- führen zu lassen.
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Samples: Unfallversicherungsvertrag, Unfallversicherung
Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?. Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die vereinbarten einzel- nen Leistungsarten sind in Ziffer 2 bzw. in den jeweiligen vereinbarten Besonderen (bzw. Zusatz-) Bedingungen geregelt. Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (ObliegenheitenObliegen- heiten). Sie oder die versicherte Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht erbringen.
7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistungspflicht Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unver- züglich unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. Durften Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder nicht erkenn- baren Unfallfolgen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn Sie oder die versicherte Person nach den Umständen zunächst davon ausgehen, dass der Unfall keine Leis- tungspflicht herbeiführt, sind diese Obliegenheiten unverzüglich zu erfüllenerst dann einen Arzt hinzuziehen, wenn die tatsächliche Gesundheitsschä- digung und deren Folgen der wirkliche Umfang erkennbar sind. Die versicherte Person ist nicht verpflichtet, sich einer Operation zu unterziehenwird.
7.2 Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden.
7.3 Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von den diesen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen unter- suchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den VerdienstausfallVerdienstaus- fall, der durch die Untersuchung entsteht. Wird bei Unternehmern, freiberuflich Tätigen, Selbstständi- gen und Geschäftsführern der Verdienstausfall nicht konkret nachgewiesen, beträgt die Erstattung höchstens 300 EUR.
7.4 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise mög- licherweise Auskünfte von – ▪ Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben. – , ▪ anderen Versicherern, Versicherungsträgern und BehördenBe- hörden. Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichenermögli- chen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die ge- nannten Stellen ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Aus- künfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
7.5 Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 7 Tagen acht Wochen zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Die Frist beginnt, sobald Sie oder der Anspruchsberechtigte – Kenntnis vom Tod der versicherten Person erlangen und – mit der Möglichkeit rechnen mussten, dass der Tod Folge des Unfalls ist. Soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich, ist uns das Recht zu verschaffen, eine Obduktion – durch einen von uns beauftragten Arzt – durchführen zu lassen.
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Samples: Unfallversicherung
Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?. Die Fristen Ohne Ihre Mitwirkung und sonstigen Voraussetzungen für die vereinbarten Leistungsarten sind in Ziffer 2 bzw. in den jeweiligen vereinbarten Besonderen (bzw. Zusatz-) Bedingungen geregelt. Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Sie oder die versicherte der versicherten Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere kann der Versicherer/Risikoträger seine Leistung nicht erbringen.
7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer eine Leistungspflicht führtherbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unver- züglich unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns bzw. den Versicherer/Risikoträger unterrichten. Durften Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder zunächst nicht erkennbaren Unfallfolgen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn Sie oder die versicherte Person nach erst dann einen Arzt hinzuziehen und uns bzw. den Umständen zunächst davon ausgehen, dass der Unfall keine Leis- tungspflicht herbeiführt, sind diese Obliegenheiten unverzüglich zu erfüllenVersicherer/Risikoträger unterrichten, wenn die tatsächliche Gesundheitsschä- digung und deren Folgen der wirkliche Umfang erkennbar sind. Die versicherte Person ist nicht verpflichtet, sich einer Operation zu unterziehenwird.
7.2 Sämtliche Angaben, um die wir Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person bitten, wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich in gleicher Weise erteilt werden.
7.3 Wir beauftragen ÄrzteWerden Ärzte vom Versicherer/Risikoträger beauftragt, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von den Ärzten muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Wir tragen die Die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt der durch die Untersuchung entstehtVersicherer/Risikoträger.
7.4 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von – ÄrztenDie Ärzte, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall - auch aus anderen Anlässen - behandelt oder untersucht haben. – anderen Versicherern, Versicherungsträgern andere Personenversicherer, Versicherungsträger und Behörden. Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichenBehörden sind zu ermächtigen, die alle erforderlichen Auskünfte zu erhaltenerteilen.
7.5 Wenn Hat der Unfall zum den Tod der versicherten Person führtzur Folge, ist uns dies innerhalb von 7 21 Tagen nach Kenntnisnahme zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Die Frist beginnt, sobald Sie oder der Anspruchsberechtigte – Kenntnis vom Tod der versicherten Person erlangen und – mit der Möglichkeit rechnen mussten, dass der Tod Folge des Unfalls ist. Soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich, Dem Versicherer/Risikoträger ist uns das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion – durch einen von uns vom Versicherer/Risikoträger beauftragten Arzt – durchführen vornehmen zu lassen.
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Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?. Die Fristen Ohne Ihre Mitwirkung und sonstigen Voraussetzungen für die vereinbarten Leistungsarten sind in Ziffer 2 bzw. in den jeweiligen vereinbarten Besonderen (bzw. Zusatz-) Bedingungen geregelt. Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Sie oder die versicherte der versicherten Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht erbringen.
7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer eine Leistungspflicht führtherbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unver- züglich unverzüglich ▪ einen Arzt hinzuziehen, ▪ seine Anordnungen befolgen und ▪ uns unterrichten. Durften Wir werden uns bei zunächst geringfügig erscheinenden Unfallfolgen nicht auf Obliegenheitsverletzung berufen, wenn Sie den Arzt erst dann hinzugezogen haben, als der wirkliche Umfang erkennbar wurde.
7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person nach den Umständen zunächst davon ausgehen, dass der Unfall keine Leis- tungspflicht herbeiführt, sind diese Obliegenheiten wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zu erfüllen, wenn die tatsächliche Gesundheitsschä- digung und deren Folgen erkennbar sind. Die versicherte Person ist nicht verpflichtet, sich einer Operation zu unterziehen.
7.2 Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich in gleicher Weise erteilt werden.
7.3 Wir beauftragen ÄrzteWerden Ärzte von uns beauftragt, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von den Ärzten muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Wir tragen die Die notwendigen Kosten und den Verdienstausfalleinschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. Ist bei Selbstständigen, Geschäftsführern oder freiberuflich Tätigen der Lohnausfall nicht konkret nachzuweisen, so wird ein fester Betrag erstattet, der durch die Untersuchung entsteht1 ‰ der versicherten Invaliditätssumme, höchstens jedoch 250 EUR beträgt.
7.4 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von – ÄrztenÄrzte, die welche die versicherte Person vor oder nach dem Unfall (auch aus anderen Anlässen) behandelt oder untersucht haben. – anderen Versicherern, Versicherungsträgern Krankenhäuser und Behörden. Sie oder sonstige Krankenanstalten, andere Personenversicherer, gesetzliche Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden sind zu ermächtigen, alle für die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Auskünfte zu erhaltenerteilen.
7.5 Wenn Hat der Unfall zum den Tod der versicherten Person führtzur Folge, ist uns dies innerhalb von 7 Tagen unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach Kenntnis zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Die Frist beginnt, sobald Sie oder der Anspruchsberechtigte – Kenntnis vom Tod der versicherten Person erlangen und – mit der Möglichkeit rechnen mussten, dass der Tod Folge des Unfalls ist. Soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich, Uns ist uns das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion – durch einen von uns beauftragten Arzt – durchführen vornehmen zu lassen.
7.6 Bei den einzelnen Leistungsarten sind zum Teil noch weitere Fristen zu beachten, bei denen es sich allerdings nicht um Obliegenheiten, sondern um Anspruchsvoraussetzungen handelt.
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Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?. Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die vereinbarten Leistungsarten sind in Ziffer 2 bzw. in den jeweiligen vereinbarten Besonderen (bzw. Zusatz-) Bedingungen geregelt. Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Sie oder die versicherte Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht erbringen.
7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistungspflicht führt, müssen Sie oder die versicherte Person unver- züglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. unterrichten. Durften Sie oder die versicherte Person nach den Umständen zunächst davon ausgehen, dass der Unfall keine Leis- tungspflicht herbeiführt, sind diese Obliegenheiten unverzüglich zu erfüllen, wenn die tatsächliche Gesundheitsschä- digung und deren Folgen erkennbar sind. Die versicherte Person ist nicht verpflichtet, sich einer Operation zu unterziehen.
7.2 Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden.
7.3 Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von den Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
7.4 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von – Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben. – anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden. Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten.
7.5 Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 7 Tagen zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Die Frist beginnt, sobald Sie oder der Anspruchsberechtigte – Kenntnis vom Tod der versicherten Person erlangen und – mit der Möglichkeit rechnen mussten, dass der Tod Folge des Unfalls ist. Soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich, ist uns das Recht zu verschaffen, eine Obduktion – durch einen von uns beauftragten Arzt – durchführen zu lassen.
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Samples: Unfallversicherung
Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?. Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die vereinbarten einzelnen Leistungsarten sind in Ziffer 2 bzw. in den jeweiligen vereinbarten Besonderen (bzw. Zusatz-) Bedingungen geregelt. Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Sie oder die versicherte Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht erbringen.
7.1 6.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistungspflicht Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unver- züglich unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. Durften Sie oder die versicherte Person nach den Umständen zunächst davon ausgehen, dass der Unfall keine Leis- tungspflicht herbeiführt, sind diese Obliegenheiten unverzüglich zu erfüllen, wenn die tatsächliche Gesundheitsschä- digung und deren Folgen erkennbar sind. Die versicherte Person ist nicht verpflichtet, sich einer Operation zu unterziehenunterrich- ten.
7.2 6.2 Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden.
7.3 6.3 Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht der Leistungs- pflicht erforderlich ist. Von den diesen Ärzten muss sich die versicherte versi- cherte Person untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
7.4 6.4 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise mög- licherweise Auskünfte von – Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben. , – anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden. Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
7.5 6.5 Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 7 Tagen zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Die Frist beginnt, sobald Sie oder der Anspruchsberechtigte – Kenntnis vom Tod der versicherten Person erlangen und – mit der Möglichkeit rechnen mussten, dass der Tod Folge des Unfalls istanzuzeigen. Soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich, ist uns das Recht zu verschaffen, eine Obduktion – durch einen von uns beauftragten Arzt – durchführen zu lassen.
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Samples: Unfallversicherung Gleichgewicht
Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?. Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die vereinbarten einzelnen Leistungsarten sind in Ziffer 2 bzw. in den jeweiligen vereinbarten Besonderen (bzw. Zusatz-) Bedingungen geregeltge- regelt. Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Sie oder die versicherte Person Per- son müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung Leis- tung nicht erbringen.
7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistungspflicht Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unver- züglich unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. Durften Sie oder die versicherte Person nach den Umständen zunächst davon ausgehen, dass der Unfall keine Leis- tungspflicht herbeiführt, sind diese Obliegenheiten unverzüglich zu erfüllen, wenn die tatsächliche Gesundheitsschä- digung und deren Folgen erkennbar sind. Die versicherte Person ist nicht verpflichtet, sich einer Operation zu unterziehen.
7.2 Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden.
7.3 Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von den die- sen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entstehtent- steht.
7.4 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von – Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben. – , anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden. Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, uns die Aus- künfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
7.5 Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 7 Tagen 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Die Frist beginnt, sobald Sie oder der Anspruchsberechtigte – Kenntnis vom Tod der versicherten Person erlangen und – mit der Möglichkeit rechnen mussten, dass der Tod Folge des Unfalls ist. Soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich, ist uns das Recht zu verschaffen, eine Obduktion – durch einen von uns beauftragten Arzt – durchführen zu lassen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Unfallversicherung Mit Garantierter Beitragsrückzahlung
Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?. Die Fristen Ohne Ihre Mitwirkung und sonstigen Voraussetzungen für die vereinbarten Leistungsarten sind in Ziffer 2 bzw. in den jeweiligen vereinbarten Besonderen (bzw. Zusatz-) Bedingungen geregelt. Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Sie oder die versicherte der versicherten Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht erbringen.
7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer eine Leistungspflicht führtherbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unver- züglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und unverzüglich
7.2 Die von uns unterrichten. Durften übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person nach den Umständen zunächst davon ausgehen, dass der Unfall keine Leis- tungspflicht herbeiführt, sind diese Obliegenheiten wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zu erfüllen, wenn die tatsächliche Gesundheitsschä- digung und deren Folgen erkennbar sind. Die versicherte Person ist nicht verpflichtet, sich einer Operation zu unterziehen.
7.2 Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich in gleicher Weise erteilt werden.
7.3 Wir beauftragen ÄrzteWerden Ärzte von uns beauftragt, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von den Ärzten muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Wir tragen die Die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entstehteinschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir.
7.4 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von – ÄrztenÄrzte, die welche die versicherte Person vor oder nach dem Unfall (auch aus anderen Anlässen) behandelt oder untersucht haben. – anderen Versicherern, Versicherungsträgern Krankenhäuser und Behörden. Sie oder sonstige Krankenanstalten, andere Personenversicherer, gesetzliche Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden sind zu ermächtigen, alle für die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Auskünfte zu erhaltenerteilen. Wir werden Sie über die Erhebung personengebundener Gesundheitsdaten unterrichten, falls uns schon vor dem Leistungsfall Ihre Einwilligung vorliegt. Sie können einer Erhebung widersprechen; dies kann jedoch zu einem Verlust Ihrer Leistungsansprüche führen. Sie können jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist.
7.5 Wenn Hat der Unfall zum den Tod der versicherten Person führtzur Folge, ist uns dies innerhalb von 7 Tagen 48 Stunden nach Kenntnis zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Die Frist beginnt, sobald Sie oder der Anspruchsberechtigte – Kenntnis vom Tod der versicherten Person erlangen und – mit der Möglichkeit rechnen mussten, dass der Tod Folge des Unfalls ist. Soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich, Uns ist uns das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion – durch einen von uns beauftragten Arzt – durchführen vornehmen zu lassen.
7.6 Bei den einzelnen Leistungsarten sind zum Teil noch weitere Fristen zu beachten, bei denen es sich allerdings nicht um Obliegenheiten, sondern um Anspruchsvoraussetzungen handelt.
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Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?. Die Fristen Ohne Ihre Mitwirkung und sonstigen Voraussetzungen für die vereinbarten Leistungsarten sind in Ziffer 2 bzw. in den jeweiligen vereinbarten Besonderen (bzw. Zusatz-) Bedingungen geregelt. Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Sie oder die versicherte der versicherten Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht erbringen.
7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistungspflicht führteine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unver- züglich unverzüglich - einen Arzt hinzuziehen, - seine Anordnungen befolgen und - uns unterrichten. Durften .
7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person nach den Umständen zunächst davon ausgehen, dass der Unfall keine Leis- tungspflicht herbeiführt, sind diese Obliegenheiten wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zu erfüllen, wenn die tatsächliche Gesundheitsschä- digung und deren Folgen erkennbar sind. Die versicherte Person ist nicht verpflichtet, sich einer Operation zu unterziehen.
7.2 Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, zurücksenden; von uns darüber hinaus gefor- derte sachdienliche Auskünfte müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich in gleicher Weise erteilt werden.
7.3 Wir beauftragen ÄrzteWerden Ärzte von uns beauftragt, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von den Ärzten muss sich die versicherte versi- cherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Wir tragen die Die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entstehteinschließlich eines dadurch entstan- denen Verdienstausfalles tragen wir.
7.4 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von – ÄrztenÄrzte, die welche die versicherte Person vor oder nach dem Unfall (auch aus anderen Anlässen) behandelt oder untersucht haben. – anderen Versicherern, Versicherungsträgern Krankenhäu- ser und Behörden. Sie oder sonstige Krankenanstalten, andere Personenversi- cherer, gesetzliche Krankenkassen, Berufsgenossenschaf- ten und Behörden sind zu ermächtigen, alle für die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die Beurtei- lung der Leistungspflicht erforderlichen Auskünfte zu erhaltenertei- len. Wir werden Sie über die Erhebung personengebundener Gesundheitsdaten unterrichten, falls uns schon vor dem Leistungsfall Ihre Einwilligung vorliegt. Sie können einer Erhebung widersprechen; dies kann jedoch zu einem Ver- lust Ihrer Leistungsansprüche führen. Sie können jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist.
7.5 Wenn Hat der Unfall zum den Tod der versicherten Person führtzur Folge, ist uns dies innerhalb von 7 Tagen 48 Stunden nach Kenntnis zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Die Frist beginnt, sobald Sie oder der Anspruchsberechtigte – Kenntnis vom Tod der versicherten Person erlangen und – mit der Möglichkeit rechnen mussten, dass der Tod Folge des Unfalls ist. Soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich, Uns ist uns das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion – Ob- duktion durch einen von uns beauftragten Arzt – durchführen vornehmen zu lassen.
7.6 Bei den einzelnen Leistungsarten sind zum Teil noch wei- tere Fristen zu beachten, bei denen es sich allerdings nicht um Obliegenheiten, sondern um Anspruchsvoraussetzun- gen handelt.
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Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?. Die Fristen Ohne Ihre Mitwirkung und sonstigen Voraussetzungen für die vereinbarten Leistungsarten sind in Ziffer 2 bzw. in den jeweiligen vereinbarten Besonderen (bzw. Zusatz-) Bedingungen geregelt. Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Sie oder die versicherte der versicherten Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht erbringen.
7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer eine Leistungspflicht führtherbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unver- züglich unverzüglich ▪ einen Arzt hinzuziehen, ▪ seine Anordnungen befolgen und ▪ uns unterrichten. Durften Wir werden uns bei zunächst geringfügig erscheinenden Unfallfolgen nicht auf Obliegenheitsverletzung berufen, wenn Sie den Arzt erst dann hinzugezogen haben, als der wirkliche Umfang erkennbar wurde.
7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person nach den Umständen zunächst davon ausgehen, dass der Unfall keine Leis- tungspflicht herbeiführt, sind diese Obliegenheiten wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zu erfüllen, wenn die tatsächliche Gesundheitsschä- digung und deren Folgen erkennbar sind. Die versicherte Person ist nicht verpflichtet, sich einer Operation zu unterziehen.
7.2 Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich in gleicher Weise erteilt werden.
7.3 Wir beauftragen ÄrzteWerden Ärzte von uns beauftragt, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von den Ärzten muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Wir tragen die Die notwendigen Kosten und den Verdienstausfalleinschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. Ist bei Selbstständigen, Geschäftsführern oder freiberuflich Tätigen der Lohnausfall nicht konkret nachzuweisen, so wird ein fester Betrag erstattet, der durch die Untersuchung entsteht1 ‰ der versicherten Invaliditätssumme, höchstens jedoch 100 EUR beträgt.
7.4 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von – ÄrztenÄrzte, die welche die versicherte Person vor oder nach dem Unfall (auch aus anderen Anlässen) behandelt oder untersucht haben. – anderen Versicherern, Versicherungsträgern Krankenhäuser und Behörden. Sie oder sonstige Krankenanstalten, andere Personenversicherer, gesetzliche Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden sind zu ermächtigen, alle für die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Auskünfte zu erhaltenerteilen. Wir werden Sie über die Erhebung personengebundener Gesundheitsdaten unterrichten, falls uns schon vor dem Leistungsfall Ihre Einwilligung vorliegt. Sie können einer Erhebung widersprechen; dies kann jedoch zu einem Verlust Ihrer Leistungsansprüche führen. Sie können jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist.
7.5 Wenn Hat der Unfall zum den Tod der versicherten Person führtzur Folge, ist uns dies innerhalb von 7 Tagen unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach Kenntnis zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Die Frist beginnt, sobald Sie oder der Anspruchsberechtigte – Kenntnis vom Tod der versicherten Person erlangen und – mit der Möglichkeit rechnen mussten, dass der Tod Folge des Unfalls ist. Soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich, Uns ist uns das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion – durch einen von uns beauftragten Arzt – durchführen vornehmen zu lassen.
7.6 Bei den einzelnen Leistungsarten sind zum Teil noch weitere Fristen zu beachten, bei denen es sich allerdings nicht um Obliegenheiten, sondern um Anspruchsvoraussetzungen handelt.
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