Common use of Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Clause in Contracts

Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?. Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten sind in Ziffer 2 geregelt. Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Sie oder die versicherte Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht erbringen. Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anord- nungen befolgen und uns unterrichten. Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden. Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erfor- derlich ist. Von diesen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht. Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Aus- künfte von • Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben. • anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden. Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermäch- tigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden. Soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich, ist uns das Recht zu verschaffen, eine Obduktion – durch einen von uns beauftragten Arzt – durch- führen zu lassen.

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Samples: privat.rh-insuranceservices.com, www.dfv.aero

Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?. Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten sind in Ziffer 2 geregelt. Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Sie oder die versicherte Person Per- son müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung Leis- tung nicht erbringen. Nach einem UnfallBei zunächst geringfügig erscheinenden oder zunächst nicht erkennbaren Unfallfolgen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder wenn die versicherte Person unverzüglich erst dann einen Arzt hinzuziehen, seine Anord- nungen befolgen hin- zuzieht und uns unterrichtenunterrichtet, wenn der wirk- liche Umfang erkennbar wird. Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die Die ärztlichen Anordnungen sind zu befolgen. Die versicherte Person bittenist jedoch nicht verpflichtet, müssen wahrheitsgemäßsich einer Operation zu unterziehen. Wird bei Geschäftsführern, vollständig und unverzüglich erteilt werdenSelbstständigen oder freiberuflich Tätigen der Verdienstausfall nicht konkret nachgewiesen, so erstatten wir einen festen Betrag in Höhe von 2 ‰ der ver- sicherten Invaliditätsgrundsumme oder eines Jahresbruttobeitrags. Wir beauftragen ÄrzteMaßgeblich ist der höhere, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erfor- derlich istsich aus dem Ver- tragsteil der versicherten Person zum Unfall- zeitpunkt ergebende Betrag, höchstens jedoch 1.000 EUR. Von diesen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht. Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Aus- künfte von • Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben. • , – anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden. Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermäch- tigenermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann Sonst muss die versicherte Person die Auskünfte Aus- künfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden. Soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich, ist uns das Recht zu verschaffen, eine Obduktion – durch einen von uns beauftragten Arzt – durch- führen zu lassen.

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Samples: un.check24.de, www.finanzberatung-bierl.de

Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?. Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten sind in Ziffer 2 geregelt. Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Sie oder die versicherte Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht erbringen. Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder Ausnahmen: - Bei zunächst geringfügig erscheinenden Unfallfolgen geht die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehenerst dann zum Arzt, seine Anord- nungen befolgen wenn der wirkliche Umfang der Gesundheitsschädigung erkennbar wird. - Sie melden uns den Unfall unbeabsichtigt nicht rechtzeitig, und uns unterrichten. Sämtliche Angaben, um dies hat weder auf die wir Sie oder Feststellung des Unfalls noch auf die versicherte Person bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden. Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erfor- derlich ist. Von diesen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassenBemessung der Leistung Einfluss. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht. Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen Können Sie als Selbständiger oder Gewerbetreibender den Lohn- oder Verdienstausfall nicht konkret nachweisen, erstatten wir möglicherweise Aus- künfte von • 1 Promille der Grundsumme bei Invalidität, höchstens jedoch 300 EUR. - Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben. - anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden. Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermäch- tigenermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden. Soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich, ist uns das Recht zu verschaffen, eine Obduktion - durch einen von uns beauftragten Arzt – durch- führen - durchführen zu lassen.

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Samples: www.ruv.de, www.ruv.de

Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?. Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten sind in Ziffer 2 geregeltge- regelt. Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Sie oder die versicherte Person Per- son müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung Leis- tung nicht erbringen. Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anord- nungen Anordnungen befolgen und uns unterrichten. Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden. Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erfor- derlich erforderlich ist. Von diesen die- sen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entstehtent- steht. Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Aus- künfte Auskünfte von Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben. • ,  anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden. Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermäch- tigenermächtigen, uns die Auskünfte Aus- künfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden. Soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich, ist uns das Recht zu verschaffen, eine Obduktion – durch einen von uns beauftragten Arzt – durch- führen durchführen zu lassen.

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