Was ist nach Eintritt des Haftpflichtversicherungsfalles zu beachten?. Ergänzend zu den in Ziffer 7 der RVB Teil A aufgeführten allgemeinen Obliegenheiten gilt: 20.1 Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen die versicherte Person zur Folge haben könnte. 20.2 Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person haben dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. Macht der Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsneh- mer/der versicherten Person geltend, ist der Versicherungsnehmer/ die versicherte Person zur Anzeige innerhalb einer Woche nach Geltendmachung verpflichtet. Jeder Versicherungsfall ist dem Ver- sicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schaden- ersatzansprüche erhoben wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. 20.3 Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer/die versicherte Person dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn er/sie den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Wird gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm/ihr gerichtlich der Streit verkündet, so hat er/sie dies unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen. Das Gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens. 20.4 Versicherungsnehmer und versicherte Person sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadensfalles dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Die versicherte Person hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadensberichte zu erstatten, alle Tatumstän- de, welche auf den Schadensfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadensfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden. 20.5 Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat die versicherte Person die Prozessführung dem Versicherer zu überlas- sen, dem von dem Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat sie, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Wider- spruch zu erheben bzw. alle möglichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. 20.6 Wenn die versicherte Person infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist sie verpflichtet, dieses Recht auf ihren Namen von dem Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen unter Ziffer 20.3 bis 20.5 finden entsprechende Anwendung. 20.7 Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Person abzugeben.
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Was ist nach Eintritt des Haftpflichtversicherungsfalles zu beachten?. RVB 04.2011 Ergänzend zu den in Ziffer 7 der RVB Teil A aufgeführten allgemeinen allgemei- nen Obliegenheiten gilt:
20.1 Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen die versicherte Person zur Folge haben könnte.
20.2 Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person haben dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. Macht der Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer/der versicherten Person geltend, ist der Versicherungsnehmer/ Versicherungsnehmer/die versicherte Person zur Anzeige innerhalb einer Woche nach Geltendmachung verpflichtet. Jeder Versicherungsfall Versiche- rungsfall ist dem Ver- sicherer Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schaden- ersatzansprüche Schadenersatzansprüche erhoben wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
20.3 Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer/die versicherte Person dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn er/sie den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Wird gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm/ihr gerichtlich der Streit verkündet, so hat er/sie dies unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen. Das Gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.
20.4 Versicherungsnehmer und versicherte Person sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadensfalles dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Die versicherte Person hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadensberichte zu erstatten, alle Tatumstän- deTatumstände, welche auf den Schadensfall Bezug haben, mitzuteilen mit- zuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadensfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden.
20.5 Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat die versicherte Person die Prozessführung dem Versicherer zu überlas- sen, dem von dem Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat sie, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Wider- spruch Widerspruch zu erheben bzw. alle möglichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.
20.6 Wenn die versicherte Person infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist sie verpflichtet, dieses Recht auf ihren Namen von dem Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen unter Ziffer 20.3 bis 20.5 finden entsprechende Anwendung.
20.7 Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen Erklärun- gen im Namen der versicherten Person abzugeben.. KI057-DE/04.2011 08
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