Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? (Ausschlüsse) Musterklauseln

Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? (Ausschlüsse). Der Versicherungsschutz umfasst nicht Schadensereignisse, 1. die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten entstehen; 2. die bei der Vorbereitung oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Versi- cherungsnehmer eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist; 3. die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Verfügungen von hoher Hand und Erd- beben ursächlich zusammenhängen; 4. die durch den Einfluss von ionisierenden Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes vom 11. Juni 1969, BGBl. Nr. 227/69, in der jeweils geltenden Fassung entstehen.
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? (Ausschlüsse). 1. Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle 1.1. bei Fahrten, die ohne Willen des über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten vorbereitet, ausgeführt oder ausgedehnt werden; 1.2. die der Versicherte infolge eines ihn treffenden Herzinfarktes oder Schlaganfalles erleidet; Herzinfarkt oder Schlaganfall gelten in keinem Fall als Unfallfolge; 1.3. die der Versicherte infolge einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung, auch soweit diese auf Trunkenheit beruht, sowie durch epileptische oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen, erleidet. Geistes- und Bewusstseinsstörungen sind alle erheblichen Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit, die auf Krankheit, Alkoholgenuss oder künstlichen Mitteln beru- hen und die versicherte Person außer Stande setzen, den Sicherheitsanforderungen ihrer Umwelt zu genügen, und die einen Grad erreicht haben, bei dem die versicherte Person die Gefahrenlage nicht mehr beherrschen kann. 2. Weiters besteht kein Versicherungsschutz für körperliche Schädigungen bei Heilmaßnahmen oder Eingriffen, die der Versicherte an seinem Körper vornimmt oder vornehmen lässt, soweit nicht ein Versicherungsfall hiezu der Anlass war.
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? (Ausschlüsse). 1. Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle 1.1. die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungs- fahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder die Bewälti- gung von Hindernissen bzw. von schwierigem Gelände ankommt, eintreten. 1.2. die bei der Vorbereitung oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Versicherungsnehmer eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist; 1.3. die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Verfügungen von hoher Hand und Erdbeben mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen; 1.4. die durch den Einfluss von ionisierenden Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes vom 8. Juli 1969 (BGBl. Nr. 227/69) in der jeweils geltenden Fassung verursacht wer- den, soweit nicht ein Versicherungsfall hiezu der Anlass war. 1.5. die bei Fahrten, die ohne Willen des über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten vorbe- reitet, ausgeführt oder ausgedehnt werden; 1.6. die der Versicherte infolge eines ihn treffenden Herzinfarktes oder Schlaganfalles erlei- det; Herzinfarkt oder Schlaganfall gelten in keinem Fall als Unfallsfolge; 1.7. die der Versicherte infolge einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung, auch soweit diese auf Trunkenheit beruht, sowie durch epileptische oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen, erleidet. Geistes- und Bewusstseins- störungen sind alle erheblichen Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit, die auf Krankheit, Alkoholgenuss oder künstlichen Mitteln beruhen und die versicherte Per- son außer Stande setzen, den Sicherheitsanforderungen ihrer Umwelt zu genügen, und die einen Grad erreicht haben, bei dem die versicherte Person die Gefahrenlage nicht mehr beherrschen kann. 2. Weiters besteht kein Versicherungsschutz für körperliche Schädigungen bei Heilmaß- nahmen oder Eingriffen, die der Versicherte an seinem Körper vornimmt oder vorneh- men lässt, soweit nicht ein Versicherungsfall hiezu der Anlass war.

Related to Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? (Ausschlüsse)

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Wann entfällt der Versicherungsschutz? 4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker- Rechtsschutz 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken; 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht, 4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker-Rechtsschutz ferner, 4.2.1. dass der Lenker der gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen; 4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht. 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt. 4.1.2. und Pkt. 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.