Wasserhaltung Musterklauseln

Wasserhaltung. Während der Bauzeit erfolgt die schadlose Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers sowie des evtl. anfallenden Hang-, Schichten- und Sickerwassers über eine offene Wasserhaltung nach Xxxx des AN. Entstehende Kosten hierzu sind in die Einheitspreise einzurechnen, sofern in der Leistungsbeschreibung keine gesonderten Positionen vorgesehen sind. Bei allen Wasserhaltungsmaßnahmen ist eine Beeinflussung der Nachbarbebauung zwingend zu vermeiden. Das Einleiten in das öffentliche Entwässerungssystem bzw. in die nächste Vorflut ist durch den AN mit den Rechtsträgern zu vereinbaren. Die Kosten für die Einleitungsgebühren und Entsorgungsaufwendungen bzw. -materialien bis zur nächsten nutzbaren Vorflut (auch Versicker- oder Verdunstungsanlagen - nicht in Baugrubennähe anordnen!) sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Wasserhaltung. Wasserhaltungsarbeiten werden, sofern keine anderslautenden Vereinbarungen bestehen, gemäß den Positionen der „Geräteliste“ (Titel 2, Untertitel 2.7 im LV) abgerechnet. An- und Abfuhr einer Anlage zur Wasserabsenkung einschl. geeigneter Pumpen mit der Installation der Filter einschl. Auf- und Abladen auf dem Bauhof. Das Aufladen und Abfahren von undeklarierten bzw. deklarierten Böden mit einer Belastung Z 0, Z.1.1, Z 1.2 Z 2 oder Z > 2 wird jeweils über die entsprechende Position des LV- Untertitels 2.5 (Sonderarbeiten) abgerechnet. Die Entsorgungskosten werden dem AN auf Basis des Entsorgungsnachweises (Lieferschein, Abnahmebescheinigung und Rechnung) der Sammelstelle erstattet.
Wasserhaltung. − Die Leistungsbeschreibung gibt Auskunft über mögliche Wasserläufe oder Quellen am Standort der Baustelle. − Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Wasser, das sich nachteilig auf die Bauausführung auswirken kann, abzupumpen, abseits der Baustelle umzuleiten und abzuleiten. Die hierzu getroffenen Maßnahmen dürfen den normalen Arbeitsfortschritt nicht beeinträchtigen und nicht zu einer Aufweichung der Gründungssohle führen. − Die zur Ableitung des Wassers zu treffenden Maßnahmen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Unabhängig von der hierzu gewählten Technik ist der Auftragnehmer uneingeschränkt haftbar für Schäden, die aus einer Nicht-Einhaltung der systemspezifischen Vorgaben resultieren, es sei denn er kann einen Fall höherer Gewalt oder Dritteinwirkung geltend machen.
Wasserhaltung. Für die Kanalbauarbeiten sind je nach Tiefenlage und anstehender Bodenart Wasserhaltungs- maßnahmen vorzusehen.
Wasserhaltung. 2.6.4 Geklebte oder geschweißte wasserdruckhaltende Dichtungen
Wasserhaltung. Wasserhaltungsmaßnahmen im Zuge der Herstellung der Behelfsumfahrung sind nicht er- forderlich. Angaben zur Wasserhaltung sind dem Baugrundgutachten (siehe Abschnitt 4.1.2) zu entnehmen. Für die Dauer der gesamten Bauzeit sind durch den AN Vorkehrungen zu treffen und zu unterhalten, die ein geordnetes Abfließen des Oberflächenwassers von den Bau- und Ver- kehrsflächen gewährleisten. Dies betrifft auch das Niederschlagswasser in den Baugruben. Für die schadlose Ableitung des Niederschlags-, Oberflächen- und zu fließenden Schich- tenwassers ist der AN verantwortlich. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.