Wasserrechtliche Bewilligung Musterklauseln

Wasserrechtliche Bewilligung. 4.1 Die Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage sind auf Grund gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Auflagen verpflichtet, sämtliche Abwassereinleitungen dahingehend zu überprüfen, ob diese in die öffentliche Kanalisationsanlage, insbesondere in die Verbands- kläranlage eingeleitet werden dürfen. Diese Prüfung erfolgt auf Grundlage der gültigen Gesetze und Verordnungen. 4.2 Dessen ungeachtet ist jeder Indirekteinleiter für die Einhaltung der im Entsorgungsvertrag und in den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen normierten Einleitungsbeschränkungen, insbesondere der Grenzwerte gemäß der jeweils maßgeblichen Abwasseremissions- verordnung, verantwortlich. Soweit erforderlich, hat er vor der Einleitung der betreffenden Abwässer in die öffentliche Kanalisations-anlage eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32b Abs. 5 WRG 1959 selbständig und unaufgefordert einzuholen. Eine solche wasserrechtliche Bewilligung ersetzt nicht die Zustimmung der Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage.
Wasserrechtliche Bewilligung. Art und Umfang der Abwässer (Einleitungsbeschränkungen)
Wasserrechtliche Bewilligung. 1. Die IKB ist berechtigt, sämtliche Abwassereinleitun- gen auf enthaltene Stoffe, Frachten und deren Menge zu überprüfen. Sie kann sich hierzu auch eines nach der Rechtslage Österreichs bzw. der EU dazu befugten Dritten bedienen. 2. Dessen ungeachtet ist jeder Kunde für die Einhaltung der im Vertrag mit der IKB und in den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen normierten Einleitungsbe- schränkungen, insbesondere der Grenzwerte gemäß der jeweils maßgeblichen Abwasseremissionsverord- nung, verantwortlich. 3. Soweit erforderlich hat der Kunde vor Einleitung der betreffenden Abwässer in die öffentliche Kanalisation eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32b Abs 5 WRG 1959 selbständig und unaufgefordert einzuholen. Eine solche wasserrechtliche Bewilligung ersetzt nicht den Abschluss des Vertrages mit der IKB.
Wasserrechtliche Bewilligung. Die Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage sind auf Grund ge- setzlicher Bestimmungen und behördlicher Auflagen verpflichtet, sämtliche Abwassereinleitungen dahingehend zu überprüfen, ob diese in die öffentli- che Kanalisationsanlage, insbesondere in die Verbandskläranlage eingeleitet werden dürfen. Diese Prüfung erfolgt auf Grundlage der gültigen Gesetze und Verordnungen.
Wasserrechtliche Bewilligung. 14. Das Kanalisationsunternehmen sowie der Betreiber der öffentlichen Kanalisation sind auf Grundlage öffentlich-rechtlicher Bestimmungen und der ihnen erteilten wasserrechtlichen Bewilligung (bewilligtes Maß der Wasserbenutzung) berechtigt und verpflichtet, sämtliche Indirekteinleitungen dahingehend zu überprüfen, ob diese in die öffentliche Kanalisation, insbesondere in die Abwasserreinigungsanlage des Reinhalteverbandes, eingeleitet werden dürfen/können. Dessen ungeachtet hat der Indirekteinleiter die Emissionsbegrenzungen gemäß Bezug habender Emissionsverordnung idF eigenverantwortlich einzuhalten (Punkt 18.). 15. Unbeschadet der Zustimmung gem. § 32b Abs. 1 WRG 1959 bedarf eine Indirekteinleitung der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn (a) das Abwasser aus einem gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 der Indirekteinleiterverordnung in dessen Anhang A genannten Herkunftsbereich stammt oder (b) ein für das Abwasser in Betracht kommender Schwellenwert gemäß § 3 Indirekteinleiterverordnung überschritten/nicht eingehalten wird. Der Indirekteinleiter hat eine wasserrechtliche Bewilligung selbstständig und unaufgefordert bei der Wasserrechtsbehörde zu beantragen. Eine wasserrechtliche Bewilligung ersetzt nicht die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens (Abschluss eines Entsorgungsvertrages).

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  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

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  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

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  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

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