Wechsel des Vertragspartners Musterklauseln

Wechsel des Vertragspartners. Sollte der Makler seinen Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise auf einen anderen Makler übertragen (z. B. im Rahmen der Veräußerung des Geschäftsbetriebes), ist der Auftraggeber damit einverstanden, dass der Maklervertrag vom übernehmenden Makler fortgeführt wird. Der Makler wird den Maklerwechsel anzeigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Maklerwechsel zu widersprechen.
Wechsel des Vertragspartners. Ist der Mieter der Messgeräte Eigentümer der Liegenschaft, so verpflich- tet er sich im Fall einer Veräußerung der Liegenschaft, darauf hinzuwir- ken, dass der neue Eigentümer den mit dem Vermieter bestehende Miet- vertrag übernimmt. Ist der Mieter der Messgeräte Mieter der Liegen- schaft, so verpflichtet er sich im Fall einer Kündigung des Mietvertrages über die Liegenschaft, darauf hinzuwirken, dass der neue Mieter der Lie- genschaft den mit dem Vermieter bestehenden Mietvertrag übernimmt. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter unverzüglich darüber zu infor- mieren, ob der Vertrag übernommen worden ist. Wird der Mietvertrag nicht übernommen, berechtigt dies den Vermieter zur Kündigung aus wichtigem Grund mit den unter Ziffer 3 Abs. 2 der AGB genannten Rechtsfolgen.
Wechsel des Vertragspartners. 8.1. Die mitteldeutsche IT GmbH kann ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen oder mehrere Dritte übertragen (Vertragsübernahme). Dem Kunden steht für den Fall der Vertragsübernahme das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende zu kündigen.
Wechsel des Vertragspartners. Sollte der Makler seinen Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise auf einen anderen Versicherungsmakler übertragen (z. B. im Rahmen der Veräußerung des Geschäftsbetriebes), ist der Auftraggeber damit einverstanden, dass der Versicherungsmaklervertrag vom übernehmenden Versicherungsmakler fortgeführt wird. Der Makler wird den Maklerwechsel anzeigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Maklerwechsel zu widersprechen.
Wechsel des Vertragspartners. Der Versicherte kann sein Wahlrecht unter den Vertragspartnern jederzeit ausüben. Wählt der Versicherte während eines bereits mit Hilfsmitteln versorgten Zeitraumes einen anderen Vertragspartner, so wirkt das Wahlrecht zum Monatsersten nach Ausübung des Wahlrechts. Voraussetzung ist, dass der Versicherte für den Kalendermonat noch keine vertragsgegen- ständlichen Hilfsmittel vom bisherigen Lieferanten in Empfang genommen hat. Hat der Versi- cherte für den folgenden Kalendermonat bereits Hilfsmittel erhalten, wirkt das Wahlrecht zum Monatsersten des Monats, für den der Versicherte noch keine Hilfsmittel erhalten hat. Hinsichtlich der Übermittlung eines Kostenvoranschlages und einer vertragsärztlichen Ver- ordnung wird auf Ziffer 2.1.1 verwiesen.
Wechsel des Vertragspartners. M-ITK ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf eine andere Gesellschaft, insbesondere eine Betriebsgesellschaft, zu übertragen, wenn diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten bietet. 13.1 M-ITK ist berechtigt, das Zugangsnetz ins Internet (Backbone) jederzeit zu wechseln. Die hohe Qualität des von M-ITK bereitgestellten Internet-Zugangs kann eine Änderung der Einwahlnummer erforderlich machen. M-ITK wird dem Kunden neue Einwahlnummern deshalb unverzüglich mitteilen und ihn zu deren - ggf. ausschließlicher Verwendung – auffordern.
Wechsel des Vertragspartners. Soweit der Kunde die SIM-Karte in einem Media-Markt oder in einem Saturn-Markt erworben hat, kann FONIC diesen Vertrag insgesamt oder einzelne Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die mobilcom-debitel GmbH, Xxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxxxxxx (Amtsgericht Flensburg, HRB 0794 SL) übertragen.
Wechsel des Vertragspartners. (1) Die Helaba ist berechtigt, den Vertrag über die BVG-Guthabenkarte auf einen anderen Finanzdienstleister, der zur Entgegennahme von Einlagen gesetzlich befugt ist, zu übertragen („Emittentenwechsel“). (2) Damit einher geht die Übertragung des Kartenguthabens auf diesen Finanzdienstleister. (3) Der Karteninhaber stimmt einem etwaigen Emittentenwechsel bereits jetzt zu. (4) Im Falle eines Emittentenwechsels steht dem Karteninhaber das Recht zu, den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Erstattung des Kartenguthabens regelt sich nach Ziffer 16 dieser Nutzungsbedingungen.
Wechsel des Vertragspartners. Sollte der Makler seinen Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise auf einen anderen Makler übertragen (z. B. im Rahmen der Veräußerung oder Erweiterung des Geschäftsbetriebes), willigt der Auftraggeber bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme ein und ist damit einverstanden, dass der Maklervertrag vom übernehmenden Makler fortgeführt wird. Der Makler wird den Maklerwechsel anzeigen. Im Fall der Vertragsübernahme steht dem Auftraggeber das Recht zu sich durch fristlose Kündigung vom Vertrag zu lösen. Die Kündigung hat dabei innerhalb von einem Monat zu erfolgen. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Auftraggeber Kenntnis von der Vertragsübernahme und der Person des Übernehmenden erlangt hat und er vom Makler oder dem Übernehmenden in Textform über sein nach dem vorliegenden Abschnitt bestehenden Kündigungsrecht belehrt wurde.
Wechsel des Vertragspartners. Wenn Verträge nicht auf einmalige Leistungen gerichtet sind, sondern auf längere Zeit laufen, so sind wir berechtigt, unsere Stellung auf einen anderen Friedhofsgärtner zu übertragen, und zwar: