Wegfall der Leistungspflicht. Versucht der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei. Ist eine Täuschung durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuchs festgestellt, gelten die Voraussetzungen von Satz 1 als bewiesen.
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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, Condorprivatschutz Insurance Policy, Hausratversicherung