Aufbewahrung der Unterlagen. 1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:
a) die Ausschreibung;
b) die Ausschreibungsunterlagen;
c) das Protokoll der Angebotsöffnung;
d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e) die Bereinigungsprotokolle;
f) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
g) das berücksichtigte Angebot;
h) Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaf- fung;
i) Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffent- liche Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
Aufbewahrung der Unterlagen. 1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusam- menhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:
a die Ausschreibung;
Aufbewahrung der Unterlagen bpost Bank ist nicht verpflichtet, ihre Bücher, Belege und sonstigen Dokumente länger oder in einer anderen Form als gesetzlich vorgeschrieben aufzubewahren. Der Kunde trägt die Kosten für die auf sein Verlangen durchgeführten Recherchen nach Dokumenten jedweder Art.