Wegfall oder wesentliche Änderung des Verwendungszwecks. (1) Wird eine Sache, deren Preis (Wert) die nach den jeweils geltenden einkommenssteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzte Betragsgrenze um das Vierfache übersteigt, von der Förderungsnehmerin/ vom Förderungsnehmer ausschließlich oder überwiegend aus Förderungsmitteln angeschafft – dabei sind sämtliche Förderungen des Bundes [Optional: und Landes] maßgeblich – hat die Förderungsnehmerin/ der Förderungsnehmer bei Wegfall oder wesentlicher Änderung des Verwendungszweckes der Förderungsgeberin / den Förderungsgeber davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und auf dessen Verlangen:
Appears in 5 contracts
Samples: www.esf.at, www.esf.at, www.waff.at
Wegfall oder wesentliche Änderung des Verwendungszwecks. (1) Wird eine Sache, deren Preis (Wert) die nach den jeweils geltenden einkommenssteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzte Betragsgrenze um das Vierfache übersteigt, von der Förderungsnehmerin/ Förderungsnehmerin oder vom Förderungsnehmer ausschließlich oder überwiegend aus Förderungsmitteln angeschafft – dabei sind sämtliche Förderungen des Bundes [Optional: und Landes] maßgeblich – hat die Förderungsnehmerin/ Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer bei Wegfall oder wesentlicher Änderung des Verwendungszweckes der Förderungsgeberin / den Förderungsgeber davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und auf dessen Verlangen:Verlangen eine angemessene Abgeltung zu leisten, die betreffende Sache dem Förderungsgeber zwecks weiterer Verwendung zur Verfügung zu stellen oder in das Eigentum des Bundes zu übertragen. Als angemessene Abgeltung ist der Verkehrswert der Sache im Zeitpunkt des Wegfalls oder der Änderung des Verwendungszweckes heranzuziehen. Falls die Sache nicht ausschließlich aus Bundesmitteln angeschafft wurde, ist der der Förderung des Förderungsgebers entsprechende aliquote Anteil am Verkehrswert abzugelten.
Appears in 2 contracts
Samples: bmi.gv.at, www.bmi.gv.at
Wegfall oder wesentliche Änderung des Verwendungszwecks. (1) Wird eine Sache, deren Preis (Wert) die nach den jeweils geltenden einkommenssteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzte Betragsgrenze um das Vierfache übersteigt, von der Förderungsnehmerin/ Förderungsnehmerin oder vom Förderungsnehmer ausschließlich oder überwiegend aus Förderungsmitteln angeschafft – dabei sind sämtliche Förderungen des Bundes [Optional: und Landes] maßgeblich – hat die Förderungsnehmerin/ Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer bei Wegfall oder wesentlicher Änderung des Verwendungszweckes der Förderungsgeberin / den Förderungsgeber davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und auf dessen Verlangen:
Appears in 1 contract
Samples: www.sozialministerium.at
Wegfall oder wesentliche Änderung des Verwendungszwecks. (1) Wird eine Sache, deren Preis (Wert) die nach den jeweils geltenden einkommenssteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzte Betragsgrenze um das Vierfache übersteigt, vom Förderungsnehmer/von der Förderungsnehmerin/ vom Förderungsnehmer Förderungsnehmerin ausschließlich oder überwiegend aus Förderungsmitteln angeschafft – dabei sind sämtliche Förderungen des Bundes [Optional: und Landes] maßgeblich – hat der Förderungsnehmer/die Förderungsnehmerin/ der Förderungsnehmer Förderungsnehmerin bei Wegfall oder wesentlicher Änderung des Verwendungszweckes der Förderungsgeberin / den Förderungsgeber die Förderungsgeber/innen davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und auf dessen Verlangen:
Appears in 1 contract
Samples: www.waff.at