Weisungsbefugnisse des Auftraggebers Musterklauseln

Weisungsbefugnisse des Auftraggebers. 3.1 Der Auftragnehmer verarbeitet die Auftraggeber-Daten gemäß den Weisungen des Auftraggebers, sofern der Auftragnehmer nicht gesetzlich zu einer anderweitigen Verarbeitung verpflichtet ist. In letzterem Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Gesetz eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. 3.2 Die Weisungen des Auftraggebers sind grundsätzlich abschließend in den Bestimmungen dieses Vertrags festgelegt und dokumentiert. Einzelweisungen, die von den Festlegungen dieses Vertrags abweichen oder zusätzliche Anforderungen aufstellen, bedürfen einer vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers und erfolgen nach Maßgabe des im Hauptvertrag festgelegten Änderungsverfahrens, in dem die Weisung zu dokumentieren und die Übernahme etwa dadurch bedingter Mehrkosten des Auftragnehmers durch den Auftraggeber zu regeln ist. 3.3 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass er die Auftraggeber-Daten im Einklang mit den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen diesen Vertrag oder das geltende Datenschutzrecht verstößt, ist er nach einer entsprechenden Mitteilung an den Auftraggeber berechtigt, die Ausführung der Weisung bis zu einer Bestätigung der Weisung durch den Auftraggeber auszusetzen. Die Parteien stimmen darin überein, dass die alleinige Verantwortung für die weisungsgemäße Verarbeitung der Auftraggeber-Daten beim Auftraggeber liegt.
Weisungsbefugnisse des Auftraggebers. 3.1 Der Auftragnehmer verwendet die Auftraggeber­Daten ausschließlich in Übereinstimmung mit den Weisungen des Auftraggebers, wie sie abschließend in den Bestimmungen dieses Vertrags Ausdruck finden. Einzelweisungen, die von den Festlegungen dieses Vertrags abweichen oder zusätzliche Anforderungen aufstellen, bedürfen einer vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers und erfolgen nach Maßgabe des im Hauptvertrag festgelegten Änderungsverfahrens. 3.2 Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung gegen die DS­GVO oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der EU oder der Mitgliedstaaten verstößt, wird er den Auftraggeber möglichst zeitnah darauf hinweisen. Außerdem ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung der Weisung bis zu einer Bestätigung der Weisung durch den Auftraggeber auszusetzen. 3.3 Soweit der Auftragnehmer durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragnehmer unterliegt, verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten auch ohne Weisung des Auftraggebers zu verarbeiten, teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die entsprechenden rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. 3.4 Weisungen des Auftraggebers sind mindestens in Textform (z.B. E­Mail) zu erteilen. Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich mindestens in Textform (z.B. E­Mail). 3.5 Sofern gegen den Auftragnehmer wegen eines Verstoßes gegen die DS­GVO Ansprüche auf Zahlung von Schadenersatz gemäß Art. 82 DS­GVO geltend gemacht werden, ohne dass der Auftragnehmer gegen eine vom Auftraggeber erlassene Weisung verstoßen hat, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen frei. Der Auftraggeber übernimmt hierbei auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung des Auftragnehmers einschließlich sämtlicher Gerichts­ und Anwaltskosten. Die Freistellungspflicht gilt nicht, soweit eine Weisung rechtswidrig und dies für den Auftragnehmer offensichtlich war oder der Schadenersatzanspruch auf die Verletzung einer speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflicht aus der DS­GVO gestützt wird.
Weisungsbefugnisse des Auftraggebers. 3.1 Der Auftragnehmer verwendet die Auftraggeber-Daten ausschließlich in Übereinstimmung mit den Weisungen des Auftraggebers, wie sie abschließend in den Bestimmungen dieses Vertrags Ausdruck finden. 3.2 Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung gegen die DS-GVO oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der EU oder der Mitgliedstaaten verstößt, wird er den Auftraggeber möglichst zeitnah darauf hinweisen. Außerdem ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung der Weisung bis zu einer Bestätigung der Weisung durch den Auftraggeber auszusetzen. 3.3 Weisungen des Auftraggebers sind mindestens in Textform (z.B. E-Mail) zu erteilen. Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich mindestens in Textform (z.B. E-Mail). 3.4 Sofern gegen den Auftragnehmer wegen eines Verstoßes gegen die DS-GVO Ansprüche auf Zahlung von Schadenersatz gemäß Art. 82 DS-GVO geltend gemacht werden, ohne dass der Auftragnehmer gegen eine vom Auftraggeber erlassene Weisung verstoßen hat, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen frei. Der Auftraggeber übernimmt hierbei auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung des Auftragnehmers einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Die Freistellungspflicht gilt nicht, soweit eine Weisung rechtswidrig und dies für den Auftragnehmer offensichtlich war oder der Schadenersatzanspruch auf die Verletzung einer speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflicht aus der DS-GVO gestützt wird.
Weisungsbefugnisse des Auftraggebers. 1. Der Auftragnehmer verarbeitet die Auftraggeber-Daten ausschließlich in Übereinstimmung mit den Weisungen des Auftraggebers, wie sie – vorbehaltlich etwaiger wirksamer Einzelweisungen – abschließend in den Best- immungen der VAV und im jeweiligen Hauptvertrag enthalten sind. Dies gilt insbesondere bei der Einrichtung von Benutzerverwaltungen (Login, Einwahlmöglichkeit, Nutzungskontrolle, Rechteverwaltung bzw. Zugriffsrechte auf Datenbestände, Programmfunktionen usw.). Einzelweisungen, die von den im jeweiligen Hauptvertrag getroffenen Festlegungen abweichen oder im Verhält- nis dazu zusätzliche bzw. veränderte Anforderungen aufstellen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform und, sofern und soweit a) dadurch beim Auftragnehmer bestehende Arbeitsabläufe verändert werden, b) sich der Aufwand beim Auftragnehmer erhöht oder c) der Auftraggeber in der Weisung nicht darlegen kann, dass sich datenschutzrechtliche Risiken für den Auftragnehmer im Verhältnis zu dem jeweils vorangehenden Zustand nicht erhöhen, einer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung seitens des Auftragnehmers, mindestens in Textform. Sol- che Einzelweisungen erfolgen im Übrigen nach Maßgabe eines etwa im Hauptvertrag festgelegten Ände- rungsverfahrens. Mehraufwand, der durch die Übernahme der Abweichung oder Änderung aufgrund der Weisung des Auftraggebers bedingt sind, gehen zu dessen Lasten. Eine nicht mindestens in Textform erfolgende Einzelweisung ist unverzüglich in Textform durch den Auftraggeber zu bestätigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die aufgrund einer Weisung geschuldete Tätigkeit auszusetzen, bis die dokumentierte Form der Weisung erfolgt ist. Eine von wirksamen Weisungen bzw. Einzelweisungen abweichende Auftragsverarbeitung ist ausgeschlossen. 2. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt, wird er gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. lit. h EU-DSGVO den Auftraggeber möglichst zeitnah, min- destens in Textform, darauf hinweisen. Außerdem ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung der Weisung bis zu einer dokumentierten Bestätigung der Weisung durch den Auftraggeber auszusetzen. Folgt der Auftragnehmer nach der Bestätigung der Weisung durch den Auftraggeber der bestätigten Weisung, trägt der Auftraggeber alle damit etwa verbundenen Risiken, insbesondere betreffend der Einhaltung von Daten- schutzvorschriften und der Ansprüche betroffener Personen. Dies gilt jedoch nicht, sofern und soweit ei...
Weisungsbefugnisse des Auftraggebers. 9.1 Die Verarbeitung der Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der getroffenen Ver- einbarungen und nach Weisung des Auftraggebers. Der Auftraggeber behält sich im Rahmen der getroffenen Auftragsbeschreibung ein Weisungsrecht in Form von Einzelanweisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung sowie über Änderungen der Verarbeitung vor. Die Weisungen betreffen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die datenschutzkonforme Auftragsabwicklung und sons- tige Handlungen zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Auftragsabwicklung. Weisungen werden schriftlich oder in einem geeigneten elektronischen Format er- teilt. Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder in einem elektroni- schen Format zu bestätigen. 9.2 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er der Auffas- sung ist, dass eine Weisung gegen die DSGVO oder gegen andere Datenschutz- vorschriften verstößt. Der Auftragnehmer kann die Ausführung der Anweisung bis zu einer Bestätigung durch den Auftraggeber aussetzen. Der Auftraggeber haftet für rechtswidrige Weisungen und stellt den Auftragnehmer insoweit von Schadens- ersatzansprüchen und sonstigen Forderungen frei. 9.3 Auf erstes Anfordern benennt der Auftraggeber dem Auftragnehmer weisungsbe- rechtigte Personen des Auftraggebers und teilt danach dem Auftragnehmer Ände- rungen der weisungsberechtigten Person unaufgefordert unverzüglich mit. 9.4 Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind ge- meinsam abzustimmen und zu dokumentieren.
Weisungsbefugnisse des Auftraggebers. Weisungsberechtigt auf Seiten des Aufraggebers ist der Auftraggeber selbst oder die von ihm beauftragten Personen. Werden Weisungen durch andere Personen erteilt, müssen diese von den berechtigten Personen bestätigt werden. Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich per E-Mail. Tel.: +00 (0)00 000 000-0 Fax: +00 (0)00 000 000-00000 Xxxxxx-Xxxxxx-Xxxx-Xxx 0 X - 00000 Xxxxxxx Tel.: +00 (0)000 00 000-0 Fax: +00 (0)000 00 000-00000 Xxxxxxxxxxx 00, Xxxx 00 X X - 00000 Xxxxxxx Tel.: +00 (0)00 00 000-0 Fax: +00 (0)00 00 000-00000 Tel.: +00 (0)000 00 000-0 Fax: +00 (0)000 00 000-00000 Euro-Konto IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 SWIFT/BIC: XXXXXXXXXXX USD-Konto IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 SWIFT/BIC: XXXXXXXXXXX • Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber möglichst zeitnah darauf hinweisen, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. • Der Auftragnehmer verwendet die Daten ausschließlich in Übereinstimmung mit den Weisungen des Auftraggebers, wie sie abschließend in den Bestimmungen dieses Vertrags Ausdruck finden. Einzelweisungen, die von den Festlegungen dieses Vertrags abweichen oder zusätzliche Anforderungen aufstellen, bedürfen einer vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.
Weisungsbefugnisse des Auftraggebers. (§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BDSG)
Weisungsbefugnisse des Auftraggebers. Der Auftraggeber behält sich im Rahmen der in dieser Vereinbarung getroffenen Auftragsbeschreibung ein umfassendes Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung vor, welches er durch Einzelweisungen konkretisieren kann. Ansprechpartner der Vertragspartner werden im Servicevertrag genannt. Weisungen können in begründeten Eilfällen mündlich erteilt werden, ansonsten haben sie schriftlich zu erfolgen. Mündliche Weisungen sind auf Verlangen des Auftragnehmers unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung gegen Vorschriften verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich hierauf hinzuweisen. Die Durchführung der Weisung darf bis zu ihrer Bestätigung durch den Auftraggeber ausgesetzt werden. Soweit der Auftragnehmer eine Weisung des Auftraggebers nicht durchführen will, ist zwischen beiden Parteien vor der weiteren Auftragsabwicklung eine Abstimmung erforderlich. Das Ergebnis ist schriftlich zu dokumentieren. Erteilt der Auftraggeber Einzelweisungen, die über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sind die dadurch begründeten Kosten vom Auftraggeber zu tragen.
Weisungsbefugnisse des Auftraggebers. 5.1 Der Auftraggeber hat gegenüber fleetster im Hinblick auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ein umfassendes Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung, das er durch Einzelweisungen konkretisieren kann. 5.2 Die Weisungen erfolgen mündlich oder schriftlich. Mündliche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigen. E-Mail ist zur Wahrung des Schriftformerfordernisses nach dieser Ziffer 5.2 ausreichend. 5.3 fleetster verwendet die personenbezogenen Daten ausschließlich für die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xx/xxxxx/xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxx) genannten Zwecke und ist insbesondere nicht berechtigt, die personenbezogenen Daten an Dritte weiterzugeben. fleetster ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Kopien der personenbezogenen Daten zu erstellen. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit diese zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, deren Aufbewahrung nach den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten erforderlich ist. 5.4 fleetster wird den Auftraggeber unverzüglich darauf hinweisen, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt.
Weisungsbefugnisse des Auftraggebers. (1) Weisungsberechtigt auf Seiten des Auftraggebers ist der Auftraggeber selbst, der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers und der IT-Leiter. Werden Weisungen durch andere Personen erteilt, müssen diese von den berechtigten Personen bestätigt werden. Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich per E-Mail. (2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber möglichst zeitnah darauf hinweisen, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. (3) Der Auftragnehmer verwendet die Daten ausschließlich in Übereinstimmung mit den Weisungen des Auftraggebers, wie sie abschließend in den Bestimmungen dieses Vertrags Ausdruck finden. Einzelweisungen, die von den Festlegungen dieses Vertrags abweichen oder zusätzliche Anforderungen aufstellen, bedürfen einer vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.