Weiterübermittlungen. Der Datenimporteur gibt die personenbezogenen Daten nur auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des Verantwortlichen, die dem Datenimporteur vom Datenexporteur mitgeteilt wurden, an Dritte weiter. Die Daten dürfen zudem nur an Dritte weitergegeben werden, die (in demselben Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland) außerhalb der Europäischen Union ansässig sind (im Folgenden „Weiterübermittlung“), sofern der Dritte im Rahmen des betreffenden Moduls an diese Klauseln gebunden ist oder sich mit der Bindung daran einverstanden erklärt oder falls
i) die Weiterübermittlung an ein Land erfolgt, für das ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt,
ii) der Dritte auf andere Weise geeignete Garantien gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleistet,
iii) die Weiterübermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich ist oder
iv) die Weiterübermittlung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Jede Weiterübermittlung erfolgt unter der Bedingung, dass der Datenimporteur alle anderen Garantien gemäß diesen Klauseln, insbesondere die Zweckbindung, einhält.
Weiterübermittlungen. Der Datenimporteur darf die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergeben, die (in demselben Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland) außerhalb der Europäischen Union ansässig sind (im Folgenden „Weiterübermittlung“), es sei denn, der Dritte ist im Rahmen des betreffenden Moduls an diese Klauseln gebunden oder erklärt sich mit der Bindung daran einverstanden. Andernfalls ist eine Weiterübermittlung durch den Datenimporteur nur in folgenden Fällen zulässig:
i) Sie erfolgt an ein Land, für das ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt,
ii) der Dritte gewährleistet auf andere Weise geeignete Garantien gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/679 im Hinblick auf die betreffende Verarbeitung,
iii) der Dritte geht mit dem Datenimporteur ein bindendes Instrument ein, mit dem das gleiche Datenschutzniveau wie gemäß diesen Klauseln gewährleistet wird, und der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur eine Kopie dieser Garantien zur Verfügung,
iv) die Weiterübermittlung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich,
v) die Weiterübermittlung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen, oder
vi) falls keine der anderen Bedingungen erfüllt ist — der Datenimporteur hat die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person zu einer Weiterübermittlung in einem speziellen Fall eingeholt, nachdem er sie über den/die Zweck(e), die Identität des Empfängers und die ihr mangels geeigneter Datenschutzgarantien aus einer solchen Übermittlung möglicherweise erwachsenden Risiken informiert hat. In diesem Fall unterrichtet der Datenimporteur den Datenexporteur und übermittelt ihm auf dessen Verlangen eine Kopie der Informationen, die der betroffenen Person bereitgestellt wurden. Jede Weiterübermittlung erfolgt unter der Bedingung, dass der Datenimporteur alle anderen Garantien gemäß diesen Klauseln, insbesondere die Zweckbindung, einhält.
Weiterübermittlungen. Der Datenimporteur gibt die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des Datenexporteurs an Dritte weiter. Die Daten dürfen zudem nur an Dritte weitergegeben werden, die (in demselben Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland) außerhalb der Europäischen Union ( 2) ansässig sind (im Folgenden „Weiterübermittlung“), sofern der Dritte im Rahmen des betreffenden Moduls an diese Klauseln gebunden ist oder sich mit der Bindung daran einverstanden erklärt oder falls
Weiterübermittlungen. Der Datenimporteur gibt die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des Datenexporteurs an Dritte weiter. Die Daten dürfen zudem nur an Dritte weitergegeben werden, die (in demselben Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland) außerhalb der Europäischen 8QLRQ DQVlVVLJ VLQG LP )ROJHQGHQ Ä:HLWHUEHUPLWW betreffenden Moduls an diese Klauseln gebunden ist oder sich mit der Bindung daran einverstanden erklärt oder falls
i) die Weiterübermittlung an ein Land erfolgt, für das ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt,
ii) der Dritte auf andere Weise geeignete Garantien gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/679 im Hinblick auf die betreffende Verarbeitung gewährleistet,
iii) die Weiterübermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich ist oder
Weiterübermittlungen. Xxxx Xxxxxxxxxx von personenbezogenen Daten erfolgt unter Einhaltung der Anforderungen des jeweils einschlägigen Moduls der Standardvertragsklauseln. Wenn der Kunde den Sitz außerhalb der EU hat und selbst als Datenimporteur für Weitere Verantwortliche tätig wird, ist die nach Xxxxxxx 0 (x) xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zu vereinbarende Drittbegünstigungsklausel zu Gunsten des jeweiligen Weiteren Verantwortlichen, das als Datenexporteur im Rahmen der EU-Standardvertragsklauseln tätig wird, abzuschließen.
Weiterübermittlungen. Der Datenimporteur darf die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergeben, die (in demselben Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland) außerhalb der Europäischen Union3 ansässig sind (im Folgenden „Weiterübermittlung“), es sei denn, der Dritte ist im Rahmen des betreffenden Moduls an diese Klauseln gebunden oder erklärt sich mit der Bindung daran einverstanden. Andernfalls ist eine Weiterübermittlung durch den Datenimporteur nur in folgenden Fällen zulässig:
i) Sie erfolgt an ein Land, für das ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt,
Weiterübermittlungen. Der Datenimporteur gibt die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des Datenexporteurs an Dritte weiter. Die Daten dürfen zudem nur an Dritte weitergegeben werden, die (in demselben Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland) außerhalb der Europäischen Union(4)ansässig sind (im Folgenden „Weiterübermittlung“), sofern der Dritte im Rahmen des betreffenden Moduls an diese Klauseln gebunden ist oder sich mit der Bindung daran einverstanden erklärt oder falls
i) die Weiterübermittlung an ein Land erfolgt, für das ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt,
ii) der Dritte auf andere Weise geeignete Garantien gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/679 im Hinblick auf die betreffende Verarbeitung gewährleistet, Billerberg 5 PromoData GmbH Commerzbank Sitz: Xxxxxxxx xx Xxxx X-00000 Xxxxxx xx Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx 00 XX00 0000 0000 0000 0000 00 Amtsgericht Offenbach am Main Phone: +00 00 000 00 00-0 X-00000 Xxxxxxxxxxx XXXXXXXXXXX HRB 33686
iii) die Weiterübermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich ist oder