Internationale Datentransfers. Übermittlun- gen personenbezogener Daten in ein Drittland be- dürfen der vorherigen Weisung des Auftraggebers. (Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. a DS-GVO). Im Übrigen sind die Vorgaben des Kapitel V zur Gewährleistung ei- nes angemessenen Datenschutzniveaus beim Emp- fänger im Drittland einzuhalten.
Internationale Datentransfers. 7.1. Drittlandtransfers. Betrifft eine Übermittlung an Auftragsverarbeiter außerhalb des EWR Personenbezogene Daten eines Verantwortlichen mit Sitz im EWR, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs, ist Siemens verpflichtet, die in den DPT Annexes bezeichneten Maßnahmen zur Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus umzusetzen. Siemens ist berechtigt, die in den DPT Annexes bezeichneten Maßnahmen zur Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus durch alternative Maßnahmen zu ersetzen. In diesem Fall gilt der Mitteilung- und Zustimmungsmechanismus in Ziffer 6.2 entsprechend.
Internationale Datentransfers. (1) Jede Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation bedarf einer dokumentierten Weisung des Auftraggebers und bedarf der Einhaltung der Vorgaben zur Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer nach Kapitel V der DSGVO. ☒ Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. ☐ Der Auftraggeber gestattet eine Datenübermittlung in ein Drittland. Xx xxx Xxxxxx 0 werden die Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus aus Art. 44 ff. DSGVO im Rahmen der Unterbeauftragung spezifiziert.
(2) Soweit der Auftraggeber eine Datenübermittlung an Dritte in ein Drittland anweist, ist er für die Einhaltung von Kapitel V der DSGVO verantwortlich.
Internationale Datentransfers. 7.1 Jede Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation bedarf einer dokumentierten Weisung des Auftraggebers und bedarf der Einhaltung der Vorgaben zur Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer nach Kapitel V der DS-GVO.
7.2 Soweit der Auftraggeber eine Datenübermittlung an Dritte in ein Drittland anweist, ist er für die Einhaltung von Kapitel V der DS-GVO verantwortlich.
Internationale Datentransfers. Der Versicherer kann Ihre persönlichen Daten an Orte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“) übertragen. Wenn der Versicherer Ihre persönlichen Daten an einen Ort außerhalb des EWR überträgt, gewährleistet der Versicherer, dass die Daten sicher und in Übereinstimmung mit der vorliegenden Erklärung zum Datenschutz sowie gemäß den Vorschriften behandelt werden. Der Versicherer überträgt Daten ausschließlich in Länder, die nach Beurteilung der Europäischen Kommission einen angemessenen Datenschutz bieten. Sollte keine Angemessenheitsentscheidung vorliegen, greift der Versicherer hinsichtlich des Schutzes der Daten bei den jeweiligen Parteien auf die von der Europäischen Kommission genehmigten Standardvertragsklauseln zurück.
Internationale Datentransfers. (1) Jede Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation bedarf einer dokumentierten Weisung des Auftraggebers und bedarf der Einhaltung der Vorgaben zur Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer nach Kapitel V der DSGVO. Der Auftraggeber gestattet eine Datenübermittlung in ein Drittland an die in Anlage 2 genannten Empfänger. In der Anlage werden die vom Auftraggeber genehmigten Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus aus Art. 44 ff. DSGVO im Rahmen der Unterbeauftragung spezifiziert.
(2) Soweit der Auftraggeber eine Datenübermittlung an Dritte in ein Drittland anweist, ist er für die Einhaltung von Kapitel V der DSGVO verantwortlich.
Internationale Datentransfers. Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Regelungen von Kapitel V der DSGVO erfüllt sind.
Internationale Datentransfers. (1) Jede Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation bedarf einer dokumentierten Weisung des Auftraggebers und bedarf der Einhaltung der Vorgaben zur Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer nach Kapitel V der DSGVO. Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt.
(2) Soweit der Auftraggeber eine Datenübermittlung an Dritte in ein Drittland anweist, ist er für die Einhaltung von Kapitel V der DS-GVO verantwortlich.
Internationale Datentransfers. Wie oben erwähnt, können wir Ihre personenbezogenen Daten an eine Tochtergesellschaft oder einen Dritten weitergeben, die sich in einem anderen Land befindet als das, in dem KYOCERA Document Solutions Europe B.V. seinen Sitz hat. Wenn dieses Land nach Ansicht der Europäischen Kommission kein angemessenes Schutzniveau durch innerstaatliches Recht bietet, haben wir dieses angemessene Schutzniveau gewährleistet, indem wir mit dieser Tochtergesellschaft oder diesem Dritten zusätzliche angemessene Schutzmaßnahmen durch die von der Europäischen Kommission angenommenen Standarddatenschutzklauseln oder durch den EU-US Privacy Shield vereinbart haben. Eine Liste der Länder, die nach Angaben der Europäischen Kommission ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet haben, finden Sie hier. Alternativ können wir Sie auch um Ihre ausdrückliche Zustimmung zu der vorgeschlagenen Übertragung bitten. Sie können eine Kopie der Standardklauseln zum Datenschutz anfordern, indem Sie uns eine E- Mail senden, die Ihre Anfrage begründet.
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