Weitere Auftragsverarbeiter. 1. Der AG erteilt hiermit seine Zustimmung zur Verarbeitung der Daten durch die in ANHANG 2 (Auflistung verbundener Unternehmen der Anexia-Unternehmensgruppe) konkret festgelegten Unternehmen als weitere Auftragsverarbeiter, soweit dies für die Leistungserbringung gemäß Verträgen erforderlich ist. Der AN verpflichtet sich hierbei zur vollinhaltlichen Überbindung der gesetzlichen und aller vertraglichen Datenschutzverpflichtungen an diese unternehmensgruppeninternen weiteren Auftragsverarbeiter. Anexia hat hierfür "Corporate Binding Rules" in Form einer Rahmenvereinbarung zu Datenschutz und Auftragsverarbeitung als verbindliches schriftliches Rechtsinstrument, eine unternehmensgruppenweite und für alle Mitarbeiter und beauftragten Personen verbindliche Datenschutzrichtlinie sowie ein Datenschutzmanagementsystem (DSMS) etabliert. 2. Der Einsatz von Subunternehmern bzw. Subdienstleistern als weitere Auftragsverarbeiter ist nur zulässig, wenn der AG vorher schriftlich zugestimmt hat. Die Regelung zu Subunternehmern in Angeboten oder Verträgen zwischen AG und AN gilt vorrangig zu dieser Regelung und entspricht einer solchen schriftlichen Zustimmung des AG. 3. Neben der konkreten Festlegung von verbundenen Unternehmen der Anexia-Unternehmensgruppe gemäß Punkt 8.1 werden ebenfalls in ANHANG 2 alle zustimmungspflichtigen Subunternehmen, die als weitere Auftragsverarbeiter für den AG fungieren, angeführt und gelten durch Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung als schriftlich genehmigt. 4. Ein zustimmungspflichtiges Subunternehmerverhältnis als weiterer Auftragsverarbeiter nach Punkt 8.2 liegt vor, wenn der AN weitere Unternehmen mit der ganzen oder einer Teilleistung der in den Verträgen zwischen AG und AN vereinbarten Leistung beauftragt und dabei die Kerntätigkeit in der Verarbeitung personenbezogener Daten des AG als Verantwortlichen besteht. Um ein nicht zustimmungspflichtiges Subunternehmerverhältnis handelt es sich bei der bloßen Erbringung von untergeordneten Nebenleistungen, bei denen die Kerntätigkeit nicht in der Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten liegt (z. B. reine Infrastrukturbereitstellung, Telekommunikations-, Post- oder Reinigungsdienstleistungen, Wachschutz). 5. Erteilt der AN nach erfolgter schriftlicher Zustimmung des AG Aufträge an weitere Auftragsverarbeiter, so ist der AN verpflichtet, alle gesetzlichen und vertraglichen Datenschutzverpflichtungen, denen er gegenüber dem AG unterliegt, an diese weiteren Auftragsverarbeiter vollinhaltlich zu überbinden.
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Samples: Vereinbarung Zur Auftragsverarbeitung, Vereinbarung Zur Auftragsverarbeitung, Vereinbarung Zur Auftragsverarbeitung
Weitere Auftragsverarbeiter. 18.1. Der AG erteilt hiermit seine Zustimmung zur Verarbeitung der Daten durch die in ANHANG 2 (Auflistung verbundener Unternehmen der Anexia-Unternehmensgruppe) konkret festgelegten Unternehmen als weitere Auftragsverarbeiter, soweit dies für die Leistungserbringung gemäß Verträgen erforderlich ist. Der AN verpflichtet sich hierbei zur vollinhaltlichen Überbindung der gesetzlichen und aller vertraglichen Datenschutzverpflichtungen an diese unternehmensgruppeninternen weiteren Auftragsverarbeiter. Anexia hat hierfür "„Corporate Binding Rules" “ in Form einer Rahmenvereinbarung zu Datenschutz und Auftragsverarbeitung als verbindliches schriftliches Rechtsinstrument, eine unternehmensgruppenweite und für alle Mitarbeiter und beauftragten Personen verbindliche Datenschutzrichtlinie sowie ein Datenschutzmanagementsystem (DSMS) etabliert.
28.2. Der Einsatz von Subunternehmern bzw. Subdienstleistern als weitere Auftragsverarbeiter ist nur zulässig, wenn der AG vorher schriftlich zugestimmt hat. Die Regelung zu Subunternehmern in Angeboten oder Verträgen zwischen AG und AN gilt vorrangig zu dieser Regelung und entspricht einer solchen schriftlichen Zustimmung des AG.
38.3. Neben der konkreten Festlegung von verbundenen Unternehmen der Anexia-Unternehmensgruppe gemäß Punkt 8.1 werden ebenfalls in ANHANG 2 alle zustimmungspflichtigen Subunternehmen, die als weitere Auftragsverarbeiter für den AG fungieren, angeführt und gelten durch Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung als schriftlich genehmigt.Punkt
48.4. Ein zustimmungspflichtiges Subunternehmerverhältnis als weiterer Auftragsverarbeiter nach Punkt 8.2 liegt vor, wenn der AN weitere Unternehmen mit der ganzen oder einer Teilleistung der in den Verträgen zwischen AG und AN vereinbarten Leistung beauftragt und dabei die Kerntätigkeit in der Verarbeitung personenbezogener Daten des AG als Verantwortlichen besteht. Um ein nicht zustimmungspflichtiges Subunternehmerverhältnis handelt es sich bei der bloßen Erbringung von untergeordneten Nebenleistungen, bei denen die Kerntätigkeit nicht in der Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten liegt (z. B. reine Infrastrukturbereitstellung, Telekommunikations-, Post- oder Reinigungsdienstleistungen, Wachschutz).
58.5. Erteilt der AN nach erfolgter schriftlicher Zustimmung des AG Aufträge an weitere Auftragsverarbeiter, so ist der AN verpflichtet, alle gesetzlichen und vertraglichen Datenschutzverpflichtungen, denen er gegenüber dem AG unterliegt, an diese weiteren Auftragsverarbeiter vollinhaltlich zu überbinden.
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Weitere Auftragsverarbeiter. 111.1 Dataport ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen weitere Auftragsverarbeiter nach vorheriger, schriftlich oder in elektronischer Form erteilten Genehmigung durch den Auftraggeber einzusetzen. Der AG erteilt Wartungsarbeiten und andere technische Unterstützungsleistungen durch Dritte mit Zugriff auf die von Dataport im Auftrag verarbeiteten Daten erfolgen als Datenverarbeitung im Unterauftrag; die von Dataport hiermit seine Zustimmung zur Verarbeitung der Daten durch die in ANHANG 2 (Auflistung verbundener Unternehmen der Anexia-Unternehmensgruppe) konkret festgelegten Unternehmen Beauftragten gelten als weitere Auftragsverarbeiter.
11.2 Dataport überträgt seine im Verhältnis zum Auftraggeber geltenden vertraglichen Pflichten und die für Dataport unmittelbar geltenden gesetzlichen Pflichten zum Schutz der Daten vertraglich in entsprechendem Umfang auf seine weiteren Auftragsverarbeiter.
11.3 Dataport teilt dem Auftraggeber die weiteren Auftragsverarbeiter im Vertragsangebot mit. Die Annahme des Vertragsangebotes durch den Auftraggeber gilt als Genehmigung.
11.4 Sind zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bzw. der Annahme des Angebotes weitere Auftragsverarbeiter noch nicht bekannt oder ist eine Änderung bezüglich bereits genehmigter weiterer Auftragsverarbeiter erforderlich, soweit dies für teilt Dataport dem Auftraggeber den oder die Leistungserbringung gemäß Verträgen erforderlich istweiteren Auftragsverarbeiter zwecks Einholung der Genehmigung unverzüglich mit. Der AN verpflichtet sich hierbei zur vollinhaltlichen Überbindung Auftraggeber teilt Dataport innerhalb eines Monats nach Zugang der gesetzlichen und aller vertraglichen Datenschutzverpflichtungen Mitteilung die Genehmigung oder den Einspruch unter Angabe von Gründen mit. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung des Auftraggebers an diese unternehmensgruppeninternen weiteren Auftragsverarbeiter. Anexia hat hierfür "Corporate Binding Rules" in Form einer Rahmenvereinbarung zu Datenschutz und Auftragsverarbeitung Dataport, gilt die Genehmigung als verbindliches schriftliches Rechtsinstrument, eine unternehmensgruppenweite und für alle Mitarbeiter und beauftragten Personen verbindliche Datenschutzrichtlinie sowie ein Datenschutzmanagementsystem (DSMS) etablierterteilt.
211.5 Versagt der Auftraggeber die Genehmigung zum Einsatz eines weiteren Auftragsverarbeiters oder erhebt er gegen den Einsatz eines weiteren Auftragsverarbeiters Einspruch, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Unbeschadet des Kündigungsrechts werden die Vertragsparteien eine einvernehmliche Lösung anstreben.
11.6 Erfolgt der Einsatz eines bestimmten weiteren Auftragsverarbeiters durch Dataport auf Verlangen des Auftraggebers als Bestandteil des Dataport vertraglich erteilten Auftrages, stellt dieser Auftrag zugleich die Genehmigung des Auftraggebers dar.
11.7 Der Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter durch den Auftraggeber für Tätigkeiten, welche nicht Bestandteil der von Dataport zu vertraglich zu erbringenden Leistungen sind, ist nicht Gegenstand der in dieser Nr. 9 getroffenen Regelungen. Der Einsatz von Subunternehmern bzw. Subdienstleistern als weitere Auftragsverarbeiter ist nur zulässig, wenn der AG vorher schriftlich zugestimmt hat. Die Regelung zu Subunternehmern Auftraggeber trägt in Angeboten oder Verträgen zwischen AG und AN gilt vorrangig zu dieser Regelung und entspricht einer solchen schriftlichen Zustimmung des AG.
3. Neben der konkreten Festlegung von verbundenen Unternehmen der Anexia-Unternehmensgruppe gemäß Punkt 8.1 werden ebenfalls in ANHANG 2 alle zustimmungspflichtigen Subunternehmen, diesem Fall die als weitere Auftragsverarbeiter alleinige Verantwortung für den AG fungieren, angeführt und gelten durch Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung als schriftlich genehmigtEinsatz weiterer Auftragsverarbeiter.
4. Ein zustimmungspflichtiges Subunternehmerverhältnis als weiterer Auftragsverarbeiter nach Punkt 8.2 liegt vor, wenn der AN weitere Unternehmen mit der ganzen oder einer Teilleistung der in den Verträgen zwischen AG und AN vereinbarten Leistung beauftragt und dabei die Kerntätigkeit in der Verarbeitung personenbezogener Daten des AG als Verantwortlichen besteht. Um ein nicht zustimmungspflichtiges Subunternehmerverhältnis handelt es sich bei der bloßen Erbringung von untergeordneten Nebenleistungen, bei denen die Kerntätigkeit nicht in der Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten liegt (z. B. reine Infrastrukturbereitstellung, Telekommunikations-, Post- oder Reinigungsdienstleistungen, Wachschutz).
5. Erteilt der AN nach erfolgter schriftlicher Zustimmung des AG Aufträge an weitere Auftragsverarbeiter, so ist der AN verpflichtet, alle gesetzlichen und vertraglichen Datenschutzverpflichtungen, denen er gegenüber dem AG unterliegt, an diese weiteren Auftragsverarbeiter vollinhaltlich zu überbinden.
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Samples: Auftragsverarbeitung
Weitere Auftragsverarbeiter. 1Der Auftragsverarbeiter nimmt keinen weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch. Der AG erteilt hiermit seine Zustimmung zur Verarbeitung Im Fall einer allgemeinen schriftlichen Genehmigung informiert der Daten durch Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die in ANHANG 2 (Auflistung Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch der Verantwortliche die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Die Information hat so rechtzeitig vor der geplanten Änderung zu erfolgen, dass der Verantwortliche die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Die Inanspruchnahme verbundener Unternehmen der Anexia-Unternehmensgruppe(iSv. § 189a Z 8 UGB) konkret festgelegten Unternehmen als weitere Auftragsverarbeiter, soweit dies für die Leistungserbringung gemäß Verträgen erforderlich ist. Der AN verpflichtet sich hierbei zur vollinhaltlichen Überbindung der gesetzlichen und aller vertraglichen Datenschutzverpflichtungen an diese unternehmensgruppeninternen weiteren Auftragsverarbeiter. Anexia hat hierfür "Corporate Binding Rules" in Form einer Rahmenvereinbarung zu Datenschutz und Auftragsverarbeitung als verbindliches schriftliches Rechtsinstrument, eine unternehmensgruppenweite und für alle Mitarbeiter und beauftragten Personen verbindliche Datenschutzrichtlinie sowie ein Datenschutzmanagementsystem (DSMS) etabliert.
2. Der Einsatz von Subunternehmern bzw. Subdienstleistern als weitere Auftragsverarbeiter ist nur zulässigdem Auftragsverarbeiter gestattet, wenn gegen die designierten weiteren Auftragsverarbeiter in den letzten drei Jahren vor Inanspruchnahme keine Untersagung gemäß §. 22 Abs 4 DSG erfolgte, keine Maßnahme gemäß Art 58 Abs 2 lit. f bis j DSGVO gesetzt wurde und die Verarbeitung innerhalb der AG vorher schriftlich zugestimmt hateuropäischen Union erfolgt. Die Regelung zu Subunternehmern Nimmt der Auftragsverarbeiter die Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters in Angeboten Anspruch, um bestimmte Verarbeitungstätigkeiten im Namen des Verantwortlichen auszuführen, so werden diesem weiteren Auftragsverarbeiter im Wege eines Vertrags oder Verträgen zwischen AG und AN gilt vorrangig zu dieser Regelung und entspricht einer solchen schriftlichen Zustimmung eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht des AG.
3. Neben der konkreten Festlegung von verbundenen Unternehmen der Anexia-Unternehmensgruppe gemäß Punkt 8.1 werden ebenfalls in ANHANG 2 alle zustimmungspflichtigen Subunternehmenbetreffenden Mitgliedstaats dieselben Datenschutzpflichten auferlegt, die als weitere dem Auftragsverarbeiter für den AG fungierenin diesem Vertrag, angeführt dem Hauptvertrag oder sonstigen Vereinbarungen zwischen dem Verantwortlichen und gelten durch Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung als schriftlich genehmigt.
4dem Auftragsverarbeiter auferlegt wurden. Ein zustimmungspflichtiges Subunternehmerverhältnis als Kommt ein weiterer Auftragsverarbeiter nach Punkt 8.2 liegt vor, wenn der AN weitere Unternehmen mit der ganzen oder einer Teilleistung der in den Verträgen zwischen AG und AN vereinbarten Leistung beauftragt und dabei die Kerntätigkeit in der Verarbeitung personenbezogener Daten des AG als Verantwortlichen besteht. Um ein seinen Datenschutzpflichten nicht zustimmungspflichtiges Subunternehmerverhältnis handelt es sich bei der bloßen Erbringung von untergeordneten Nebenleistungen, bei denen die Kerntätigkeit nicht in der Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten liegt (z. B. reine Infrastrukturbereitstellung, Telekommunikations-, Post- oder Reinigungsdienstleistungen, Wachschutz).
5. Erteilt der AN nach erfolgter schriftlicher Zustimmung des AG Aufträge an weitere Auftragsverarbeiternach, so ist haftet der AN verpflichtet, alle gesetzlichen und vertraglichen Datenschutzverpflichtungen, denen er erste Auftragsverarbeiter gegenüber dem AG unterliegt, an diese weiteren Auftragsverarbeiter vollinhaltlich zu überbindenVerantwortlichen für die Einhaltung der Pflichten jenes anderen Auftragsverarbeiters.
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