Weitere Besondere Leistungen Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers Musterklauseln

Weitere Besondere Leistungen Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat Xxxxxxxxx Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags erforderlich werden, nach Vertragsschluss auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, sofern sein Büro auf derartige Leistungen eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden. Die vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen sind dem Auftraggeber in kopierfähiger pausfähiger gemäß Erfordernis für Verfahren nach WPBV nach RZStra nach RZWas Der Auftragnehmer hat die von ihm zu übergebenden Vervielfältigungen im nötigen Umfang zu bearbeiten, u. a. normengerecht, farbig bzw. mit Symbolen anzulegen und DIN-gerecht zu falten. zu übergeben. Sofern der Auftragnehmer die Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen in digitaler Form erstellt, sind diese dem Auftraggeber zusätzlich zu den o. g. Ausfertigungen auf Datenträger zu übergeben, ohne dass dies gesondert vergütet wird. Dasselbe gilt für die Weitergabe der Ausführungsunterlagen an die bauausführenden Unternehmen. Die Dateien sind in folgenden Formaten zu übergeben: Berechnungen, Beschreibungen, Erläuterungen (z. B. doc-, xls-Datei) Zeichnungen (z. B. dwg-Datei) Die Dateien müssen in einem Format übergeben werden, das eine Weiterbearbeitung durch den Auftraggeber ermöglicht; EDV-Programme sind nicht geschuldet. Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht und sind vom Auftragnehmer zu koordinieren, mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten: Die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz i.S. des § 2 Abs. 7 HOAI werden mit folgendem Wert vereinbart: Die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz i.S. des § 2 Abs. 7 HOAI werden zum Zeitpunkt der Kostenberechnung nach folgender Berechnungsart ermittelt: AK = anrechenbare Kosten für die mitzuverarbeitende Bausubstanz M = Menge der mitzuverarbeitenden Bausubstanz W = Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz WF = Wertfaktor (zur Ermittlung des Erhaltungswertes der mitzuverarbeitenden Bausubstanz) LF = Leistungsfaktor (zur Ermittlung des für die Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz erforderlichen Leistungsanteils) Die Berechnungsfaktoren werden wie folgt vereinbart (Ermittlung siehe Anlage): M: Festlegung nach Abschluss der Entwurfsplanung W: Festlegung nach Untersuchung des Zustands bzw. nach Abschluss der Entwurfsplanung Für die bauftragten Leistungen gelten folgende Termine / Fristen: Urheberrec...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.