Weitere Modulempfehlungen Musterklauseln

Weitere Modulempfehlungen. Das Leben und Arbeiten in internationalen Kontexten, worauf dieses Profil vorbereiten kann, setzt das Interesse an Entwicklungen und Geschehnissen im jeweiligen Zielland und die dauerhafte Bereitschaft zur Weiterbildung voraus. Auch Kompetenzen wie etwa Empathie, Selbst- und Wissensorganisation, Kommunikations-, Team-, Vernetzungs- und Durchsetzungsfähigkeit sind von zentraler Bedeutung. Daher empfiehlt es sich, insbesondere die nicht unbedingt dem Profil zugeordneten Module im Umfang von insgesamt 10 CP zum entsprechenden Kompetenzerwerb zu nutzen.
Weitere Modulempfehlungen. Da das Profil Xxxxxxx von allen Profilen des Optionalbereichs Studieninhalte und - verlauf am stärksten vorstrukturiert, kann es sich lohnen, die 5 noch freien CPs bewusst für Module einzusetzen, die mit den Anforderungen des Profils nicht unmittelbar zu tun haben. Das Modulangebot des Optionalbereichs macht hierfür ein breites Angebot.
Weitere Modulempfehlungen. Relevante Kompetenzen für eine Forschungstätigkeit sind Selbst- und Wissensorganisation, Kommunikations-, Team- und Vernetzungs-, aber auch Umsetzungs- und Durchsetzungsfähigkeit. Forschung ist zudem in der Regel international, so dass auch interkulturelle Kompetenzen und wissenschaftliches Schreiben und Präsentieren in einer Fremdsprache Kernkompetenzen sein können. Daher empfiehlt es sich, ergänzende, nicht dem Profil zugeordnete Module im Umfang von insgesamt 10 CP zum entsprechenden Kompetenzerwerb zu nutzen.
Weitere Modulempfehlungen. Für das Profil Zukunft und eine Anwendung des erworbenen Wissens wie auch gesellschaftliche Teilhabe und Engagement sind zahlreiche weitere Kompetenzen von Relevanz. Dazu gehören neben dem Interesse an gesellschaftlichen Prozessen und Entwicklungen Empathie, Selbst- und Wissensorganisation, Kommunikations-, Team-, Vernetzungs- und Durchsetzungsfähigkeit sowie die dauerhafte Bereitschaft zur Weiterbildung. Daher empfiehlt es sich, insbesondere die nicht unbedingt dem Profil zugeordneten Module im Umfang von insgesamt 10 CP zum entsprechenden Kompetenzerwerb zu nutzen.
Weitere Modulempfehlungen. Das Profil Sprachen kann z. B. auf das Leben und Arbeiten in internationalen Kontexten, aber auch eine Unterrichtstätigkeit vorbereiten. In der Regel werden dafür weitere Kompetenzen erforderlich, die bei flüchtiger Betrachtung nicht sofort mit dem Profil Sprachen in Verbindung gebracht werden. Dazu gehören interkulturelle Kompetenz, Empathie, Selbst- und Wissensorganisation, didaktische Fähigkeiten, Kommunikation-, Team- und Vernetzungs-, aber auch Durchsetzungsfähigkeit und die dauerhafte Bereitschaft zur Weiterbildung. Daher empfiehlt es sich, insbesondere die nicht unbedingt dem Profil zugeordneten Module im Umfang von insgesamt 10 CP zum entsprechenden Kompetenzerwerb zu nutzen.
Weitere Modulempfehlungen. Das Profil Praxis bietet die Möglichkeit, erste Erfahrungen mit dem Transfer von im Studium (Fächer und Optionalbereich) erworbenen Kompetenzen in die Praxis zu sammeln, berufliche und gesellschaftliche Interessen im Kontext des Fachstudiums einzubinden und Praxiserfahrungen im In- oder Ausland zu erwerben. Die in der Regel aufteruniversitäre Praxis setzt zahlreiche Kompetenzen voraus, die man nicht sofort im Profil Praxis verorten würde. Dazu gehören Empathie, Selbst- und Wissensmanagement, Kommunikations-, Team- und Vernetzungsfähigkeit und die dauerhafte Bereitschaft zur Weiterbildung. Neben dem Erwerb dieser Kompetenzen empfiehlt es sich, insbesondere die nicht unbedingt dem Profil zugeordneten Module im Umfang von insgesamt 10 CP in Form von etwa juristischen, sozialwissenschaftlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Angeboten oder für den Ausbau oder die Erweiterung der fremdsprachlichen Kompetenz zu nutzen.
Weitere Modulempfehlungen. Voraussetzung für ein erfolgreiches Selbst- und Wissensmanagement ist die stetige Auseinandersetzung mit den eigenen Zielen. Je nach persönlicher Ausrichtung unterscheiden sich die erforderlichen Kompetenzen für das Studium und alle späteren Tätigkeiten. Unerlässlich sind Empathie, Kommunikations-, Team- und Vernetzungs-, aber auch Umsetzungs- und Durchsetzungsfähigkeit und das dauerhafte Interesse, sich weiterzubilden. Daher empfiehlt es sich, die Module zum entsprechenden Kompetenzerwerb zu nutzen.

Related to Weitere Modulempfehlungen

  • Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

  • Abschlagszahlungen Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann das Wasserversorgungsunternehmen für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Wassermenge Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.

  • Zuwendungen Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, Dritten für die Akquisition von Anlegern und/oder die Erbringung von Dienstleistungen Zuwendungen zu gewähren. Bemessungsgrundlage für solche Zuwendungen bilden in der Regel die den Anlegern belasteten Kommissionen, Gebühren usw. und/oder bei der Verwaltungsgesellschaft platzierte Vermögenswerte/Vermögensbestandteile. Ihre Höhe entspricht einem prozentualen Anteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Auf Verlangen legt die Verwaltungsgesellschaft jederzeit weitere Einzelheiten über die mit Dritten getroffenen Vereinbarungen offen. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch gegenüber der Verwaltungsgesellschaft verzichtet der Anleger hiermit ausdrücklich, insbesondere trifft die Verwaltungsgesellschaft keine detaillierte Abrechnungspflicht hinsichtlich effektiv bezahlter Zuwendungen. Der Anleger nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass der Verwaltungsgesellschaft von Dritten (inklusive Gruppengesellschaften) im Zusammenhang mit der Zuführung von Anlegern, dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifikaten, Notes usw. (nachfolgend «Produkte» genannt; darunter fallen auch solche, die von einer Gruppengesellschaft verwaltet und/oder herausgegeben werden) Zuwendungen in der Regel in der Form von Bestandeszahlungen gewährt werden können. Die Höhe solcher Zuwendungen ist je nach Produkt und Produktanbieter unterschiedlich. Bestandeszahlungen bemessen sich in der Regel nach der Höhe des von der Verwaltungsgesellschaft gehaltenen Volumens eines Produkts oder einer Produktgruppe. Ihre Höhe entspricht üblicherweise einem prozentualen Anteil der dem jeweiligen Produkt belasteten Verwaltungsgebühren, welche periodisch während der Haltedauer vergütet werden. Zusätzlich können Vertriebsprovisionen von Wertpapieremittenten auch in Form von Abschlägen auf dem Emissionspreis (prozentmässiger Rabatt) geleistet werden oder in Form von Einmalzahlungen, deren Höhe einem prozentualen Anteil des Emissionspreises entspricht. Vorbehältlich einer anderen Regelung kann der Anleger jederzeit vor oder nach Erbringung der Dienst- leistung (Kauf des Produkts) weitere Einzelheiten über die mit Dritten betreffend solcher Zuwendungen getroffenen Vereinbarungen von der Verwaltungsgesellschaft verlangen. Der Informationsanspruch auf weitere Einzelheiten hinsichtlich bereits getätigter Transaktionen ist jedoch begrenzt auf die der Anfrage vorausgegangenen 12 Monate. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch verzichtet der Anleger ausdrücklich. Verlangt der Anleger keine weiteren Einzelheiten vor Erbringung der Dienstleistung oder bezieht er die Dienstleistung nach Einholung weiterer Einzelheiten, verzichtet er auf einen allfälligen Herausgabeanspruch im Sinne von § 1009 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

  • Zuzahlungen Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten

  • Störungen Der Unternehmer hat in besonderen Fällen An- spruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat. Zu diesen besonderen Tatbeständen zählen insbesondere Störun- gen des Arbeitsfriedens, Arbeitskräftemangel infolge allgemei- ner marktwirtschaftlicher Veränderungen sowie Liefer- und Transportstörungen. Der Besteller hat mit dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.

  • Stornierungen 4.1. Kann ein Nutzer das gebuchte Fahrzeug nicht nutzen, kann eine Stornierung erfolgen. 4.2. Der Anbieter behält sich vor, die Vorabreservierungszeit zu ändern. Der Nutzungsvertrag kommt mit Abschluss der Buchung des jeweiligen Fahrzeugs zustande. 4.3. Bei einer Stornierung vor dem geplanten Fahrtantritt sowie nach dem geplanten Fahrtantritt wird eine Gebühr gemäß Preis- und Gebührenliste berechnet. Verkürzungen von Buchungen werden wie Stornierungen des verkürzten Zeitraumes behandelt.

  • Schulungen 19 Schulung, Information der Ärzte (1) Die Krankenkassen und die KVWL informieren die teilnahmeberechtigten koordinierenden Gynäkologen sowie die Krankenhäuser/Kooperationszentren über Ziele und Inhalte des Behandlungsprogramms Brustkrebs. Hierbei werden auch die vereinbarten Versorgungs- ziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsauf- träge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. Die teilnahmebe- rechtigten Gynäkologen erhalten hierzu umfangreiche tagesaktuelle Informationen über die Internetseite der KVWL. (2) Dies gilt gleichermaßen für die teilnahmeberechtigten Krankenhäuser und Kooperations- zentren. (3) Die Schulungen der teilnahmeberechtigten Gynäkologen sowie Krankenhäuser/ Kooperationszentren dienen der Erreichung der vereinbarten Versorgungsziele. Die In- halte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Managementkomponenten, insbeson- dere bezüglich der sektorübergreifenden Zusammenarbeit ab. Die Partner dieser Verein- xxxxxx definieren zudem bedarfsorientiert Anforderungen an eine für die strukturierten Be- handlungsprogramme relevante regelmäßige Fortbildung teilnahmeberechtigter Ärzte. (4) Die in den Anlagen 1 bis 2 (Strukturqualität) geforderten Fort- und Weiterbildungsmaßnah- men finden im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen statt und sind gegenüber der KVWL nachzuweisen. In diese Fort- und Weiterbildungsprogramme sind die strukturierten medizinischen Inhalte nach § 9 dieser Vereinbarung, auch zur quali- tätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, einzubeziehen. (5) Alle durchgeführten Schulungen widersprechen nicht den Inhalten der RSAV, sowie der diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils geltenden Fas- sung. (1) Die Krankenkasse informiert ihre Versicherten umfassend über Ziele und Inhalte der struk- turierten Behandlungsprogramme insbesondere durch die Patientinneninformation nach Anlage 9. Hierbei werden auch die vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden The- rapieempfehlungen transparent dargestellt. (2) Die Inanspruchnahme von Patientinneninformationen ist freiwillig. Eine Nicht-Inanspruch- nahme führt nicht zum Ausschluss der Patientin aus dem strukturierten Behandlungspro- gramm. Schulungsprogramme sind für Patientinnen mit Brustkrebs nicht zielführend.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Vorauszahlungen 6.1 Der Lieferant ist berechtigt, für den Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlungen so- wie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. 6.2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Ab- rechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeit- raum über mehrere Monate und erhebt der Lieferant Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Vorauszahlung ist nicht vor Beginn der Lieferung fällig. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. 6.3 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungs- systeme einrichten.

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert: