Weiterführung der Versicherung. a) Einberufung zu staatlichen Dienstleistungen Bei einer Einberufung zu staatlichen Dienstleistungen hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag für die Dauer der Dienstleistung als Ruhensversiche- rung fortzuführen; ansonsten endet das Versicherungs- verhältnis zum Ende des der Einberufung folgenden Mo- nats. b) Nichtausübung der Erwerbstätigkeit Bei vorübergehender Nichtausübung der selbststän- digen Tätigkeit trotz Arbeitsfähigkeit und bei Arbeitslo- sigkeit ruhen die beiderseitigen Rechte und Pflichten bis zur Dauer von zwölf Monaten. Mit Ablauf dieser Zeit erlischt die Versicherung für die betroffenen Personen. Beginn und Ende der Arbeitslosigkeit sind durch Vorlage geeigneter Bescheinigungen nachzuweisen. c) Bezug von Xxxxx wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses wegen Bezug von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 15 Abs. 1 a MB/KT 2009 in Verbindung mit Abschnitt A 2 der Tarifbedingungen) kann die Versicherung für die Dauer des Rentenbezugs als Anwartschaftsversi- cherung weitergeführt werden. Bei Bezug von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann der Ausfall eines zusätzlich erzielten Arbeitsentgelts bis zu dem im Rentenbescheid angegebenen höchstmöglichen Hinzuverdienst unter Wahrung der bisherigen Rechte versichert werden; im Hinblick auf die Höhe und den Leistungsbeginn des zu vereinbarenden Krankentage- geldes sowie die grundsätzliche Aufnahmefähigkeit des ausgeübten Berufs gelten die jeweils aktuellen Annah- mevoraussetzungen für das Neugeschäft. Für das zu- sätzlich erzielte Arbeitsentgelt darf die Höhe des bisher vereinbarten Krankentagegeldes nicht überschritten werden. Eine Anwartschaftsversicherung nach § 15 Abs. 2 MB/KT 2009 wird um die Höhe des vereinbarten Krankentagegeldes reduziert. d) Vollendung des 67. Lebensjahres Abweichend von § 15 Abs. 1 c MB/KT 2009 gilt das 67. Lebensjahr. Mit Vollendung des 67. Lebensjahres hat der Ver- sicherungsnehmer das Recht, im Sinne des § 15 Abs. 1 c MB/KT 2009 in Verbindung mit § 196 VVG den Abschluss einer neuen Krankentagegeldversicherung zu verlangen, es sei denn, der Versicherte bezieht eine Altersrente. Hierzu zählen auch Altersruhegelder der be- rufsständischen Versorgungseinrichtungen. Wird von dem Recht nach Satz 2 kein Gebrauch ge- macht, endet das Versicherungsverhältnis spätestens nach Vollendung des 67. Lebensjahres zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Die Bestimmungen bezüglich des 70. und des 75. Le- bensjahres nach § 196 Abs. 1 und 3 VVG (siehe An- hang) gelten weiterhin.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Weiterführung der Versicherung. a) Einberufung zu staatlichen Dienstleistungen Bei einer Einberufung zu staatlichen Dienstleistungen hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag für die Dauer der Dienstleistung als Ruhensversiche- rung Ruhensversicherung fortzuführen; ansonsten endet das Versicherungs- verhältnis Versicherungsverhält- nis zum Ende des der Einberufung folgenden Mo- natsMonats.
b) Nichtausübung der Erwerbstätigkeit Bei vorübergehender Nichtausübung der selbststän- digen selbstständi- gen Tätigkeit trotz Arbeitsfähigkeit und bei Arbeitslo- sigkeit Arbeitslosig- keit ruhen die beiderseitigen Rechte und Pflichten bis zur Dauer von zwölf Monaten. Mit Ablauf dieser Zeit erlischt die Versicherung für die betroffenen Personen. Beginn und Ende der Arbeitslosigkeit sind durch Vorlage geeigneter geeig- neter Bescheinigungen nachzuweisen.
c) Bezug von Xxxxx wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses wegen Bezug von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 15 Abs. 1 a MB/KT 2009 in Verbindung mit Abschnitt A 2 der Tarifbedingungen) kann die Versicherung für die Dauer des Rentenbezugs als Anwartschaftsversi- cherung Anwartschaftsversiche- rung weitergeführt werden. Bei Bezug von Rente Xxxxx wegen teilweiser Erwerbsminderung kann der Ausfall eines zusätzlich zu- sätzlich erzielten Arbeitsentgelts bis zu dem im Rentenbescheid Renten- bescheid angegebenen höchstmöglichen Hinzuverdienst unter Wahrung der bisherigen Rechte versichert werden; im Hinblick auf die Höhe und den Leistungsbeginn des zu vereinbarenden Krankentage- geldes Krankentagegeldes sowie die grundsätzliche grund- sätzliche Aufnahmefähigkeit des ausgeübten Berufs gelten gel- ten die jeweils aktuellen Annah- mevoraussetzungen Annahmevoraussetzungen für das Neugeschäft. Für das zu- sätzlich zusätzlich erzielte Arbeitsentgelt Arbeitsent- gelt darf die Höhe des bisher vereinbarten Krankentagegeldes Krankentage- geldes nicht überschritten werden. Eine Anwartschaftsversicherung Anwartschafts- versicherung nach § 15 Abs. 2 MB/KT 2009 wird um die Höhe des vereinbarten Krankentagegeldes reduziert.
d) Vollendung des 67. Lebensjahres Abweichend von § 15 Abs. 1 c MB/KT 2009 gilt das 67. Lebensjahr. Mit Vollendung des 67. Lebensjahres hat der Ver- sicherungsnehmer Versicherungs- nehmer das Recht, im Sinne des § 15 Abs. 1 c MB/KT 2009 in Verbindung mit § 196 VVG den Abschluss einer neuen Krankentagegeldversicherung zu verlangen, es sei denn, der Versicherte bezieht eine Altersrente. Hierzu zählen auch Altersruhegelder der be- rufsständischen Versorgungseinrichtungenberufsständischen Versor- gungseinrichtungen. Wird von dem Recht nach Satz 2 kein Gebrauch ge- macht, endet das Versicherungsverhältnis spätestens nach Vollendung des 67. Lebensjahres zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Die Bestimmungen bezüglich des 70. und des 75. Le- bensjahres nach § 196 Abs. 1 und 3 VVG (siehe An- hangAnhang) gelten weiterhin.
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Weiterführung der Versicherung. a) Einberufung zu staatlichen Dienstleistungen Bei einer Einberufung zu staatlichen Dienstleistungen hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag für die Dauer der Dienstleistung als Ruhensversiche- rung fortzuführen; ansonsten endet das Versicherungs- verhältnis zum Ende des der Einberufung folgenden Mo- nats.
b) Nichtausübung der Erwerbstätigkeit Bei vorübergehender Nichtausübung der selbststän- digen Tätigkeit trotz Arbeitsfähigkeit und bei Arbeitslo- sigkeit ruhen die beiderseitigen Rechte und Pflichten bis zur Dauer von zwölf Monaten. Mit Ablauf dieser Zeit erlischt die Versicherung für die betroffenen Personen. Beginn und Ende der Arbeitslosigkeit sind durch Vorlage geeigneter Bescheinigungen nachzuweisen.
c) Bezug von Xxxxx wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses wegen Bezug von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 15 Abs. 1 a MB/KT 2009 in Verbindung mit Abschnitt A 2 der Tarifbedingungen) kann die Versicherung für die Dauer des Rentenbezugs als Anwartschaftsversi- cherung weitergeführt werden. Bei Bezug von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann der Ausfall eines zusätzlich erzielten Arbeitsentgelts bis zu dem im Rentenbescheid angegebenen höchstmöglichen Hinzuverdienst unter Wahrung der bisherigen Rechte versichert werden; im Hinblick auf die Höhe und den Leistungsbeginn des zu vereinbarenden Krankentage- geldes sowie die grundsätzliche Aufnahmefähigkeit des ausgeübten Berufs gelten die jeweils aktuellen Annah- mevoraussetzungen für das Neugeschäft. Für das zu- sätzlich erzielte Arbeitsentgelt darf die Höhe des bisher vereinbarten Krankentagegeldes nicht überschritten werden. Eine Anwartschaftsversicherung nach § 15 Abs. 2 MB/KT 2009 wird um die Höhe des vereinbarten Krankentagegeldes reduziert.
d) Vollendung des 67. Lebensjahres Abweichend von § 15 Abs. 1 c MB/KT 2009 gilt das 67. Lebensjahr. Mit Vollendung des 67. Lebensjahres hat der Ver- sicherungsnehmer das Recht, im Sinne des § 15 Abs. 1 c MB/KT 2009 in Verbindung mit § 196 VVG den Abschluss einer neuen Krankentagegeldversicherung zu verlangen, es sei denn, der Versicherte bezieht eine Altersrente. Hierzu zählen auch Altersruhegelder der be- rufsständischen Versorgungseinrichtungen. Wird von dem Recht nach Satz 2 kein Gebrauch ge- macht, endet das Versicherungsverhältnis spätestens nach Vollendung des 67. Lebensjahres zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Die Bestimmungen bezüglich des 70. und des 75. Le- bensjahres nach § 196 Abs. 1 und 3 VVG (siehe An- hang) gelten weiterhin.
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Weiterführung der Versicherung. a) Einberufung zu staatlichen Dienstleistungen Bei einer Einberufung zu staatlichen Dienstleistungen hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag für die Dauer der Dienstleistung als Ruhensversiche- rung Ruhensversicherung fortzuführen; ansonsten endet das Versicherungs- verhältnis Versicherungsverhält- nis zum Ende des der Einberufung folgenden Mo- natsMonats.
b) Nichtausübung der Erwerbstätigkeit Bei vorübergehender Nichtausübung der selbststän- digen selbstständi- gen Tätigkeit trotz Arbeitsfähigkeit und bei Arbeitslo- sigkeit Arbeitslosig- keit ruhen die beiderseitigen Rechte und Pflichten bis zur Dauer von zwölf Monaten. Mit Ablauf dieser Zeit erlischt die Versicherung für die betroffenen Personen. Beginn und Ende der Arbeitslosigkeit sind durch Vorlage geeigneter geeig- neter Bescheinigungen nachzuweisen.
c) Bezug von Xxxxx wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses wegen we- gen Bezug von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Erwerbs- fähigkeit (§ 15 Abs. 1 a MB/KT 2009 in Verbindung mit Abschnitt A 2 der Tarifbedingungen) kann die Versicherung Versiche- rung für die Dauer des Rentenbezugs als Anwartschaftsversi- cherung Anwartschafts- versicherung weitergeführt werden. Bei Bezug von Rente Ren- te wegen teilweiser Erwerbsminderung kann der Ausfall eines zusätzlich erzielten Arbeitsentgelts bis zu dem im Rentenbescheid angegebenen höchstmöglichen Hinzuverdienst Hinzu- verdienst unter Wahrung der bisherigen Rechte versichert werden; im Hinblick auf die Höhe und den Leistungsbeginn Leistungsbe- ginn des zu vereinbarenden Krankentage- geldes Krankentagegeldes sowie die grundsätzliche Aufnahmefähigkeit des ausgeübten Berufs gelten die jeweils aktuellen Annah- mevoraussetzungen Annahmevorausset- zungen für das Neugeschäft. Für das zu- sätzlich erzielte zusätzlich erziel- te Arbeitsentgelt darf die Höhe des bisher vereinbarten Krankentagegeldes nicht überschritten werden. Eine Anwartschaftsversicherung An- wartschaftsversicherung nach § 15 Abs. 2 MB/KT 2009 wird um die Höhe des vereinbarten Krankentagegeldes reduziert.
d) Vollendung des 67. Lebensjahres Abweichend von § 15 Abs. 1 c MB/KT 2009 gilt das 67. Lebensjahr. Mit Vollendung des 67. Lebensjahres hat der Ver- sicherungsnehmer das Recht, im Sinne des § 15 Abs. 1 c MB/KT 2009 in Verbindung mit § 196 VVG den Abschluss einer neuen Krankentagegeldversicherung zu verlangen, es sei denn, der Versicherte bezieht eine Altersrente. Hierzu zählen auch Altersruhegelder der be- rufsständischen Versorgungseinrichtungen. Wird von dem Recht nach Satz 2 kein Gebrauch ge- macht, endet das Versicherungsverhältnis spätestens nach Vollendung des 67. Lebensjahres zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Die Bestimmungen bezüglich des 70. und des 75. Le- bensjahres nach § 196 Abs. 1 und 3 VVG (siehe An- hangAnhang) gelten weiterhin.
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