Common use of Weiterverarbeitungs- / Weiterbearbeitungsschäden Clause in Contracts

Weiterverarbeitungs- / Weiterbearbeitungsschäden. 4.3.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.3.2 genann- ten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versi- cherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versi- cherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Män- geln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versi- cherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

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Samples: Tierhalter Haftpflichtversicherung, Tierhalter Haftpflichtversicherung, www.eventassec.de

Weiterverarbeitungs- / Weiterbearbeitungsschäden. 4.3.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.3.2 genann- ten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versi- cherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versi- cherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Män- geln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versi- cherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

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Samples: www.pferd-versichert.de