Welche Besonderheiten gelten für die Kündigung? Musterklauseln

Welche Besonderheiten gelten für die Kündigung?. Eine Kündigung bzw. Teilkündigung führt in der Regel aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ledig- lich zu einer Beitragsfreistellung. Die Kündigung bzw. Teilkündigung ist grundsätz- lich nur in den folgenden zwei Ausnahmefällen möglich: • sofern eine Anwartschaft auf Versor- gungsleistungen bei Beendigung des Be- schäftigungsverhältnisses noch nicht ge- setzlich unverfallbar ist, • bei Beendigung des Beschäftigungsver- hältnisses oder im Versorgungsfall im Rahmen der Abfindungsregelung des § 3 Abs. 2 BetrAVG. In den genannten Fällen können Sie Ihre Versi- cherung jederzeit zum Schluss einer Versiche- rungsperiode ganz oder teilweise in Textform kün- digen. Falls Sie Ihre Versicherung innerhalb einer Versicherungsperiode kündigen wollen, ist dies mit Frist von einem Monat zum Ende des darauf- folgenden Monats möglich. In diesem Fall endet die laufende Versicherungsperiode abweichend mit Ablauf dieser Frist. Bei Kündigung wird kein Rückkaufswert fällig.
Welche Besonderheiten gelten für die Kündigung?. 15.5.1 Eine Kündigung bzw. Teilkündigung führt in der S-1816 AVB_EV_SBU_2014_04 Seite 27 von 28 (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Per- der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der sonen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versor- seelischen Krankheit oder Behinderung für die ge- gung benötigen. wöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ver- 2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II richtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dau- (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei er, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in er- der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobili- heblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe be- tät mindestens dreimal täglich zu verschiedenen dürfen. Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirt- (2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des schaftlichen Versorgung benötigen. Abs. 1 sind: 3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei 1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstö- der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobili- rungen am Stütz- und Bewegungsapparat, tät täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe 2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Sinnesorgane, Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung be- 3. Störungen des Zentralnervensystems wie An- nötigen. triebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörun- gen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder Für die Gewährung von Leistungen nach § 43a reicht geistige Behinderungen. die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Pfle- gestufe I erfüllt sind. (3) Die Hilfe im Sinne des Abs. 1 besteht in der Un- terstützung, in der teilweisen oder vollständigen (2) Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des tägli- Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen chen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung Kind maßgebend. mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser

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  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

  • Verwertung von Sicherheiten (1) Wahlrecht der Bank (2) Erlösgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Außerordentliche Kündigung Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Arzt liegt insbesondere vor, wenn ▪ beide Versorgungsverträge, gleich aus welchem Rechtsgrund nicht mehr bestehen; ▪ die Zulassung der Vertragssoftware gemäß Anlage 10 des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b SGB V i.d.F. des GKV-WSG vom 8. Mai 2008 in der redaktionellen Fassung vom 30.06.2008 zwischen der AOK Baden-Württemberg und HÄVG Hausärztliche Vertragsgemeinschaft eG, der MEDIVERBUND Dienstleistungs GmbH und teilnehmenden Hausärzten, sowie Hausärzteverband Baden- Württemberg e.V. und MEDI Baden-Württemberg e.V. entfällt. Ein wichtiger Grund für CoKom liegt insbesondere vor, wenn ▪ beide Versorgungsverträge, gleich aus welchem Rechtsgrund nicht mehr bestehen; ▪ der Arzt im Falle der Bestellung gemäß „Bestellschein Hausarzt+“ bis zum vereinbarten Installationstermin nicht die Voraussetzungen für eine sichere Übermittlung der Abrechnungsdaten geschaffen hat und auch nach einer Aufforderung, die Voraussetzungen für eine sichere Übermittlung der Abrechnungsdaten innerhalb einer angemessenen Frist zu schaffen, diese nicht innerhalb der gesetzten Frist geschaffen hat; ▪ der Arzt den Konnektor und / oder die Konnektorsoftware ohne Zustimmung von CoKom verändert; ▪ auf Grund gesetzlicher Änderungen, richterlicher oder behördlicher Entscheidungen die Leistungen der CoKom im Rahmen dieses Vertrages nicht mehr erbracht werden können oder dürfen. In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z. B. Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder Kündigung) gibt der Arzt alle Lieferungen und Kopien der Vertragssoftware und den Konnektor (samt Konnektorsoftware), sofern dieser überlassen wurde, heraus und löscht gespeicherte Vertragssoftware, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er auf Verlangen der CoKom schriftlich gegenüber der CoKom. § 15 ist auf die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entsprechend anzuwenden.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

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