Welche Besonderheiten gelten für die Kündigung? Musterklauseln

Welche Besonderheiten gelten für die Kündigung?. Eine Kündigung bzw. Teilkündigung führt in der Regel aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ledig- lich zu einer Beitragsfreistellung. Die Kündigung bzw. Teilkündigung ist grundsätz- lich nur in den folgenden zwei Ausnahmefällen möglich: · sofern eine Anwartschaft auf Versor- gungsleistungen bei Beendigung des Be- schäftigungsverhältnisses noch nicht ge- setzlich unverfallbar ist, · bei Beendigung des Beschäftigungsver- hältnisses oder im Versorgungsfall im Rahmen der Abfindungsregelung des § 3 Abs. 2 BetrAVG. In den genannten Fällen können Sie Ihre Versi- cherung jederzeit zum Schluss einer Versiche- rungsperiode ganz oder teilweise in Textform kün- digen. Falls Sie Ihre Versicherung innerhalb einer Versicherungsperiode kündigen wollen, ist dies mit Frist von einem Monat zum Ende des darauf- folgenden Monats möglich. In diesem Fall endet die laufende Versicherungsperiode abweichend mit Ablauf dieser Frist. Bei Kündigung wird kein Rückkaufswert fällig. Abweichend von Abschnitt 12 ist bei einer betrieb- lichen Altersversorgung (Direktversicherung) als Überschussverwendungs-System vor Eintritt des Leistungsfalls nur das Überschussverwendungs- System Bonusrente möglich. Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (siehe 4.2) kön- nen in der betrieblichen Altersversorgung nicht vereinbart werden. Die Nachversicherungsgarantie kann nur in den steuerlichen Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG bzw. § 100 EStG ausgeübt werden.
Welche Besonderheiten gelten für die Kündigung?. Eine Kündigung bzw. Teilkündigung führt in der Regel aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ledig- lich zu einer Beitragsfreistellung. Die Kündigung bzw. Teilkündigung ist grundsätz- lich nur in den folgenden zwei Ausnahmefällen möglich: • sofern eine Anwartschaft auf Versor- gungsleistungen bei Beendigung des Be- schäftigungsverhältnisses noch nicht ge- setzlich unverfallbar ist, • bei Beendigung des Beschäftigungsver- hältnisses oder im Versorgungsfall im Rahmen der Abfindungsregelung des § 3 Abs. 2 BetrAVG. In den genannten Fällen können Sie Ihre Versi- cherung jederzeit zum Schluss einer Versiche- rungsperiode ganz oder teilweise in Textform kün- digen. Falls Sie Ihre Versicherung innerhalb einer Versicherungsperiode kündigen wollen, ist dies mit Frist von einem Monat zum Ende des darauf- folgenden Monats möglich. In diesem Fall endet die laufende Versicherungsperiode abweichend mit Ablauf dieser Frist. Bei Kündigung wird kein Rückkaufswert fällig. Abweichend von Abschnitt 18 ist bei einer betrieb- lichen Altersversorgung (Direktversicherung) als Überschussverwendungs-System vor Eintritt des Leistungsfalls nur das Überschussverwendungs- System Bonusrente möglich. Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (siehe 12.2) können in der betrieblichen Altersversorgung nicht vereinbart werden. Die Nachversicherungsgarantie kann nur in den steuerlichen Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG ausge- übt werden. Sollte die Bonusrente (siehe 18.2) durch Reduzie- rung des Überschussanteilsatzes sinken, können Sie sich ohne erneute Gesundheitsprüfung in der Höhe so nachversichern, dass Ihr bisheriger Ver- sicherungsschutz erhalten bleibt, sofern Leistun- gen wegen Berufsunfähigkeit noch nicht beantragt wurden oder Berufsunfähigkeit noch nicht einge- treten ist. Sie haben das Recht, den Versicherungsumfang Ihres Vertrags ohne erneute Gesundheitsprüfung in verschiedenen Situationen ereignisabhängig zu erhöhen: • Heirat der Versicherten Person bzw. Be- gründung einer Lebenspartnerschaft, • Geburt eines Kindes der Versicherten Person, • Adoption eines Kindes durch die Versi- cherte Person, • Wiederaufnahme der Berufstätigkeit in- nerhalb von 18 Monaten nach der Geburt eines Kindes der Versicherten Person, • Scheidung der Versicherten Person bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft, • Durchführung eines Versorgungsaus- gleichs zulasten der Versicherten Person, • Abschluss einer anerkannten beruflichen Qualifikation (z. B. Berufsausbildung, Meisterbrief, Berufsakademie, Studium) durch die Versiche...
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  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

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  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

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