Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Versicherungsschutzes entstehenden Kosten gem. Pkt. 6., soweit sie für die Wahr- nehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind. 2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versi- cherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Kosten, die innerhalb von vier Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes umfasst. 3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 und 26), auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Versicherer oder durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt und auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen In- stanzen. Soweit in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus Kos- ten für eine Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz (ZivMediatG. BGBl. I Nr. 29/2003 idgF). 5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel 17, 18, 21 und 20.Pkt. 2.2). 6. Der Versicherer zahlt 6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwalts- tarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarkriterien; In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes max. in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden anzuwenden. Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, max. jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen. Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen. 6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren; Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen. 6.3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist; Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Sub- sidiaranklage, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist. 6.4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Er- scheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erfor- derlich ist; Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-Klasse. 6.5. vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurückzuzahlen; 6.6. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.4. und Pkt. 6.8. exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- erabzugsberechtigt ist; 6.7. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. und Pkt. 6.4. unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teil- zahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gem. Artikel 23.2.3.3.). 6.8. In Fällen einer Mediation, die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer entfallenden Honorarkosten des eingetragenen Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Ziv- MediatG) bis maximal 2 % der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsver- fahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Schei- tert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungs- behörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen etc. 6.9. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. Pkt. 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Die Leistung gem. Pkt. 6.2. bis 6.5. ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. 7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt: 7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs- summe. 7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstel- len, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles. 7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter; auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldung in Insolvenz- verfahren sowie auf notwendiger Musterverfahren zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung von Mus- terverfahren entstehenden Kosten werden nach der Bemessungsgrundlage auf die Versicherungssummen aller betroffe- nen Versicherungsnehmer angerechnet. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessen- wahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden Kos- ten bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungs- summe. Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer An- sprüche durch drohende Verjährung geschützt sind, übernimmt der Versicherer die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur Hemmung/Unterbrechung der Verjährung bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltend- machung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem Umfange. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden. 7.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter- liegen entspricht. 7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens 5 Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit 5 % der Versicherungssumme. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens. 7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemacht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenwahrnehmung gewesen wäre. Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche. 7.7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander. 7.8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren oder in verbundenen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig. 8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).
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Samples: Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt der Versicherungsnehmer VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Versicherungsschutzes entstehenden entste- henden Kosten gem. Pkt. 6., . soweit sie für die Wahr- nehmung Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen InteressenInter- essen, bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versi- cherer Versicherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung Ein- leitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Kosten, die innerhalb von vier Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare unauf- schiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Versicherungs- schutzes umfasst.
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung Rechtsver- folgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend zweckents- prechend und nicht mutwillig ist und hinreichende hinrei- chende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. Artikel Art. 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel Art. 20, 21, 24, 25 und 26), auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen Interessen,
4.1. außergerichtlich durch den Versicherer oder durch den eine von ihm beauftragten Rechtsanwalt und beauftragte zur berufs- mäßigen Parteienvertretung befugte Person,
4.2. vor staatlichen Gerichten sowie vor Verwal- tungsbehörden durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person in allen In- stanzen, jedoch nicht auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten dem Verfassungs- und Verwaltungsbehörden in allen In- stanzen. Soweit in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus Kos- ten für eine Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz (ZivMediatG. BGBl. I Nr. 29/2003 idgF)Verwaltungsgerichtshof.
5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nur dann, wenn dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel 17, Art. 17 und 18, 21 und 20.Pkt. 2.2).
6. Der Versicherer zahlt
6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwalts- tarifgesetzes Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarkriterien; Bei anwaltlicher Eigenvertretung werden nur Barauslagen über- nommen. In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes Rechts- anwaltes max. in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden anzuwenden. Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, max. jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommenRechtsanwaltstarifgesetzes, über- nommen. Im Ausland werden die angemessenen ange- messenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung Par- teienvertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten auf- erlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche verwal- tungsbehördliche Verfahren; Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen Urteilsver- öffentlichungen und strafrechtliche VollzugsmaßnahmenVollzugs- maßnahmen.
6.3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist; Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Sub- sidiaranklage, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet istSubsidiaranklage.
6.4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers zu und von einem ausländischen ausländ- ischen Gericht, wenn sein Er- scheinen Erscheinen als Beschuldigter Be- schuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erfor- derlich Rechtsnachtei- len erforderlich ist; Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels Ver- kehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen nächstge- legenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme Einver- nahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-KlasseEconomyklasse.
6.5. vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen Strafver- folgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurückzuzahlenzurückzu- zahlen;
6.6. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.4. und Pkt. 6.86.4. exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- erabzugsberechtigt Ver- sicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist;
6.7. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. und Pkt. 6.4. unbeschadet un- beschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teil- zahlungen Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen über- steigen (ausgenommen Inkassofälle gem. Artikel 23.2.3.3.).
6.8. In Fällen einer Mediation, die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer entfallenden Honorarkosten des eingetragenen Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Ziv- MediatG) bis maximal 2 % der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsver- fahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Schei- tert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungs- behörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen etc.
6.9. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 6. zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. Pkt. 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren Verfah- ren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich in ge- schriebener Form gelegt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung Zwischen- abrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer eine Honorarnote schriftlich in geschriebener Form gelegt wurde. Die Leistung gem. Pkt. 6.2. bis 6.5. ist fällig, sobald so- bald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden erbringen- den Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles Ver- sicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs- summeVer- sicherungssumme.
7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich ur- sächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen ein- heitlichen Vorgang darstel- lendarstellen, steht die Versicherungssumme Ver- sicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen Ver- sicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht Leistung vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherungs- nehmer und die Führung notwendiger Muster- prozesse durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter; auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldung in Insolvenz- verfahren sowie auf notwendiger Musterverfahren Rechtsver- treter zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung von Mus- terverfahren entstehenden Kosten werden nach der Bemessungsgrundlage auf die Versicherungssummen aller betroffe- nen Versicherungsnehmer angerechnet. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen Wenn oder sonstige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessen- wahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden Kos- ten bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungs- summe. Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer An- sprüche Ansprüche, insbeson- dere durch drohende Verjährung Verjährung, geschützt sind, übernimmt der Versicherer darüber hinaus die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen außerge- richtlicher und gerichtlicher Interessenswahr- nehmungen durch von Ansprüchen zur Hemmung/Unterbrechung der Verjährung bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltend- machung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem Umfangeihm ausgewählte Rechts- vertreter. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß sinnge- mäß angewandt werden.
7.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter- liegen Unterliegen entspricht.
7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. UrteilUr- teil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung Rechtsver- wirklichung für höchstens 5 Exekutionsversuche fünf Exekutionsver- suche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit 5 10% der Versicherungssumme. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen Ver- mögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer Versich- erer neben den Kosten der Anmeldung der Forderung For- derung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise auf- rechnungsweise geltend gemacht, für deren Abwehr Ab- wehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenwahrnehmung Inter- essenwahrnehmung gewesen wäre. Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden AnsprücheAn- sprüche.
7.7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines StrafverfahrensStraf- verfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen Bemessungs- grundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.
7.8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren oder in verbundenen verbund- enen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018)
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung Geltendmachung des Versicherungsschutzes Deckungsanspruches entstehenden Kosten gem. gemäß Pkt. 6., soweit sie für die Wahr- nehmung Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen InteressenVor diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur insoweit versichert, bevor als sie der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, auch bei vorheriger Abstimmung und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versi- cherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen Prüfung seiner Leistungspflicht zu tragen hätte. Kosten, die innerhalb von vier Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes umfasst.gehabt hätte (Artikel 8)
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Beratungs- Rechtsschutz.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 und 26), auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen Interessen
4.1 außergerichtlich durch den Versicherer oder durch den eine von ihm beauftragten Rechtsanwalt und beauftragte zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person.
4.2 vor staatlichen Gerichten sowie vor Verwaltungsbehörden durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person in allen Instanzen, jedoch nicht auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten dem Verfassungs- und Verwaltungsbehörden in allen In- stanzen. Soweit in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus Kos- ten für eine Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz (ZivMediatG. BGBl. I Nr. 29/2003 idgF)Verwaltungsgerichtshof.
5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn und insoweit dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel 1717 und 18). Die Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation werden bis zum vorgesehenen Höchstbetrag von EUR 1.500,-- ersetzt, 18, 21 und 20.Pkt. 2.2)sofern es vor Einleitung eines Verfahrens vor staatlichen Gerichten oder Verwaltungsbehörden oder während der Anhängigkeit eines Verfahrens vor staatlichen Gerichten zu einem Mediationsverfahren kommt.
6. Der Versicherer zahlt
6.1. 6.1 die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwalts- tarifgesetzes Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen HonorarkriterienAllgemeinen Honorarrichtlinien; In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes max. maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 3 Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz Kanzleisitz, übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden anzuwenden. und Verwaltungsgerichten anzuwenden Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, max. maximal jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen. Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. 6.2 die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren; Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.
6.3. 6.3 im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist; Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Sub- sidiaranklage, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet istSubsidiaranklage.
6.4. 6.4 die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Er- scheinen Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erfor- derlich erforderlich ist; Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten Kosten der Bahnfahrt zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-Economy- Klasse.
6.5. 6.5 vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurückzuzahlen;.
6.6. 6.6 Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.4. und Pkt. 6.8. exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- erabzugsberechtigt ist;
6.7. Kosten gem. gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. und Pkt. 6.4. - exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; - unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teil- zahlungen Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gem. gemäß Artikel 23.2.3.3.).
6.8. In Fällen einer Mediation, die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer entfallenden Honorarkosten des eingetragenen Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Ziv- MediatG) bis maximal 2 % der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsver- fahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Schei- tert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungs- behörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen etc.
6.9. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. Pkt. 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Die Leistung gem. Pkt. 6.2. bis 6.5. ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs- summe.
7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstel- len, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter; auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldung in Insolvenz- verfahren sowie auf notwendiger Musterverfahren zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung von Mus- terverfahren entstehenden Kosten werden nach der Bemessungsgrundlage auf die Versicherungssummen aller betroffe- nen Versicherungsnehmer angerechnet. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessen- wahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden Kos- ten bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungs- summe. Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer An- sprüche durch drohende Verjährung geschützt sind, übernimmt der Versicherer die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur Hemmung/Unterbrechung der Verjährung bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltend- machung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem Umfange. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
7.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter- liegen entspricht.
7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens 5 Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit 5 % der Versicherungssumme. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemacht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenwahrnehmung gewesen wäre. Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
7.7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.
7.8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren oder in verbundenen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt über- nimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Versicherungsschutzes entstehenden ent- stehenden Kosten gem. gemäß Pkt. 6., soweit sie für die Wahr- nehmung Wahrneh- mung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung Wahrneh- mung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versi- cherer Versicherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes Versicherungs- schutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Kosten, die innerhalb von vier Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare unauf- schiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes umfasst.
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- Straf- und BeratungsFührerschein-Rechtsschutz.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 und 26), auf die außergerichtliche außergerichtli- che Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Versicherer oder durch den von ihm vom Versicherer beauftragten Rechtsanwalt und auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden Verwaltungs- behörden in allen In- stanzen. Soweit in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus Kos- ten für eine Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz (ZivMediatG. BGBl. I Nr. 29/2003 idgF)Instanzen.
5. Für Ausschließlich wenn und soweit dies in den Besonderen Be- stimmungen vorgesehen ist, erstreckt sich der Versicherungs- schutz darüber hinaus auch auf das Verfahren vor dem Verfassungs- Verfas- sungs- und Verwaltungsgerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel 17, 17 und 18, 21 und 20.Pkt. 2.2).
6. Der Versicherer zahltzahlt ausschließlich
6.1. 6.1 die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer tätigen inländischen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwalts- tarifgesetzes österreichischen Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern so- fern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der österreichischen Autonomen Honorarkriterien; In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes max. maximal in Höhe des nach dem jeweiligen jeweili- gen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in in
1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes Rechtsan- waltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 min- destens vier Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz Kanzleisitz, übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß sinnge- mäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden Verwaltungsbehörde anzuwenden. Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen berufs- mäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden geregelten Richtlinien, max. maximal jedoch bis zur Höhe des österreichischen Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen. Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. 6.2 die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen SachverständigenSachverständi- gen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren Ge- bühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren; Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.
6.3. 6.3 im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist; Unter den gleichen Voraussetzungen Der Versicherer trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Sub- sidiaranklageSubsidiaranklage, soweit der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist.
6.4. 6.4 die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Er- scheinen Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet an- geordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erfor- derlich Rechtsnachtei- len erforderlich ist; Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten Kosten der Bahnfahrt zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen nächstgelege- nen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 1.000 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entferntent- fernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-Klasse.
6.5. 6.5 vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen einst- weilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben blei- ben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer unverzinst zurückzuzahlen;.
6.6. 6.6 Kosten gem. gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.4. 6.2 und Pkt. 6.8. 6.4 exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- erabzugsberechtigt vorsteuer- abzugsberechtigt ist;
6.7. 6.7 Kosten gem. gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. 6.2 und Pkt. 6.4. 6.4 unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teil- zahlungen Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gem. Artikel 23.2.3.3.)übersteigen.
6.8. In Fällen einer Mediation, die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer entfallenden Honorarkosten des eingetragenen Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Ziv- MediatG) bis maximal 2 % der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsver- fahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Schei- tert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungs- behörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen etc.
6.97. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 6. zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. gemäß Pkt. 6.1. 6.1 ist fällig, sobald der Rechtsvertreter Rechtsvertre- ter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens frü- hestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Die Leistung gem. gemäß Pkt. 6.2. 6.2 bis 6.5. 6.5 ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
78. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. 8.1 Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall Versiche- rungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten mitversi- cherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs- summeVersicherungssumme.
7.2. 8.2 Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstel- lenLebens- vorgang darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3. 8.3 Genießen mehrere mehr als fünf Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung Wahr- nehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund auf Grund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtetge- richtet, ist der gilt folgendes: Der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht vorerst zu beschränken
8.3.1 auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter; ;
8.3.2 auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen Anschlusserklärun- gen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldung Forderungsan- meldungen in Insolvenz- verfahren sowie Insolvenzverfahren sowie
8.3.3 auf notwendiger Musterverfahren zu beschränkennotwendige Musterverfahren. Die dem Versicherer Versiche- rer für die Vorbereitung und Durchführung von Mus- terverfahren Mu- sterverfahren entstehenden Kosten werden nach der Bemessungsgrundlage auf die alle betroffenen Versicherungsnehmer zu gleichen Teilen aufgeteilt und auf deren Versicherungssummen aller betroffe- nen Versicherungsnehmer angerechnetan- gerechnet. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessen- wahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, Weiters übernimmt der Versicherer die Kosten für
8.3.4 die Teilnahme an Gemeinschaftsklagen oder sonsti- gen gemeinschaftlichen Formen der gerichtlichen In- teressenwahrnehmung, die vom Versicherer organi- siert oder empfohlen werden,
8.3.5 die individuelle gerichtliche Geltendmachung von An- sprüchen zur Hemmung/Unterbrechung der Verjäh- rung, wenn und sobald der Versicherungsnehmer durch die vorstehend angeführten Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust seiner Ansprüche durch drohende Verjährung geschützt ist,
8.3.6 die gerichtliche Geltendmachung individueller An- sprüche, soweit dies nach Klärung der für alle be- troffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vor- fragen noch notwendig ist. Der Versicherer übernimmt, die dem einzelnen Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer entstehenden Kos- ten Kosten auf Grund der vorge- nannten Maßnahmen bis zu einem Sublimit von max. 30 insgesamt 20% der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungs- summeVersiche- rungssumme. Wenn Diese Beschränkung der Versicherungssumme umfasst auch die außergerichtliche und sobald die Versicherungsnehmer durch gerichtliche Geltendma- chung individueller Ansprüche, soweit diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer An- sprüche durch drohende Verjährung geschützt sind, übernimmt der Versicherer die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur Hemmung/Unterbrechung der Verjährung bis zu einem Sublimit von max. 30 % der in ursächli- chem Zusammenhang mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltend- machung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem UmfangeMassenschäden stehen. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen allge- meinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen Be- stimmungen sinngemäß angewandt werden.
7.4. 8.4 Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter- liegen Unterliegen entspricht.
7.5. 8.5 Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer die Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens 5 alle innerhalb von 7 Jahren nach Rechtskraft des Exeku- tionstitels eingeleiteten Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem InsolvenzverfahrenInsolvenzverfah- ren, insgesamt begrenzt mit 5 5% der VersicherungssummeVersicherungssum- me. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass ein Rechts- schutz-Versicherungsvertrag mit der Allianz Elementar Versicherungs-AG bestanden hat und der Exekutionstitel mit Hilfe dieses Rechtsschutz-Versicherungsvertrages er- wirkt wurde. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung Anmel- dung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen8.6 Treffen bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen Ansprü- che zusammen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer nur jene Kosten, die auch ohne Berücksichtigung der nicht unter Versicherungs- schutz stehenden Ansprüche von ihm zu übernehmen wären. Lässt sich die Leistungspflicht danach nicht be- stimmen, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis Ver- hältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinanderzueinan- der. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen rechtlicher Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemachtge- macht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz bestehtbe- steht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nach den Kostenersatzbestimmungen der Zivilprozessordnung zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenwahrnehmung gewesen wäre. Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. 8.4 bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
7.7. 8.7 Sind mehrere Delikte Gegenstand eines StrafverfahrensStrafverfahrens oder eines allenfalls versicherten Ermittlungsverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten der Verteidigung und des Ver- fahrens anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.
7.8. 8.8 Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte ver- sicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren oder in verbundenen VerfahrenPersonen, so trägt der Versicherer Ver- sicherer die Kosten anteilig.
89. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (SelbstbeteiligungSelbstbe- teiligung).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Verkehrs Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Verkehrs Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Verkehrs Rechtsschutz Versicherung
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung Geltendmachung des Versicherungsschutzes Deckungsanspruches entstehenden Kosten gem. gemäß Pkt. 6., soweit sie für die Wahr- nehmung Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen InteressenVor diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur insoweit versichert, bevor als sie der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, auch bei vorheriger Abstimmung und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versi- cherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen Prüfung seiner Leistungspflicht zu tragen hätte. Kosten, die innerhalb von vier Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes umfasst.gehabt hätte (Artikel 8)
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Beratungs- Rechtsschutz.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 und 26), auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen Interessen
4.1 außergerichtlich durch den Versicherer oder durch den eine von ihm beauftragten Rechtsanwalt und beauftragte zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person.
4.2 vor staatlichen Gerichten sowie vor Verwaltungsbehörden durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person in allen Instanzen, jedoch nicht auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten dem Verfassungs- und Verwaltungsbehörden in allen In- stanzen. Soweit in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus Kos- ten für eine Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz (ZivMediatG. BGBl. I Nr. 29/2003 idgF)Verwaltungsgerichtshof.
5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn und insoweit dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel 1717 und 18). Die Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation werden bis zum vorgesehenen Höchstbetrag von EUR 3.000,-- ersetzt, 18, 21 und 20.Pkt. 2.2)sofern es vor Einleitung eines Verfahrens vor staatlichen Gerichten oder Verwaltungsbehörden oder während der Anhängigkeit eines Verfahrens vor staatlichen Gerichten zu einem Mediationsverfahren kommt.
6. Der Versicherer zahlt
6.1. 6.1 die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwalts- tarifgesetzes Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen HonorarkriterienAllgemeinen Honorarrichtlinien; In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes max. maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 3 Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz Kanzleisitz, übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden anzuwenden. und Verwaltungsgerichten anzuwenden Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, max. maximal jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen. Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. 6.2 die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren; Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.
6.3. 6.3 im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist; Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Sub- sidiaranklage, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet istSubsidiaranklage.
6.4. 6.4 die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Er- scheinen Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erfor- derlich erforderlich ist; Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten Kosten der Bahnfahrt zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-Economy- Klasse.
6.5. 6.5 vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurückzuzahlen;.
6.6. 6.6 Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.4. und Pkt. 6.8. exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- erabzugsberechtigt ist;
6.7. Kosten gem. gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. und Pkt. 6.4. exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist;
6.7 Kosten gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. und Pkt. 6.4 unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teil- zahlungen Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gem. gemäß Artikel 23.2.3.3.).
6.8. In Fällen einer Mediation, die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer entfallenden Honorarkosten des eingetragenen Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Ziv- MediatG) bis maximal 2 % der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsver- fahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Schei- tert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungs- behörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen etc.
6.9. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. Pkt. 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Die Leistung gem. Pkt. 6.2. bis 6.5. ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs- summe.
7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstel- len, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter; auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldung in Insolvenz- verfahren sowie auf notwendiger Musterverfahren zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung von Mus- terverfahren entstehenden Kosten werden nach der Bemessungsgrundlage auf die Versicherungssummen aller betroffe- nen Versicherungsnehmer angerechnet. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessen- wahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden Kos- ten bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungs- summe. Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer An- sprüche durch drohende Verjährung geschützt sind, übernimmt der Versicherer die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur Hemmung/Unterbrechung der Verjährung bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltend- machung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem Umfange. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
7.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter- liegen entspricht.
7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens 5 Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit 5 % der Versicherungssumme. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemacht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenwahrnehmung gewesen wäre. Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
7.7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.
7.8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren oder in verbundenen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Versicherungsschutzes entstehenden Kosten gem. gemäß Pkt. 6., soweit sie diese für die Wahr- nehmung Wahrneh- mung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind; dabei werden die ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches entstehenden Kosten übernommen. Vor diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur insoweit versichert, als sie der Versicherer auch bei vorheriger Abstimmung und Prüfung seiner Leis- tungspflicht zu tragen gehabt hätte (Artikel 8).
2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versi- cherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Kosten, die innerhalb von vier Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes umfasst.
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder o- der Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig mut- willig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg (Arti- kel 9) besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz.
43. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Besonde- ren Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 und 26), auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen Interes- sen,
3.1 außergerichtlich durch den Versicherer oder durch den eine von ihm beauftragten Rechtsanwalt und beauftragte zur berufsmäßigen Parteienvertretung be- fugte Person,
3.2 vor staatlichen Gerichten sowie vor Verwaltungsbehörden durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person in allen Instanzen, jedoch nicht auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten dem Verwaltungs- und Verwaltungsbehörden in allen In- stanzen. Soweit in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus Kos- ten für eine Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz (ZivMediatG. BGBl. I Nr. 29/2003 idgF)Verfassungsgerichtshof.
54. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof Verwaltungs- gerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn und insoweit dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich aus- drücklich vorgesehen ist (vgl. Artikel 17, 18, 21 20, und 20.Pkt21). 2.2Für das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), dem Gericht erster Instanz der Europäischen Ge- meinschaften (EuG), dem EFTA-Gerichtshof (EFTA-GH), dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und anderen supranationalen Gerichtshöfen besteht kein Versi- cherungsschutz.
5. Wenn und soweit dies in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist, umfasst der Versicherungsschutz auch die außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation, sofern es vor Einleitung eines Verfahrens vor staatlichen Gerichten (Artikel 20, 24, 25 und 26) oder während der Anhängigkeit eines Verfahrens vor staatlichen Gerichten (Artikel 25 und 26) zu einem Mediationsverfahren kommt. Der Versicherer übernimmt die auf den Versicherungsnehmer entfallenden Kosten des Mediators und die Kosten der Abfassung einer abschließenden Mediationsvereinbarung bis maximal EUR 4.000,00 pro Versicherungsfall; Kosten beigezogener Sachverständiger werden nicht übernommen.
6. Der Versicherer zahlt
6.1. 6.1 die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwalts- tarifgesetzes Rechtsan- waltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche an- waltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarkriterien; All- gemeinen Honorarkriterien (AHK). - In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes max. maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif Rechtsan- waltstarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. erster Instanz zuständigen Gerichtes Gerichts ansässigen Rechtsanwaltes Rechtsan- waltes gezahlt. - Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz Kanzleisitz, übernimmt der Versicherer Versiche- rer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der SprengelfremdheitSpren- gelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung Vertre- tung vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten anzuwenden. Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen berufs- mäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, max. maxi- mal jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen. Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen be- rufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. 6.2 die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse Vor- schüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher Dol- metscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren; Nicht nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.
6.3. 6.3 im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist; . Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Sub- sidiaranklage, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist.
6.4. 6.4 die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Er- scheinen Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet ange- ordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erfor- derlich erforderlich ist; Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten Kosten der Bahnfahrt zweiter Klasse einschließlich ZuschlägenKlasse. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren ver- gleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme Ein- vernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen ei- nen Linienflug der Economy-Klasse.
6.5. 6.5 vorschussweise jene Beträge, ,
6.5.1. die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen Strafverfolgungs- maßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurück- zuzahlen. Ausgeschlossen ist diese Vorschussleistung beim Vorwurf vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
6.5.2. die das Gericht dem Versicherungsnehmer wegen von ihm beantragter einstweiliger Vorkehrungen gemäß § 458 ZPO aufträgt (Sicherheitsleistungen). Dieser Vorschuss ist innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Aufhe- bung der einstweiligen Vorkehrung zurückzuzahlen;.
6.6. 6.6 Kosten gemgemäß. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.4. 6.2 und Pkt. 6.8. 6.4 exklusive UmsatzsteuerUm- satzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- erabzugsberechtigt vorsteuerab- zugsberechtigt ist;.
6.7. 6.7 Kosten gemgemäß. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. 6.2 und Pkt. 6.4. 6.4 unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teil- zahlungen Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gem. Artikel gemäß Arti- kel 23.2.3.3.).
6.8. In Fällen einer Mediation, die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer entfallenden Honorarkosten des eingetragenen Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Ziv- MediatG) bis maximal 2 % der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsver- fahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Schei- tert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungs- behörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen etc.
6.9. 6.8 Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 zum Zeitpunkt Zeit- punkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. gemäß Pkt. 6.1. 6.1 ist fällig, sobald der Rechtsvertreter Rechtsver- treter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung Zwischenab- rechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Die Leistung gemgemäß. Pkt. 6.2. 6.2 bis 6.5. 6.5 ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. 7.1 Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall Versiche- rungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten mitversi- cherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs- summeVersi- cherungssumme.
7.2. 7.2 Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängendenzu- sammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstel- lendarstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten VersicherungsfallesVersi- cherungsfalles.
7.3. 7.3 Genießen mehrere Versicherungsnehmer mehr als 10 Versicherte zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen ge- gen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigtbe- rechtigt, seine Leistungspflicht vorerst - auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter; - auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldung Forderungsanmeldungen in Insolvenz- verfahren Insolvenzverfahren sowie - auf notwendiger notwendige Musterverfahren zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung von Mus- terverfahren Musterverfahren entstehenden Kosten werden nach der Bemessungsgrundlage Kopfteilen auf die Versicherungssummen aller betroffe- nen betroffener Versicherungsnehmer angerechnet. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sonstige sons- tige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessen- wahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden Kos- ten entste- henden Kosten im Rahmen der Versicherungssumme bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungs- summemaximal EUR 10.000,00 je Versiche- rungsfall. Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer An- sprüche Ansprüche durch drohende Verjährung geschützt sind, übernimmt der Versicherer die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur Hemmung/Hem- mung/ Unterbrechung der Verjährung im Rahmen der ver- einbarten Versicherungssumme bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssummemaximal EUR 10.000,00 je Versicherungsfall. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltend- machung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem UmfangeUmfang. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasstum- fasst, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
7.4. 7.4 Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter- liegen Un- terliegen entspricht.
7.5. 7.5 Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens 5 fünf Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit 5 % der Versicherungssummemaxi- mal EUR 3.700,00. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners Geg- ners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt über- nimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung Be- streitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.6. 7.6 Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemacht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand Ge- genstand der Interessenwahrnehmung gewesen wäre. Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. bezogen auf die unter Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz stehenden Ansprüche.
7.7. 7.7 Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen Bemes- sungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen Leistun- gen zueinander.
7.8. 7.8 Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte versi- cherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren oder o- der in verbundenen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).
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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Versicherungsschutzes entstehenden Kosten gem. Pkt. gemäß Punkt 6., soweit sie für die Wahr- nehmung Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versi- cherer Versicherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Kosten, die innerhalb von vier Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes umfasst.
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 24 und 2625), auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Versicherer oder durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt und auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen In- stanzenInstanzen. Soweit Wenn und soweit dies in den Besonderen besonderen Bestimmungen vorgesehen ist (vgl. Artikel 20.2.1.1, Artikel 24.2.2.1 und Artikel 25.2.2), umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus Kos- ten für eine Mediation außergerichtliche Konfliktlösung durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz (ZivMediatG. BGBl. I Nr. 29/2003 idgF)Mediation.
5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn dies in den Besonderen besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel 17, 17 und 18, 21 und 20.Pkt. 2.2).
6. Der Versicherer zahlt
6.1. 6.1 die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwalts- tarifgesetzes gemäß Rechtsanwaltstarifgesetz oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen HonorarkriterienHonorarrichtlinien; In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes max. maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden anzuwenden. Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, max. maximal jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes gemäß Rechtsanwaltstarifgesetz übernommen. Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. 6.2 die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren; Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.
6.3. 6.3 im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist; Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Sub- sidiaranklage, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist.
6.4Subsidiaranklage. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Er- scheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erfor- derlich ist; Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-Klasse.
6.5. vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurückzuzahlen;
6.6. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.4. und Pkt. 6.8. exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- erabzugsberechtigt ist;
6.7. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. und Pkt. 6.4. unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teil- zahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gem. Artikel 23.2.3.3.).
6.8. In Fällen einer Mediation, die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer entfallenden Honorarkosten des eingetragenen Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Ziv- MediatG) bis maximal 2 % der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsver- fahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Schei- tert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungs- behörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen etc.
6.9. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. Pkt. 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und Werden dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurdebzw. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Die Leistung gem. Pkt. 6.2. bis 6.5. ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist einer mitversicherten Person fahrlässige strafbare Handlungen oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs- summe.
7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstel- len, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter; auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldung in Insolvenz- verfahren sowie auf notwendiger Musterverfahren zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung von Mus- terverfahren entstehenden Kosten werden nach der Bemessungsgrundlage auf die Versicherungssummen aller betroffe- nen Versicherungsnehmer angerechnet. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessen- wahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbundenUnterlassungen vorgeworfen, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden Kos- ten bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungs- summe. Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer An- sprüche durch drohende Verjährung geschützt sind, übernimmt der Versicherer die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur Hemmung/Unterbrechung der Verjährung bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltend- machung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem Umfange. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
7.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter- liegen entspricht.
7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens 5 Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit 5 % der Versicherungssumme. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemachtStraf-Rechtsschutz des Artikel 17.2.2, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenwahrnehmung gewesen wäre. Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
7.7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.
7.8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren oder in verbundenen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).18.2.2 und
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Versicherungsschutzes entstehenden Kosten gem. Pkt. 6., soweit sie für die Wahr- nehmung Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versi- cherer Versicherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Kosten, die innerhalb von vier Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes umfasst.
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Beratungs- Rechtsschutz.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 und 26), auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Versicherer oder durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt und auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen In- stanzenInstanzen. Soweit in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus Kos- ten Kosten für eine Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz (ZivMediatG. BGBl. I Nr. 29/2003 idgF).
5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel 17, 18, 18 21 und 20.Pkt. 2.2).
6. Der Versicherer zahlt
6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwalts- tarifgesetzes Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarkriterien; In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes max. in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden anzuwenden. Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, max. jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen. Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren; Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche VollzugsmaßnahmenVollzugs- maßnahmen.
6.3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist; Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Sub- sidiaranklageSubsidiaranklage, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist.
6.4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Er- scheinen Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erfor- derlich erforderlich ist; Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-Klasse.
6.5. vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurückzuzahlen;
6.6. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.4. und Pkt. 6.8. exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- erabzugsberechtigt vorsteuerabzugsberechtigt ist;
6.7. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. und Pkt. 6.4. unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teil- zahlungen Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gem. Artikel 23.2.3.3.).
6.8. In Fällen einer Mediation, die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer entfallenden Honorarkosten des eingetragenen Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Ziv- MediatGZivMediatG) bis maximal 2 % der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsver- fahren Mediationsverfahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Schei- tert Scheitert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungs- behördeVerwaltungsbehörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen etc.
6.9. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. Pkt. 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Die Leistung gem. Pkt. 6.2. bis 6.5. ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs- summeVersicherungssumme.
7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstel- lendarstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter; auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldung in Insolvenz- verfahren Insolvenzverfahren sowie auf notwendiger Musterverfahren zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung von Mus- terverfahren Musterverfahren entstehenden Kosten werden nach der Bemessungsgrundlage auf die Versicherungssummen aller betroffe- nen betroffenen Versicherungsnehmer angerechnet. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessen- wahrnehmung Interessenwahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden Kos- ten Kosten bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungs- summeVersicherungssumme. Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer An- sprüche Ansprüche durch drohende Verjährung geschützt sind, übernimmt der Versicherer die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur Hemmung/Unterbrechung der Verjährung bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltend- machung Geltendmachung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem Umfange. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
7.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter- liegen Unterliegen entspricht.
7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens 5 Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit 5 % der Versicherungssumme. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemacht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenwahrnehmung gewesen wäre. Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
7.7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.
7.8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren oder in verbundenen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2011), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2011)
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt über- nimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Versicherungsschutzes entstehenden ent- stehenden Kosten gem. gemäß Pkt. 6., soweit sie für die Wahr- nehmung Wahrneh- mung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung Wahrneh- mung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versi- cherer Versicherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes Versicherungs- schutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Kosten, die innerhalb von vier Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare unauf- schiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes umfasst.
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 25, 26 und 2627), auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Versicherer oder durch den von ihm vom Versi- cherer beauftragten Rechtsanwalt und auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen In- stanzen. Soweit in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus Kos- ten für eine Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz (ZivMediatG. BGBl. I Nr. 29/2003 idgF)Instan- zen.
5. Für Ausschließlich wenn und soweit dies in den Besonderen Be- stimmungen vorgesehen ist, erstreckt sich der Versicherungs- schutz darüber hinaus auch auf
5.1 das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist Verwaltungsge- richtshof (Artikel 17, 18, 20, 21 und 20.Pkt. 2.227);
5.2 die Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Media- tion, sofern es vor Einleitung eines Verfahrens vor staatli- chen Gerichten oder Verwaltungsbehörden zu einem Me- diationsverfahren kommt (Artikel 19.2.1, 20, 23, 24, 25 und 26).
6. Der Versicherer zahltzahlt ausschließlich
6.1. 6.1 die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer tätigen inländischen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwalts- tarifgesetzes österreichischen Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern so- fern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der österreichischen Autonomen Honorarkriterien; In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes max. maximal in Höhe des nach dem jeweiligen jeweili- gen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 vier Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz Kanzleisitz, übernimmt der Versicherer Versi- cherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden anzuwendenVerwaltungsbehörde anzu- wenden. Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen berufs- mäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden geregelten Richtlinien, max. maximal jedoch bis zur Höhe des österreichischen Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen. Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. 6.2 die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen SachverständigenSachverständi- gen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren Ge- bühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren; Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.
6.3. 6.3 im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist; Unter den gleichen Voraussetzungen Der Versicherer trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Sub- sidiaranklageSubsidiaranklage, soweit der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist.
6.4. 6.4 die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Er- scheinen Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet an- geordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erfor- derlich Rechtsnachtei- len erforderlich ist; Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten Kosten der Bahnfahrt zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen nächstgelege- nen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 1.000 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entferntent- fernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-Klasse.
6.5. 6.5 vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen einst- weilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben blei- ben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer unverzinst zurückzuzahlen.
6.6 Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch einen Me- diator bis maximal 1% der Versicherungssumme Arti- kel 19.2.1, 20, 23, 24, 25 und 26);
6.6. 6.7 Kosten gem. gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.4. 6.4 und Pkt. 6.8. exklusive 6.6 ex- klusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- erabzugsberechtigt vorsteuerabzugsberechtigt ist;
6.7. 6.8 Kosten gem. gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2, Pkt. 6.4 und Pkt. 6.4. unbeschadet 6.6 un- beschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teil- zahlungen Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gem. ge- mäß Artikel 23.2.3.3.23.2.4.3).
6.8. In Fällen einer Mediation, die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer entfallenden Honorarkosten des eingetragenen Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Ziv- MediatG) bis maximal 2 % der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsver- fahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Schei- tert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungs- behörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen etc.
6.97. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 6. zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. gemäß Pkt. 6.1. 6.1 ist fällig, sobald der Rechtsvertreter Rechtsvertre- ter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens frü- hestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Die Leistung gem. gemäß Pkt. 6.2. 6.2 bis 6.5. 6.6 ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
78. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. 8.1 Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall Versiche- rungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten mitversi- cherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs- summeVersicherungssumme.
7.2. 8.2 Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstel- lenLebens- vorgang darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3. 8.3 Genießen mehrere mehr als fünf Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung Wahr- nehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund auf Grund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtetge- richtet, gilt folgendes: Der Versicherer ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht vorerst vo- rerst zu beschränken
8.3.1 auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von vom ihm ausgewählte Rechtsvertreter; ;
8.3.2 auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen Anschlusserklärun- gen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldung Forderungsan- meldungen in Insolvenz- verfahren sowie Insolvenzverfahren sowie
8.3.3 auf notwendiger Musterverfahren zu beschränkennotwendige Musterverfahren. Die dem Versicherer Versiche- rer für die Vorbereitung und Durchführung von Mus- terverfahren Mu- sterverfahren entstehenden Kosten werden nach der Bemessungsgrundlage auf die alle betroffenen Versicherungsnehmer zu gleichen Teilen aufgeteilt und auf deren Versicherungssummen aller betroffe- nen Versicherungsnehmer angerechnetan- gerechnet. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessen- wahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, Weiters übernimmt der Versicherer die Kosten für
8.3.4 die Teilnahme an Gemeinschaftsklagen oder sonsti- gen gemeinschaftlichen Formen der gerichtlichen In- teressenwahrnehmung, die vom Versicherer organi- siert oder empfohlen werden,
8.3.5 die individuelle gerichtliche Geltendmachung von An- sprüchen zur Hemmung / Unterbrechung der Verjäh- rung, wenn und sobald der Versicherungsnehmer durch die vorstehend angeführten Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust seiner Ansprüche durch drohende Verjährung geschützt ist,
8.3.6 die gerichtliche Geltendmachung individueller An- sprüche, soweit dies nach Klärung der für alle be- troffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vor- fragen noch notwendig ist. Der Versicherer übernimmt, die dem einzelnen Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer entstehenden Kos- ten Kosten auf Grund der vorge- nannten Maßnahmen bis zu einem Sublimit von max. 30 insgesamt 20% der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungs- summeVersiche- rungssumme. Wenn Diese Beschränkung der Versicherungssumme umfasst auch die außergerichtliche und sobald die Versicherungsnehmer durch gerichtliche Geltendma- chung individueller Ansprüche, soweit diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer An- sprüche durch drohende Verjährung geschützt sind, übernimmt der Versicherer die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur Hemmung/Unterbrechung der Verjährung bis zu einem Sublimit von max. 30 % der in ursächli- chem Zusammenhang mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltend- machung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem UmfangeMassenschäden stehen. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen allge- meinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen Be- stimmungen sinngemäß angewandt werden.
7.4. 8.4 Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter- liegen Unterliegen entspricht.
7.5. 8.5 Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer die Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens 5 alle innerhalb von 7 Jahren nach Rechtskraft des Exeku- tionstitels eingeleiteten Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem InsolvenzverfahrenInsolvenzverfah- ren, insgesamt begrenzt mit 5 5% der VersicherungssummeVersicherungssum- me. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass ein Rechts- schutz-Versicherungsvertrag mit der Allianz Elementar Versicherungs-AG bestanden hat und der Exekutionstitel mit Hilfe dieses Rechtsschutz-Versicherungsvertrages er- wirkt wurde. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung Anmel- dung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen8.6 Treffen bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen Ansprü- che zusammen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer nur jene Kosten, die auch ohne Berücksichtigung der nicht unter Versicherungs- schutz stehenden Ansprüche von ihm zu übernehmen wären. Lässt sich die Leistungspflicht danach nicht be- stimmen, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis Ver- hältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinanderzueinan- der. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen rechtlicher Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemachtge- macht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz bestehtbe- steht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nach den Kostenersatzbestimmungen der Zivilprozessordnung zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenwahrnehmung gewesen wäre. Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. 8.4 bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
7.7. 8.7 Sind mehrere Delikte Gegenstand eines StrafverfahrensStrafverfahrens oder eines allenfalls versicherten Ermittlungsverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten der Verteidigung und des Ver- fahrens anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.
7.8. 8.8 Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte ver- sicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren oder in verbundenen VerfahrenPersonen, so trägt der Versicherer Ver- sicherer die Kosten anteilig.
89. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (SelbstbeteiligungSelbstbe- teiligung).
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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Versicherungsschutzes entstehenden Kosten gem. Pkt. 6., soweit sie für die Wahr- nehmung Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
2. Ergreift Es werden die ab dem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen InteressenGeltendmachung des Deckungs- anspruchs entstehenden Kosten gem. Pkt. 1. übernommen. Vor diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur insoweit versichert, bevor als sie der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, auch bei vorheriger Abstimmung und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versi- cherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen Prüfung seiner Leistungspflicht zu tragen hätte. Kosten, die innerhalb von vier Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes umfasstgehabt hätte (Artikel 8).
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Rechts- verteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende hinrei- chende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 und 26), auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen Interessen,
4.1. außergerichtlich durch den Versicherer oder durch den eine von ihm beauftragten Rechtsanwalt und beauftragte zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person.
4.2. vor staatlichen Gerichten sowie vor Verwaltungsbehörden durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person in allen Instanzen, jedoch nicht auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten dem Verfassungs- und Verwaltungsbehörden in allen In- stanzenVerwaltungsgerichtshof. Soweit in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist Zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordent- lichen Zivilgerichte zuständig sind, umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus Kos- ten für eine Mediation vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens außerge- richtliche Konfliktlösung durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz (ZivMediatG. BGBl. I Nr. 29/2003 idgF)Mediation.
5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof (vgl. Artikel 17.2.5.1., Artikel 18.2.5., Artikel 20.2.2. und Artikel 21.2.) sowie internationalen und supranationalen Gerichtshöfen besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn und insoweit dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel 17, 18, 21 und 20.Pkt. 2.2)vereinbart ist.
6. Der Versicherer zahlt
6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwalts- tarifgesetzes Rechtsanwaltstarif- gesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Allgemeinen Honorarkriterien; In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes max. Rechts- anwaltes maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen zuläs- sigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes Gerichts ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 Rechtsanwälte Rechtsan- wälte ihren Kanzleisitz Kanzleisitz, übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten anzuwenden. Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen berufsmä- ßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, max. maximal jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen. Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen berufs- mäßigen Parteienvertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse Vor- schüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher Dolmet- scher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren; Darüber hinaus übernimmt der Versicherer – im Schadenersatz-Rechtsschutz (Artikel 17.2.1., Artikel 18.2.1., Artikel 19.2.1. sowie Artikel 24.2.), im Fahrzeug-Vertrags- Rechtsschutz (Artikel 17.2.4. sowie 17.2.5.2 bis 17.2.5.4) und im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 23) Kosten von Sachverständigen, die als Gutachter in vertraglich vereinbar- ten Schiedsgutachterverfahren oder von außergerichtlichen Schieds- und Schlichtungsstellen beigezogen werden, bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, soweit nicht ein Dritter zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet ist; – im Straf-Rechtsschutz (Artikel 17.2.2., Artikel 18.2.2. und Artikel 19.2.2.) die Kosten eines Privatsachverständigen zur Unterstützung des Versicherungsnehmers als Angeklagten in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme. Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.
6.3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist; Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Sub- sidiaranklage, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet istSubsidiar- anklage.
6.4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Er- scheinen Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erfor- derlich erforderlich ist; Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten zweiter Kosten der Bahnfahrt 2. Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-Klasse.
6.5. vorschussweise jene Beträge, ,
6.5.1. die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen Strafverfolgungs- maßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs 6 Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurück- zuzahlen. Ausgeschlossen ist diese Vorschussleistung beim Vorwurf vorsätzlicher strafbarer Handlungen oder Unterlassungen.
6.5.2. die dem Versicherungsnehmer wegen von ihm beantrag- ter einstweiliger Vorkehrungen gem. § 458 Zivilprozess- ordnung oder einstweiliger Verfügungen gem. §§ 378 ff Exekutionsordnung vom Gericht aufgetragen werden (Sicherheitsleistungen). Dieser Vorschuss ist innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft der Aufhebung der einstweili- gen Vorkehrung bzw. Verfügung zurückzuzahlen;.
6.6. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.4. und Pkt. 6.8. exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- erabzugsberechtigt vorsteuerabzugs- berechtigt ist;
6.7. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. und Pkt. 6.4. unbeschadet anderer ande- rer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teil- zahlungen Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen aus- genommen Inkassofälle gem. Artikel 23.2.3.323.2.3.5.).
6.8. In in Fällen einer außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation,
6.8.1. die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer entfallenden Honorarkosten des eingetragenen Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung Media- tionsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Ziv- MediatG) Punktation), bis maximal 2 % Prozent der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsver- fahren Mediationsverfahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter ver- sicherter zu nicht versicherten Personen. Schei- tert Bei familien- und kindschaftsrechtlichen Konfliktfällen (Artikel 25.2.2.) werden die Kosten eines Teams von zwei Mediatoren (Co-Mediation) bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme übernommen, sofern und soweit diese nicht durch hoheitliche Zuschüsse oder Förderungen abgedeckt werden.
6.8.2. Scheitert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungs- behördeVerwaltungsbehörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei 3 zweistündige Mediationssitzungen.
6.8.3. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer SchriftsätzeSchrift- sätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, GrenzberichtigungsanträgenGrenzberichtigungsan- trägen, Servitutsverträgen Servitutsverträgen, Scheidungsvergleichen, etc.
6.9. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 6.1. bis Pkt. 6.8. zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. Pkt. 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens frü- hestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Die Leistung gem. Pkt. 6.2. bis Pkt. 6.5. und Pkt. 6.8. ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs- summeVersicherungssumme.
7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zeit- lich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstel- lendarstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten 1. Versicherungsfalles.
7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund auf- grund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/den/ dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht vorerst – auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von ihm ausgewählte ausge- wählte Rechtsvertreter; – auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldung Forderungsanmeldungen in Insolvenz- verfahren Insolvenzverfahren sowie – auf notwendiger notwendige Musterverfahren zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung von Mus- terverfahren Musterverfahren entstehenden Kosten werden nach der Bemessungsgrundlage Kopfteilen auf die Versicherungssummen aller betroffe- nen betroffener Versicherungsnehmer angerechnet. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sonstige sonsti- ge gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessen- wahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden Kos- ten Kosten bis zu einem Sublimit von max. 30 % maximal 20 Prozent der mit dem jeweiligen jeweili- gen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungs- summeVersicherungssumme. Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer An- sprüche Ansprüche durch drohende Verjährung geschützt sind, übernimmt der Versicherer die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur Hemmung/Hemmung/ Unterbrechung der Verjährung bis zu einem Sublimit von max. 30 % maxi- mal 10 Prozent der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltend- machung Geltendmachung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz Versicherungs- schutz in vollem UmfangeUmfang. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren Verfahren vor Verwaltungsbehörden oder -gerichten bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
7.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter- liegen Unterliegen entspricht. Dies gilt nicht in Mediationsverfahren.
7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens 5 fünf Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit 5 % Prozent der Versicherungssumme. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung der Forderung ausschließlich im Insolvenzverfahren auch die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens. Die Kosten für Forderungsanmeldung und Vertretung im Insolvenzverfahren werden bis zur Höhe der Vertretungskosten eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes übernommen; für diese Leistung kommt kein Selbstbehalt zur Anwendung.
7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander. Werden bei Wahrnehmung Wahrneh- mung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemacht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenwahrnehmung gewesen wäre. Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. bezogen auf die unter Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz stehenden Ansprüche.
7.7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.
7.8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch für versicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren oder in verbundenen ver- bundenen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Versicherungsschutzes entstehenden Kosten gem. Pkt. 6., soweit sie für die Wahr- nehmung Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versi- cherer Versicherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Kosten, die innerhalb von vier Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes umfasst.
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 und 26), auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Versicherer oder durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt und auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen In- stanzen. Soweit in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus Kos- ten für eine Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz (ZivMediatG. BGBl. I Nr. 29/2003 idgF)Instanzen.
5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel 17, 17 und 18, 21 und 20.PktArtikel 20.2.2.1. 2.2– nur Verwaltungsgerichtshof).
6. Der Versicherer zahlt
6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwalts- tarifgesetzes Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarkriterien; In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes max. in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden anzuwenden. Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, max. jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen. Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren; Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.
6.3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist; Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Sub- sidiaranklage, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet istSubsidiaranklage.
6.4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Er- scheinen Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erfor- derlich erforderlich ist; Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-Klasse.
6.5. vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurückzuzahlen;
6.6. ; Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.4. und Pkt. 6.86.4. exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- erabzugsberechtigt vorsteuerabzugsberechtigt ist;
6.76.6. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. und Pkt. 6.4. unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teil- zahlungen Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gem. Artikel 23.2.3.3.).
6.86.7. In Fällen einer Mediationder außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation (gem. Artikel 20.2.1., 24.2.4. und 25.2. der Besonderen Bedingungen) die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer entfallenden Honorarkosten Honoarkosten des eingetragenen Mediators gemäß ZivMediatG und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Ziv- MediatG) bis maximal 2 3% der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsver- fahren Mediationsverfahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Schei- tert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungs- behörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie die Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer SchriftsätzeSchriftstücke, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen etc.
6.96.8. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. Pkt. 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Die Leistung gem. Pkt. 6.2. bis 6.5. ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs- summeVersicherungssumme.
7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstel- lendarstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht Leistung vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherungsnehmer und die Führung notwendiger Musterprozesse durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter; auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldung in Insolvenz- verfahren sowie auf notwendiger Musterverfahren Rechtsvertreter zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung von Mus- terverfahren entstehenden Kosten werden nach der Bemessungsgrundlage auf die Versicherungssummen aller betroffe- nen Versicherungsnehmer angerechnet. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen Wenn oder sonstige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessen- wahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden Kos- ten bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungs- summe. Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer An- sprüche Ansprüche, insbesondere durch drohende Verjährung Verjährung, geschützt sind, übernimmt der Versicherer darüber hinaus die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen außergerichtlicher und gerichtlicher Interessenswahrnehmungen durch von Ansprüchen zur Hemmung/Unterbrechung der Verjährung bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltend- machung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem Umfangeihm ausgewählte Rechtsvertreter. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
7.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter- liegen Unterliegen entspricht.
7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens 5 Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit 5 10% der Versicherungssumme. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemacht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenwahrnehmung gewesen wäre. Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
7.7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.
7.8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren oder in verbundenen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007)
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt Der Versicherer übernimmt unter der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Voraussetzung einer Bestätigung des Versicherungsschutzes (Art. 9) die entstehenden Kosten gem. ge- mäß Pkt. 6., soweit sie diese für die Wahr- nehmung Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versi- cherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Kosten, die innerhalb von vier Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes umfasst.
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende hinrei- chende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und im Allgemeinen Beratungs-RechtsschutzRechtschutz.
3. Zweckentsprechend ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur, wenn dem Versicherer vor Einschaltung eines Rechtsanwaltes und bis zum Abschluss des Rechtsstreits ausreichend Gelegenheit gegeben wird, eine Einigung zwischen den Streitteilen zu erzielen. Ist zur Wahrung von Fristen in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder zur Wahrung von Rechten des Versicherungsnehmers das sofortige Einschreiten eines Rechtsanwaltes unbedingt erforderliche, gelten diese vorläufigen Maßnahmen auch vor dem ersten Vergleichsversuch des Versicherers als zweckentsprechend; der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer von derartigen unaufschieb- baren Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
4. Sofern und sobald für mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen besteht (Art. 9.1) und ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet sind, dann erstreckt sich die Leistung des Versicherers
4.1. vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch ein Aufforderungsschreiben und, soferne Verjährung droht, auf die Einholung eines Verjährungsverzichtes;
4.2. bei der gerichtlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen auf
4.2.1. die Privatbeteiligtenanschlusserklärung;
4.2.2. die Anmeldung der Forderungen in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners und das durch eine Bestreitung notwen- dige Zivilverfahren (Art 6.7.4);
4.2.3. soweit die Interessen des Versicherungsnehmers nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung beeinträchtigt werden, auf die Führung notwendiger Musterprozesse und die Teilnahme an Gemeinschaftsklagen.
5. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 21,24 und 2625),
5.1. auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Versicherer oder durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt und auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen In- stanzenInstanzen. Soweit Wenn und soweit dies in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist (Artikel 20, 24 und 25), umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus Kos- ten für eine Mediation auch die außergerichtliche Konfliktlösung durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz Mediation. Wenn und soweit dies in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist (ZivMediatG. BGBlArtikel 17.2.2., 18.2.2. I Nr. 29/2003 idgF)und 19.2.2.) umfasst der Versicherungs- schutz auch staatsanwaltliche Diversionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO.
55.2. Für auf das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich ausdrück- lich vorgesehen ist (Artikel 17, . 18, 21 20 und 20.Pkt. 2.221); für das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof besteht kein Versicherungsschutz.
6. Der Versicherer zahlt
6.1. 6.1 die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwalts- tarifgesetzes Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen HonorarkriterienAllgemeinen Honorar-Kriterien; In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes max. maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden anzuwenden. Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, max. maximal jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes Rechtsanwalts- tarifgesetzes übernommen. Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren; Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.
6.3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist; Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Sub- sidiaranklage, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist.
6.4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Er- scheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erfor- derlich ist; Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-Klasse.
6.5. vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurückzuzahlen;
6.6. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.4. und Pkt. 6.8. exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- erabzugsberechtigt ist;
6.7. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. und Pkt. 6.4. unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teil- zahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gem. Artikel 23.2.3.3.).
6.8. In Fällen einer Mediation, die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer entfallenden Honorarkosten des eingetragenen Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Ziv- MediatG) bis maximal 2 % der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsver- fahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Schei- tert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungs- behörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen etc.
6.9. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. Pkt. 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Die Leistung gem. Pkt. 6.2. bis 6.5. ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs- summe.
7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstel- len, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter; auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldung in Insolvenz- verfahren sowie auf notwendiger Musterverfahren zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung von Mus- terverfahren entstehenden Kosten werden nach der Bemessungsgrundlage auf die Versicherungssummen aller betroffe- nen Versicherungsnehmer angerechnet. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessen- wahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden Kos- ten bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungs- summe. Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer An- sprüche durch drohende Verjährung geschützt sind, übernimmt der Versicherer die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur Hemmung/Unterbrechung der Verjährung bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltend- machung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem Umfange. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
7.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter- liegen entspricht.
7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens 5 Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit 5 % der Versicherungssumme. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemacht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenwahrnehmung gewesen wäre. Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
7.7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.
7.8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren oder in verbundenen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).
Appears in 2 contracts
Samples: Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Versicherungsschutzes entstehenden Kosten gem. Pkt. 6.gemäß Artikel 6.6, soweit sie für die Wahr- nehmung Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versi- cherer Versicherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Kosten, die innerhalb von vier Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes umfasst.
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 und 26), auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Versicherer oder durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt und auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen In- stanzenInstanzen. Soweit Wenn und soweit dies in den Besonderen besonderen Bestimmungen vorgesehen ist (vgl. Artikel 20.2.1.1, Artikel 24.2.5 und Artikel 25.2.2), umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus Kos- ten für eine Mediation außergerichtliche Konfliktlösung durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz (ZivMediatG. BGBl. I Nr. 29/2003 idgF)Mediation.
5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn dies in den Besonderen besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel 17, 18, 21 20 und 20.Pkt. 2.221).
6. Der Versicherer zahlt
6.1. 6.1 die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwalts- tarifgesetzes gemäß Rechtsanwaltstarifgesetz oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen HonorarkriterienHonorarrichtlinien; In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes max. maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz Kanzleisitz, übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden anzuwenden. Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, max. maximal jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes gemäß Rechtsanwaltstarifgesetz übernommen. Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. 6.2 die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren; Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.
6.3. 6.3 im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist; Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Sub- sidiaranklage, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist.
6.4Subsidiaranklage. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Er- scheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erfor- derlich ist; Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-Klasse.
6.5. vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurückzuzahlen;
6.6. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.4. und Pkt. 6.8. exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- erabzugsberechtigt ist;
6.7. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. und Pkt. 6.4. unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teil- zahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gem. Artikel 23.2.3.3.).
6.8. In Fällen einer Mediation, die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer entfallenden Honorarkosten des eingetragenen Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Ziv- MediatG) bis maximal 2 % der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsver- fahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Schei- tert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungs- behörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen etc.
6.9. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. Pkt. 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und Werden dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurdebzw. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Die Leistung gem. Pkt. 6.2. bis 6.5. ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist einer mitversicherten Person fahrlässige strafbare Handlungen oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs- summe.
7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstel- len, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter; auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldung in Insolvenz- verfahren sowie auf notwendiger Musterverfahren zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung von Mus- terverfahren entstehenden Kosten werden nach der Bemessungsgrundlage auf die Versicherungssummen aller betroffe- nen Versicherungsnehmer angerechnet. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessen- wahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbundenUnterlassungen vorgeworfen, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden Kos- ten bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungs- summe. Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer An- sprüche durch drohende Verjährung geschützt sind, übernimmt der Versicherer die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur Hemmung/Unterbrechung der Verjährung bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltend- machung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem Umfange. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
7.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter- liegen entspricht.
7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens 5 Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit 5 % der Versicherungssumme. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemachtStraf-Rechtsschutz des Artikel 17.2.2, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenwahrnehmung gewesen wäre. Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
7.7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.
7.8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren oder in verbundenen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).18.2.2 und
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Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt Der Versicherer übernimmt unter der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Voraussetzung einer Bestätigung des Versicherungsschutzes (Artikel 9) die entstehenden Kosten gem. gemäß Pkt. 6., soweit sie diese für die Wahr- nehmung Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versi- cherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Kosten, die innerhalb von vier Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes umfasst.
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und im Allgemeinen Beratungs-RechtsschutzRechtschutz.
3. Zweckentsprechend ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur, wenn dem Versicherer vor Einschaltung eines Rechtsanwaltes und bis zum Abschluss des Rechtsstreits ausreichend Gelegenheit gegeben wird, eine Einigung zwischen den Streitteilen zu erzielen. Ist zur Wahrung von Fristen in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder zur Wahrung von Rechten des Versicherungsnehmers das sofortige Einschreiten eines Rechtsanwaltes unbedingt erforderliche, gelten diese vorläufigen Maßnahmen auch vor dem ersten Vergleichsversuch des Versicherers als zweckentsprechend; der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer von derartigen unaufschiebbaren Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
4. Sofern und sobald für mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen besteht (Artikel 9.1) und ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet sind, dann erstreckt sich die Leistung des Versicherers
4.1. vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch ein Aufforderungsschreiben und, soferne Verjährung droht, auf die Einholung eines Verjährungsverzichtes;
4.2. bei der gerichtlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen auf
4.2.1. die Privatbeteiligtenanschlusserklärung;
4.2.2. die Anmeldung der Forderungen in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners und das durch eine Bestreitung notwendige Zivilverfahren (Art 6.7.4);
4.2.3. soweit die Interessen des Versicherungsnehmers nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung beeinträchtigt werden, auf die Führung notwendiger Musterprozesse und die Teilnahme an Gemeinschaftsklagen.
5. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 21,24 und 2625),
5.1. auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Versicherer oder durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt und auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen In- stanzenInstanzen. Soweit Wenn und soweit dies in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist (Artikel 20, 24 und 25), umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus Kos- ten für eine Mediation auchdie außergerichtliche Konfliktlösung durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz Mediation. Wenn und soweit dies in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist (ZivMediatG. BGBlArtikel 17.2.2., 18.2.2. I Nr. 29/2003 idgF)und 19.2.2.) umfasst der Versicherungsschutz auch staatsanwaltliche Diversionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO.
55.2. Für auf das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel 17, 18, 21 20 und 20.Pkt. 2.221); für das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof besteht kein Versicherungsschutz.
6. Der Versicherer zahlt
6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwalts- tarifgesetzes Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen HonorarkriterienAllgemeinen Honorar-Kriterien; In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes max. maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden anzuwenden. Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, max. maximal jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen. Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren; Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.
6.3. bei Versicherungsfällen im Ausland, für die aufgrund des Vertrages Versicherungsschutz besteht, die Kosten eines von der Behörde anerkannten Dolmetschers, wobei die Leistung des Versicherers mit 0,7 Prozent der jeweiligen Versicherungssumme pro Versicherungsfall begrenzt ist;
6.4. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist; Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Sub- sidiaranklage, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet istSubsidiaranklage.
6.46.5. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Er- scheinen Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erfor- derlich erforderlich ist; Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten Kosten einer Zugfahrt zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht dieses die Eisenbahn als Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-KlasseKIasse. Der Versicherer ersetzt die Kosten für erforderliche Übernachtungen bis maximal 0,7 Prozent der jeweiligen Versicherungssumme.
6.56.6. vorschussweise jene Beträge, ,
6.6.1. die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurückzuzahlen;. Ausgeschlossen ist diese Vorschussleistung beim Vorwurf vorsätzlicher strafbarer Handlungen oder Unterlassungen.
6.66.6.2. die dem Versicherungsnehmer wegen von ihm beantragter einstweiliger Vorkehrungen gemäß § 458 ZPO oder einstweiliger Verfügungen gemäß §§ 378 ff EO vom Gericht aufgetragen werden (Sicherheitsleistungen). Dieser Vorschuss ist innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Aufhebung der einstweiligen Vorkehrung bzw. Verfügung zurückzuzahlen.
6.7. Kosten gem. gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.46.3. und Pkt. 6.86.5. exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- erabzugsberechtigt vorsteuerabzugsberechtigt ist;
6.76.8. Kosten gem. gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.3. und Pkt. 6.46.5. unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teil- zahlungen Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gem. gemäß Artikel 23.2.3.3.).
6.86.9. In in Fällen einer der außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation,
6.9.1. die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer entfallenden Honorarkosten Kosten des eingetragenen Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Ziv- MediatG) Mediationsvereinbarung, bis maximal 2 % 1,4 Prozent der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsver- fahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Schei- tert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungs- behörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen.
6.9.2. Die Versicherungsleistung für außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen etcSachverständiger.
6.96.10. bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Staatsanwaltes über die Möglichkeit einer Diversionsmaßnahme, oder ab dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs, die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis maximal 0,7 Prozent der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 1,4 Prozent der Versicherungssumme.
6.11. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 6. zum Zeitpunkt ihrer Ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. gemäß Pkt. .
6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Die Leistung gem. gemäß Pkt. 6.2. bis 6.5. ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs- summeVersicherungssumme.
7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstel- lenzusammenhängenden Lebensvorgang darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter; auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldung in Insolvenz- verfahren sowie auf notwendiger Musterverfahren zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung von Mus- terverfahren entstehenden Kosten werden nach der Bemessungsgrundlage auf die Versicherungssummen aller betroffe- nen Versicherungsnehmer angerechnet. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessen- wahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden Kos- ten bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungs- summe. Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer An- sprüche durch drohende Verjährung geschützt sind, übernimmt der Versicherer die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur Hemmung/Unterbrechung der Verjährung bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltend- machung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem Umfange. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
7.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter- liegen Unterliegen entspricht.
7.57.4. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens 5 aller Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahrenlnsolvenzverfahren, begrenzt mit 5 % sieben Prozent der Versicherungssumme. Bei einem Insolvenzverfahren lnsolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung Geltendmachung der Forderung ausschließlich auch die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.67.5. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemacht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenwahrnehmung Interessenswahrnehmung gewesen wäre. Nehmen versicherte und nichtversicherte Personen rechtliche Interessen in einem oder in verbundenen Verfahren wahr, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig. Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.47.3. bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
7.77.6. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.
7.8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren oder in verbundenen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung 2021, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Versicherungsschutzes entstehenden Kosten gem. gemäß Pkt. 6., soweit sie diese für die Wahr- nehmung Wahrneh- mung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind; dabei werden die ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches entstehenden Kosten übernommen. Vor diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur insoweit versichert, als sie der Versicherer auch bei vorheriger Abstimmung und Prüfung seiner Leis- tungspflicht zu tragen gehabt hätte (Artikel 8).
2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versi- cherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Kosten, die innerhalb von vier Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes umfasst.
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg (Artikel 9) besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz.
43. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Besonde- ren Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 und 26), auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen Interes- sen,
3.1 außergerichtlich durch den Versicherer oder durch den eine von ihm beauftragten Rechtsanwalt und beauftragte zur berufsmäßigen Parteienvertretung be- fugte Person,
3.2 vor staatlichen Gerichten sowie vor Verwaltungsbehörden durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person in allen Instanzen, jedoch nicht auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten dem Verwaltungs- und Verwaltungsbehörden in allen In- stanzen. Soweit in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus Kos- ten für eine Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz (ZivMediatG. BGBl. I Nr. 29/2003 idgF)Verfassungsgerichtshof.
54. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof Verwaltungs- gerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn und insoweit dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich aus- drücklich vorgesehen ist (Artikel 1717 und 18). Für das Verfah- ren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), 18dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG), 21 dem EFTA-Gerichtshof (EFTA-GH), dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und 20.Pktanderen supranationalen Gerichtshöfen besteht kein Versicherungsschutz.
5. 2.2)Wenn und soweit dies in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist, umfasst der Versicherungsschutz auch die außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation, sofern es vor Einleitung eines Verfahrens vor staatlichen Gerichten (Artikel 20, 24, 25 und 26) oder während der Anhängigkeit eines Verfahrens vor staatlichen Gerichten (Artikel 25 und 26) zu einem Mediationsverfahren kommt. Der Versicherer übernimmt die auf den Versicherungsnehmer entfallenden Kosten des Mediators und die Kosten der Abfassung einer abschließenden Mediationsvereinbarung bis maximal EUR 2.500,00 pro Versicherungsfall; Kosten beigezogener Sachverständiger werden nicht übernommen.
6. Der Versicherer zahlt
6.1. 6.1 die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwalts- tarifgesetzes Rechtsan- waltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche an- waltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarkriterien; In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes max. in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden anzuwendenAll- gemeinen Honorarkriterien (AHK). Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen berufs- mäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, max. maxi- mal jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen. Auf die örtliche Begrenzung des Wahlrechts bezüglich des Rechtsvertreters (Artikel 10.3) und die daraus resultierende Kostenbegrenzung wird besonders verwiesen. Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. 6.2 die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren; Nicht nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.
6.3. 6.3 im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist; . Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Sub- sidiaranklage, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet istSubsidiaranklage.
6.4. 6.4 die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Er- scheinen Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet ange- ordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erfor- derlich erforderlich ist; Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten Kosten der Bahnfahrt zweiter Klasse einschließlich ZuschlägenKlasse. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren ver- gleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-Klasse.
6.5. 6.5 vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurückzuzahlen;. Ausgeschlossen ist diese Vor- schussleistung beim Vorwurf vorsätzlicher strafbarer Hand- lungen und Unterlassungen.
6.6. 6.6 Kosten gemgemäß. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.4. 6.2 und Pkt. 6.8. 6.4 exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- erabzugsberechtigt vorsteuerab- zugsberechtigt ist;.
6.7. 6.7 Kosten gemgemäß. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. 6.2 und Pkt. 6.4. 6.4 unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teil- zahlungen Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gem. Artikel gemäß Arti- kel 23.2.3.3.).
6.8. In Fällen einer Mediation, die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer entfallenden Honorarkosten des eingetragenen Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Ziv- MediatG) bis maximal 2 % der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsver- fahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Schei- tert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungs- behörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen etc.
6.9. 6.8 Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 zum Zeitpunkt Zeit- punkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. gemäß Pkt. 6.1. 6.1 ist fällig, sobald der Rechtsvertreter Rechtsver- treter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung Zwischenab- rechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Die Leistung gemgemäß. Pkt. 6.2. 6.2 bis 6.5. 6.5 ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. 7.1 Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall Versiche- rungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten mitversi- cherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs- summeVersi- cherungssumme.
7.2. 7.2 Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstel- lendarstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3. 7.3 Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung Wahrneh- mung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer Ver- sicherer berechtigt, seine Leistungspflicht vorerst - auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter; - auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldung Forderungsanmeldungen in Insolvenz- verfahren Insolvenzverfahren sowie - auf notwendiger notwendige Musterverfahren zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung von Mus- terverfahren Musterverfahren entstehenden Kosten werden nach der Bemessungsgrundlage Kopfteilen auf die Versicherungssummen aller betroffe- nen betroffener Versicherungsnehmer angerechnet. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sonstige sonsti- ge gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessen- wahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden Kos- ten ent- stehenden Kosten im Rahmen der Versicherungssumme bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungs- summemaximal EUR 10.000,00 je Versiche- rungsfall. Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer An- sprüche Ansprüche durch drohende Verjährung geschützt sind, übernimmt der Versicherer die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur HemmungHem- mung/Unterbrechung der Verjährung im Rahmen der ver- einbarten Versicherungssumme bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssummemaximal EUR 10.000,00 je Versicherungsfall. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltend- machung Gel- tendmachung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem Umfange. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasstum- fasst, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
7.4. 7.4 Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter- liegen Un- terliegen entspricht.
7.5. 7.5 Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens 5 fünf Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit 5 % der Versicherungssummemaxi- mal EUR 3.700,00. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners Geg- ners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt über- nimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung Be- streitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.6. 7.6 Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemacht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand Ge- genstand der Interessenwahrnehmung gewesen wäre. Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
7.7. 7.7 Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen Bemes- sungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen Leistun- gen zueinander.
7.8. 7.8 Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren Verfah- ren oder in verbundenen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).
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Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Versicherungsschutzes entstehenden Kosten gem. Pkt. 6., soweit sie für die Wahr- nehmung Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versi- cherer Versicherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Kosten, die innerhalb von vier Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes umfasst.
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Beratungs- Rechtsschutz.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 und 26), auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Versicherer oder durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt und auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen In- stanzen. Soweit in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus Kos- ten für eine Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz (ZivMediatG. BGBl. I Nr. 29/2003 idgF)Instanzen.
5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel 17, 17 und 18, 21 und 20.Pkt. 2.2).
6. Der Versicherer zahlt
6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwalts- tarifgesetzes Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarkriterien; In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes max. in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 … Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz Kanzleisitz, übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden anzuwenden. Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, max. jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen. Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren; Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche VollzugsmaßnahmenVollzugs- maßnahmen.
6.3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist; Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Sub- sidiaranklage, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet istSubsidiaranklage.
6.4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Er- scheinen Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erfor- derlich erforderlich ist; Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-Klasse.
6.5. vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurückzuzahlen;
6.6. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.4. und Pkt. 6.86.4. exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- erabzugsberechtigt vorsteuerabzugsberechtigt ist;
6.7. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. und Pkt. 6.4. unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teil- zahlungen Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gem. Artikel 23.2.3.3.).
6.8. In Fällen einer Mediation, die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer entfallenden Honorarkosten des eingetragenen Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Ziv- MediatG) bis maximal 2 % der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsver- fahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Schei- tert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungs- behörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen etc.
6.9. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. Pkt. 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Die Leistung gem. Pkt. 6.2. bis 6.5. ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs- summeVersicherungssumme.
7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstel- lendarstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter; auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldung Forderungsanmeldungen in Insolvenz- verfahren Insolvenzverfahren sowie auf notwendiger notwendige Musterverfahren zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung von Mus- terverfahren Musterverfahren entstehenden Kosten werden nach der Bemessungsgrundlage Kopfteilen auf die Versicherungssummen aller betroffe- nen betroffener Versicherungsnehmer angerechnet. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessen- wahrnehmung Interessenwahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden Kos- ten Kosten bis zu einem Sublimit von max. 30 xxx % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungs- summeVersicherungssumme. Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer An- sprüche Ansprüche durch drohende Verjährung geschützt sind, übernimmt der Versicherer die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur Hemmung/Unterbrechung der Verjährung bis zu einem Sublimit von max. 30 xxx % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltend- machung Geltendmachung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem Umfange. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
7.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter- liegen Unterliegen entspricht.
7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens 5 ... Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit 5 ... % der Versicherungssumme. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemacht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenwahrnehmung gewesen wäre. Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
7.7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.
7.8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren oder in verbundenen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt über- nimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Versicherungsschutzes entstehenden ent- stehenden Kosten gem. gemäß Pkt. 6., soweit sie für die Wahr- nehmung Wahrneh- mung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung Wahrneh- mung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versi- cherer Versicherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes Versicherungs- schutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Kosten, die innerhalb von vier Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare unauf- schiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes umfasst.
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 und 26), auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Versicherer oder durch den von ihm vom Versi- cherer beauftragten Rechtsanwalt und auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen In- stanzen. Soweit in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus Kos- ten für eine Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz (ZivMediatG. BGBl. I Nr. 29/2003 idgF)Instan- zen.
5. Für Ausschließlich wenn und soweit dies in den Besonderen Be- stimmungen vorgesehen ist, erstreckt sich der Versicherungs- schutz darüber hinaus auch auf
5.1 das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist Verwaltungsge- richtshof (Artikel 17, 18, 21 20 und 20.Pkt. 2.221);
5.2 die Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Media- tion, sofern es vor Einleitung eines Verfahrens vor staatli- chen Gerichten oder Verwaltungsbehörden zu einem Me- diationsverfahren kommt (Artikel 20 und 24).
6. Der Versicherer zahltzahlt ausschließlich
6.1. 6.1 die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer tätigen inländischen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwalts- tarifgesetzes österreichischen Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern so- fern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der österreichischen Autonomen Honorarkriterien; In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes max. maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes Einheits- satzes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden anzuwenden. Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen berufs- mäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden geregelten Richtlinien, max. maximal jedoch bis zur Höhe des österreichischen Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen. Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. 6.2 die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen SachverständigenSachverständi- gen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren Ge- bühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren; Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.
6.3. 6.3 im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist; Unter den gleichen Voraussetzungen Der Versicherer trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Sub- sidiaranklageSubsidiaranklage, soweit der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist.
6.4. 6.4 die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Er- scheinen Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet an- geordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erfor- derlich Rechtsnachtei- len erforderlich ist; Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten Eisenbahn- kosten zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen nächstgelege- nen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 1.000 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entferntent- fernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-Klasse.
6.5. 6.5 vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen einst- weilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben blei- ben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer unverzinst zurückzuzahlen.
6.6 Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch einen Me- diator bis maximal 1% der Versicherungssumme, in Fällen der Co-Mediation bis maximal 2% der Versicherungssum- me;
6.6. 6.7 Kosten gem. gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.4. 6.4 und Pkt. 6.8. exklusive 6.6 ex- klusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- erabzugsberechtigt vorsteuerabzugsberechtigt ist;
6.7. 6.8 Kosten gem. gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2, Pkt. 6.4 und Pkt. 6.4. unbeschadet 6.6 un- beschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teil- zahlungen Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gem. ge- mäß Artikel 23.2.3.3.).
6.8. In Fällen einer Mediation, die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer entfallenden Honorarkosten des eingetragenen Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Ziv- MediatG) bis maximal 2 % der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsver- fahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Schei- tert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungs- behörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen etc.
6.97. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 6. zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. gemäß Pkt. 6.1. 6.1 ist fällig, sobald der Rechtsvertreter Rechtsvertre- ter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens frü- hestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Die Leistung gem. gemäß Pkt. 6.2. 6.2 bis 6.5. 6.6 ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
78. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. 8.1 Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall Versiche- rungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten mitversi- cherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs- summeVersicherungssumme.
7.2. 8.2 Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstel- lenLebens- vorgang darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3. 8.3 Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung Wahrneh- mung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund auf Grund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtetge- richtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht vorerst Leistung vor- erst auf die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtli- chen Interessen der Versicherungsnehmer und die Füh- rung notwendiger Musterprozesse durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter; auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldung in Insolvenz- verfahren sowie auf notwendiger Musterverfahren ausge- wählte Rechtsvertreter zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung von Mus- terverfahren entstehenden Kosten werden nach der Bemessungsgrundlage auf die Versicherungssummen aller betroffe- nen Versicherungsnehmer angerechnet. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen Wenn oder sonstige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessen- wahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden Kos- ten bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungs- summe. Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer An- sprüche Ansprüche, insbesondere durch drohende Verjährung geschützt Verjährung, ge- schützt sind, übernimmt der Versicherer darüber hinaus die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung Gemeinschaftsklagen oder sonstige ge- meinschaftliche Formen außergerichtlicher und gerichtli- cher Interessenwahrnehmungen durch von Ansprüchen zur Hemmung/Unterbrechung der Verjährung bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltend- machung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem Umfangeihm ausge- wählte Rechtsvertreter. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen allge- meinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen Be- stimmungen sinngemäß angewandt werden.
7.4. 8.4 Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter- liegen Unterliegen entspricht.
7.5. 8.5 Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer die Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens 5 alle innerhalb von 7 Jahren nach Rechtskraft des Exeku- tionstitels eingeleiteten Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem InsolvenzverfahrenInsolvenzverfah- ren, insgesamt begrenzt mit 5 5% der VersicherungssummeVersicherungssum- me. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass ein Rechts- schutz-Versicherungsvertrag mit der Allianz Elementar Versicherungs-AG bestanden hat und der Exekutionstitel mit Hilfe dieses Rechtsschutz-Versicherungsvertrages er- wirkt wurde. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung Anmel- dung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen8.6 Treffen bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen Ansprü- che zusammen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer nur jene Kosten, die auch ohne Berücksichtigung der nicht unter Versicherungs- schutz stehenden Ansprüche von ihm zu übernehmen wären. Lässt sich die Leistungspflicht danach nicht be- stimmen, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis Ver- hältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinanderzueinan- der. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen rechtlicher Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemachtge- macht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz bestehtbe- steht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nach den Kostenersatzbestimmungen der Zivilprozessordnung zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenwahrnehmung gewesen wäre. Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. 8.4 bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
7.7. 8.7 Sind mehrere Delikte Gegenstand eines StrafverfahrensStrafverfahrens oder eines allenfalls versicherten Ermittlungsverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten der Verteidigung und des Ver- fahrens anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.
7.8. 8.8 Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte ver- sicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren oder in verbundenen VerfahrenPersonen, so trägt der Versicherer Ver- sicherer die Kosten anteilig.
89. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (SelbstbeteiligungSelbstbe- teiligung).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Versicherungsschutzes entstehenden Kosten gem. gemäß Pkt. 6., soweit sie diese für die Wahr- nehmung Wahrneh- mung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind; dabei werden die ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches entstehenden Kosten übernommen. Vor diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur insoweit versichert, als sie der Versicherer auch bei vorheriger Abstimmung und Prüfung seiner Leis- tungspflicht zu tragen gehabt hätte (Artikel 8).
2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versi- cherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Kosten, die innerhalb von vier Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes umfasst.
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg (Artikel 9) besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz.
43. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Beson- deren Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 und 26), auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen Inte- ressen,
3.1 außergerichtlich durch den Versicherer oder durch den eine von ihm beauftragten Rechtsanwalt und beauftragte zur berufsmäßigen Parteienvertretung be- fugte Person,
3.2 vor staatlichen Gerichten sowie vor Verwaltungsbehörden durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person in allen Instanzen, jedoch nicht auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten dem Verwaltungs- und Verwaltungsbehörden in allen In- stanzen. Soweit in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus Kos- ten für eine Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz (ZivMediatG. BGBl. I Nr. 29/2003 idgF)Verfassungsgerichtshof.
54. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof Verwaltungs- gerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn und insoweit dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich aus- drücklich vorgesehen ist (Artikel 1717 und 18). Für das Ver- fahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), 18dem Ge- richt erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG), 21 dem EFTA-Gerichtshof (EFTA-GH), dem Europäi- schen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und 20.Pktande- ren supranationalen Gerichtshöfen besteht kein Versiche- rungsschutz.
5. 2.2)Wenn und soweit dies in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist, umfasst der Versicherungsschutz auch die außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation, sofern es vor Einleitung eines Verfahrens vor staatlichen Gerichten (Artikel 20, 24, 25 und 26) oder während der Anhängigkeit eines Verfahrens vor staatlichen Gerichten (Artikel 25 und 26) zu einem Mediationsverfahren kommt. Der Versicherer übernimmt die auf den Versicherungsnehmer entfallenden Kosten des Mediators und die Kosten der Abfassung einer abschließenden Mediationsvereinbarung bis maximal EUR 2.500,00 pro Versicherungsfall; Kosten beigezogener Sachverständiger werden nicht übernommen.
6. Der Versicherer zahlt
6.1. 6.1 die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwalts- tarifgesetzes Rechtsan- waltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarkriterien; In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes max. in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden anzuwendenAllgemeinen Honorarkriterien (AHK). Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen berufs- mäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, max. ma- ximal jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen. Auf die örtliche Begrenzung des Wahlrechts bezüglich des Rechtsvertreters (Artikel 10.3) und die daraus resultierende Kostenbegrenzung wird besonders verwie- sen. Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. 6.2 die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen SachverständigenSachverständi- gen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren Ge- bühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren; Nicht nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen Urteilsveröf- fentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.
6.3. 6.3 im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist; . Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Sub- sidiaranklage, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet istSubsidiaranklage.
6.4. 6.4 die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Er- scheinen Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet ange- ordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erfor- derlich erforderlich ist; Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten Kosten der Bahnfahrt zweiter Klasse einschließlich ZuschlägenKlasse. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, FähreFäh- re) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-Klasse.
6.5. 6.5 vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen einst- weilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben blei- ben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurückzuzahlen;. Ausgeschlossen ist diese Vorschussleistung beim Vorwurf vorsätzlicher strafba- rer Handlungen und Unterlassungen.
6.6. 6.6 Kosten gemgemäß. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.4. 6.2 und Pkt. 6.8. 6.4 exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- erabzugsberechtigt vorsteuer- abzugsberechtigt ist;.
6.7. 6.7 Kosten gemgemäß. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. 6.2 und Pkt. 6.4. 6.4 unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teil- zahlungen Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gem. Artikel gemäß Arti- kel 23.2.3.3.).
6.8. In Fällen einer Mediation, die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer entfallenden Honorarkosten des eingetragenen Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Ziv- MediatG) bis maximal 2 % der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsver- fahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Schei- tert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungs- behörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen etc.
6.9. 6.8 Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 zum Zeitpunkt Zeit- punkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. gemäß Pkt. 6.1. 6.1 ist fällig, sobald der Rechtsvertreter Rechtsver- treter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung Zwischenab- rechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Die Leistung gemgemäß. Pkt. 6.2. 6.2 bis 6.5. 6.5 ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. 7.1 Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall Versiche- rungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten mitversi- cherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs- summeVer- sicherungssumme.
7.2. 7.2 Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstel- lendarstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3. 7.3 Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung Wahrneh- mung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer Ver- sicherer berechtigt, seine Leistungspflicht vorerst - auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter; - auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldung Forderungsanmeldungen in Insolvenz- verfahren Insolvenzverfahren sowie - auf notwendiger notwendige Musterverfahren zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung von Mus- terverfahren Musterverfahren entstehenden Kosten werden nach der Bemessungsgrundlage Kopfteilen auf die Versicherungssummen aller betroffe- nen betroffener Versicherungsnehmer angerechnet. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sonstige sons- tige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessen- wahrnehmung Interes- senwahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden Kos- ten ent- stehenden Kosten im Rahmen der Versicherungssumme bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungs- summemaximal EUR 10.000,00 je Versiche- rungsfall. Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer An- sprüche Ansprüche durch drohende Verjährung geschützt sind, übernimmt der Versicherer die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur HemmungHem- mung/Unterbrechung der Verjährung im Rahmen der ver- einbarten Versicherungssumme bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssummemaximal EUR 10.000,00 je Versicherungsfall. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltend- machung Gel- tendmachung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem Umfange. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren Verfah- ren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt ange- wandt werden.
7.4. 7.4 Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter- liegen Un- terliegen entspricht.
7.5. 7.5 Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens 5 fünf Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit 5 % der Versicherungssummema- ximal EUR 3.700,00. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung Anmel- dung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.6. 7.6 Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von AnsprüchenAnsprü- chen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemacht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand Ge- genstand der Interessenwahrnehmung gewesen wäre. Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
7.7. 7.7 Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen Bemes- sungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen Leistun- gen zueinander.
7.8. 7.8 Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren Verfah- ren oder in verbundenen Verfahren, so trägt der Versicherer Versiche- rer die Kosten anteilig.
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt Der Versicherer übernimmt unter der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Voraussetzung einer Bestätigung des Versicherungsschutzes Versicherungsschut- zes (Art. 9) die entstehenden Kosten gem. gemäß Pkt. 6., soweit sie diese für die Wahr- nehmung Wahrnehmung der rechtlichen recht- lichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versi- cherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Kosten, die innerhalb von vier Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes umfasst.
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend zweckentspre- chend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und im Allge- meinen Beratungs-Rechtsschutz.
3. Zweckentsprechend ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur, wenn dem Versiche- rer vor Einschaltung eines Rechtsanwaltes und bis zum Abschluss des Rechtsstreits ausreichend Gelegenheit gegeben wird, eine Einigung zwischen den Streitteilen zu erzielen. Ist zur Wahrung von Fristen in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder zur Wahrung von Rechten des Versicherungsnehmers das sofortige Einschreiten eines Rechtsanwaltes unbedingt erforderlich, gelten diese vorläufigen Maßnahmen auch vor dem ersten Vergleichsversuch des Versicherers als zweckentsprechend; der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer von derartigen unaufschieb- baren Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 Sofern und 26), auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Versicherer oder durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt und auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen In- stanzen. Soweit in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus Kos- ten sobald für eine Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz (ZivMediatG. BGBl. I Nr. 29/2003 idgF).
5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel 17, 18, 21 und 20.Pkt. 2.2).
6. Der Versicherer zahlt
6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwalts- tarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarkriterien; In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes max. in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden anzuwenden. Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, max. jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen. Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren; Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.
6.3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist; Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Sub- sidiaranklage, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist.
6.4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Er- scheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erfor- derlich ist; Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-Klasse.
6.5. vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurückzuzahlen;
6.6. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.4. und Pkt. 6.8. exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- erabzugsberechtigt ist;
6.7. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. und Pkt. 6.4. unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teil- zahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gem. Artikel 23.2.3.3.).
6.8. In Fällen einer Mediation, die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer entfallenden Honorarkosten des eingetragenen Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Ziv- MediatG) bis maximal 2 % der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsver- fahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Schei- tert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungs- behörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen etc.
6.9. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. Pkt. 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Die Leistung gem. Pkt. 6.2. bis 6.5. ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs- summe.
7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstel- len, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Inte- ressen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen besteht (Art. 9.1) und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/den/ dieselben Gegner gerichtetgerichtet sind, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht dann erstreckt sich die Leistung des Versicherers
4.1. vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter; auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und ein Aufforderungsschreiben und, sofer- ne Verjährung droht, auf die Forderungsanmeldung in Insolvenz- verfahren sowie auf notwendiger Musterverfahren zu beschränkenEinholung eines Verjährungsverzichtes;
4.2. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung von Mus- terverfahren entstehenden Kosten werden nach der Bemessungsgrundlage auf die Versicherungssummen aller betroffe- nen Versicherungsnehmer angerechnet. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen bei der gerichtlichen Interessen- wahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt Wahrnehmung der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versicherer rechtlichen Interessen auf
4.2.1. die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden Kos- ten bis zu einem Sublimit von maxPrivatbeteiligtenanschlusserklärung;
4.2.2. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungs- summe. Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer An- sprüche durch drohende Verjährung geschützt sind, übernimmt der Versicherer die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur Hemmung/Unterbrechung der Verjährung bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltend- machung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem Umfange. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
7.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter- liegen entspricht.
7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens 5 Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung Forderungen in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit 5 % der Versicherungssumme. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung der Forderung ausschließlich die Kosten des und das durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.notwendige Zivilverfahren (Art 6.7.4);
7.64.2.3. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für soweit die Geltendmachung oder die Abwehr von AnsprüchenInteressen des Versicherungsnehmers nicht unbillig, für die teils Versicherungsschutz bestehtinsbesondere durch drohende Verjährung beeinträchtigt werden, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemacht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenwahrnehmung gewesen wäre. Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden AnsprücheFührung notwendiger Musterprozesse und die Teil - nahme an Gemeinschaftsklagen.
7.7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.
7.8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren oder in verbundenen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung Geltendmachung des Versicherungsschutzes Deckungsanspruches entstehenden Kosten gem. gemäß Pkt. 6., soweit sie für die Wahr- nehmung Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versi- cherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Kostendiesem Zeitpunkt entstanden sind, die innerhalb von sind vom Versicherungsschutz nur dann umfasst, wenn sie nicht früher als vier Wochen vor Bestätigung der Geltendmachung des Versicherungsschutzes Deckungsanspruches durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes umfasst.
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 24 und 2625), auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Versicherer oder durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt und auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen In- stanzen. Soweit in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus Kos- ten für eine Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz (ZivMediatG. BGBl. I Nr. 29/2003 idgF)Instanzen.
5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel 17, 17 und 18, 21 und 20.Pkt. 2.2).
6. Der Versicherer zahlt
6.1. 6.1 die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwalts- tarifgesetzes Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen HonorarkriterienHonorarrichtlinien; In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes max. maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden anzuwenden. Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, max. maximal jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen. Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. 6.2 die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren; Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.
6.3. 6.3 im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist; Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Sub- sidiaranklage, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet istSubsidiaranklage.
6.4. 6.4 die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Er- scheinen Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erfor- derlich erforderlich ist; Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-Economy- Klasse.
6.5. 6.5 vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurückzuzahlen;.
6.6. 6.6 Kosten gem. gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.4. und Pkt. 6.86.4. exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- erabzugsberechtigt vorsteuerabzugsberechtigt ist;
6.7. 6.7 Kosten gem. gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. und Pkt. 6.4. unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teil- zahlungen Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gem. gemäß Artikel 23.2.3.3.).
6.8. In Fällen einer Mediation, die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer entfallenden Honorarkosten des eingetragenen Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Ziv- MediatG) bis maximal 2 % der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsver- fahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Schei- tert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungs- behörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen etc.
6.9. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. Pkt. 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Die Leistung gem. Pkt. 6.2. bis 6.5. ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. 7.1 Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs- summeVersicherungssumme.
7.2. 7.2 Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstel- lendarstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3. 7.3 Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter; auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldung Forderungsanmeldungen in Insolvenz- verfahren Insolvenzverfahren sowie auf notwendiger notwendige Musterverfahren zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung von Mus- terverfahren Musterverfahren entstehenden Kosten werden nach der Bemessungsgrundlage Kopfteilen auf die Versicherungssummen aller betroffe- nen betroffener Versicherungsnehmer angerechnet. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessen- wahrnehmung Interessenwahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden Kos- ten Kosten bis zu einem Sublimit von max. 30 20 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungs- summeVersicherungssumme. Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer An- sprüche Ansprüche durch drohende Verjährung geschützt sind, übernimmt der Versicherer die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur Hemmung/Unterbrechung Hemmung /Unterbrechung der Verjährung bis zu einem Sublimit von max. 30 10 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltend- machung Geltendmachung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem UmfangeUmfang. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
7.4. 7.4 Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter- liegen Unterliegen entspricht.
7.5. 7.5 Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens 5 fünf Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit 5 % zehn Prozent der Versicherungssumme. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen7.6 Treffen in einem Zivilverfahren Ansprüche zusammen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer nur jene Kosten, die auch ohne Berücksichtigung der nicht unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche von ihm zu übernehmen wären. Lässt sich die Leistungspflicht danach nicht bestimmen, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in einem Zivilverfahren vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemacht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer nach den Kostenersatzbestimmungen der Zivilprozessordnung zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenwahrnehmung des Prozesses gewesen wäre. Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
7.7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.
7.8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren oder in verbundenen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt über- nimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Versicherungsschutzes entstehenden ent- stehenden Kosten gem. gemäß Pkt. 6., soweit sie für die Wahr- nehmung Wahrneh- mung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung Wahrneh- mung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versi- cherer Versicherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes Versicherungs- schutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Kosten, die innerhalb von vier Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare unauf- schiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes umfasst.
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen Bedingungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 und 26)vorsehen, auf die außergerichtliche außergerichtli- che Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Versicherer oder durch den von ihm vom Versicherer beauftragten Rechtsanwalt und auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden Verwaltungs- behörden in allen In- stanzenInstanzen.
5. Soweit Ausschließlich wenn und soweit dies in den Besonderen Bestimmungen Bedin- gungen vorgesehen ist umfasst ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz darüber hinaus Kos- ten für eine Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz (ZivMediatG. BGBl. I Nr. 29/2003 idgF).auch auf
5. Für 5.1 das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dannVerwaltungsge- richtshof;
5.2 die Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Media- tion, wenn dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel 17, 18, 21 und 20.Pkt. 2.2)sofern es vor Einleitung eines Verfahrens vor staatli- chen Gerichten oder Verwaltungsbehörden zu einem Me- diationsverfahren kommt.
6. Der Versicherer zahltzahlt ausschließlich
6.1. 6.1 die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer tätigen inländischen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwalts- tarifgesetzes österreichischen Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern so- fern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der österreichischen Autonomen Honorarkriterien; In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes max. maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes Einheits- satzes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden anzuwenden. Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen berufs- mäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden geregelten Richtlinien, max. maximal jedoch bis zur Höhe des österreichischen Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen. Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. 6.2 die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen SachverständigenSachverständi- gen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren Ge- bühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren; Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.
6.3. 6.3 im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist; Unter den gleichen Voraussetzungen Der Versicherer trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Sub- sidiaranklageSubsidiaranklage, soweit der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist.
6.4. 6.4 die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Er- scheinen Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet an- geordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erfor- derlich Rechtsnachtei- len erforderlich ist; Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten Eisenbahn- kosten zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen nächstgelege- nen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 1.000 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entferntent- fernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-Klasse.
6.5. 6.5 vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen einst- weilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben blei- ben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer unverzinst zurückzuzahlen.
6.6 Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch einen Me- diator bis maximal 1% der Versicherungssumme, in Fällen der Co-Mediation bis maximal 2% der Versicherungssum- me;
6.6. 6.7 Kosten gem. gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.4. 6.4 und Pkt. 6.8. exklusive 6.6 ex- klusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- erabzugsberechtigt vorsteuerabzugsberechtigt ist;
6.7. 6.8 Kosten gem. gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2, Pkt. 6.4 und Pkt. 6.4. unbeschadet 6.6 un- beschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teil- zahlungen Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gem. Artikel 23.2.3.3.)übersteigen.
6.8. In Fällen einer Mediation, die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer entfallenden Honorarkosten des eingetragenen Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Ziv- MediatG) bis maximal 2 % der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsver- fahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Schei- tert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungs- behörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen etc.
6.97. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 6. zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. gemäß Pkt. 6.1. 6.1 ist fällig, sobald der Rechtsvertreter Rechtsvertre- ter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens frü- hestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Die Leistung gem. gemäß Pkt. 6.2. 6.2 bis 6.5. 6.6 ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
78. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. 8.1 Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall Versiche- rungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten mitversi- cherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs- summeVersicherungssumme.
7.2. 8.2 Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstel- lenLebens- vorgang darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3. 8.3 Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung Wahrneh- mung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund auf Grund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtetge- richtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht vorerst Leistung vo- rerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtli- chen Interessen der Versicherungsnehmer und die Füh- rung notwendiger Musterprozesse durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter; auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldung in Insolvenz- verfahren sowie auf notwendiger Musterverfahren ausge- wählte Rechtsvertreter zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung von Mus- terverfahren entstehenden Kosten werden nach der Bemessungsgrundlage auf die Versicherungssummen aller betroffe- nen Versicherungsnehmer angerechnet. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen Wenn oder sonstige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessen- wahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden Kos- ten bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungs- summe. Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer An- sprüche Ansprüche, insbesondere durch drohende Verjährung geschützt Verjährung, ge- schützt sind, übernimmt der Versicherer darüber hinaus die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung Gemeinschaftsklagen oder sonstige ge- meinschaftliche Formen außergerichtlicher und gerichtli- cher Interessenwahrnehmungen durch von Ansprüchen zur Hemmung/Unterbrechung der Verjährung bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltend- machung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem Umfangeihm ausge- wählte Rechtsvertreter. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen allge- meinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen Be- stimmungen sinngemäß angewandt werden.
7.4. 8.4 Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter- liegen Unterliegen entspricht.
7.5. 8.5 Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer die Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens 5 alle innerhalb von 7 Jahren nach Rechtskraft des Exeku- tionstitels eingeleiteten Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem InsolvenzverfahrenInsolvenzverfah- ren, insgesamt begrenzt mit 5 5% der VersicherungssummeVersicherungssum- me. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass ein Rechts- schutz-Versicherungsvertrag mit der Allianz Elementar Versicherungs-AG bestanden hat und der Exekutionstitel mit Hilfe dieses Rechtsschutz-Versicherungsvertrages er- wirkt wurde. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung Anmel- dung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen8.6 Treffen bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen Ansprü- che zusammen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer nur jene Kosten, die auch ohne Berücksichtigung der nicht unter Versicherungs- schutz stehenden Ansprüche von ihm zu übernehmen wären. Lässt sich die Leistungspflicht danach nicht be- stimmen, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis Ver- hältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinanderzueinan- der. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen rechtlicher Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemachtge- macht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz bestehtbe- steht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nach den Kostenersatzbestimmungen der Zivilprozessordnung zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenwahrnehmung gewesen wäre. Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. 8.4 bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
7.7. 8.7 Sind mehrere Delikte Gegenstand eines StrafverfahrensStrafverfahrens oder eines allenfalls versicherten Ermittlungsverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten der Verteidigung und des Ver- fahrens anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.
7.8. 8.8 Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte ver- sicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren oder in verbundenen VerfahrenPersonen, so trägt der Versicherer Ver- sicherer die Kosten anteilig.
89. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (SelbstbeteiligungSelbstbe- teiligung).
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Samples: Teil Rechtsschutz Versicherung
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung Geltendmachung des Versicherungsschutzes Deckungsanspru- ches entstehenden Kosten gem. gemäß Pkt. 6., soweit sie für die Wahr- nehmung Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers notwendig sind.
2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versi- cherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Kostendiesem Zeitpunkt entstanden sind, die innerhalb von sind vom Versicherungsschutz nur dann umfasst, wenn sie nicht früher als vier Wochen vor Bestätigung der Geltendmachung des Versicherungsschutzes Deckungsan- spruches durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers ausgelöst ausge- löst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes umfasst.
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Besonde- ren Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 24 und 2625), auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher rechtli- cher Interessen durch den Versicherer oder durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt und auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen In- stanzen. Soweit in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus Kos- ten für eine Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz (ZivMediatG. BGBl. I Nr. 29/2003 idgF).
5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof Verwaltungsge- richtshof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel 17, 17 und 18, 21 und 20.Pkt. 2.2).
6. Der Versicherer zahlt
6.1. 6.1 die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwalts- tarifgesetzes Rechtsanwaltstarif- gesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen HonorarkriterienHonorarrichtlinien; In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren werden wer- den Nebenleistungen des Rechtsanwaltes max. maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden anzuwendenge- zahlt. Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen berufsmä- ßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, max. maximal jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen. Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen be- rufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. 6.2 die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse Vor- schüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher Dol- metscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren; Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.
6.3. i6.3 Im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist; Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Sub- sidiaranklage, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet istSubsidi- äranklage.
6.4. 6.4 die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Er- scheinen Erschei- nen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erfor- derlich erforderlich ist; Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten Eisenbahnko- sten zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung Kostenerstat- tung für einen Linienflug der Economy-Klasse.
6.5. vorschussweise 6.5 Vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (StrafkautionStrafkau- tion). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb inner- halb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurückzuzahlen;.
6.6. 6.6 Kosten gem. gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.4. 6.2 und Pkt. 6.8. 6.4 exklusive UmsatzsteuerUm- satzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- erabzugsberechtigt vorsteuerabzugs- berechtigt ist;
6.7. 6.7 Kosten gem. gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. 6.2 und Pkt. 6.4. 6.4 unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teil- zahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gem. Artikel gemäß Arti- kel 23.2.3.3.).
6.8. In Fällen einer Mediation, die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer entfallenden Honorarkosten des eingetragenen Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Ziv- MediatG) bis maximal 2 % der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsver- fahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Schei- tert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungs- behörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen etc.
6.9. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. Pkt. 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Die Leistung gem. Pkt. 6.2. bis 6.5. ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
7. Die Leistungspflicht Leitungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. 7.1 Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall Versiche- rungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten mitversicher- ten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt Zeit- punkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs- summeVersiche- rungssumme.
7.2. 7.2 Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängendenzu- sammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstel- lendarstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten VersicherungsfallesVersiche- rungsfalles.
7.3. 7.3 Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen Interes- sen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht Leistung vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherungs- nehmer und die Führung notwendiger Musterprozesse durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter; auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldung in Insolvenz- verfahren sowie auf notwendiger Musterverfahren Rechtsvertreter zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung von Mus- terverfahren entstehenden Kosten werden nach der Bemessungsgrundlage auf die Versicherungssummen aller betroffe- nen Versicherungsnehmer angerechnet. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen Wenn oder sonstige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessen- wahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden Kos- ten bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungs- summe. Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer An- sprüche sprüche, insbesondere durch drohende Verjährung Verjährung, geschützt sind, übernimmt der Versicherer darüber hinaus die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche For- men außergerichtlicher und gerichtlicher Interessenwahrneh- mungen durch von Ansprüchen zur Hemmung/Unterbrechung der Verjährung bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltend- machung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem Umfangeihm ausgewählte Rechtsvertreter. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof Ver- waltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
7.4. 7.4 Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter- liegen entspricht.
7.5. 7.5 Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.z. B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens 5 fünf Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit 5 % zehn Prozent der Versicherungssumme. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners Geg- ners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung der Forderung Forde- rung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen7.6 Treffen in einem Zivilverfahren Ansprüche zusammen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versi- cherer nur jene Kosten, die auch ohne Berücksichtigung der nicht unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche von ihm zu übernehmen wären. Lässt sich die Leistungspflicht danach nicht bestimmen, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in einem Zivilverfahren vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemacht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer nach den Kostenersatz- bestimmungen der Zivilprozessordnung zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenwahrnehmung des Prozesses gewesen wäre. Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. 7.4 bezogen auf die unter Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz stehenden Ansprüche.
7.7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen Bemes- sungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.
7.8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren oder in verbundenen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Versicherungsschutzes entstehenden Kosten gem. gemäß Pkt. 6., soweit sie diese für die Wahr- nehmung Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind; dabei werden die ab dem Zeitpunkt der Geltend- machung des Deckungsanspruches entstehenden Kosten übernommen. Vor diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur insoweit versichert, als sie der Versicherer auch bei vorheriger Abstimmung und Prüfung seiner Leistungspflicht zu tragen gehabt hätte (Artikel 8).
2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versi- cherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Kosten, die innerhalb von vier Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes umfasst.
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg (Artikel 9) besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz.
43. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 und 26), auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen Interessen,
3.1 außergerichtlich durch den Versicherer oder durch den eine von ihm beauftragten Rechtsanwalt und beauftragte zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person,
3.2 vor staatlichen Gerichten sowie vor Verwaltungsbehörden durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person in allen Instanzen, jedoch nicht auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten dem Verwaltungs- und Verwaltungsbehörden in allen In- stanzen. Soweit in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus Kos- ten für eine Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz (ZivMediatG. BGBl. I Nr. 29/2003 idgF)Verfassungsgerichtshof.
54. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof Verwaltungs- gerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn und insoweit dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Artikel 17, 18, 21 20, und 20.Pkt21). 2.2Für das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG), dem EFTA-Gerichtshof (EFTA-GH), dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und anderen supranationalen Gerichtshöfen besteht kein Versicherungsschutz.
5. Wenn und soweit dies in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist, umfasst der Versicherungsschutz auch die außer-gerichtliche Konfliktlösung durch Mediation, sofern es vor Einleitung eines Verfahrens vor staatlichen Gerichten (Artikel 20, 24, 25 und 26) oder während der Anhängigkeit eines Verfahrens vor staatlichen Gerichten (Artikel 25 und 26) zu einem Mediationsverfahren kommt. Der Versicherer übernimmt die auf den Versicherungsnehmer entfallenden Kosten des Mediators und die Kosten der Abfassung einer abschließenden Mediationsvereinbarung bis maximal EUR 4.000,00 pro Versicherungsfall; Kosten beigezogener Sachverständiger werden nicht übernommen.
6. Der Versicherer zahlt
6.1. 6.1 die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwalts- tarifgesetzes Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarkriterien; Allgemeinen Honorarkriterien (AHK). - In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes max. maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif Rechtsanwaltstarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. erster Instanz zuständigen Gerichtes Gerichts ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. - Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz Kanzleisitz, übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten anzuwenden. Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen berufs- mäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, max. maximal jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes Rechtsanwaltstarif- gesetzes übernommen. Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. 6.2 die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren; Nicht nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.
6.3. 6.3 im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist; . Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Sub- sidiaranklage, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet istSubsidiaranklage.
6.4. 6.4 die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Er- scheinen Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erfor- derlich erforderlich ist; Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten Kosten der Bahnfahrt zweiter Klasse einschließlich ZuschlägenKlasse. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung Kosten- erstattung für einen Linienflug der Economy-Klasse.
6.5. 6.5 vorschussweise jene Beträge, die 6.5.1.die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurückzuzahlen;
6.6. Kosten gem. Pkt. 6.1Ausgeschlossen ist diese Vorschussleistung beim Vorwurf vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen., Pkt. 6.2., Pkt. 6.4. und Pkt. 6.8. exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- erabzugsberechtigt ist;
6.7. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. und Pkt. 6.4. unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teil- zahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gem. Artikel 23.2.3.3.).
6.8. In Fällen einer Mediation, die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer entfallenden Honorarkosten des eingetragenen Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Ziv- MediatG) bis maximal 2 % der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsver- fahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Schei- tert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungs- behörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen etc.
6.9. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. Pkt. 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Die Leistung gem. Pkt. 6.2. bis 6.5. ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs- summe.
7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstel- len, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter; auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldung in Insolvenz- verfahren sowie auf notwendiger Musterverfahren zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung von Mus- terverfahren entstehenden Kosten werden nach der Bemessungsgrundlage auf die Versicherungssummen aller betroffe- nen Versicherungsnehmer angerechnet. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessen- wahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden Kos- ten bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungs- summe. Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer An- sprüche durch drohende Verjährung geschützt sind, übernimmt der Versicherer die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur Hemmung/Unterbrechung der Verjährung bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltend- machung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem Umfange. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
7.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter- liegen entspricht.
7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens 5 Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit 5 % der Versicherungssumme. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemacht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenwahrnehmung gewesen wäre. Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
7.7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.
7.8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren oder in verbundenen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Versicherungsschutzes entstehenden Kosten gem. gemäß Pkt. 6., soweit sie diese für die Wahr- nehmung Wahrneh- mung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind; dabei werden die ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches entstehenden Kosten übernommen. Vor diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur insoweit versichert, als sie der Versicherer auch bei vorheriger Abstimmung und Prüfung seiner Leis- tungspflicht zu tragen gehabt hätte (Artikel 8).
2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versi- cherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Kosten, die innerhalb von vier Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes umfasst.
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg (Artikel 9) besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz.
43. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Besonde- ren Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 und 26), auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen Interes- sen,
3.1 außergerichtlich durch den Versicherer oder durch den eine von ihm beauftragten Rechtsanwalt und beauftragte zur berufsmäßigen Parteienvertretung be- fugte Person,
3.2 vor staatlichen Gerichten sowie vor Verwaltungsbehörden durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person in allen Instanzen, jedoch nicht auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten dem Verwaltungs- und Verwaltungsbehörden in allen In- stanzen. Soweit in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus Kos- ten für eine Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz (ZivMediatG. BGBl. I Nr. 29/2003 idgF)Verfassungsgerichtshof.
54. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof Verwaltungs- gerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn und insoweit dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich aus- drücklich vorgesehen ist (Artikel 1717 und 18). Für das Verfah- ren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), 18dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG), 21 dem EFTA-Gerichtshof (EFTA-GH), dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und 20.Pktanderen supranationalen Gerichtshöfen besteht kein Versicherungsschutz.
5. 2.2)Wenn und soweit dies in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist, umfasst der Versicherungsschutz auch die außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation, sofern es vor Einleitung eines Verfahrens vor staatlichen Gerichten (Artikel 20, 24, 25 und 26) oder während der Anhängigkeit eines Verfahrens vor staatlichen Gerichten (Artikel 25 und 26) zu einem Mediationsverfahren kommt. Der Versicherer übernimmt die auf den Versicherungsnehmer entfallenden Kosten des Mediators und die Kosten der Abfassung einer abschließenden Mediationsvereinbarung bis maximal EUR 2.500,00 pro Versicherungsfall; Kosten beigezogener Sachverständiger werden nicht übernommen.
6. Der Versicherer zahlt
6.1. 6.1 die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwalts- tarifgesetzes Rechtsan- waltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche an- waltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarkriterien; In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes max. in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden anzuwendenAll- gemeinen Honorarkriterien (AHK). Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen berufs- mäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, max. maxi- mal jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen. Auf die örtliche Begrenzung des Wahlrechts bezüglich des Rechtsvertreters (Artikel 10.3) und die daraus resultierende Kostenbegrenzung wird besonders verwiesen. Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. 6.2 die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren; Nicht nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.. ARB 2015 - 3 -
6.3. 6.3 im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist; . Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Sub- sidiaranklage, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet istSubsidiaranklage.
6.4. 6.4 die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Er- scheinen Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet ange- ordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erfor- derlich erforderlich ist; Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten Kosten der Bahnfahrt zweiter Klasse einschließlich ZuschlägenKlasse. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren ver- gleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-Klasse.
6.5. 6.5 vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurückzuzahlen;. Ausgeschlossen ist diese Vor- schussleistung beim Vorwurf vorsätzlicher strafbarer Hand- lungen und Unterlassungen.
6.6. 6.6 Kosten gemgemäß. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.4. 6.2 und Pkt. 6.8. 6.4 exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- erabzugsberechtigt vorsteuerab- zugsberechtigt ist;.
6.7. 6.7 Kosten gemgemäß. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. 6.2 und Pkt. 6.4. 6.4 unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teil- zahlungen Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gem. Artikel gemäß Arti- kel 23.2.3.3.).
6.8. In Fällen einer Mediation, die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer entfallenden Honorarkosten des eingetragenen Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Ziv- MediatG) bis maximal 2 % der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsver- fahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Schei- tert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungs- behörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen etc.
6.9. 6.8 Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 zum Zeitpunkt Zeit- punkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. gemäß Pkt. 6.1. 6.1 ist fällig, sobald der Rechtsvertreter Rechtsver- treter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung Zwischenab- rechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Die Leistung gemgemäß. Pkt. 6.2. 6.2 bis 6.5. 6.5 ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. 7.1 Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall Versiche- rungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten mitversi- cherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs- summeVersi- cherungssumme.
7.2. 7.2 Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstel- lendarstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3. 7.3 Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung Wahrneh- mung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer Ver- sicherer berechtigt, seine Leistungspflicht vorerst - auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter; - auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldung Forderungsanmeldungen in Insolvenz- verfahren Insolvenzverfahren sowie - auf notwendiger notwendige Musterverfahren zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung von Mus- terverfahren Musterverfahren entstehenden Kosten werden nach der Bemessungsgrundlage Kopfteilen auf die Versicherungssummen aller betroffe- nen betroffener Versicherungsnehmer angerechnet. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sonstige sonsti- ge gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessen- wahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden Kos- ten ent- stehenden Kosten im Rahmen der Versicherungssumme bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungs- summemaximal EUR 10.000,00 je Versiche- rungsfall. Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer An- sprüche Ansprüche durch drohende Verjährung geschützt sind, übernimmt der Versicherer die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur HemmungHem- mung/Unterbrechung der Verjährung im Rahmen der ver- einbarten Versicherungssumme bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssummemaximal EUR 10.000,00 je Versicherungsfall. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltend- machung Gel- tendmachung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem Umfange. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasstum- fasst, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
7.4. 7.4 Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter- liegen Un- terliegen entspricht.
7.5. 7.5 Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens 5 fünf Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit 5 % der Versicherungssummemaxi- mal EUR 3.700,00. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners Geg- ners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt über- nimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung Be- streitung notwendigen Zivilverfahrens.. ARB 2015 - 4 -
7.6. 7.6 Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemacht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand Ge- genstand der Interessenwahrnehmung gewesen wäre. Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
7.7. 7.7 Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen Bemes- sungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen Leistun- gen zueinander.
7.8. 7.8 Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren Verfah- ren oder in verbundenen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt über- nimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Versicherungsschutzes entstehenden Kosten gem. Pkt. 6., soweit sie für die Wahr- nehmung Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers notwendig sind.
2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versi- cherer Versicherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes Versicherungs-schutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Kosten, die innerhalb von vier 4 Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch Maßnahmen Maß- nahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Verwaltungs- behörde oder durch unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes umfasst.
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 und 26), auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Versicherer oder durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt und auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen In- stanzenInstanzen. Soweit in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist Zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus Kos- ten für eine Mediation vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens außergerichtliche Konfliktlösung durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz (ZivMediatG. BGBl. I Nr. 29/2003 idgF)Mediation.
5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof Verwaltungs- gerichtshof (vgl. Artikel 17.2.5.1., Artikel 18.2.5., Artikel 20.2.2. und Artikel 21.2.) sowie internationalen und supranationalen Gerichtshöfen besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn insoweit dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel 17, 18, 21 und 20.Pkt. 2.2)vereinbart ist.
6. Der Versicherer zahlt
6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwalts- tarifgesetzes Rechtsanwaltstarif- gesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarkriterien; In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes max. maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes Gerichts ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz Kanzleisitz, übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der SprengelfremdheitSprengel- fremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden anzuwenden. Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen berufs- mäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, max. maximal jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen. Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren; Darüber hinaus übernimmt der Versicherer - im Schadenersatz-Rechtsschutz (Artikel 17.2.1., Artikel 18.2.1., Artikel 19.2.1. sowie Artikel 24.2.), im Fahrzeug- Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 17.2.4. sowie 17.2.5.2 bis 17.2.5.4) und im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 23) Kosten von Sachverständigen, die als Gutachter in vertraglich vereinbarten Schiedsgutachterverfahren oder von außergerichtlichen Schieds- und Schlichtungsstellen beigezogen werden, bis maximal 2 % der Versicherungssumme, soweit nicht ein Dritter zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet ist; - im Straf-Rechtsschutz (Artikel 17.2.2., Artikel 18.2.2. und Artikel 19.2.2. ARB) die Kosten eines Privatsachverständigen zur Unterstützung des Versicherungsnehmers als Angeklagten in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung bis maximal 2 % der Versicherungssumme. Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.
6.3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist; Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Sub- sidiaranklage, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet istSubsidiaranklage.
6.4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Er- scheinen Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erfor- derlich erforderlich ist; Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten zweiter Eisenbahn- kosten 2. Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-Klasse.
6.5. vorschussweise jene Beträge, ,
6.5.1. die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs 56 Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurückzuzahlen;. Ausgeschlossen ist diese Vorschussleistung beim Vorwurf vorsätzlicher strafbarer Handlungen oder Unterlassungen.
6.5.2. die dem Versicherungsnehmer wegen von ihm beantragter einstweiliger Vorkehrungen gem. § 458 Zivilprozessordnung oder einstweiliger Verfügungen gem. §§ 378 ff Exekutionsordnung vom Gericht aufgetragen werden (Sicherheits-leistungen). Dieser Vorschuss ist innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft der Aufhebung der einstweiligen Vorkehrung bzw. Verfügung zurückzuzahlen.
6.6. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.4. und Pkt. 6.8. exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- erabzugsberechtigt vorsteuerabzugsberechtigt ist;
6.7. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. und Pkt. 6.4. unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teil- zahlungen Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gem. Artikel 23.2.3.323.2.3.5.).
6.8. In in Fällen einer außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation,
6.8.1. die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer entfallenden Honorarkosten des eingetragenen Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Ziv- MediatG) Punktation), bis maximal 2 % der VersicherungssummeVersicherungs- summe. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsver- fahren Mediationsverfahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Schei- tert Bei familien- und kindschaftsrechtlichen Konflikt- fällen (Artikel 25.2.2.) werden die Kosten eines Teams von zwei Mediatoren (Co-Mediation) bis maximal 2 % der Versicherungssumme übernommen, sofern und soweit diese nicht durch hoheitliche Zuschüsse oder Förderungen abgedeckt werden.
6.8.2. Scheitert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungs- behördeVerwaltungsbehörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei 3 zweistündige Mediationssitzungen.
6.8.3. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen Servitutsverträgen, Scheidungsvergleichen, etc.
6.9. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 6.1. bis Pkt. 6.8. zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. Pkt. 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Die Leistung gem. Pkt. 6.2. bis Pkt. 6.5. und Pkt. 6.8. ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs- summeVersicherungssumme.
7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstel- lendarstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter; auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldung in Insolvenz- verfahren sowie auf notwendiger Musterverfahren zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung von Mus- terverfahren entstehenden Kosten werden nach der Bemessungsgrundlage auf die Versicherungssummen aller betroffe- nen Versicherungsnehmer angerechnet. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessen- wahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden Kos- ten bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungs- summe. Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer An- sprüche durch drohende Verjährung geschützt sind, übernimmt der Versicherer die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur Hemmung/Unterbrechung der Verjährung bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltend- machung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem Umfange. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
7.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter- liegen entspricht.
7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens 5 Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit 5 % der Versicherungssumme. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemacht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenwahrnehmung gewesen wäre. Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
7.7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.
7.8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren oder in verbundenen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).des
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung Geltendmachung des Versicherungsschutzes Deckungsanspruches entstehenden Kosten gem. gemäß Pkt. 6., soweit sie für die Wahr- nehmung Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers notwendig sind.
2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versi- cherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Kostendiesem Zeitpunkt entstanden sind, die innerhalb von sind vom Versicherungsschutz nur dann umfasst, wenn sie nicht früher als vier Wochen vor Bestätigung der Geltendmachung des Versicherungsschutzes Deckungsanspruches durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare unaufschieb- bare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes umfasst.
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend zweckentspre- chend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- Straf- und Beratungs-RechtsschutzFührerscheinrechtsschutz.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 und 26), auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Versicherer oder durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt und auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen In- stanzen. Soweit in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus Kos- ten für eine Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz (ZivMediatG. BGBl. I Nr. 29/2003 idgF)Instanzen.
5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nur dann, wenn dies in den Besonderen besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel 17ist, 18, 21 und 20.Pkt. 2.2)für das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof besteht kein Versicherungsschutz.
6. Der Versicherer zahlt
6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwalts- tarifgesetzes Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarkriterienautonomen Honorarrichtlinien; In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes max. Rechtsanwal- tes maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden anzuwenden. Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, max. maximal jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen. Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten befug- ten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren; Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche VollzugsmaßnahmenVollzugsmaßnah- men.
6.3. bei Versicherungsfällen im Ausland, für die aufgrund des Vertrages Versicherungsschutz besteht, die Kosten eines von der Behörde anerkannten Dolmetschers, wobei die Leistung des Versicherers mit 1 Prozent der jeweiligen Versicherungssumme pro Versicherungsfall begrenzt ist;
6.4. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist; Unter unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Sub- sidiaranklage, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet istSubsidiaranklage.
6.46.5. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen GerichtGe- richt, wenn sein Er- scheinen Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erfor- derlich erforderlich ist; . Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten Kosten einer Zugfahrt zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel die Eisenbahn als Transport- mittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme Einver- nahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung Kostenerstat- tung für einen Linienflug der Economy-Klasse. Der Versicherer ersetzt die Kosten für erforderliche Übernachtungen bis maximal 1 Prozent der je- weiligen Versicherungssumme.
6.56.6. vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer Versiche- rer zurückzuzahlen;.
6.66.7. Kosten gem. gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.46.3. und Pkt. 6.86.5. exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- erabzugsberechtigt Versiche- rungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist;
6.76.8. Kosten gem. gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.3. und Pkt. 6.46.5. unbeschadet anderer gesetzlicher BestimmungenBestimmung- en, wenn und solange Teil- zahlungen Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gem. Artikel 23.2.3.3.)übersteigen.
6.86.9. In in Fällen einer der außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation,
6.9.1. die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer entfallenden Honorarkosten Kosten des eingetragenen Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Ziv- MediatG) Mediationsvereinbarung, bis maximal 2 % Prozent der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsver- fahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Schei- tert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungs- behörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen.
6.9.2. Die Versicherungsleistung für außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen etcSachverständiger.
6.96.10. Der Versicherer hat bei staatsanwaltschaftlichen Diversionsmaßnahmen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Staatsan- waltes über die Leistungen nach PktMöglichkeit einer Diversionsmaßnahme, oder ab dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs, die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis maximal 1 Prozent der Versicherungssumme. 6 zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. Pkt. 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und Werden dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens dann verlangenGebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständi- gen oder Dolmetschers auferlegt, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Die Leistung gem. Pkt. 6.2. bis 6.5. ist fällig, sobald erhöht sich das Kostenlimit auf 2 Prozent der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hatVersicherungssumme.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs- summeVersicherungssumme.
7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstel- lendarstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz Versicherungs- schutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht Leistung vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherungsnehmer und die Führung notwendiger Musterprozesse durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter; auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldung in Insolvenz- verfahren sowie auf notwendiger Musterverfahren ausgewähl- te Rechtsvertreter zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung von Mus- terverfahren entstehenden Kosten werden nach der Bemessungsgrundlage auf die Versicherungssummen aller betroffe- nen Versicherungsnehmer angerechnet. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen Wenn oder sonstige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessen- wahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden Kos- ten bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungs- summe. Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer An- sprüche Ansprüche, insbesondere durch drohende Verjährung Verjährung, geschützt sind, übernimmt der Versicherer darüber hinaus die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen außergerichtlicher und gerichtlicher Interessenswahrnehmungen durch von Ansprüchen zur Hemmung/Unterbrechung der Verjährung bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltend- machung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem Umfangeihm ausgewähl- te Rechtsvertreter. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt ange- wandt werden.
7.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter- liegen Unterliegen entspricht.
7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.z. B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung Rechtsverwirkli- chung für höchstens 5 fünf Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit 5 % zehn Prozent der Versicherungssumme. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen rechtskräf- tigen Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung der Forderung ausschließlich ausschließ- lich die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von AnsprüchenTreffen in einem Zivilverfahren Ansprüche zusammen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer nur jene Kosten, die auch ohne Berücksichtigung der nicht unter Versiche- rungsschutz stehenden Ansprüche von ihm zu übernehmen wären. Lässt sich die Leistungspflicht danach nicht bestimmen, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (BemessungsgrundlagenBe- messungsgrundlagen) zueinander. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in einem Zivilverfahren vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemacht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer nach den Kostenersatzbestimmungen der Zivilprozessordnung zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenwahrnehmung des Prozesses gewesen wäre. Bei einem Vergleich gilt Pkt. Punkt 7.4. bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
7.7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.
7.8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren oder in verbundenen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, Versicherungsschutz übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht Leistungspflicht, die ab dem Zeitpunkt Zeit- punkt der Bestätigung des Versicherungsschutzes entstehenden Kosten gem. gemäß Pkt. 6., soweit sie für die Wahr- nehmung Wahrnehmung der rechtlichen rechtli- chen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versi- cherer Versicherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Kosten, die innerhalb von vier Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch Maßnahmen Maß- nahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Verwaltungsbe- hörde oder durch unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes der vertraglichen Risikoumschreibung vom Versicherungsschutz jeden- falls umfasst.
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. Er- folgsaussicht gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 24 und 2625), auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Versicherer oder durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt und auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen In- stanzen. Soweit in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus Kos- ten für eine Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz (ZivMediatG. BGBl. I Nr. 29/2003 idgF)Instanzen.
5. Für das Ausschließlich sofern und soweit dies in den Besonderen Bestim- mungen vorgesehen ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz dar- über hinaus auch auf - Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist Verwaltungs-Gerichtshof (Artikel Ar- tikel 17, 18, 21 20 und 20.Pkt. 2.221), - das Verfahren vor internationalen und supranationalen Gerichts- höfen (Artikel 20) und - die Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation (Ar- tikel 20, 24 und 25).
6. Der Versicherer zahlt
6.1. 6.1 die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwalts- tarifgesetzes Rechtsanwaltstarifge- setzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen Leis- tungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen HonorarkriterienHono- rarrichtlinien; In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren werden wer- den Nebenleistungen des Rechtsanwaltes max. maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden anzuwendenge- zahlt. Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen berufsmäßi- gen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, max. jedoch maximal je- doch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommenübernom- men. Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen be- rufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. 6.2 die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse Vor- schüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher Dol- metscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren; Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer im Schadenersatz- Rechtsschutz gemäß Artikel 19 Pkt. 2.1 und im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 23) Kosten von Sachverständi- gen, die als Gutachter in vertraglich vereinbarten Schiedsgut- achterverfahren oder von außergerichtlichen Schieds- und Schlichtungsstellen beigezogen werden, bis maximal 1 Prozent der Versicherungssumme, sofern nicht ein Dritter zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet ist. Bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versiche- rungsverträgen (Art. 17, Pkt. 2.4; Art. 23) übernimmt der Ver- sicherer die Kosten eines außergerichtlichen Gutachtens bis maximal 1 Prozent der Versicherungssumme.
6.3. 6.3 im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist; Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Sub- sidiaranklage, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet istSubsidia- ranklage.
6.4. 6.4 die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Er- scheinen Erschei- nen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erfor- derlich erforderlich ist; Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten Eisenbahnkos- ten zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung Kostenerstat- tung für einen Linienflug der Economy-Klasse.
6.5. vorschussweise 6.5 darlehensweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (StrafkautionStraf- kaution). Dieser Vorschuss Dieses Darlehen ist vom Versicherungsnehmer innerhalb in- nerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurückzuzahlen;Versiche- rer zurückzuzahlen – bei fristgerechter Rückzahlung unver- zinst.
6.6. 6.6 Kosten gem. gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.4. 6.4 und Pkt. 6.8. exklusive 6.8 exklusi- ve Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- erabzugsberechtigt vorsteuer- abzugsberechtigt ist;
6.7. 6.7 Kosten gem. gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. 6.2 und Pkt. 6.4. 6.4 unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teil- zahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen ü- bersteigen (ausgenommen Inkassofälle gemgemäß Artikel 23 Pkt. Artikel 23.2.3.3.2.3.3).
6.8. In 6.8 Die dem Versicherungsnehmer auferlegten Kosten des Media- tors bis maximal 1 Prozent der Versicherungssumme, in Fällen einer Mediation, die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer entfallenden Honorarkosten des eingetragenen Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Ziv- MediatG) Co-Mediation bis maximal 2 % Prozent der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsver- fahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Schei- tert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungs- behörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen etc.
6.9. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. Pkt. 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Die Leistung gem. Pkt. 6.2. bis 6.5. ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs- summe.
7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstel- len, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter; auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldung in Insolvenz- verfahren sowie auf notwendiger Musterverfahren zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung von Mus- terverfahren entstehenden Kosten werden nach der Bemessungsgrundlage auf die Versicherungssummen aller betroffe- nen Versicherungsnehmer angerechnet. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessen- wahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden Kos- ten bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungs- summe. Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer An- sprüche durch drohende Verjährung geschützt sind, übernimmt der Versicherer die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur Hemmung/Unterbrechung der Verjährung bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltend- machung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem Umfange. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
7.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter- liegen entspricht.
7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens 5 Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit 5 % der Versicherungssumme. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemacht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenwahrnehmung gewesen wäre. Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
7.7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.
7.8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren oder in verbundenen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung Geltendmachung des Versicherungsschutzes Deckungsanspruches entstehenden Kosten gem. gemäß Pkt. 6., soweit sie für die Wahr- nehmung Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versi- cherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Kostendiesem Zeitpunkt entstanden sind, die innerhalb von sind vom Versicherungsschutz nur dann umfasst, wenn sie nicht früher als vier Wochen vor Bestätigung der Geltendmachung des Versicherungsschutzes Deckungsanspruches durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes umfasst.
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 24 und 2625), auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Versicherer oder durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt und auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen In- stanzen. Soweit in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus Kos- ten für eine Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz (ZivMediatG. BGBl. I Nr. 29/2003 idgF)Instanzen.
5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel 17, 17 und 18, 21 und 20.Pkt. 2.2).
6. Der Versicherer zahlt
6.1. 6.1 die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwalts- tarifgesetzes Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen HonorarkriterienHonorarrichtlinien; In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes max. maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden anzuwenden. Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, max. maximal jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen. Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. 6.2 die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren; Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.
6.3. 6.3 im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist; Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Sub- sidiaranklage, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet istSubsidiaranklage.
6.4. 6.4 die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Er- scheinen Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erfor- derlich erforderlich ist; Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-Economy- Klasse.
6.5. 6.5 vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurückzuzahlen;.
6.6. 6.6 Kosten gem. gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.4. und Pkt. 6.86.4. exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- erabzugsberechtigt vorsteuerabzugsberechtigt ist;
6.7. 6.7 Kosten gem. gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. und Pkt. 6.4. unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teil- zahlungen Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gem. gemäß Artikel 23.2.3.3.).
6.8. In Fällen einer Mediation, die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer entfallenden Honorarkosten des eingetragenen Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Ziv- MediatG) bis maximal 2 % der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsver- fahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Schei- tert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungs- behörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen etc.
6.9. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. Pkt. 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Die Leistung gem. Pkt. 6.2. bis 6.5. ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. 7.1 Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs- summeVersicherungssumme.
7.2. 7.2 Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstel- lendarstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3. 7.3 Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter; auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldung Forderungsanmeldungen in Insolvenz- verfahren Insolvenzverfahren sowie auf notwendiger notwendige Musterverfahren zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung von Mus- terverfahren Musterverfahren entstehenden Kosten werden nach der Bemessungsgrundlage Kopfteilen auf die Versicherungssummen aller betroffe- nen betroffener Versicherungsnehmer angerechnet. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessen- wahrnehmung Interessenwahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden Kos- ten Kosten bis zu einem Sublimit von max. 30 10 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungs- summeVersicherungssumme. Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer An- sprüche Ansprüche durch drohende Verjährung geschützt sind, übernimmt der Versicherer die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur Hemmung/Unterbrechung Hemmung /Unterbrechung der Verjährung bis zu einem Sublimit von max. 30 5 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltend- machung Geltendmachung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem UmfangeUmfang. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
7.4. 7.4 Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter- liegen Unterliegen entspricht.
7.5. 7.5 Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens 5 fünf Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit 5 % zehn Prozent der Versicherungssumme. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen7.6 Treffen in einem Zivilverfahren Ansprüche zusammen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer nur jene Kosten, die auch ohne Berücksichtigung der nicht unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche von ihm zu übernehmen wären. Lässt sich die Leistungspflicht danach nicht bestimmen, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in einem Zivilverfahren vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemacht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer nach den Kostenersatzbestimmungen der Zivilprozessordnung zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenwahrnehmung des Prozesses gewesen wäre. Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
7.7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.
7.8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren oder in verbundenen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt der Versicherungsnehmer VersicherungsschutzVersicherungs- schutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung Bestäti- gung des Versicherungsschutzes entstehenden Kosten Kos- ten gem. Pkt. 6., . soweit sie für die Wahr- nehmung Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen InteressenInter- essen, bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes Versi- cherungsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versi- cherer Versicherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung Einlei- tung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Kosten, die innerhalb von vier Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch Maßnahmen Maß- nahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten verein- barten Versicherungsschutzes umfasst.
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung Rechtsverfol- gung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend zweckents-prechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. Artikel Art. 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel Art. 20, 21, 24, 25 und 26), auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen Interessen,
4.1. außergerichtlich durch den Versicherer oder durch den eine von ihm beauftragten Rechtsanwalt und beauftragte zur berufs- mäßigen Parteienvertretung befugte Person,
4.2. vor staatlichen Gerichten sowie vor Verwaltungsbe- hörden durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertre- tung befugte Person in allen Instanzen, jedoch nicht auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten dem Verfassungs- und Verwaltungsbehörden in allen In- stanzen. Soweit in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus Kos- ten für eine Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz (ZivMediatG. BGBl. I Nr. 29/2003 idgF)Ver- waltungsgerichtshof.
5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof Verwal- tungsgerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel 17, Art. 17 und 18, 21 und 20.Pkt. 2.2).
6. Der Versicherer zahlt
6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwalts- tarifgesetzes Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Auto- nomen Honorarkriterien; Bei anwaltlicher Eigenver- tretung werden nur Barauslagen übernommen. In gerichtlichen Verfahren und verwaltungsbehördlichen Ver- fahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes max. in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen zulässi- gen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden anzuwenden. Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden gelten- den Richtlinien, max. jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommenRechtsanwaltstarifgesetzes, über- nommen. Im Ausland werden die angemessenen ange- messenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung Parteien- vertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten auferleg- ten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht Ge- richt oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren Ge- bühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche verwaltungsbehörd- liche Verfahren; Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen Urteilsver- öffentlichungen und strafrechtliche VollzugsmaßnahmenVollzugsmaß- nahmen.
6.3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit so- weit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist; Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer Versi- cherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes Schrift- satzes der Sub- sidiaranklage, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet istSubsidiaranklage.
6.4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Er- scheinen Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zur Vermeidung Ver- meidung von Rechtsnachteilen erfor- derlich erforderlich ist; Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten Eisen- bahnkosten zweiter Klasse einschließlich ZuschlägenZuschlä- gen. Steht dieses Transportmittel nicht zur VerfügungVerfü- gung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren ver- gleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-KlasseEconomyklasse.
6.5. vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen Strafverfolgungsmaß- nahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurückzuzahlenzurückzu- zahlen;
6.6. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.4. und Pkt. 6.86.4. exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- erabzugsberechtigt Ver- sicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist;
6.7. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. und Pkt. 6.4. unbeschadet unbe- schadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teil- zahlungen Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen über- steigen (ausgenommen Inkassofälle gem. Artikel 23.2.3.3Art. 23 Pkt. 2.3.3.).
6.8. In Fällen einer Mediation, die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer entfallenden Honorarkosten des eingetragenen Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Ziv- MediatG) bis maximal 2 % der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsver- fahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Schei- tert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungs- behörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen etc.
6.9. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 6. zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. Pkt. 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich außer- gerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig rechts- kräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich in geschriebe- ner Form gelegt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung Zwischenab- rechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren Ver- fahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt in geschriebener Form ge- legt wurde. Die Leistung gem. Pkt. 6.2. bis 6.5. ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall Ver- sicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen Leistun- gen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs- summeVer- sicherungssumme.
7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich ursäch- lich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstel- lendarstellen, steht die Versicherungssumme Ver- sicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung Wahr- nehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz Versicherungs- schutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen Versicherungsver- trägen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen glei- chen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht Leistung vorerst auf die außergerichtliche außerge- richtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherungsnehmer und die Führung notwen- diger Musterprozesse durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter; auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldung in Insolvenz- verfahren sowie auf notwendiger Musterverfahren Rechtsvertreter zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung von Mus- terverfahren entstehenden Kosten werden nach der Bemessungsgrundlage auf die Versicherungssummen aller betroffe- nen Versicherungsnehmer angerechnet. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen Wenn oder sonstige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessen- wahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden Kos- ten bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungs- summe. Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer An- sprüche Ansprüche, insbesondere durch drohende Verjährung Verjährung, geschützt sind, übernimmt über- nimmt der Versicherer darüber hinaus die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen außergerichtli- cher und gerichtlicher Interessenswahrnehmungen durch von Ansprüchen zur Hemmung/Unterbrechung der Verjährung bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltend- machung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem Umfangeihm ausgewählte Rechtsvertreter. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen all- gemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs- Ver- fassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
7.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens Obsie- gens zum Unter- liegen Unterliegen entspricht.
7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung Rechtsverwirkli- chung für höchstens 5 Exekutionsversuche einschließlich fünf Exekutionsver-suche ein- schließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit 5 10% der Versicherungssumme. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen Ver- mögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen rechts- kräftigen Titels übernimmt der Versicherer Versich- erer neben den Kosten der Anmeldung der Forderung Forde- rung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung Be- streitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer Versi- cherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte Streit- werte (Bemessungsgrundlagen) zueinander. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise auf- rechnungsweise geltend gemacht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer Versiche- rer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenwahrnehmung Inter- essenwahrnehmung gewesen wäre. Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. bezogen auf die unter un- ter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
7.7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines StrafverfahrensStrafverfah- rens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinanderzuei- nander.
7.8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren oder in verbundenen verbund-enen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten anteiligantei- lig.
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt der Versicherungsnehmer VersicherungsschutzVer- sicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt Zeit- punkt der Bestätigung des Versicherungsschutzes Versicherungs- schutzes entstehenden Kosten gem. Pkt. 6., soweit . so- weit sie für die Wahr- nehmung Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig not- wendig sind.
2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen InteressenInter- essen, bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versi- cherer Versicherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung Ein- leitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Kosten, die innerhalb von vier Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare unauf- schiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Versicherungs- schutzes umfasst.
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung Rechtsver- folgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend zweckents- prechend und nicht mutwillig ist und hinreichende hinrei- chende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. Artikel Art. 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel Art. 20, 21, 24, 25 und 26), auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen Interessen,
4.1. außergerichtlich durch den Versicherer oder durch den eine von ihm beauftragten Rechtsanwalt und beauftragte zur berufs- mäßigen Parteienvertretung befugte Person,
4.2. vor staatlichen Gerichten sowie vor Verwal- tungsbehörden durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person in allen In- stanzen, jedoch nicht auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten dem Verfassungs- und Verwaltungsbehörden in allen In- stanzen. Soweit in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus Kos- ten für eine Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz (ZivMediatG. BGBl. I Nr. 29/2003 idgF)Verwaltungsgerichtshof.
5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nur dann, wenn dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel 17, Art. 17 und 18, 21 und 20.Pkt. 2.2).
6. Der Versicherer zahlt
6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwalts- tarifgesetzes Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarkriterien; Bei anwaltlicher Eigenvertretung werden nur Barauslagen über- nommen. In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes Rechts- anwaltes max. in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden anzuwenden. Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, max. jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommenRechtsanwaltstarifgesetzes, über- nommen. Im Ausland werden die angemessenen ange- messenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung Par- teienvertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten auf- erlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche verwal- tungsbehördliche Verfahren; Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen Urteilsver- öffentlichungen und strafrechtliche VollzugsmaßnahmenVollzugs- maßnahmen.
6.3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist; Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Sub- sidiaranklage, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet istSubsidiaranklage.
6.4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers zu und von einem ausländischen ausländ- ischen Gericht, wenn sein Er- scheinen Erscheinen als Beschuldigter Be- schuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erfor- derlich Rechtsnachtei- len erforderlich ist; Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels Ver- kehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen nächstge- legenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme Einver- nahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-KlasseEconomyklasse.
6.5. vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen Strafver- folgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurückzuzahlenzurückzu- zahlen;
6.6. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.4. und Pkt. 6.86.4. exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- erabzugsberechtigt Ver- sicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist;
6.7. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. und Pkt. 6.4. unbeschadet un- beschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teil- zahlungen Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen über- steigen (ausgenommen Inkassofälle gem. Artikel 23.2.3.3.).
6.8. In Fällen einer Mediation, die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer entfallenden Honorarkosten des eingetragenen Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Ziv- MediatG) bis maximal 2 % der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsver- fahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Schei- tert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungs- behörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen etc.
6.9. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 6. zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. Pkt. 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren Verfah- ren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich in ge- schriebener Form gelegt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung Zwischen- abrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer eine Honorarnote schriftlich in geschriebener Form gelegt wurde. Die Leistung gem. Pkt. 6.2. bis 6.5. ist fällig, sobald so- bald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden erbringen- den Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles Ver- sicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs- summeVer- sicherungssumme.
7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich ur- sächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen ein- heitlichen Vorgang darstel- lendarstellen, steht die Versicherungssumme Ver- sicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen Ver- sicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht Leistung vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherungs- nehmer und die Führung notwendiger Muster- prozesse durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter; auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldung in Insolvenz- verfahren sowie auf notwendiger Musterverfahren Rechtsver- treter zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung von Mus- terverfahren entstehenden Kosten werden nach der Bemessungsgrundlage auf die Versicherungssummen aller betroffe- nen Versicherungsnehmer angerechnet. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen Wenn oder sonstige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessen- wahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden Kos- ten bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungs- summe. Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer An- sprüche Ansprüche, insbeson- dere durch drohende Verjährung Verjährung, geschützt sind, übernimmt der Versicherer darüber hinaus die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen außerge- richtlicher und gerichtlicher Interessenswahr- nehmungen durch von Ansprüchen zur Hemmung/Unterbrechung der Verjährung bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltend- machung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem Umfangeihm ausgewählte Rechts- vertreter. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß sinnge- mäß angewandt werden.
7.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter- liegen Unterliegen entspricht.
7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. UrteilUr- teil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung Rechtsver- wirklichung für höchstens 5 Exekutionsversuche fünf Exekutionsver- suche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit 5 10% der Versicherungssumme. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen Ver- mögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer Versich- erer neben den Kosten der Anmeldung der Forderung For- derung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise auf- rechnungsweise geltend gemacht, für deren Abwehr Ab- wehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenwahrnehmung Inter- essenwahrnehmung gewesen wäre. Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden AnsprücheAn- sprüche.
7.7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines StrafverfahrensStraf- verfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen Bemessungs- grundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.
7.8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren oder in verbundenen verbund- enen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018)