Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten). 4.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer bei Geltendmachung der Versicherungsleistung, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, über die zugesprochene Forderung zu informieren, das gerichtliche Erkenntnis zu überlassen und über die bereits durchgeführten Betreibungsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu informieren.
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Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten). 4.15.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer bei Geltendmachung der Versicherungsleistung, spätestens innerhalb inner- halb von 6 Monaten nach Rechtskraft der gerichtlichen EntscheidungEntschei- dung, über die zugesprochene Forderung zu informieren, das gerichtliche Erkenntnis zu überlassen und über die bereits durchgeführten Betreibungsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu informieren.
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Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten). 4.15.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer bei Geltendmachung der Versicherungsleistung, spätestens innerhalb in- nerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, über die zugesprochene Forderung zu informieren, das gerichtliche Erkenntnis zu überlassen und über die bereits durchgeführten Betreibungsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu informieren.
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Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten). 4.15.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer bei Geltendmachung der Versicherungsleistung, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, über die zugesprochene Forderung zu informieren, das gerichtliche Erkenntnis zu überlassen und über die bereits durchgeführten Betreibungsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu informieren.
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Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten). 4.1. 5.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer bei Geltendmachung der Versicherungsleistung, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, über die zugesprochene Forderung zu informieren, das gerichtliche Erkenntnis zu überlassen und über die bereits durchgeführten Betreibungsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu informieren.
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