Welche zeitlichen Ausschlüsse gelten? Musterklauseln

Welche zeitlichen Ausschlüsse gelten?. C.1.1 Wartezeit Für bestimmte Leistungsarten besteht eine Wartezeit. Sie beträgt drei Monate. Der Versicherungsschutz beginnt dann erst mit Ablauf dieser drei Monate, gerechnet ab Versicherungsbeginn. C.1.1.1 Die Wartezeit gilt bei den folgenden Leistungsarten: • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe B.3.2). • Arbeits-Rechtsschutz (siehe B.3.9). • Sozial-Rechtsschutz (siehe B.3.10). • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe B.3.14), falls Sie den Rechtsschutz nach B.1.4 oder B.1.5 gegen Mehrbeitrag versi- chert haben. Ausnahme: Sie nehmen rechtliche Interessen wahr, die im Zusammen- hang mit dem Verkehrs-Rechtsschutz stehen. Hatten Sie eine Vorversicherung? Und beginnt Ihr Vertrag in unmittelba- rem Anschluss an den vorausgegangenen Versicherungsvertrag? Dann rechnen wir Wartezeiten an, die Sie beim Vorversicherer für das betrof- fene Risiko erfüllt haben. C.1.1.2 Im Rechtsschutz PLUS erstreckt sich die Wartezeit zusätzlich noch auf folgende Leistungsarten: a. Verwaltungs-Rechtsschutz (siehe B.3.15.2). b. Erweiterter Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Xxxxxxxx (siehe B.3.15.5 a.). Die Wartezeit besteht aber nur, wenn es sich um eine Trennungs- oder Scheidungsangelegenheit handelt, oder um eine Aufhebungsangelegenheit in Lebenspartnerschafts- sachen. Das Gleiche gilt für deren Folgeangelegenheiten. c. Rechtsschutz für außergerichtliche Konfliktbeilegung im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Xxxxxxxx (siehe B.3.15.7). Die Wartezeit besteht aber nur, wenn es sich um eine Trennungs- oder Scheidungs- angelegenheit handelt, oder um eine Aufhebungsangelegenheit in Lebenspartnerschaftssachen. Das Gleiche gilt für deren Folgeange- legenheiten. C.1.2 Vor Vertragsbeginn angelegte Rechtsschutzfälle Kein Versicherungsschutz besteht in folgenden Konstellationen: Der Rechtsschutzfall liegt zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes. Diesem ging jedoch eines der folgenden Ereignisse voraus: a. Vor Versicherungsbeginn haben Sie einen Antrag auf eine öffentlich- rechtliche Leistung gestellt. Der Rechtsschutzfall hängt mit dieser Antragstellung ursächlich zusammen. (Beispiel: Sie haben vor Versicherungsbeginn einen Antrag auf Fest- stellung eines Grads der Behinderung (GdB) beim Versorgungsamt gestellt. Das Versorgungsamt lehnt Ihren Antrag zu einem Zeitpunkt ab, zu dem schon Versicherungsschutz bestand. Für den Streit mit dem Versorgungsamt um die Ablehnung besteht kein Versiche- rungsschutz.) b. Vor Versicherungsbeginn haben Sie einen A...

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  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".