Common use of Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung Clause in Contracts

Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung. 1.1. in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17 ARB) der berechtigte Lenker und die berechtigten Insassen des im Fahrzeug- Rechtsschutz versicherten Fahrzeuges; 1.2. in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18 ARB) die im Lenker-Rechtsschutz versicherte Person als berechtigter Lenker fremder, d.h. weder in deren Eigentum, noch in deren Haltung stehender Fahrzeuge; 1.3. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Artikel 19 ARB der im Schadenersatz-Rechtsschutz versicherte Personenkreis für den 1.3.1. Privatbereich (Artikel 19.1.1. ARB); 1.3.2. Berufsbereich (Artikel 19.1.2. ARB); 1.4. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz im Betriebsbereich gemäß Artikel 19.1.3. ARB 1.4.1. der Versicherungsnehmer als Inhaber des versicherten Betriebes. Anstelle des Betriebsinhabers treten bei OG ein namentlich genannter Gesellschafter, bei einer KG, GmbH und einer Genossenschaft ein namentlich angeführter Geschäftsführer oder Vorstand und bei einer AG die Vorstandsmitglieder; 1.4.2. die Dienstnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den versicherten Betrieb.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung 2021, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung

Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung. 1.1. 1.1 in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel Art. 17 ARB) der berechtigte Lenker und die berechtigten Insassen des im Fahrzeug- Fahrzeug-Rechtsschutz versicherten Fahrzeuges; 1.2. 1.2 in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz (Artikel Art. 18 ARB) die im Lenker-Rechtsschutz versicherte Person als berechtigter Lenker fremder, d.h. weder in deren Eigentum, noch in deren Haltung stehender Fahrzeuge; 1.3. 1.3 in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Artikel Art. 19 ARB der im Schadenersatz-Rechtsschutz versicherte Personenkreis Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen (gemäß Polizze) für den 1.3.1. 1.3.1 Privatbereich (Artikel 19.1.1Art. 19.1.1 ARB); 1.3.2. 1.3.2 Berufsbereich (Artikel 19.1.2Art. 19.1.2 ARB); 1.4. 1.4 in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz im Betriebsbereich gemäß Artikel 19.1.3Art. ARB 1.4.1. 19.1.3 ARB (Betriebsbereich) der Versicherungsnehmer als Inhaber des versicherten Betriebes. Anstelle des Betriebsinhabers treten bei OG ein namentlich genannter Gesellschafter, bei einer KG, GmbH und einer Genossenschaft ein namentlich angeführter Geschäftsführer oder Vorstand und bei einer AG die Vorstandsmitglieder; 1.4.2. die Dienstnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den versicherten Betrieb.

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Samples: Rahmenvereinbarung

Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung. 1.1. in Verbindung mit einem 1.1 der Versicherungsnehmer als Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen, für die ein Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel Art. 17 ARB) besteht; 1.2 der berechtigte Lenker Versicherungsnehmer als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Wohnungen), für die ein Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Art. 24 ARB) besteht; 1.3 der Versicherungsnehmer und die berechtigten Insassen des im Fahrzeug- Rechtsschutz versicherten Fahrzeuges; 1.2mitversicherten Personen (gemäß Polizze) für den privaten Lebensbereich (vgl. in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18 ARB) die im Lenker-Rechtsschutz versicherte Person als berechtigter Lenker fremder, d.hArt. weder in deren Eigentum, noch in deren Haltung stehender Fahrzeuge; 1.3. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Artikel 19 ARB der im Schadenersatz-Rechtsschutz versicherte Personenkreis für den 1.3.1. Privatbereich (Artikel 19.1.1. 5 ARB); 1.3.2. 1.4 der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen (gemäß Polizze) für den Berufsbereich (Artikel 19.1.2vgl. Art. 5 ARB); 1.41.5 der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz Der Betriebsinhaber und die mitversicherten Personen (gemäß Polizze) vgl. Art. 5 ARB haben darüber hinaus Versicherungsschutz gem. Pkt. 1.3 und Pkt. 1.4 als unselbständig Erwerbstätige und im Betriebsbereich gemäß Artikel 19.1.3. ARB 1.4.1. der Versicherungsnehmer als Inhaber des versicherten Betriebesprivaten Lebensbereich. Anstelle des Betriebsinhabers und seiner Familie treten bei einer OG ein namentlich genannter Gesellschafter, bei einer KG, GmbH und einer Genossenschaft ein namentlich angeführter Geschäftsführer oder Vorstand und bei einer AG die Vorstandsmitglieder; 1.4.2. die Dienstnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den versicherten BetriebVorstandsmitglieder und jeweils deren Familien.

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Samples: Rahmenvereinbarung

Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung. 1.1. in Verbindung mit einem der Versicherungsnehmer als Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen, für die ein Fahrzeug-Rechtsschutz (ARB Artikel 17 ARB17) der berechtigte Lenker und die berechtigten Insassen des im Fahrzeug- Rechtsschutz versicherten Fahrzeugesbesteht; 1.2. in Verbindung mit einem Lenker-der Versicherungsnehmer als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Wohnungen), für die ein Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (ARB Artikel 18 ARB24) die im Lenker-Rechtsschutz versicherte Person als berechtigter Lenker fremder, d.h. weder in deren Eigentum, noch in deren Haltung stehender Fahrzeugebesteht; 1.3. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (vgl. Artikel 19 ARB der im Schadenersatz-Rechtsschutz versicherte Personenkreis 5.1. ARB) für den 1.3.1den privaten Lebensbereich (vgl. Privatbereich (Artikel 19.1.1. ARB); 1.3.21.4. der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (vgl. Artikel 5.1. ARB) für den Berufsbereich (vgl. Artikel 19.1.2. ARB); 1.4. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz im Betriebsbereich gemäß Artikel 19.1.3. ARB 1.4.11.5. der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb. Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen (vgl. Artikel 5.1. ARB) haben darüber hinaus Versicherungsschutz gem. Pkt. 1.3. und Pkt. 1.4. als Inhaber des versicherten Betriebesunselbstständig Erwerbstätige und im privaten Lebensbereich. Anstelle des Betriebsinhabers und seiner Familie treten bei einer OG ein namentlich genannter Gesellschafter, bei einer KG, GmbH und einer Genossenschaft ein namentlich angeführter Geschäftsführer Geschäfts- führer oder Vorstand und bei einer AG die Vorstandsmitglieder; 1.4.2. die Dienstnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den versicherten BetriebVorstandsmitglieder und jeweils deren Familien.

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Samples: Rechtsschutz Versicherung

Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung. 1.1. in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17 ARB) der berechtigte Lenker und die berechtigten Insassen des im Fahrzeug- Fahrzeug-Rechtsschutz versicherten Fahrzeuges; 1.2. in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18 ARB) die im Lenker-Rechtsschutz versicherte Person als berechtigter Lenker fremder, d.h. weder in deren Eigentum, noch in deren Haltung stehender Fahrzeuge; 1.3. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Artikel 19 ARB der im Schadenersatz-Rechtsschutz versicherte Personenkreis für den 1.3.1. Privatbereich (Artikel 19.1.1. ARB); 1.3.2. Berufsbereich (Artikel 19.1.2. ARB); 1.4. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz im Betriebsbereich gemäß Artikel 19.1.3. ARB 1.4.1. der Versicherungsnehmer als Inhaber des versicherten Betriebes. Anstelle des Betriebsinhabers treten bei OG ein namentlich genannter Gesellschafter, bei einer KG, GmbH und einer Genossenschaft ein namentlich angeführter Geschäftsführer oder Vorstand und bei einer AG die Vorstandsmitglieder; 1.4.2. die Dienstnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den versicherten Betrieb.

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Samples: Rechtsschutz Versicherung