Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen? Musterklauseln

Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen?. 1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Be- sonderen Bestimmungen jeweils genannten mitversicherten Personen. Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung von Familienangehörigen vorgesehen, so umfasst der Versiche- rungsschutz neben dem Versicherungsnehmer 1.1 seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehe- gatten oder verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Le- bensgefährten, und 1.2 deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häus- licher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer le- ben); diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollen- dung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und so- lange sie - in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsneh- mer oder einem Studenten-, Lehrlingsheim, Berufs- schulinternat oder einem ähnlichen Wohnheim bzw. Wohngemeinschaft leben, - kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben, und - in Berufsausbildung stehen bzw. ihren ordentlichen Prä- senz- oder Wehrersatzdienst ableisten. Kein regelmäßiges Einkommen liegt vor bei Lehrlingsent- schädigungen und/oder solange der Versicherungsnehmer oder sein Ehegatte bzw. Lebensgefährte für die Kinder nachweislich Familienbeihilfe bezieht. Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen; das trifft insbesondere auch für die Ausschlüsse (Artikel 7) und die Erfüllung der Obliegenheiten (Artikel 8) zu. 2. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegen- über dem Versicherer nur mit Zustimmung des Versicherungs- nehmers geltend machen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu widerrufen, wenn mitversicherte Personen Versicherungsschutz für - die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtlicher Wahrnehmung rechtlicher Interessen oder - das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten Ermitt- lungsverfahren oder - die Anfechtung einer Entscheidung oder - die Einleitung eines anderen Verfahrens verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, für die der Versicherer zum Zeitpunkt des Widerrufes Versicherungsschutz bestätigt hat, abgeschlos- sen sind. 3. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungs- schutz geht auf den Nachlass oder die eingeantworteten Erben des Versicherungsnehmers über, wenn der Versicherungsfall vor dessen Ableben eingetreten ist. 4. Der im Vertrag jeweils vereinbarte Versicherungsschutz er- streckt sich auch ...
Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen?. 1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Besonderen Bestimmungen jeweils genannten mitversicherten Personen. Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung von Familienangehörigen vorgesehen, so umfasst der Versicherungsschutz neben dem Versicherungsnehmer 1.1. seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und 1.2. deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben); diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen. Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen; das trifft insbesondere auch für die Erfüllung der Obliegenheiten zu (Artikel 8). 2. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend machen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu widerrufen, wenn mitversicherte Personen Versicherungsschutz für – die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtlicher Wahrnehmung rechtlicher Interessen oder – das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten Ermittlungsverfahren oder – die Anfechtung einer Entscheidung oder – die Einleitung eines anderen Verfahrens verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, für die der Versicherer zum Zeitpunkt des Widerrufes Versicherungsschutz bestätigt hat, abgeschlossen sind. 3. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutz geht auf den Nachlass oder die eingeantworteten Erben des Versicherungsnehmers über, wenn der Versicherungsfall vor dessen Ableben eingetreten ist. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Personen, für deren Unterhalt der Versicherungsnehmer nach dem Gesetz zu sorgen hatte, wenn sie aufgrund des Ablebens des Versicherungsnehmers eigene Schadenersatzansprüche geltend machen.
Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen?. 1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Besonderen Bestimmungen jeweils genannten mitversicherten Personen. Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen; das trifft insbesondere auch für die Erfüllung der Obliegenheiten zu (Artikel 8). 2. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend machen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu widerrufen, wenn mitversicherte Personen Versicherungsschutz für die Anfechtung einer Entscheidung oder die Einleitung eines anderen Verfahrens verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechende Erklärung des Versicherungsnehmers beim Versicherer einlangt. 3. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutz geht auf die Erben des Versicherungsnehmers über, wenn der Versicherungsfall vor dessen Ableben eingetreten ist. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Personen, für deren Unterhalt der Versicherungsnehmer nach dem Gesetz zu sorgen hatte, wenn sie aufgrund des Ablebens des Versicherungsnehmers eigene Schadenersatzansprüche geltend machen.

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