Werbe-Haftpflicht. Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese infolge von Werbung und Marketing für das eigene Unternehmen gemäß Ziffer I.5. von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Bezüglich der Leistungen des Versicherers kommen die Ziffern II.3.1. bis II.3.3. entsprechend zur Anwendung.
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Samples: Cyber Insurance Agreement, Cyber Und Sachversicherung Für Ärzte Und Heilnebenberufe, Cyber Und Sachversicherung Für Ärzte Und Heilnebenberufe