Werknutzungsbewilligung. 5.1. Der Autor räumt der NÖ LGA [nach Ablauf der Sperrfrist] auf unbestimmte Zeit das nicht-exklusive Recht ein, die wissenschaftlichen Arbeit mit dem Titel „[Titel]“, welche der NÖ LGA gemäß Punkt 3. dieser Vereinbarung nach Fertigstellung elektronisch übermittelt wird,
a) ganz oder teilweise auf der Website der NÖ LGA örtlich und zeitlich unbeschränkt zur Verfügung zu stellen;
b) ganz oder teilweise in elektronische Datenbanken (u.a. in eine interne Wissensdatenbank), elektronische Datennetze, etc. einzuspeisen und zu speichern und mittels digitaler oder anderweitiger Speicher- und Übertragungstechnik auf Abruf zur Wiedergabe oder zum Ausdruck öffentlich zur Verfügung zu stellen, z.B. über Push- und Pull-Medien, und/oder zu senden, z.B. zum Empfang mittels eines Computers, Handys und/oder sonstigen, auch mobilen Gerätes unter Einschluss sämtlicher Übertragungswege (Kabel, Funk, Mikrowelle, Satellit) und sämtlicher Verfahren (GSM, UMTS etc.);
c) ganz oder teilweise einem Publikum zu präsentieren;
d) unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte des Autors zu bearbeiten (einschließlich des Rechts, die wissenschaftliche Arbeit zu kürzen und übersetzen zu lassen) und bearbeitete Versionen der wissenschaftlichen Arbeit für die eigene wissenschaftliche Arbeit (z.B. Weiterverarbeitung der Ergebnisse, Schulungen etc.) zu nutzen.
5.2. Das höchstpersönliche Recht des Autors als Urheber sowie das Recht als Autor genannt zu werden, bleibt von diesen Bestimmungen unberührt. Der Autor räumt der NÖ LGA weiters das nicht-exklusive Recht ein, den Namen des Autors zur Verwertung der wissenschaftlichen Arbeit im Umfang dieser Werknutzungsbewilligung zu verwenden.
5.3. Der Autor sichert zu, dass er alleine berechtigt ist, über die in dieser Werknutzungsbewilligung der NÖ LGA eingeräumten Verwertungsrechte an der wissenschaftlichen Arbeit zu verfügen und über diese Rechte noch nicht verfügt zu haben. Der Autor sichert weiters zu, dass die wissenschaftliche Arbeit keine wie auch immer gearteten Rechte Dritter (einschließlich Persönlichkeitsrechte) verletzt.
Werknutzungsbewilligung a) Die austro mechana erteilt dem Produzenten unter den Bedingungen und mit den Beschränkungen dieser Vereinbarung das nicht ausschließliche Recht, Tonaufnahmen von Werken ihres Repertoires herzustellen, diese auf Tonträgern zu vervielfältigen und diese Tonträger unter seiner oder seinen Marken (Labels) für den Verkauf an das Publikum zum privaten Gebrauch zu verbreiten.
b) Die in Absatz (a) dem Produzenten erteilte Werknutzungsbewilligung umfasst nicht das Recht zum Vermieten und Verleihen. Sobald der Produzent oder die austro mechana davon Kenntnis erhalten, dass ein Dritter Vermietungen legal hergestellter Tonträger beabsichtigt oder vornimmt, wird der Produzent die austro mechana bzw. wird die austro mechana den VTMÖ verständigen.
c) Für die Kennzeichnung der Werke in der Inhaltsmeldung werden von der austro mechana die folgenden Abkürzungen verwendet: AUME = geschützt und durch die austro mechana vertreten PM = Pas membre (Nicht-Mitglied – geschützt, jedoch nicht durch die austro mechana vertreten) PAI = Propriètaire actuellement inconnu (Rechtseigentümer derzeit unbekannt) SAI = Status actuellement inconnu (Rechtsstatus derzeit unbekannt)
d) Für die bei der Bearbeitung der Inhaltsmeldung als nicht zum austro mechana- Repertoire gehörig identifizierten Werke hat die austro mechana keine Wahrnehmungsberechtigung. Der Produzent ist in diesem Fall verpflichtet, die Rechte direkt beim Urheberberechtigten einzuholen. Sollte sich jedoch zu einem späteren Zeitpunkt für ein oder mehrere Werke, die in der Inhaltsmeldung mit PM, PAI oder SAI gekennzeichnet wurden (siehe 2. c)), die Wahrnehmungsberechtigung der austro mechana herausstellen, wird austro mechana dem Produzenten die Änderung der Rechtsfrage oder anderer Tatsachen, welche die entsprechende Nachforderung begründen, bekannt geben.
Werknutzungsbewilligung. 3.1. Literar-Mechana erteilt dem Kabelnetzbetreiber die nicht ausschließliche Bewilligung, unten in Pkt.
Werknutzungsbewilligung. AKM und austro mechana erteilen dem Lizenznehmer gemäß den Bedingungen des Gesamtvertrags SVOD sowie den Bestimmungen dieses Einzelvertrags die nicht-exklusive Bewilligung, im Vertragsgebiet (siehe Punkt 10.) zu ihrem Repertoire gehörende Musik in Filmwerken im Rahmen des Service zur Verfügung zu stellen (§ 18a UrhG) und zum Zweck der Zurverfügungstellung zu vervielfältigen (§15 UrhG).
Werknutzungsbewilligung. 2.1. Die Lizenzgeber erteilen dem Lizenznehmer für das Lizenzgebiet und auf Lizenzdauer folgende nicht ausschließliche Nutzungsbewilligung am gesamten von den Lizenzgebern jeweils vertretenen Repertoire, nämlich:
2.1.1. Die Bewilligung, Werke mittels gesicherter Datenleitung zum alleinigen Zweck der öffentlichen Wiedergabe in Aufführungsbetrieben ausschließlich an den Kunden des Lizenznehmers
(i) zu senden (§ 17 UrhG) oder öffentlich zur Verfügung zu stellen (§18a UrhG) sowie
(ii) ausschließlich zum Zwecke solcher Sendung oder öffentlicher Zurverfügungstellung zu vervielfältigen (§15 UrhG).
2.1.2. Unter „Kunden“ des Lizenznehmers sind ausschließlich Aufführungsbetriebe iSd Punktes
1.2. und keine Endverbraucher zu verstehen.
Werknutzungsbewilligung. Für die Dauer der aufrechten Geschäftstätigkeit zwischen den räumt das Unternehmen xxxxxxxxxxx.xx eine uneingeschränkte Werknutzungsbewilligung an sämtlichen vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Inhalten und Materialien und zur Bewerbung von Partnerkanälen ein. Das Unternehmen sichert zu, über sämtliche und übertragbare Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen Inhalten, die es zur Verfügung stellt, sowie insbesondere auch die Zustimmung etwaiger abgebildeter Personen für die Veröffentlichung zu verfügen. Das Unternehmen hält xxxxxxxxxxx.xx diesbezüglich schad- und klaglos und stellt den Portalbetreiber xxxxxxxxxxx.xx von etwaigen Ansprüchen frei.
Werknutzungsbewilligung. 2.1. Die austro mechana erteilt dem Lizenznehmer für das Lizenzgebiet und auf Lizenzdauer folgende nicht ausschließliche Nutzungsbewilligung am gesamten von der austro mechana vertretenen Repertoire, nämlich:
2.1.1 Die Bewilligung, Werke zum Zweck der öffentlichen Wiedergabe durch Aufführungsbetriebe auf lizenzierte Datenspeicher im maximalen Umfang gemäß Anhang A zu vervielfältigen.
Werknutzungsbewilligung. Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer für das Lizenzgebiet und auf Lizenzdauer folgende nicht ausschließliche Nutzungsbewilligung am gesamten vom Lizenzgeber vertretenen Repertoire, nämlich: Die Bewilligung, zentrale Vervielfältigungen von Werken ihres Repertoires auf Ton- bzw. Datenträgern herzustellen.
Werknutzungsbewilligung. 3.1. Literar-Mechana erteilt dem Telekommunikationsunternehmen (Kabelnetzbetreiber) die nicht ausschließliche Bewilligung, unten in Pkt. 3.3. bezeichnete Rundfunksendungen des von ihr verwalteten und geltendgemachten Gesamtrepertoires in den von ihm bekanntgegebenen Kommunikationsnetzen weiterzusenden.
3.2. Das in Punkt 3.1. genannte Gesamtrepertoire umfasst sowohl das eigene Repertoire der Literar- Mechana als auch das jeweilige Repertoire der VDFS, der VBK und der VAM, einschließlich des Repertoires ausländischer Urheberrechtsgesellschaften, mit welchen die Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeits- und/oder Vertretungsverträge abgeschlossen haben; es erstreckt sich kraft § 59a Abs 2 UrhG auch auf solche Rechteinhaber, die mit keiner Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben.
3.3. Die Werknutzungsbewilligung wird für die Weitersendung der in Pkt. 3. der Gesamtverträge definierten Programme erteilt.
3.4. Die Werknutzungsbewilligung gemäß Pkt. 3.1. ist örtlich auf die Weitersendung über Kommunikationsnetze auf Mobiltelefone im Territorium der Republik Österreich beschränkt.
3.5. Die Werknutzungsbewilligung gemäß Pkt. 3.1. ist auf die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Weitersendung über Kommunikationsnetze (integrale Weitersendung gem. § 59a UrhG) von oben in Pkt. 3. genannten Rundfunksendungen beschränkt und gilt nur für die in Punkt 2.1. genannten oder nach Punkt 2.2. rechtzeitig gemeldeten Kommunikationsnetze.
3.6. Die dem Telekommunikationsunternehmen erteilte Bewilligung ist nicht an Dritte übertragbar.
Werknutzungsbewilligung yourmedia als Urheber der für den Auftraggeber geschaffenen Werke erteilt dem Auftraggeber bei vollständiger Bezahlung eine uneingeschränkte Werknutzungsbewilligung für die einzelnen grafischen Elemente bzw. des entwickelten Corporate Designs. yourmedia übermittelt dem Kunden nach Abschluss des Projekts Logo-Grafiken, die im Laufe der Arbeit produziert wurden, sowie lizenzfreie Schriftarten und Farbschemen - für die eigene Wiederverwendung. yourmedia ist im Impressum von erstellten Webseiten als Urheber des Webdesigns anzuführen. Für entwickelte Software bzw. Softwarelösungen oder auch grafischen Darstellungsformen (Layouts, verwendete Templates) behält yourmedia, falls nicht anders vereinbart, immer das Recht auf Wiederverwendung und Weiterverkauf.