Wertpapiere. Wertpapiere sind a) Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere, b) Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel, c) alle anderen marktfähigen Finanzinstrumente (z.B. Bezugsrechte), die zum Erwerb von Finanzinstrumenten im Sinne des InvFG 2011 durch Zeichnung oder Austausch berechtigen, mit Ausnahme der in § 73 InvFG 2011 genannten Techniken und Instrumente. Für die Qualifikation als Wertpapier müssen die Kriterien des § 69 Abs. 1 InvFG 2011 vorliegen. Wertpapiere schließen zudem im Sinn des § 69 Abs. 2 InvFG 2011 1. Anteile an geschlossenen Investmentfonds in Form einer Investmentgesellschaft oder eines Investmentfonds, 2. Anteile an geschlossenen Investmentfonds in Vertragsform, 3. Finanzinstrumente nach § 69 Abs. 2 Z. 3 InvFG 2011 ein. Die Verwaltungsgesellschaft erwirbt Wertpapiere, die an einer im Anhang genannten Börsen des In- und Auslandes amtlich zugelassen oder an im Anhang genannten geregelten Märkten gehandelt werden, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Daneben werden Wertpapiere aus Neuemissionen erworben, deren Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse oder an einem geregelten Markt zu beantragen, sofern ihre Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird. Insgesamt bis zu 10 % des Fondsvermögens dürfen in Wertpapiere angelegt werden, die nicht an einer der im Anhang aufgeführten Börsen amtlich zugelassen oder an einem der im Anhang angeführten geregelten Märkte gehandelt werden. Wertpapiere aus Neuemissionen, die innerhalb eines Jahres ab Emission eine diesbezügliche Zulassung erlangen, fallen nicht unter die genannte Grenze.
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Samples: Investmentfonds, Investmentfondsprospekt, Investmentfonds
Wertpapiere. Wertpapiere sind
a) Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere,
b) Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel,
c) alle anderen marktfähigen Finanzinstrumente (z.B. Bezugsrechte), die zum Erwerb von Finanzinstrumenten im Sinne des InvFG 2011 durch Zeichnung oder Austausch berechtigen, mit Ausnahme der in § 73 21 InvFG 2011 genannten Techniken und Instrumente. Für die Qualifikation als Wertpapier müssen die Kriterien des § 69 Abs. 1 1a Abs 3 InvFG 2011 vorliegen. Wertpapiere schließen zudem im Sinn des § 69 Abs. 2 InvFG 20111a Abs 4 InvFG
1. a) Anteile an geschlossenen Investmentfonds Fonds in Form einer Investmentgesellschaft oder eines Investmentfonds,
2. b) Anteile an geschlossenen Investmentfonds Fonds in Vertragsform,
3. c) Finanzinstrumente nach gemäß § 69 Abs. 2 Z. 1a Abs 4 Z 3 InvFG 2011 ein. Die Verwaltungsgesellschaft Kapitalanlagegesellschaft erwirbt für den Kapitalanlagefonds Wertpapiere, die an einer im Anhang zu den Fondsbestimmungen genannten Börsen des In- und Auslandes amtlich zugelassen oder an im in diesem Anhang genannten geregelten Märkten gehandelt werden, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Daneben werden Wertpapiere aus Neuemissionen erworben, deren Emissionsbedingungen Emissi- onsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse oder an einem ei- nem geregelten Markt zu beantragen, sofern ihre Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird. Insgesamt Der Erwerb nicht voll eingezahlter Aktien oder Geldmarktinstrumente und von Bezugsrechten auf solche Instru- mente oder von nicht voll eingezahlten anderen Finanzinstrumenten ist bis zu 10 % v.H. des Fondsvermögens dürfen in zu- lässig. Wertpapiere angelegt oder Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat einschließlich seinen Gebietskörperschaf- ten, von einem Drittstaat oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, dürfen zu mehr als 35 v.H. erworben werden, sofern die Veranlagung des Fondsvermögens in zumindest sechs verschiedenen Emissionen erfolgt, wobei die Veranlagung in ein- und derselben Emission 30 v.H. des Fondsvermögens nicht an einer der im Anhang aufgeführten Börsen amtlich zugelassen oder an einem der im Anhang angeführten geregelten Märkte gehandelt werden. Wertpapiere aus Neuemissionen, die innerhalb eines Jahres ab Emission eine diesbezügliche Zulassung erlangen, fallen nicht unter die genannte Grenzeüberschreiten darf.
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Samples: Investment Fund Prospectus
Wertpapiere. Wertpapiere sind
a) sind ▪ Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere,
b) , ▪ Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel,
c) , ▪ alle anderen marktfähigen Finanzinstrumente (z.B. Bezugsrechte), die zum Erwerb von Finanzinstrumenten im Sinne des InvFG 2011 durch Zeichnung oder Austausch berechtigen, nach Maßgabe von § 69 InvFG 2011, jedoch mit Ausnahme der in § 73 InvFG 2011 genannten Techniken und Instrumente. Für die Qualifikation als Wertpapier müssen die Kriterien des § 69 Abs. 1 InvFG 2011 vorliegenab- geleitete Finanzinstrumente (Derivate). Wertpapiere schließen zudem im Sinn des § 69 Abs. 2 InvFG 2011
1. ▪ Anteile an geschlossenen Investmentfonds Fonds in Form einer Investmentgesellschaft oder eines Investmentfonds,
2. , ▪ Anteile an geschlossenen Investmentfonds Fonds in Vertragsform,
3. , ▪ Finanzinstrumente nach § 69 Abs. Abs 2 Z. Z 3 InvFG 2011 ein, sofern die in § 69 Abs 2 InvFG 2011 näher beschriebenen Kriterien erfüllt sind. Die Verwaltungsgesellschaft erwirbt Wertpapierekann Wertpapiere erwerben, die an einer im Anhang zu den Fondsbestimmungen genannten Börsen des In- und Auslandes amtlich zugelassen notiert oder an im Anhang genannten geregelten Märkten gehandelt werden, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Daneben werden können auch Wertpapiere aus Neuemissionen erworbenerworben werden, deren Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse oder an einem geregelten Markt zu beantragen, sofern ihre Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird. Insgesamt bis zu 10 % des Fondsvermögens dürfen in Wertpapiere angelegt werden, die nicht an einer der im Anhang aufgeführten Börsen amtlich zugelassen oder an einem der im Anhang angeführten geregelten Märkte gehandelt werden. Wertpapiere aus Neuemissionen, die innerhalb eines Jahres ab Emission eine diesbezügliche Zulassung erlangen, fallen nicht unter die genannte Grenze.
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Samples: Information for Investors