Common use of Wertpapiere Clause in Contracts

Wertpapiere. Wertpapiere (einschließlich Wertpapiere mit eingebetteten derivativen Instrumenten) werden zu mindestens 51 v.H. des Fondsvermögens erworben. Geldmarktinstrumente dürfen bis zu 49 v.H. des Fondsvermögens erworben werden. Der Erwerb nicht voll eingezahlter Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente und von Bezugsrechten auf solche Instrumente oder von nicht voll eingezahlten anderen Finanzinstrumenten ist bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens zulässig. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dürfen erworben werden, wenn sie den Kriterien betreffend die Notiz oder den Handel an einem geregelten Markt oder einer Wertpapierbörse gemäß InvFG entsprechen. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die die im vorstehenden Absatz genannten Kriterien nicht erfüllen, dürfen insgesamt bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens erworben werden. Nicht anwendbar. Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 35 v.H. des Fondsvermögens und zur Absicherung eingesetzt werden. Der Investmentfonds wendet folgende Risikomessmethode an: Commitment Ansatz Der Commitment Wert wird gemäß dem 3. Hauptstück der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und MeldeV idgF ermittelt. Sichteinlagen und kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten dürfen bis zu 49 v.H. des Fondsvermögens gehalten werden. Es ist kein Mindestbankguthaben zu halten. Im Rahmen von Umschichtungen des Fondsportfolios und/oder der begründeten Annahme drohender Verluste bei Wertpapieren kann der Investmentfonds den Anteil an Wertpapieren unterschreiten und einen höheren Anteil an Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten aufweisen. Die Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Investmentfonds vorübergehend Kredite bis zur Höhe von 10 v.H. des Fondsvermögens aufnehmen. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. Der Erwerb von Veranlagungsinstrumenten ist nur einheitlich für den ganzen Investmentfonds und nicht für eine einzelne Anteilsgattung oder eine Gruppe von Anteilsgattungen zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Währungssicherungsgeschäfte. Diese können auch ausschließlich zugunsten einer einzigen Anteilsgattung abgeschlossen werden. Ausgaben und Einnahmen aufgrund eines Währungssicherungsgeschäfts werden ausschließlich der betreffenden Anteilsgattung zugeordnet.

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Wertpapiere. Wertpapiere (einschließlich Wertpapiere mit eingebetteten derivativen Instrumenten) werden dürfen bis zu mindestens 51 100 v.H. des Fondsvermögens erworbenerworben werden. Geldmarktinstrumente dürfen bis zu 49 v.H. des Fondsvermögens erworben werden. Der Erwerb nicht voll eingezahlter Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente und von Bezugsrechten auf solche Instrumente oder von nicht voll eingezahlten anderen Finanzinstrumenten ist bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens zulässig. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dürfen erworben werden, wenn sie den Kriterien betreffend die Notiz oder den Handel an einem geregelten Markt oder einer Wertpapierbörse gemäß InvFG entsprechen. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die die im vorstehenden Absatz genannten Kriterien nicht erfüllen, dürfen insgesamt bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens erworben werden. Nicht anwendbar. Derivative Instrumente Anteile an Investmentfonds (OGAW, OGA) dürfen als Teil der Anlagestrategie jeweils bis zu 35 20 v.H. des Fondsvermögens und insgesamt bis zu 100 v.H. des Fondsvermögens erworben werden, sofern diese (OGAW, OGA) ihrerseits jeweils zu nicht mehr als 10 v.H. des Fondsvermögens in Anteile anderer Investmentfonds investieren. Anteile an OGA dürfen insgesamt bis zu 30 v.H. des Fondsvermögens erworben werden. Für den Investmentfonds dürfen derivative Produkte zur Absicherung eingesetzt erworben werden. Zusätzlich können derivative Produkte im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 6 PKG idF BGBL I Nr. 68/2015, die nicht der Absicherung dienen, bis zu 5 v.H. des Fondsvermögens erworben werden, wenn sie zur Verringerung von Veranlagungsrisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Verwaltung des Fondsvermögens beitragen. Der Investmentfonds wendet folgende Risikomessmethode an: Commitment Ansatz Der Commitment Wert wird gemäß dem 3. Hauptstück der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und MeldeV idgF ermittelt. Sichteinlagen und kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten dürfen bis zu 49 v.H. des Fondsvermögens gehalten werden. Es ist kein Mindestbankguthaben zu halten. Im Rahmen von Umschichtungen des Fondsportfolios und/oder der begründeten Annahme drohender Verluste bei Wertpapieren kann der Investmentfonds den Anteil an Wertpapieren unterschreiten und einen höheren Anteil an Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten aufweisen. Die Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Investmentfonds vorübergehend Kredite bis zur Höhe von 10 v.H. des Fondsvermögens aufnehmen. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. Der Erwerb von Veranlagungsinstrumenten ist nur einheitlich für den ganzen Investmentfonds und nicht für eine einzelne Anteilsgattung oder eine Gruppe von Anteilsgattungen zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Währungssicherungsgeschäfte. Diese können auch ausschließlich zugunsten einer einzigen Anteilsgattung abgeschlossen werden. Ausgaben und Einnahmen aufgrund eines Währungssicherungsgeschäfts werden ausschließlich der betreffenden Anteilsgattung zugeordnet.

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Wertpapiere. Wertpapiere (einschließlich Wertpapiere mit eingebetteten derivativen Instrumenten) werden zu mindestens 51 v.H. des Fondsvermögens erworben. Geldmarktinstrumente dürfen bis zu 49 v.H. des Fondsvermögens erworben werden. Der Erwerb nicht voll eingezahlter Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente und von Bezugsrechten auf solche Instrumente oder von nicht voll eingezahlten anderen Finanzinstrumenten ist bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens zulässig. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dürfen erworben werden, wenn sie den Kriterien betreffend die Notiz oder den Handel an einem geregelten Markt oder einer Wertpapierbörse gemäß InvFG entsprechen. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die die im vorstehenden Absatz genannten Kriterien nicht erfüllen, dürfen insgesamt bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens erworben werden. Nicht anwendbarAnteile an Investmentfonds (OGAW, OGA) dürfen jeweils bis zu 20 v.H. des Fondsvermögens und insgesamt bis zu 49 v.H. des Fondsvermögens erworben werden, sofern diese (OGAW, OGA) ihrerseits jeweils zu nicht mehr als 10 v.H. des Fondsvermögens in Anteile anderer Investmentfonds investieren. Anteile an OGA dürfen insgesamt bis zu 30 v.H. des Fondsvermögens erworben werden. Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 35 v.H. des Fondsvermögens und zur Absicherung eingesetzt werden. Der Investmentfonds wendet folgende Risikomessmethode an: Commitment Ansatz Der Commitment Wert wird gemäß dem 3. Hauptstück der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und MeldeV idgF ermittelt. Sichteinlagen und kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten dürfen bis zu 49 v.H. des Fondsvermögens gehalten werden. Es ist kein Mindestbankguthaben zu halten. Im Rahmen von Umschichtungen des Fondsportfolios und/oder der begründeten Annahme drohender Verluste bei Wertpapieren kann der Investmentfonds den Anteil an Wertpapieren unterschreiten und einen höheren Anteil an Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten aufweisen. Die Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Investmentfonds vorübergehend Kredite bis zur Höhe von 10 v.H. des Fondsvermögens aufnehmen. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. Der Erwerb von Veranlagungsinstrumenten ist nur einheitlich für den ganzen Investmentfonds und nicht für eine einzelne Anteilsgattung oder eine Gruppe von Anteilsgattungen zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Währungssicherungsgeschäfte. Diese können auch ausschließlich zugunsten einer einzigen Anteilsgattung abgeschlossen werden. Ausgaben und Einnahmen aufgrund eines Währungssicherungsgeschäfts werden ausschließlich der betreffenden Anteilsgattung zugeordnet.

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Wertpapiere. Wertpapiere (einschließlich Wertpapiere mit eingebetteten derivativen Instrumenten) werden unter Einhaltung des oben beschriebenen Veranlagungsschwerpunkts zu mindestens 51 v.H. des Fondsvermögens erworben. Geldmarktinstrumente dürfen bis zu 49 v.H. des Fondsvermögens erworben werden. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die von den Vereinigten Staaten von Amerika begeben oder garantiert werden, dürfen zu mehr als 35 v.H. des Fondsvermögens erworben werden, sofern die Veranlagung in zumindest sechs verschiedenen Emissionen erfolgt, wobei die Veranlagung in ein und derselben Emission 30 v.H. des Fondsvermögens nicht überschreiten darf. Der Erwerb nicht voll eingezahlter Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente und von Bezugsrechten auf solche Instrumente oder von nicht voll eingezahlten anderen Finanzinstrumenten ist bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens zulässig. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dürfen erworben werden, wenn sie den Kriterien betreffend die Notiz oder den Handel an einem geregelten Markt oder einer Wertpapierbörse gemäß InvFG entsprechen. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die die im vorstehenden Absatz genannten Kriterien nicht erfüllen, dürfen insgesamt bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens erworben werden. Nicht anwendbarAnteile an Investmentfonds (OGAW, OGA) dürfen jeweils bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens und insgesamt bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens erworben werden, sofern diese (OGAW, OGA) ihrerseits jeweils zu nicht mehr als 10 v.H. des Fondsvermögens in Anteile anderer Investmentfonds investieren. Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 35 49 v.H. des Fondsvermögens und zur Absicherung eingesetzt werden. Der Investmentfonds wendet folgende Risikomessmethode an: Commitment Ansatz Der Commitment Wert wird gemäß dem 3. Hauptstück der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und MeldeV idgF ermittelt. Sichteinlagen und kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten dürfen bis zu 49 v.H. des Fondsvermögens gehalten werden. Es ist kein Mindestbankguthaben zu halten. Im Rahmen von Umschichtungen des Fondsportfolios und/oder der begründeten Annahme drohender Verluste bei Wertpapieren kann der Investmentfonds den Anteil an Wertpapieren unterschreiten und einen höheren Anteil an Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten aufweisen. Die Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Investmentfonds vorübergehend Kredite bis zur Höhe von 10 v.H. des Fondsvermögens aufnehmen. Nicht anwendbar. Nicht anwendbarWertpapierleihegeschäfte dürfen bis zu 30 v.H. des Fondsvermögens eingesetzt werden. Der Erwerb von Veranlagungsinstrumenten ist nur einheitlich für den ganzen Investmentfonds und nicht für eine einzelne Anteilsgattung oder eine Gruppe von Anteilsgattungen zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Währungssicherungsgeschäfte. Diese können auch ausschließlich zugunsten einer einzigen Anteilsgattung abgeschlossen werden. Ausgaben und Einnahmen aufgrund eines Währungssicherungsgeschäfts werden ausschließlich der betreffenden Anteilsgattung zugeordnet.

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Wertpapiere. Wertpapiere (einschließlich Wertpapiere mit eingebetteten derivativen Instrumenten) werden zu mindestens 51 v.H. des Fondsvermögens erworben. Geldmarktinstrumente dürfen bis zu 49 v.H. des Fondsvermögens erworben werden. Der Erwerb nicht voll eingezahlter Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente und von Bezugsrechten auf solche Instrumente oder von nicht voll eingezahlten anderen Finanzinstrumenten ist bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens zulässig. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dürfen erworben werden, wenn sie den Kriterien betreffend die Notiz oder den Handel an einem geregelten Markt oder einer Wertpapierbörse gemäß InvFG entsprechen. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die die im vorstehenden Absatz genannten Kriterien nicht erfüllen, dürfen insgesamt bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens erworben werden. Nicht anwendbarAnteile an Investmentfonds (OGAW, OGA) dürfen jeweils bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens und insgesamt bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens erworben werden, sofern diese (OGAW bzw. OGA) ihrerseits jeweils zu nicht mehr als 10 v.H. des Fondsvermögens in Anteile anderer Investmentfonds investieren. Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 35 v.H. des Fondsvermögens und zur Absicherung eingesetzt werden. Der Investmentfonds wendet folgende Risikomessmethode an: Commitment Ansatz Der Commitment Wert wird gemäß dem 3. Hauptstück der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und MeldeV idgF ermittelt. Sichteinlagen und kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten dürfen bis zu 49 v.H. des Fondsvermögens gehalten werden. Es ist kein Mindestbankguthaben zu halten. Im Rahmen von Umschichtungen des Fondsportfolios und/oder der begründeten Annahme drohender Verluste bei Wertpapieren kann der Investmentfonds den Anteil an Wertpapieren unterschreiten und einen höheren Anteil an Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten aufweisen. Die Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Investmentfonds vorübergehend Kredite bis zur Höhe von 10 v.H. des Fondsvermögens aufnehmen. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. Der Erwerb von Veranlagungsinstrumenten ist nur einheitlich für den ganzen Investmentfonds und nicht für eine einzelne Anteilsgattung oder eine Gruppe von Anteilsgattungen zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Währungssicherungsgeschäfte. Diese können auch ausschließlich zugunsten einer einzigen Anteilsgattung abgeschlossen werden. Ausgaben und Einnahmen aufgrund eines Währungssicherungsgeschäfts werden ausschließlich der betreffenden Anteilsgattung zugeordnet.

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