Common use of Wertpapierfinanzierungsgeschäfte Clause in Contracts

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte. Soweit dies in der relevanten Ergänzung vorgesehen ist, kann jeder Fonds Pensionsgeschäfte/umgekehrte Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte (d. h. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte) im Einklang mit den Anforderungen der SFTR und den Central Bank Rules einsetzen. Solche Wertpapierfinanzierungsgeschäfte können zu beliebigen Zwecken abgeschlossen werden, die mit dem Anlageziel des jeweiligen Fonds konform sind, unter anderem auch zur Erwirtschaftung von Erträgen oder Gewinnen zur Steigerung der Portfoliorenditen oder zur Reduzierung der Aufwendungen oder Risiken des Portfolios. Jegliche Anlagenarten, die die einzelnen Fonds im Einklang mit ihren Anlagezielen und Anlagepolitiken halten dürfen, können Gegenstand derartiger Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sein. Wo dies in der jeweiligen Ergänzungsbeilage vorgesehen ist, kann ein Fonds auch Total Return Swaps einsetzen und diese auf bestimmte von diesem Fonds gehaltene Arten von Anlagen anwenden. Es besteht keine Beschränkung in Bezug auf den Teil des Vermögens, der Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Total Return Swaps sein kann, und daher können bis zu 100 %, d. h. das gesamte Vermögen des jeweiligen Fonds, Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften oder Total Return Swaps sein. Der letzte Halbjahres- und Jahresbericht der Gesellschaft gibt in jedem Fall als absoluten Betrag und als Prozentsatz des jeweiligen Fondsvermögens an, welcher Teil des Vermögens des Fonds Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Total Return Swaps ist. Sämtliche Erträge aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften gehen nach Abzug aller anfallenden direkten und indirekten Betriebskosten und Gebühren an den jeweiligen Fonds. Diese direkten und indirekten Betriebskosten und Gebühren (die alle vollständig transparent sind), die keine versteckten Erlöse umfassen dürfen, umfassen an gelegentlich von der Gesellschaft engagierte Kontrahenten von Pensionsgeschäften/umgekehrten Pensionsgeschäften und/oder Wertpapierleihstellen zu zahlende Gebühren und Aufwendungen. Diese Gebühren und Aufwendungen von eventuell von der Gesellschaft engagierten Kontrahenten von Pensionsgeschäften/umgekehrten Pensionsgeschäften und/oder Wertpapierleihstellen, die zu marktüblichen Sätzen anfallen, werden gegebenenfalls einschließlich der darauf anfallenden Mehrwertsteuer von der Gesellschaft oder von dem Fonds getragen, für den die jeweilige Partei engagiert wurde. Einzelheiten zu Fondserlösen, die aus direkten und indirekten Betriebskosten und Gebühren hervorgehen oder mit diesen einhergehen, sowie die Identität der spezifischen gelegentlich von der Gesellschaft engagierten Kontrahenten von Pensionsgeschäften/umgekehrten Pensionsgeschäften und/oder Wertpapierleihstellen sind in den Jahres- und Halbjahresberichten der Gesellschaft anzugeben. Die Gesellschaft nimmt bei der Auswahl von Kontrahenten zwar angemessene Due-Diligence-Prüfungen einschließlich der Erwägung des rechtlichen Status, des Herkunftslandes, des Kreditratings und (ggf.) des Mindestkreditratings vor, es wird jedoch angemerkt, dass die Central Bank Rules keine Zulässigkeitskriterien für Kontrahenten der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte eines Fonds vorschreiben. Die Kontrahenten dieser Geschäfte müssen: (1) in ihrem Herkunftsland regulierte, zugelassene, eingetragene oder beaufsichtigte Strukturen; und (2) in einem OECD-Mitgliedstaat ansässig sein. Dies sind zusammen die Kriterien der Gesellschaft für die Auswahl von Kontrahenten. Kontrahenten benötigen kein Mindestkreditrating. Im Einklang mit der Richtlinie über Kreditratingagenturen (2013/14/EU) darf der Anlageverwalter nicht ausschließlich oder mechanisch auf Kreditratings zurückgreifen, um die Bonität eines Emittenten oder Kontrahenten zu bestimmen. Wenn das Kreditrating eines Kontrahenten herabgestuft wird, muss jedoch unverzüglich eine neue Bonitätsbewertung des Kontrahenten vorgenommen werden. Bezugnahmen auf Benchmarks Manche Fonds können in den Ergänzungsbeilagen für die jeweiligen Fonds auf Indizes Bezug nehmen. Auf diese Indizes kann zu verschiedenen Zwecken Bezug genommen werden, insbesondere (i) als Referenzwert, den der Fonds übertreffen soll; (ii) zur Messung des relativen VaR und (iii) zur Berechnung von Performancegebühren. Der konkrete Zweck des jeweiligen Indexes muss in der jeweiligen Ergänzungsbeilage klar angegeben werden. Wenn ein Index für die Zwecke des vorstehenden Absatzes (i) verwendet wird, stellt dies keine Nutzung eines Indexes im Sinne von Artikel 3(1)(7)(e) der Benchmark-Verordnung dar, es sei denn, die jeweilige Ergänzungsbeilage (insbesondere im Rahmen ihrer Anlagepolitik oder Anlagestrategie) sieht Beschränkungen der Vermögensallokation des Portfolios in Bezug auf den Index vor (d. h. eine dahingehende Anlagebeschränkung, dass der Fonds nur in Komponenten des Indexes investieren darf oder teilweise im Einklang mit der Zusammensetzung des Indexes investiert werden muss). Sonstige Bezugnahmen auf Indizes, zum Beispiel zur Berechnung des relativen VaR wie im vorstehenden Absatz (ii) erwähnt, stellen eventuell keine Nutzung eines Indexes im Sinne von Artikel 3 (1)(7)(e) der Benchmark-Verordnung dar. Anteilsinhaber sollten beachten, dass die Gesellschaft und/oder ihre Vertriebsstellen gelegentlich in Marketingunterlagen oder sonstigen Publikationen ausschließlich zu finanziellen oder Risikovergleichszwecken auf andere Indizes Bezug nehmen können. Sofern diese Indizes jedoch in den Ergänzungsbeilagen für die jeweiligen Fonds nicht als solche bezeichnet werden, sind sie keine formellen Benchmarks, anhand derer die Fonds verwaltet werden. Der Manager muss gegebenenfalls gemäß Artikel 28(2) der Benchmark-Verordnung schriftliche Pläne aufstellen, die detaillierte Angaben zu den Maßnahmen enthalten, die dieser ergreifen wird, falls ein von ihm gemäß Artikel 3(1)(7)(e) der Benchmark-Verordnung für einen Fonds verwendeter Index wesentlich geändert oder nicht mehr bereitgestellt wird. Diese schriftlichen Pläne müssen detaillierte Angaben zu den Maßnahmen enthalten, die der Manager ergreifen wird, um einen geeigneten alternativen Index zu bestimmen. Jeder Index, der von einem Fonds gemäß Artikel 3(1)(7)(e) der Benchmark-Verordnung verwendet wird, muss von einem Administrator angeboten werden, der entweder in dem in Artikel 36 der Benchmark-Verordnung genannten Register eingetragen ist oder die Übergangsarrangements gemäß Artikel 51 der Benchmark- Verordnung in Anspruch nimmt.

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Wertpapierfinanzierungsgeschäfte. Soweit dies Der Fonds kann bestimmte ‚Wertpapierfinanzierungsgeschäfte‘ einsetzen, wie in Verordnung 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der relevanten Ergänzung vorgesehen istWeiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 („SFTR“) definiert („Wertpapierfinanzierungsgeschäfte“), kann jeder insbesondere Wertpapierleihgeschäfte. Der Einsatz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften durch den Fonds Pensionsgeschäfte/umgekehrte Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte (d. h. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte) im Einklang mit unterliegt den Anforderungen Bestimmungen der SFTR sowie gemäß normaler Marktpraxis den Vorschriften der Zentralbank und sonstigen jeweils erlassenen oder herausgegebenen Durchführungsverordnungen, Vorschriften, Regelungen, Bedingungen, Mitteilungen, Bestimmungen oder Vorgaben der Zentralbank, die für die Gesellschaft gemäß den Central Bank Rules einsetzenVorschriften gelten („Zentralbankvorschriften“). Solche Diese Wertpapierfinanzierungsgeschäfte können zu beliebigen Zwecken abgeschlossen für alle Zwecke eingegangen werden, die mit dem Anlageziel des jeweiligen Fonds konform sindentsprechen, unter anderem auch zur Erwirtschaftung anderem, um laufende Erträge oder Gewinne zu erwirtschaften, um die Portfoliorendite zu steigern oder die Portfoliokosten oder -risiken zu verringern. Wertpapierleihgeschäfte dienen ausschließlich dem Zweck des effizienten Portfoliomanagements. Bei der Art von Erträgen oder Gewinnen zur Steigerung der Portfoliorenditen oder zur Reduzierung der Aufwendungen oder Risiken des Portfolios. Jegliche AnlagenartenVermögenswerten, die die einzelnen vom Fonds im Einklang mit ihren Anlagezielen seinem Anlageziel und Anlagepolitiken halten dürfenseiner Anlagepolitik gehalten werden und Gegenstand solcher Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sein können, können Gegenstand derartiger Wertpapierfinanzierungsgeschäfte seinhandelt es sich um Aktien. Wo dies in der jeweiligen Ergänzungsbeilage vorgesehen ist, kann ein Fonds auch Total Return Swaps einsetzen und diese auf bestimmte von diesem Fonds gehaltene Arten von Anlagen anwenden. Es besteht keine Beschränkung in Bezug auf den Teil Der Anteil des VermögensFondsvermögens, der Gegenstand von höchstens bei Wertpapierleihgeschäften zum Einsatz kommen kann, beträgt 100 %. Der Fonds beabsichtigt derzeit jedoch nicht, Wertpapierleihgeschäfte durchzuführen. Der voraussichtliche Anteil des Fondsvermögens, der bei der Wertpapierleihe zum Einsatz kommen kann, liegt bei 0 %. Der Ausdruck Wertpapierleihgeschäft bezeichnet ein Geschäft, durch das eine Partei Wertpapiere in Verbindung mit der Verpflichtung auf die andere Partei überträgt, dass die andere Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Partei gleichwertige Papiere zurückgibt; für die Partei, welche die Wertpapiere überträgt, ist das ein Wertpapierverleihgeschäft. Sämtliche aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Total Return Swaps sein kann, und daher können bis zu 100 %, d. h. das gesamte Vermögen des jeweiligen Fonds, Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften oder Total Return Swaps sein. Der letzte Halbjahres- und Jahresbericht der Gesellschaft gibt in jedem Fall als absoluten Betrag und als Prozentsatz des jeweiligen Fondsvermögens an, welcher Teil des Vermögens des Fonds Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Total Return Swaps ist. Sämtliche anderen effizienten Portfoliomanagementtechniken entstehenden Erträge aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften gehen fließen nach Abzug aller anfallenden direkten direkter und indirekten indirekter Betriebskosten und anfallender Gebühren an den jeweiligen Fondsdem Fonds zu. Diese Solche direkten und indirekten Betriebskosten und Gebühren (die alle ausnahmslos vollständig transparent sind), die ) enthalten keine versteckten Erlöse umfassen dürfenErträge, umfassen wohl aber an gelegentlich die jeweils von der Gesellschaft engagierte Kontrahenten von Pensionsgeschäften/umgekehrten Pensionsgeschäften und/oder beauftragten Wertpapierleihstellen zu zahlende im Zusammenhang mit der Wertpapierleihe zahlbare Gebühren und AufwendungenKosten. Diese Gebühren und Aufwendungen Kosten von eventuell Vermittlern für Wertpapierleihgeschäfte, welche von der Gesellschaft engagierten Kontrahenten von Pensionsgeschäften/umgekehrten Pensionsgeschäften und/oder Wertpapierleihstellenbeauftragt wurden, die zu entsprechen marktüblichen Sätzen anfallen, (gegebenenfalls zuzüglich der Mehrwertsteuer) und werden gegebenenfalls einschließlich der darauf anfallenden Mehrwertsteuer von der Gesellschaft oder von dem Fonds getragen, für den die jeweilige Partei engagiert wurdebeauftragt worden ist. Einzelheiten zu Fondserlösen, die aus den Erträgen des Fonds und den damit verbundenen direkten und indirekten Betriebskosten und Gebühren hervorgehen oder mit diesen einhergehen, sowie die zur Identität der spezifischen gelegentlich gegebenenfalls von der Gesellschaft engagierten Kontrahenten beauftragten spezifischen Parteien oder Vermittler von Pensionsgeschäften/umgekehrten Pensionsgeschäften Wertpapierleihgeschäften werden in den Halbjahres- und Jahresberichten der Gesellschaft dargelegt. Die Arten der zulässigen Gegenparteien und die Diversifizierungsvoraussetzungen werden in Anhang III des Prospekts erläutert. Ein Fonds darf nur mit Gegenparteien, die in Übereinstimmung mit den Zentralbankvorschriften ausgewählt und bewertet wurden, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte abschließen. Bei den zulässigen Gegenparteien handelt es sich um Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, die in OECD-Ländern ansässig sind. Sie unterliegen der ständigen Aufsicht durch eine öffentliche Behörde, sind finanziell solide und verfügen über die für die jeweilige Art von Transaktion erforderliche Organisationsstruktur und die entsprechenden Ressourcen. Der Fonds kann von Zeit zu Zeit Vermittler von Wertpapierleihgeschäften beauftragen, die verbundene Parteien der Verwahrstelle oder sonstiger Dienstleister der Gesellschaft sind. Ein solches Engagement kann gelegentlich Interessenkonflikte mit der Rolle der Verwahrstelle oder anderer Dienstleister bezüglich der Gesellschaft hervorrufen. Bitte entnehmen Sie nähere Details zu den auf Transaktionen mit verbundenen Parteien anwendbaren Bedingungen dem Abschnitt „Potenzielle Interessenkonflikte“ im Prospekt. Die Identität solcher verbundener Parteien wird in den Halbjahres- und Jahresberichten der Gesellschaft im Einzelnen angegeben. Zu den im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften bestehenden Risiken lesen Sie bitte die Absätze zu „Risikofaktoren“. Die Risiken, die durch den Einsatz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften entstehen, müssen im Risikomanagementverfahren der Gesellschaft angemessen erfasst werden. Die Vermögenswerte eines Fonds, die Wertpapierfinanzierungsgeschäften unterliegen, und alle erhaltenen Sicherheiten werden von der Verwahrstelle oder ihrem Vertreter gehalten. Der Fonds schließt keine Pensionsgeschäfte und/oder Wertpapierleihstellen sind in den Jahres- und Halbjahresberichten der Gesellschaft anzugeben. Die Gesellschaft nimmt bei der Auswahl von Kontrahenten zwar angemessene Due-Diligence-Prüfungen einschließlich der Erwägung des rechtlichen Status, des Herkunftslandes, des Kreditratings und (ggfumgekehrte Pensionsgeschäfte oder Swaps ab.) des Mindestkreditratings vor, es wird jedoch angemerkt, dass die Central Bank Rules keine Zulässigkeitskriterien für Kontrahenten der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte eines Fonds vorschreiben. Die Kontrahenten dieser Geschäfte müssen: (1) in ihrem Herkunftsland regulierte, zugelassene, eingetragene oder beaufsichtigte Strukturen; und (2) in einem OECD-Mitgliedstaat ansässig sein. Dies sind zusammen die Kriterien der Gesellschaft für die Auswahl von Kontrahenten. Kontrahenten benötigen kein Mindestkreditrating. Im Einklang mit der Richtlinie über Kreditratingagenturen (2013/14/EU) darf der Anlageverwalter nicht ausschließlich oder mechanisch auf Kreditratings zurückgreifen, um die Bonität eines Emittenten oder Kontrahenten zu bestimmen. Wenn das Kreditrating eines Kontrahenten herabgestuft wird, muss jedoch unverzüglich eine neue Bonitätsbewertung des Kontrahenten vorgenommen werden. Bezugnahmen auf Benchmarks Manche Fonds können in den Ergänzungsbeilagen für die jeweiligen Fonds auf Indizes Bezug nehmen. Auf diese Indizes kann zu verschiedenen Zwecken Bezug genommen werden, insbesondere (i) als Referenzwert, den der Fonds übertreffen soll; (ii) zur Messung des relativen VaR und (iii) zur Berechnung von Performancegebühren. Der konkrete Zweck des jeweiligen Indexes muss in der jeweiligen Ergänzungsbeilage klar angegeben werden. Wenn ein Index für die Zwecke des vorstehenden Absatzes (i) verwendet wird, stellt dies keine Nutzung eines Indexes im Sinne von Artikel 3(1)(7)(e) der Benchmark-Verordnung dar, es sei denn, die jeweilige Ergänzungsbeilage (insbesondere im Rahmen ihrer Anlagepolitik oder Anlagestrategie) sieht Beschränkungen der Vermögensallokation des Portfolios in Bezug auf den Index vor (d. h. eine dahingehende Anlagebeschränkung, dass der Fonds nur in Komponenten des Indexes investieren darf oder teilweise im Einklang mit der Zusammensetzung des Indexes investiert werden muss). Sonstige Bezugnahmen auf Indizes, zum Beispiel zur Berechnung des relativen VaR wie im vorstehenden Absatz (ii) erwähnt, stellen eventuell keine Nutzung eines Indexes im Sinne von Artikel 3 (1)(7)(e) der Benchmark-Verordnung dar. Anteilsinhaber sollten beachten, dass die Gesellschaft und/oder ihre Vertriebsstellen gelegentlich in Marketingunterlagen oder sonstigen Publikationen ausschließlich zu finanziellen oder Risikovergleichszwecken auf andere Indizes Bezug nehmen können. Sofern diese Indizes jedoch in den Ergänzungsbeilagen für die jeweiligen Fonds nicht als solche bezeichnet werden, sind sie keine formellen Benchmarks, anhand derer die Fonds verwaltet werden. Der Manager muss gegebenenfalls gemäß Artikel 28(2) der Benchmark-Verordnung schriftliche Pläne aufstellen, die detaillierte Angaben zu den Maßnahmen enthalten, die dieser ergreifen wird, falls ein von ihm gemäß Artikel 3(1)(7)(e) der Benchmark-Verordnung für einen Fonds verwendeter Index wesentlich geändert oder nicht mehr bereitgestellt wird. Diese schriftlichen Pläne müssen detaillierte Angaben zu den Maßnahmen enthalten, die der Manager ergreifen wird, um einen geeigneten alternativen Index zu bestimmen. Jeder Index, der von einem Fonds gemäß Artikel 3(1)(7)(e) der Benchmark-Verordnung verwendet wird, muss von einem Administrator angeboten werden, der entweder in dem in Artikel 36 der Benchmark-Verordnung genannten Register eingetragen ist oder die Übergangsarrangements gemäß Artikel 51 der Benchmark- Verordnung in Anspruch nimmt.

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Samples: Prospektnachtrag

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte. Soweit dies Der Fonds kann bestimmte ‚Wertpapierfinanzierungsgeschäfte‘ einsetzen, wie in Verordnung 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der relevanten Ergänzung vorgesehen istWeiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 („SFTR“) definiert („Wertpapierfinanzierungsgeschäfte“), kann jeder insbesondere Wertpapierleihgeschäfte. Der Einsatz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften durch den Fonds Pensionsgeschäfte/umgekehrte Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte (d. h. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte) im Einklang mit unterliegt den Anforderungen Bestimmungen der SFTR sowie gemäß normaler Marktpraxis den Vorschriften der Zentralbank und sonstigen jeweils erlassenen oder herausgegebenen Durchführungsverordnungen, Vorschriften, Regelungen, Bedingungen, Mitteilungen, Bestimmungen oder Vorgaben der Zentralbank, die für die Gesellschaft gemäß den Central Bank Rules einsetzenVorschriften gelten („Zentralbankvorschriften“). Solche Diese Wertpapierfinanzierungsgeschäfte können zu beliebigen Zwecken abgeschlossen für alle Zwecke eingegangen werden, die mit dem Anlageziel des jeweiligen Fonds konform sindentsprechen, unter anderem auch zur Erwirtschaftung anderem, um laufende Erträge oder Gewinne zu erwirtschaften, um die Portfoliorendite zu steigern oder die Portfoliokosten oder -risiken zu verringern. Wertpapierleihgeschäfte dienen ausschließlich dem Zweck des effizienten Portfoliomanagements. Bei der Art von Erträgen oder Gewinnen zur Steigerung der Portfoliorenditen oder zur Reduzierung der Aufwendungen oder Risiken des Portfolios. Jegliche AnlagenartenVermögenswerten, die die einzelnen vom Fonds im Einklang mit ihren Anlagezielen seinem Anlageziel und Anlagepolitiken halten dürfenseiner Anlagepolitik gehalten werden und Gegenstand solcher Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sein können, können handelt es sich um Aktien. Das Fondsvermögen kann maximal zu 100 % Gegenstand derartiger Wertpapierfinanzierungsgeschäfte seinder Wertpapierleihe werden. Wo dies in der jeweiligen Ergänzungsbeilage vorgesehen ist, kann ein Fonds auch Total Return Swaps einsetzen und diese auf bestimmte von diesem Fonds gehaltene Arten von Anlagen anwenden. Es besteht keine Beschränkung in Bezug auf den Teil des VermögensDer erwartete Anteil am Fondsvermögen, der Gegenstand von der Wertpapierleihe ist, beträgt zwischen 0 % und 15 %. Der Ausdruck Wertpapierleihgeschäft bezeichnet ein Geschäft, durch das eine Partei Wertpapiere in Verbindung mit der Verpflichtung auf die andere Partei überträgt, dass die andere Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Partei gleichwertige Papiere zurückgibt; für die Partei, welche die Wertpapiere überträgt, ist das ein Wertpapierverleihgeschäft. Sämtliche aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Total Return Swaps sein kann, und daher können bis zu 100 %, d. h. das gesamte Vermögen des jeweiligen Fonds, Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften oder Total Return Swaps sein. Der letzte Halbjahres- und Jahresbericht der Gesellschaft gibt in jedem Fall als absoluten Betrag und als Prozentsatz des jeweiligen Fondsvermögens an, welcher Teil des Vermögens des Fonds Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Total Return Swaps ist. Sämtliche anderen effizienten Portfoliomanagementtechniken entstehenden Erträge aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften gehen fließen nach Abzug aller anfallenden direkten direkter und indirekten indirekter Betriebskosten und anfallender Gebühren an den jeweiligen Fondsdem Fonds zu. Diese Solche direkten und indirekten Betriebskosten und Gebühren (die alle ausnahmslos vollständig transparent sind), die ) enthalten keine versteckten Erlöse umfassen dürfenErträge, umfassen wohl aber an gelegentlich die jeweils von der Gesellschaft engagierte Kontrahenten von Pensionsgeschäften/umgekehrten Pensionsgeschäften und/oder beauftragten Wertpapierleihstellen zu zahlende im Zusammenhang mit der Wertpapierleihe zahlbare Gebühren und AufwendungenKosten. Diese Gebühren und Aufwendungen Kosten von eventuell Vermittlern für Wertpapierleihgeschäfte, welche von der Gesellschaft engagierten Kontrahenten von Pensionsgeschäften/umgekehrten Pensionsgeschäften und/oder Wertpapierleihstellenbeauftragt wurden, die zu entsprechen marktüblichen Sätzen anfallen, (gegebenenfalls zuzüglich der Mehrwertsteuer) und werden gegebenenfalls einschließlich der darauf anfallenden Mehrwertsteuer von der Gesellschaft oder von dem Fonds getragen, für den die jeweilige Partei engagiert wurdebeauftragt worden ist. Einzelheiten zu Fondserlösen, die aus den Erträgen des Fonds und den damit verbundenen direkten und indirekten Betriebskosten und Gebühren hervorgehen oder mit diesen einhergehen, sowie die zur Identität der spezifischen gelegentlich gegebenenfalls von der Gesellschaft engagierten Kontrahenten beauftragten spezifischen Parteien oder Vermittler von Pensionsgeschäften/umgekehrten Pensionsgeschäften Wertpapierleihgeschäften werden in den Halbjahres- und Jahresberichten der Gesellschaft dargelegt. Die Arten der zulässigen Gegenparteien und die Diversifizierungsvoraussetzungen werden in Anhang III des Prospekts erläutert. Ein Fonds darf nur mit Gegenparteien, die in Übereinstimmung mit den Zentralbankvorschriften ausgewählt und bewertet wurden, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte abschließen. Bei den zulässigen Gegenparteien handelt es sich um Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, die in OECD-Ländern ansässig sind. Sie unterliegen der ständigen Aufsicht durch eine öffentliche Behörde, sind finanziell solide und verfügen über die für die jeweilige Art von Transaktion erforderliche Organisationsstruktur und die entsprechenden Ressourcen. Der Fonds kann von Zeit zu Zeit Vermittler von Wertpapierleihgeschäften beauftragen, die verbundene Parteien der Verwahrstelle oder sonstiger Dienstleister der Gesellschaft sind. Ein solches Engagement kann gelegentlich Interessenkonflikte mit der Rolle der Verwahrstelle oder anderer Dienstleister bezüglich der Gesellschaft hervorrufen. Bitte entnehmen Sie nähere Details zu den auf Transaktionen mit verbundenen Parteien anwendbaren Bedingungen dem Abschnitt „Potenzielle Interessenkonflikte“ im Prospekt. Die Identität solcher verbundener Parteien wird in den Halbjahres- und Jahresberichten der Gesellschaft im Einzelnen angegeben. Zu den im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften bestehenden Risiken lesen Sie bitte die Absätze zu „Risikofaktoren“. Die Risiken, die durch den Einsatz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften entstehen, müssen im Risikomanagementverfahren der Gesellschaft angemessen erfasst werden. Die Vermögenswerte eines Fonds, die Wertpapierfinanzierungsgeschäften unterliegen, und alle erhaltenen Sicherheiten werden von der Verwahrstelle oder ihrem Vertreter gehalten. Der Fonds schließt keine Pensionsgeschäfte und/oder Wertpapierleihstellen sind in den Jahres- und Halbjahresberichten der Gesellschaft anzugeben. Die Gesellschaft nimmt bei der Auswahl von Kontrahenten zwar angemessene Due-Diligence-Prüfungen einschließlich der Erwägung des rechtlichen Status, des Herkunftslandes, des Kreditratings und (ggfumgekehrte Pensionsgeschäfte oder Swaps ab.) des Mindestkreditratings vor, es wird jedoch angemerkt, dass die Central Bank Rules keine Zulässigkeitskriterien für Kontrahenten der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte eines Fonds vorschreiben. Die Kontrahenten dieser Geschäfte müssen: (1) in ihrem Herkunftsland regulierte, zugelassene, eingetragene oder beaufsichtigte Strukturen; und (2) in einem OECD-Mitgliedstaat ansässig sein. Dies sind zusammen die Kriterien der Gesellschaft für die Auswahl von Kontrahenten. Kontrahenten benötigen kein Mindestkreditrating. Im Einklang mit der Richtlinie über Kreditratingagenturen (2013/14/EU) darf der Anlageverwalter nicht ausschließlich oder mechanisch auf Kreditratings zurückgreifen, um die Bonität eines Emittenten oder Kontrahenten zu bestimmen. Wenn das Kreditrating eines Kontrahenten herabgestuft wird, muss jedoch unverzüglich eine neue Bonitätsbewertung des Kontrahenten vorgenommen werden. Bezugnahmen auf Benchmarks Manche Fonds können in den Ergänzungsbeilagen für die jeweiligen Fonds auf Indizes Bezug nehmen. Auf diese Indizes kann zu verschiedenen Zwecken Bezug genommen werden, insbesondere (i) als Referenzwert, den der Fonds übertreffen soll; (ii) zur Messung des relativen VaR und (iii) zur Berechnung von Performancegebühren. Der konkrete Zweck des jeweiligen Indexes muss in der jeweiligen Ergänzungsbeilage klar angegeben werden. Wenn ein Index für die Zwecke des vorstehenden Absatzes (i) verwendet wird, stellt dies keine Nutzung eines Indexes im Sinne von Artikel 3(1)(7)(e) der Benchmark-Verordnung dar, es sei denn, die jeweilige Ergänzungsbeilage (insbesondere im Rahmen ihrer Anlagepolitik oder Anlagestrategie) sieht Beschränkungen der Vermögensallokation des Portfolios in Bezug auf den Index vor (d. h. eine dahingehende Anlagebeschränkung, dass der Fonds nur in Komponenten des Indexes investieren darf oder teilweise im Einklang mit der Zusammensetzung des Indexes investiert werden muss). Sonstige Bezugnahmen auf Indizes, zum Beispiel zur Berechnung des relativen VaR wie im vorstehenden Absatz (ii) erwähnt, stellen eventuell keine Nutzung eines Indexes im Sinne von Artikel 3 (1)(7)(e) der Benchmark-Verordnung dar. Anteilsinhaber sollten beachten, dass die Gesellschaft und/oder ihre Vertriebsstellen gelegentlich in Marketingunterlagen oder sonstigen Publikationen ausschließlich zu finanziellen oder Risikovergleichszwecken auf andere Indizes Bezug nehmen können. Sofern diese Indizes jedoch in den Ergänzungsbeilagen für die jeweiligen Fonds nicht als solche bezeichnet werden, sind sie keine formellen Benchmarks, anhand derer die Fonds verwaltet werden. Der Manager muss gegebenenfalls gemäß Artikel 28(2) der Benchmark-Verordnung schriftliche Pläne aufstellen, die detaillierte Angaben zu den Maßnahmen enthalten, die dieser ergreifen wird, falls ein von ihm gemäß Artikel 3(1)(7)(e) der Benchmark-Verordnung für einen Fonds verwendeter Index wesentlich geändert oder nicht mehr bereitgestellt wird. Diese schriftlichen Pläne müssen detaillierte Angaben zu den Maßnahmen enthalten, die der Manager ergreifen wird, um einen geeigneten alternativen Index zu bestimmen. Jeder Index, der von einem Fonds gemäß Artikel 3(1)(7)(e) der Benchmark-Verordnung verwendet wird, muss von einem Administrator angeboten werden, der entweder in dem in Artikel 36 der Benchmark-Verordnung genannten Register eingetragen ist oder die Übergangsarrangements gemäß Artikel 51 der Benchmark- Verordnung in Anspruch nimmt.

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Wertpapierfinanzierungsgeschäfte. Soweit dies Als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gelten z.B.: - Wertpapierleihgeschäfte - Pensionsgeschäfte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte können im Rahmen der effizienten Portfolioverwaltung z.B. zum Erreichen des Anlageziels oder zu Steige- rung der Rendite eingesetzt werden. Diese können die Wertentwicklung des jeweiligen Teilfonds beeinflussen. Bei den im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften verwendeten Arten von Vermögenswerten kann es sich um die gemäß der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds zulässigen Arten von Vermögensgegenständen handeln. Die im Rahmen der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte erzielte Rendite fließt - abzüglich aller damit zusammenhängenden Kosten einschließlich etwaiger Transaktionskosten - vollständig dem Fondsvermögen zu. 1) Wertpapierleihe Ein Wertpapierleihgeschäft ist ein Geschäft, durch das eine Gegen- partei Wertpapiere in Verbindung mit der relevanten Ergänzung vorgesehen Verpflichtung überträgt, dass die die Wertpapiere entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Partei gleichwertige Papiere zu- rückgibt; für die Gegenpartei, welche die Wertpapiere überträgt, ist das ein Wertpapierleihgeschäft und für die Gegenpartei, der sie über- tragen werden, ein Wertpapierentleihgeschäft. In diesem Zusammenhang kann der jeweilige Teilfonds zur Erzielung zusätzlichen Kapitals oder Ertrags oder zur Verringerung seiner Kos- ten oder Risiken Wertpapierleihgeschäfte tätigen, wobei solche Ge- schäfte mit den anwendbaren Luxemburger Gesetzen und Verordnun- gen sowie den CSSF Rundschreiben (unter anderem CSSF 08/356, CSSF 11/512 und CSSF 14/592) sowie der SFTR im Einklang stehen müssen. a. Der jeweilige Teilfonds darf Wertpapiere entweder direkt oder im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems, das durch einen anerkannten Organismus zur Wertpapierabwicklung oder Clearinginstitutionen wie CLEARSTREAM und EUROCLEAR oder von einem auf derartige Geschäfte spezialisierten Finanzinstitut or- ganisiert wird verleihen. Der jeweilige Teilfonds stellt sicher, dass übertragene Wertpapiere im Rahmen der Wertpapierleihe jederzeit zurück übertragen werden können und das eingegangene Wertpa- pierleihgeschäft jederzeit beendet werden kann. Handelt das vor- genannte Finanzinstitut für eigene Rechnung, ist es als Gegenpar- tei des Wertpapierleihevertrages anzusehen. Verleiht der jeweilige Teilfonds seine Wertpapiere an Unternehmen, die im Rahmen ei- nes Verwaltungs- oder Kontrollverhältnisses mit dem jeweiligen Teilfonds verbunden sind, ist insbesondere auf Interessenkonflikte, die sich ergeben können, zu achten. Der jeweilige Teilfonds muss vorab oder zum Zeitpunkt der Übertragung der verliehenen Wert- papiere eine Sicherheit in Übereinstimmung mit den aufsichts- rechtlichen Anforderungen an das Kontrahentenrisiko und die Si- cherheitsleistung erhalten. Zum Ablauf des Wertpapierleihevertrages erfolgt die Rückübertragung der Sicher- heit zeitgleich oder im Anschluss an die Rückgabe der verliehenen Wertpapiere. Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleih- systems, das durch einen anerkannten Organismus zur Wertpa- pierabwicklung organisiert wird, oder eines Wertpapierleihsys- tems, das durch ein Finanzinstitut organisiert wird, das aufsichtsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die nach Ansicht der CSSF den EUBestimmungen gleichwertig sind, und das auf diese Geschäftsart spezialisiert ist, kann jeder die Übertragung der verliehe- nen Wertpapiere vor Erhalt der Sicherheit erfolgen, wenn der Ver- mittler (intermédiaire) die ordnungsgemäße Durchführung des Ge- schäfts sicherstellt. Dieser Vermittler kann anstelle des Darlehens- nehmers dem Fonds Pensionsgeschäfte/umgekehrte Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte (d. h. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte) im Einklang eine Sicherheit in Übereinstimmung mit den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an das Kontrahentenrisiko und die Sicherheitsleistung zur Verfügung stellen. In diesem Fall wird der SFTR und den Central Bank Rules einsetzen. Solche Wertpapierfinanzierungsgeschäfte können zu beliebigen Zwecken abgeschlossen werden, die mit dem Anlageziel des jeweiligen Fonds konform sind, unter anderem auch Vermittler vertraglich zur Erwirtschaftung von Erträgen oder Gewinnen zur Steigerung Stellung der Portfoliorenditen oder zur Reduzierung der Aufwendungen oder Risiken des Portfolios. Jegliche Anlagenarten, die die einzelnen Fonds im Einklang mit ihren Anlagezielen und Anlagepolitiken halten dürfen, können Gegenstand derartiger Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sein. Wo dies in der jeweiligen Ergänzungsbeilage vorgesehen ist, kann ein Fonds auch Total Return Swaps einsetzen und diese auf bestimmte von diesem Fonds gehaltene Arten von Anlagen anwenden. Es besteht keine Beschränkung in Bezug auf den Teil des Vermögens, der Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Total Return Swaps sein kann, und daher können bis zu 100 %, d. h. das gesamte Vermögen des jeweiligen Fonds, Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften oder Total Return Swaps sein. Sicherheiten verpflichtet. b. Der letzte Halbjahres- und Jahresbericht der Gesellschaft gibt in jedem Fall als absoluten Betrag und als Prozentsatz des jeweiligen Fondsvermögens an, welcher Teil des Vermögens des Fonds Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Total Return Swaps ist. Sämtliche Erträge aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften gehen nach Abzug aller anfallenden direkten und indirekten Betriebskosten und Gebühren an den jeweiligen Fonds. Diese direkten und indirekten Betriebskosten und Gebühren (die alle vollständig transparent sind), die keine versteckten Erlöse umfassen dürfen, umfassen an gelegentlich von der Gesellschaft engagierte Kontrahenten von Pensionsgeschäften/umgekehrten Pensionsgeschäften und/oder Wertpapierleihstellen zu zahlende Gebühren und Aufwendungen. Diese Gebühren und Aufwendungen von eventuell von der Gesellschaft engagierten Kontrahenten von Pensionsgeschäften/umgekehrten Pensionsgeschäften und/oder Wertpapierleihstellen, die zu marktüblichen Sätzen anfallen, werden gegebenenfalls einschließlich der darauf anfallenden Mehrwertsteuer von der Gesellschaft oder von dem Fonds getragen, für den die jeweilige Partei engagiert wurde. Einzelheiten zu Fondserlösen, die aus direkten und indirekten Betriebskosten und Gebühren hervorgehen oder mit diesen einhergehen, sowie die Identität der spezifischen gelegentlich von der Gesellschaft engagierten Kontrahenten von Pensionsgeschäften/umgekehrten Pensionsgeschäften und/oder Wertpapierleihstellen sind in den Jahres- und Halbjahresberichten der Gesellschaft anzugeben. Die Gesellschaft nimmt bei der Auswahl von Kontrahenten zwar angemessene Due-Diligence-Prüfungen einschließlich der Erwägung des rechtlichen Status, des Herkunftslandes, des Kreditratings und (ggf.) des Mindestkreditratings vor, es wird jedoch angemerkt, dass die Central Bank Rules keine Zulässigkeitskriterien für Kontrahenten der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte eines Fonds vorschreiben. Die Kontrahenten dieser Geschäfte müssen: (1) in ihrem Herkunftsland regulierte, zugelassene, eingetragene oder beaufsichtigte Strukturen; und (2) in einem OECD-Mitgliedstaat ansässig sein. Dies sind zusammen die Kriterien der Gesellschaft für die Auswahl von Kontrahenten. Kontrahenten benötigen kein Mindestkreditrating. Im Einklang mit der Richtlinie über Kreditratingagenturen (2013/14/EU) darf der Anlageverwalter nicht ausschließlich oder mechanisch auf Kreditratings zurückgreifen, um die Bonität eines Emittenten oder Kontrahenten zu bestimmen. Wenn das Kreditrating eines Kontrahenten herabgestuft wird, Teilfonds muss jedoch unverzüglich eine neue Bonitätsbewertung des Kontrahenten vorgenommen werden. Bezugnahmen auf Benchmarks Manche Fonds können in den Ergänzungsbeilagen für die jeweiligen Fonds auf Indizes Bezug nehmen. Auf diese Indizes kann zu verschiedenen Zwecken Bezug genommen werden, insbesondere (i) als Referenzwert, den der Fonds übertreffen soll; (ii) zur Messung des relativen VaR und (iii) zur Berechnung von Performancegebühren. Der konkrete Zweck des jeweiligen Indexes muss in der jeweiligen Ergänzungsbeilage klar angegeben werden. Wenn ein Index für die Zwecke des vorstehenden Absatzes (i) verwendet wird, stellt dies keine Nutzung eines Indexes im Sinne von Artikel 3(1)(7)(e) der Benchmark-Verordnung dar, es sei denn, die jeweilige Ergänzungsbeilage (insbesondere im Rahmen ihrer Anlagepolitik oder Anlagestrategie) sieht Beschränkungen der Vermögensallokation des Portfolios in Bezug auf den Index vor (d. h. eine dahingehende Anlagebeschränkungdafür Sorge tragen, dass der Fonds nur Umfang der Wertpapierleihgeschäfte in Komponenten des Indexes investieren darf angemessener Höhe gehalten wird, oder teilweise im Einklang mit muss die Rückgabe der Zusammensetzung des Indexes investiert werden muss). Sonstige Bezugnahmen auf Indizes, zum Beispiel zur Berechnung des relativen VaR wie im vorstehenden Absatz (ii) erwähnt, stellen eventuell keine Nutzung eines Indexes im Sinne von Artikel 3 (1)(7)(e) der Benchmark-Verordnung dar. Anteilsinhaber sollten beachtenverliehenen Wertpapiere in ei- ner Art und Weise verlangen können, dass es ihm jederzeit mög- lich ist, seiner Verpflichtung zur Rücknahme nachzukommen, und sicherstellen, dass diese Geschäfte die Gesellschaft und/oder ihre Vertriebsstellen gelegentlich in Marketingunterlagen oder sonstigen Publikationen ausschließlich Verwaltung der Vermö- genswerte des jeweiligen Teilfonds gemäß seiner Anlagepolitik nicht beeinträchtigen. Bis zu finanziellen oder Risikovergleichszwecken auf andere Indizes Bezug nehmen können. Sofern diese Indizes jedoch in den Ergänzungsbeilagen für die jeweiligen Fonds nicht als solche bezeichnet werden, sind sie keine formellen Benchmarks, anhand derer die Fonds verwaltet 100% des Bestandes an wertpapier- leihefähigen Vermögensgegenständen dürfen verliehen werden. Der Manager Für jedes abgeschlossene Wertpapierleihgeschäft muss gegebenenfalls gemäß Artikel 28(2) der Benchmark-Verordnung schriftliche Pläne aufstellenjewei- lige Teilfonds sicherstellen, die detaillierte Angaben zu den Maßnahmen enthalten, die dieser ergreifen wird, falls ein von ihm gemäß Artikel 3(1)(7)(e) dass der Benchmark-Verordnung für einen Fonds verwendeter Index wesentlich geändert oder nicht mehr bereitgestellt wird. Diese schriftlichen Pläne müssen detaillierte Angaben zu den Maßnahmen enthalten, die Verkehrswert der Manager ergreifen wird, um einen geeigneten alternativen Index zu bestimmen. Jeder Index, Sicherheit während der von einem Fonds gemäß Artikel 3(1)(7)(e) gesamten Laufzeit des Leihgeschäfts so hoch wie der Benchmark-Verordnung verwendet wird, muss von einem Administrator angeboten werden, Verkehrswert der entweder in dem in Artikel 36 der Benchmark-Verordnung genannten Register eingetragen ist oder die Übergangsarrangements gemäß Artikel 51 der Benchmark- Verordnung in Anspruch nimmtwiederverwendeten Vermögenswerte ist.

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Samples: Investmentfonds Verkaufsprospekt

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte. Soweit dies Der Fonds kann bestimmte ‚Wertpapierfinanzierungsgeschäfte‘ einsetzen, wie in Verordnung 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der relevanten Ergänzung vorgesehen istWeiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 („SFTR“) definiert („Wertpapierfinanzierungsgeschäfte“), kann jeder insbesondere Wertpapierleihgeschäfte. Der Einsatz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften durch den Fonds Pensionsgeschäfte/umgekehrte Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte (d. h. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte) im Einklang mit unterliegt den Anforderungen Bestimmungen der SFTR sowie gemäß normaler Marktpraxis den Vorschriften der Zentralbank und sonstigen jeweils erlassenen oder herausgegebenen Durchführungsverordnungen, Vorschriften, Regelungen, Bedingungen, Mitteilungen, Bestimmungen oder Vorgaben der Zentralbank, die für die Gesellschaft gemäß den Central Bank Rules einsetzenVorschriften gelten („Zentralbankvorschriften“). Solche Diese Wertpapierfinanzierungsgeschäfte können zu beliebigen Zwecken abgeschlossen für alle Zwecke eingegangen werden, die mit dem Anlageziel des jeweiligen Fonds konform sindentsprechen, unter anderem auch zur Erwirtschaftung anderem, um laufende Erträge oder Gewinne zu erwirtschaften, um die Portfoliorendite zu steigern oder die Portfoliokosten oder -risiken zu verringern. Wertpapierleihgeschäfte dienen ausschließlich dem Zweck des effizienten Portfoliomanagements. Bei der Art von Erträgen oder Gewinnen zur Steigerung der Portfoliorenditen oder zur Reduzierung der Aufwendungen oder Risiken des Portfolios. Jegliche AnlagenartenVermögenswerten, die die einzelnen vom Fonds im Einklang mit ihren Anlagezielen seinem Anlageziel und Anlagepolitiken halten dürfenseiner Anlagepolitik gehalten werden und Gegenstand solcher Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sein können, können handelt es sich um Anleihen. Das Fondsvermögen kann maximal zu 100 % Gegenstand derartiger Wertpapierfinanzierungsgeschäfte seinder Wertpapierleihe werden. Wo dies in der jeweiligen Ergänzungsbeilage vorgesehen ist, kann ein Fonds auch Total Return Swaps einsetzen und diese auf bestimmte von diesem Fonds gehaltene Arten von Anlagen anwenden. Es besteht keine Beschränkung in Bezug auf den Teil des VermögensDer erwartete Anteil am Fondsvermögen, der Gegenstand von der Wertpapierleihe ist, beträgt zwischen 0 % und 30 %. Der Ausdruck Wertpapierleihgeschäft bezeichnet ein Geschäft, durch das eine Partei Wertpapiere in Verbindung mit der Verpflichtung auf die andere Partei überträgt, dass die andere Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Partei gleichwertige Papiere zurückgibt; für die Partei, welche die Wertpapiere überträgt, ist das ein Wertpapierverleihgeschäft. Sämtliche aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Total Return Swaps sein kann, und daher können bis zu 100 %, d. h. das gesamte Vermögen des jeweiligen Fonds, Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften oder Total Return Swaps sein. Der letzte Halbjahres- und Jahresbericht der Gesellschaft gibt in jedem Fall als absoluten Betrag und als Prozentsatz des jeweiligen Fondsvermögens an, welcher Teil des Vermögens des Fonds Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Total Return Swaps ist. Sämtliche anderen effizienten Portfoliomanagementtechniken entstehenden Erträge aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften gehen fließen nach Abzug aller anfallenden direkten direkter und indirekten indirekter Betriebskosten und anfallender Gebühren an den jeweiligen Fondsdem Fonds zu. Diese Solche direkten und indirekten Betriebskosten und Gebühren (die alle ausnahmslos vollständig transparent sind), die ) enthalten keine versteckten Erlöse umfassen dürfenErträge, umfassen wohl aber an gelegentlich die jeweils von der Gesellschaft engagierte Kontrahenten von Pensionsgeschäften/umgekehrten Pensionsgeschäften und/oder beauftragten Wertpapierleihstellen zu zahlende im Zusammenhang mit der Wertpapierleihe zahlbare Gebühren und AufwendungenKosten. Diese Gebühren und Aufwendungen Kosten von eventuell Vermittlern für Wertpapierleihgeschäfte, welche von der Gesellschaft engagierten Kontrahenten von Pensionsgeschäften/umgekehrten Pensionsgeschäften und/oder Wertpapierleihstellenbeauftragt wurden, die zu entsprechen marktüblichen Sätzen anfallen, (gegebenenfalls zuzüglich der Mehrwertsteuer) und werden gegebenenfalls einschließlich der darauf anfallenden Mehrwertsteuer von der Gesellschaft oder von dem Fonds getragen, für den die jeweilige Partei engagiert wurdebeauftragt worden ist. Einzelheiten zu Fondserlösen, die aus den Erträgen des Fonds und den damit verbundenen direkten und indirekten Betriebskosten und Gebühren hervorgehen oder mit diesen einhergehen, sowie die zur Identität der spezifischen gelegentlich von der Gesellschaft engagierten Kontrahenten jeweils beauftragten Vermittler für Wertpapierleihgeschäfte werden in den Halbjahres- und Jahresberichten der Gesellschaft dargelegt. Die Arten der zulässigen Gegenparteien und die Diversifizierungsvoraussetzungen werden in Anhang III des Prospekts erläutert. Ein Fonds darf nur mit Gegenparteien, die in Übereinstimmung mit den Zentralbankvorschriften ausgewählt und bewertet wurden, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte abschließen. Bei den zulässigen Gegenparteien handelt es sich um Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, die in OECD-Ländern ansässig sind. Sie unterliegen der ständigen Aufsicht durch eine öffentliche Behörde, sind finanziell solide und verfügen über die für die jeweilige Art von Pensionsgeschäften/umgekehrten Pensionsgeschäften Transaktion erforderliche Organisationsstruktur und die entsprechenden Ressourcen. Der Fonds kann von Zeit zu Zeit Vermittler von Wertpapierleihgeschäften beauftragen, die verbundene Parteien der Verwahrstelle oder sonstiger Dienstleister der Gesellschaft sind. Ein solches Engagement kann gelegentlich Interessenkonflikte mit der Rolle der Verwahrstelle oder anderer Dienstleister bezüglich der Gesellschaft hervorrufen. Bitte entnehmen Sie nähere Details zu den auf Transaktionen mit verbundenen Parteien anwendbaren Bedingungen dem Abschnitt „Potenzielle Interessenkonflikte“ im Prospekt. Die Identität solcher verbundener Parteien wird in den Halbjahres- und Jahresberichten der Gesellschaft im Einzelnen angegeben. Zu den im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften bestehenden Risiken lesen Sie bitte die Absätze zu „Risikofaktoren“. Die Risiken, die durch den Einsatz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften entstehen, müssen im Risikomanagementverfahren der Gesellschaft angemessen erfasst werden. Die Vermögenswerte eines Fonds, die Wertpapierfinanzierungsgeschäften unterliegen, und alle erhaltenen Sicherheiten werden von der Verwahrstelle oder ihrem Vertreter gehalten. Der Fonds schließt keine Pensionsgeschäfte und/oder Wertpapierleihstellen sind in den Jahres- und Halbjahresberichten der Gesellschaft anzugeben. Die Gesellschaft nimmt bei der Auswahl von Kontrahenten zwar angemessene Due-Diligence-Prüfungen einschließlich der Erwägung des rechtlichen Status, des Herkunftslandes, des Kreditratings und (ggfumgekehrte Pensionsgeschäfte oder Swaps ab.) des Mindestkreditratings vor, es wird jedoch angemerkt, dass die Central Bank Rules keine Zulässigkeitskriterien für Kontrahenten der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte eines Fonds vorschreiben. Die Kontrahenten dieser Geschäfte müssen: (1) in ihrem Herkunftsland regulierte, zugelassene, eingetragene oder beaufsichtigte Strukturen; und (2) in einem OECD-Mitgliedstaat ansässig sein. Dies sind zusammen die Kriterien der Gesellschaft für die Auswahl von Kontrahenten. Kontrahenten benötigen kein Mindestkreditrating. Im Einklang mit der Richtlinie über Kreditratingagenturen (2013/14/EU) darf der Anlageverwalter nicht ausschließlich oder mechanisch auf Kreditratings zurückgreifen, um die Bonität eines Emittenten oder Kontrahenten zu bestimmen. Wenn das Kreditrating eines Kontrahenten herabgestuft wird, muss jedoch unverzüglich eine neue Bonitätsbewertung des Kontrahenten vorgenommen werden. Bezugnahmen auf Benchmarks Manche Fonds können in den Ergänzungsbeilagen für die jeweiligen Fonds auf Indizes Bezug nehmen. Auf diese Indizes kann zu verschiedenen Zwecken Bezug genommen werden, insbesondere (i) als Referenzwert, den der Fonds übertreffen soll; (ii) zur Messung des relativen VaR und (iii) zur Berechnung von Performancegebühren. Der konkrete Zweck des jeweiligen Indexes muss in der jeweiligen Ergänzungsbeilage klar angegeben werden. Wenn ein Index für die Zwecke des vorstehenden Absatzes (i) verwendet wird, stellt dies keine Nutzung eines Indexes im Sinne von Artikel 3(1)(7)(e) der Benchmark-Verordnung dar, es sei denn, die jeweilige Ergänzungsbeilage (insbesondere im Rahmen ihrer Anlagepolitik oder Anlagestrategie) sieht Beschränkungen der Vermögensallokation des Portfolios in Bezug auf den Index vor (d. h. eine dahingehende Anlagebeschränkung, dass der Fonds nur in Komponenten des Indexes investieren darf oder teilweise im Einklang mit der Zusammensetzung des Indexes investiert werden muss). Sonstige Bezugnahmen auf Indizes, zum Beispiel zur Berechnung des relativen VaR wie im vorstehenden Absatz (ii) erwähnt, stellen eventuell keine Nutzung eines Indexes im Sinne von Artikel 3 (1)(7)(e) der Benchmark-Verordnung dar. Anteilsinhaber sollten beachten, dass die Gesellschaft und/oder ihre Vertriebsstellen gelegentlich in Marketingunterlagen oder sonstigen Publikationen ausschließlich zu finanziellen oder Risikovergleichszwecken auf andere Indizes Bezug nehmen können. Sofern diese Indizes jedoch in den Ergänzungsbeilagen für die jeweiligen Fonds nicht als solche bezeichnet werden, sind sie keine formellen Benchmarks, anhand derer die Fonds verwaltet werden. Der Manager muss gegebenenfalls gemäß Artikel 28(2) der Benchmark-Verordnung schriftliche Pläne aufstellen, die detaillierte Angaben zu den Maßnahmen enthalten, die dieser ergreifen wird, falls ein von ihm gemäß Artikel 3(1)(7)(e) der Benchmark-Verordnung für einen Fonds verwendeter Index wesentlich geändert oder nicht mehr bereitgestellt wird. Diese schriftlichen Pläne müssen detaillierte Angaben zu den Maßnahmen enthalten, die der Manager ergreifen wird, um einen geeigneten alternativen Index zu bestimmen. Jeder Index, der von einem Fonds gemäß Artikel 3(1)(7)(e) der Benchmark-Verordnung verwendet wird, muss von einem Administrator angeboten werden, der entweder in dem in Artikel 36 der Benchmark-Verordnung genannten Register eingetragen ist oder die Übergangsarrangements gemäß Artikel 51 der Benchmark- Verordnung in Anspruch nimmt.

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Samples: Prospektnachtrag

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte. Soweit dies in der relevanten Ergänzung vorgesehen istDie Gesellschaft ist berechtigt, kann jeder Fonds Pensionsgeschäfte/umgekehrte Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte (d. h. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte) im Einklang mit den Anforderungen der SFTR und den Central Bank Rules einsetzen. Solche Rahmen ihrer Anlageaktivitäten Wertpapierfinanzierungsgeschäfte können zu beliebigen Zwecken abgeschlossen werden(„Securities Financing Transactions“, die mit dem Anlageziel des jeweiligen Fonds konform sind, unter anderem auch zur Erwirtschaftung von Erträgen oder Gewinnen zur Steigerung der Portfoliorenditen oder zur Reduzierung der Aufwendungen oder Risiken des Portfolios. Jegliche Anlagenarten, die die einzelnen Fonds im Einklang mit ihren Anlagezielen und Anlagepolitiken halten dürfen, können Gegenstand derartiger Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sein. Wo dies in der jeweiligen Ergänzungsbeilage vorgesehen ist, kann ein Fonds auch Total Return Swaps einsetzen und diese auf bestimmte von diesem Fonds gehaltene Arten von Anlagen anwenden. Es besteht keine Beschränkung in Bezug auf den Teil des Vermögens, der Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften „SFTs“) und Total Return Swaps sein kann(„TRSs“) einzugehen und wird solche Geschäfte eingehen. Ein Fonds kann Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zur Ausführung von Leerverkäufen in Bezug auf Wertpapiere, und daher können bis zu 100 %, d. h. das gesamte Vermögen des jeweiligen Abwicklungszwecken oder zur anderweitigen Erreichung seines Anlageziels einsetzen. Ein Fonds, der Wertpapierleihgeschäfte eingehen möchte, muss sicherstellen, dass er jederzeit ein verliehenes Wertpapier zurückrufen oder abgeschlossene Wertpapierleihgeschäfte kündigen kann. Wenn ein Fonds ein umgekehrtes Pensionsgeschäft abschliesst, muss er sicherstellen, dass er jederzeit den vollen Barbetrag zurückfordern oder das umgekehrte Pensionsgeschäft auf der Basis des aufgelaufenen Wertes oder auf Basis des aktuellen Marktwertes kündigen kann. Wenn der Barbetrag jederzeit auf Basis des aktuellen Marktwerts abrufbar ist, wird der aktuelle Marktwert des umgekehrten Pensionsgeschäfts für die Berechnung des Nettoinventarwerts des relevanten Fonds herangezogen. Wenn ein Fonds ein Pensionsgeschäft abschliesst, muss er sicherstellen, dass er jederzeit Wertpapiere, die Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften des Pensionsgeschäfts sind, zurückfordern oder Total Return Swaps seindas Pensionsgeschäft kündigen kann. Der letzte Halbjahres- Pensionsgeschäfte und Jahresbericht umgekehrte Pensionsgeschäfte mit einer festen Laufzeit, die sieben Tage nicht übersteigt, sind als Geschäfte zu betrachten, bei denen der Gesellschaft gibt in jedem Fall als absoluten Betrag und als Prozentsatz des jeweiligen Fondsvermögens an, welcher Teil des Vermögens des Fonds Gegenstand von die Vermögenswerte jederzeit zurückfordern kann. Alle aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Total Return Swaps ist. Sämtliche Techniken für ein effizientes Portfoliomanagement resultierenden Erträge aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften gehen fliessen nach Abzug aller anfallenden von direkten und indirekten Betriebskosten und anfallenden Gebühren an wieder in den jeweiligen Fondsentsprechenden Fonds ein. Diese Solche direkten und indirekten Betriebskosten und Gebühren -gebühren (die alle vollständig transparent sind), die keine versteckten Erlöse verborgenen Erträge umfassen dürfen, umfassen Gebühren und Aufwendungen, die an gelegentlich von der Gesellschaft engagierte Kontrahenten die Gegenparteien von Pensionsgeschäften/, umgekehrten Pensionsgeschäften und/oder Wertpapierleihstellen an zuweilen von der Gesellschaft mit der Wertpapierleihe beauftragte Stellen zu zahlende zahlen sind. Solche Gebühren und Aufwendungen. Diese Gebühren und Aufwendungen von eventuell von der Gesellschaft engagierten Kontrahenten , die an Gegenparteien von Pensionsgeschäften/, umgekehrten Pensionsgeschäften und/oder Wertpapierleihstellenan von der Gesellschaft mit der Wertpapierleihe beauftragte Stellen zu zahlen sind und zu normalen, die zu marktüblichen Sätzen anfalleneinschliesslich ggf. anfallender Umsatzsteuer gezahlt werden, werden gegebenenfalls einschließlich der darauf anfallenden Mehrwertsteuer sind von der Gesellschaft oder von dem Fonds getragenzu tragen, für den die jeweilige mit der entsprechenden Partei engagiert wurdeGeschäfte getätigt wurden. Einzelheiten zu Fondserlösen, die aus den Fondserträgen und den in Verbindung damit anfallenden direkten und indirekten Betriebskosten und Gebühren hervorgehen oder mit diesen einhergehen, sowie die Identität der spezifischen gelegentlich von der Gesellschaft engagierten Kontrahenten spezifischer Gegenparteien von Pensionsgeschäften/, umgekehrten Pensionsgeschäften und/oder Wertpapierleihstellen sind zuweilen von der Gesellschaft mit der Wertpapierleihe beauftragter Stellen werden in den Jahres- Halbjahres- und Halbjahresberichten Jahresberichten der Gesellschaft anzugebenausgewiesen. Die Gesellschaft nimmt bei der Auswahl von Kontrahenten zwar angemessene Due-Diligence-Prüfungen einschließlich der Erwägung des rechtlichen StatusPensionsgeschäfte, des Herkunftslandes, des Kreditratings und (ggf.) des Mindestkreditratings vor, es wird jedoch angemerkt, dass die Central Bank Rules umgekehrte Pensionsgeschäfte oder Wertpapierleihgeschäfte stellen keine Zulässigkeitskriterien für Kontrahenten der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte eines Fonds vorschreiben. Die Kontrahenten dieser Geschäfte müssen: (1) in ihrem Herkunftsland regulierte, zugelassene, eingetragene Darlehensaufnahmen oder beaufsichtigte Strukturen; und (2) in einem OECD-Mitgliedstaat ansässig sein. Dies sind zusammen die Kriterien der Gesellschaft für die Auswahl von Kontrahenten. Kontrahenten benötigen kein Mindestkreditrating. Im Einklang mit der Richtlinie über Kreditratingagenturen (2013/14/EU) darf der Anlageverwalter nicht ausschließlich oder mechanisch auf Kreditratings zurückgreifen, um die Bonität eines Emittenten oder Kontrahenten zu bestimmen. Wenn das Kreditrating eines Kontrahenten herabgestuft wird, muss jedoch unverzüglich eine neue Bonitätsbewertung des Kontrahenten vorgenommen werden. Bezugnahmen auf Benchmarks Manche Fonds können in den Ergänzungsbeilagen für die jeweiligen Fonds auf Indizes Bezug nehmen. Auf diese Indizes kann zu verschiedenen Zwecken Bezug genommen werden, insbesondere (i) als Referenzwert, den der Fonds übertreffen soll; (ii) zur Messung des relativen VaR und (iii) zur Berechnung von Performancegebühren. Der konkrete Zweck des jeweiligen Indexes muss in der jeweiligen Ergänzungsbeilage klar angegeben werden. Wenn ein Index für die Zwecke des vorstehenden Absatzes (i) verwendet wird, stellt dies keine Nutzung eines Indexes Darlehensvergaben im Sinne von Artikel 3(1)(7)(e) der BenchmarkVerordnung 103 bzw. Verordnung 111 der OGAW-Verordnung Verordnungen dar, es sei denn, die jeweilige Ergänzungsbeilage (insbesondere im Rahmen ihrer Anlagepolitik oder Anlagestrategie) sieht Beschränkungen der Vermögensallokation des Portfolios in Bezug auf den Index vor (d. h. eine dahingehende Anlagebeschränkung, dass der Fonds nur in Komponenten des Indexes investieren darf oder teilweise im Einklang mit der Zusammensetzung des Indexes investiert werden muss). Sonstige Bezugnahmen auf Indizes, zum Beispiel zur Berechnung des relativen VaR wie im vorstehenden Absatz (ii) erwähnt, stellen eventuell keine Nutzung eines Indexes im Sinne von Artikel 3 (1)(7)(e) der Benchmark-Verordnung dar. Anteilsinhaber sollten beachten, dass die Gesellschaft und/oder ihre Vertriebsstellen gelegentlich in Marketingunterlagen oder sonstigen Publikationen ausschließlich zu finanziellen oder Risikovergleichszwecken auf andere Indizes Bezug nehmen können. Sofern diese Indizes jedoch in den Ergänzungsbeilagen für die jeweiligen Fonds nicht als solche bezeichnet werden, sind sie keine formellen Benchmarks, anhand derer die Fonds verwaltet werden. Der Manager muss gegebenenfalls gemäß Artikel 28(2) der Benchmark-Verordnung schriftliche Pläne aufstellen, die detaillierte Angaben zu den Maßnahmen enthalten, die dieser ergreifen wird, falls ein von ihm gemäß Artikel 3(1)(7)(e) der Benchmark-Verordnung für einen Fonds verwendeter Index wesentlich geändert oder nicht mehr bereitgestellt wird. Diese schriftlichen Pläne müssen detaillierte Angaben zu den Maßnahmen enthalten, die der Manager ergreifen wird, um einen geeigneten alternativen Index zu bestimmen. Jeder Index, der von einem Fonds gemäß Artikel 3(1)(7)(e) der Benchmark-Verordnung verwendet wird, muss von einem Administrator angeboten werden, der entweder in dem in Artikel 36 der Benchmark-Verordnung genannten Register eingetragen ist oder die Übergangsarrangements gemäß Artikel 51 der Benchmark- Verordnung in Anspruch nimmt.

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