Wertpapierleihe. Die Verwaltungsgesellschaft ist innerhalb der Veranlagungsgrenzen des Investmentfondsgesetzes berechtigt, Wertpapiere bis zu 30 % des Fondsvermögens im Rahmen eines anerkannten Wertpapierleihsystems an Dritte befristet unter der Bedingung zu übereignen, dass der Dritte verpflichtet ist, die übereigneten Wertpapiere nach Ablauf einer im Vorhinein bestimmten Leihdauer wieder zurück zu übereignen. Die dafür vereinnahmten Prämien stellen eine zusätzliche Ertragskomponente dar und verbessern somit die Wertentwicklung des Fonds. Die Arten von Vermögenswerten, die bei Wertpapierleihegeschäften zum Einsatz kommen, sind im Fondsvermögen befindliche Wertpapiere. Der Anteil der verliehenen Wertpapiere, der höchstens bei diesen Geschäften zum Einsatz kommen kann, beträgt 30 % des Fondsvermögens. Der Anteil der verliehenen Wertpapiere, der voraussichtlich bei diesen Geschäften zum Einsatz kommen wird, beträgt zwischen 0 und 5 % des Fondsvermögens. Die Verwaltungsgesellschaft weist darauf hin, dass es sich dabei nur um eine Einschätzung auf Basis entsprechender Vergangenheitswerte handelt. Der tatsächliche Umfang der Wertpapierleihe richtet sich nach dem jeweiligen Marktumfeld und kann zwischen 0 und 30 % des Fondsvermögens betragen.
Wertpapierleihe. Der Kunde ermächtigt das Finanzinstitut ausdrücklich, seine Wertpapiere in Leihgeschäften zu verwenden, sofern diese Transaktionen auf einem Markt stattfinden, der professionellen Finanzdienstleistern offen steht und der durch amtliche Börsenmakler oder Kompensationssysteme oder Finanzinstitute organisiert ist. Die Leihe erfolgt auf Risiko und zugunsten das Finanzinstituts unter der Bedingung, dass die Haftung des Finanzinstituts gegenüber dem Kunden unter keinen Umständen höher ist als die Haftung der amtlichen Börsenmakler, der Kompensationssysteme oder Finanzinstitute, gemäß den auf dem jeweiligen Markt anwendbaren Usancen und Regeln. Wenn die Wertpapiere nach einer Leihe nicht durch das Finanzinstitut zurückerstattet werden können, ist die Haftung des Finanzinstituts auf die Erstattung von Wertpapieren gleicher Natur, Qualität und Wert oder Gegenwert beschränkt. Falls nichts anderes vereinbart wurde, hat der Kunde keinen Anspruch auf Vergütung. Der Kunde erkennt an, dass die Haltungs- und Aufbewahrungskosten im Zusammenhang mit dem Wertpapierdepot nicht seine Genehmigung für die Wertpapierleihe berücksichtigen.
Wertpapierleihe. Wertpapierleihegeschäfte dürfen bis zu 30 % des Fondsvermögens eingesetzt werden. Der Erwerb von Veranlagungsinstrumenten ist nur einheitlich für den ganzen Investmentfonds und nicht für eine einzelne An- teilsgattung oder eine Gruppe von Anteilsgattungen zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Währungssicherungsgeschäfte. Diese können auch ausschließlich zugunsten einer einzigen Anteils- gattung abgeschlossen werden. Ausgaben und Einnahmen aufgrund eines Währungssicherungsgeschäfts werden ausschließ- lich der betreffenden Anteilsgattung zugeordnet.
Wertpapierleihe. Der AIFM darf keine Teile des Wertpapierbestandes des AIF an Dritte verleihen („Wertpapierleihe, Securities Lending“).
Wertpapierleihe. Für den Investmentfonds werden keine Wertpapierleihgeschäfte iSd VO (EU) 2015/2365 (The Regulation on Transparency of Securities Financing Transactions and of Reuse) abgeschlossen.
Wertpapierleihe. Für die jeweiligen Teilfonds werden keine Wertpapierleihegeschäfte gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 abgeschlossen.
Wertpapierleihe. Der jeweilige Teilfonds wird nicht im Rahmen der Wertpapierleihe als Leihgeber oder Leihnehmer auftreten. Sofern die Gesellschaft zukünftig beabsichtigt diese Techniken und Instrumente einzusetzen, wird der Verkaufsprospekt der Gesellschaft entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments angepasst.
Wertpapierleihe. Die Verwaltungsgesellschaft ist innerhalb der Veranlagungsgrenzen des Investmentfondsgesetzes berechtigt, Wertpapiere bis zu 30 vH des Fondsvermögens im Rahmen eines anerkannten Wertpapierleihsystems an Dritte befristet unter der Bedingung zu übereignen, dass der Dritte verpflichtet ist, die übereigneten Wertpapiere nach Ablauf einer im Vorhinein bestimmten Leihdauer wieder zurück zu übereignen. Die dafür vereinnahmten Prämien stellen eine zusätzliche Ertragskomponente dar und verbessern somit die Wertentwicklung des Fonds. Allfällige Wertpapierleihegeschäfte werden für den Fonds mit der Raiffeisen Bank International AG abgeschlossen, diese stellt ein anerkanntes Wertpapierleihesystem im Sinne des § 84 InvFG dar.
Wertpapierleihe. Der AIFM darf Teile des Wertpapierbestandes des AIF an Dritte verleihen („Wertpapierleihe, Securities Lending“). Im Allgemeinen dürfen Wertpapierleihgeschäfte nur über anerkannte Clearingorganisationen, wie Clearstream International oder Euroclear, sowie über erstrangige Banken, Wertpapierfirmen, Finanzdienstleistungsinstitute oder Versicherungsunternehmen, welche auf die Wertpapierleihe spezialisiert sind, innerhalb deren festgesetzten Rahmenbedingungen erfolgen. Bei einem Wertpapierleihgeschäft muss der AIFM bzw. die Verwahrstelle des AIF grundsätzlich Sicherheiten erhalten, deren Wert mindestens der Gesamtbewertung der verliehenen Wertpapiere und den eventuell aufgelaufenen Zinsen entspricht. Diese Sicherheiten müssen in einer zulässigen Form von finanziellen Sicherheiten begeben werden. Derartige Sicherheiten sind nicht erforderlich, falls die Wertpapierverleihung über Clearstream International oder Euroclear oder eine andere gleichwertige Organisation erfolgt, wodurch dem AIF die Erstattung des Wertes der verliehenen Wertpapiere zugesichert ist.
Wertpapierleihe. (Securities Lending und Borrowing)