Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik Musterklauseln

Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik. Die Anlageziele und die spezifische Anlagepolitik eines Fonds werden auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Richtlinien und der ergänzenden respektive abweichenden Richtlinien im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt. Es gelten folgende Definitionen: "Drittstaat": Als Drittstaat im Sinne dieses Allgemeinen Verwaltungsreglements gilt jeder Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.
Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik. Die Anlageziele und die Anlagepolitik eines Teilfonds werden auf der Grund- lage der nachfolgenden allgemeinen Richtlinien festgelegt. Die Anlagebe- schränkungen sind auf jeden Teilfonds separat anwendbar. Für die Berechnung der Mindestgrenze für das Netto-Fondsvermögen gemäß Artikel 1 Nummer 2 des Verwaltungsreglements ist auf das Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto-Vermö- gen der Teilfonds ergibt. 1.
Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik. Der Verwaltungsrat legt die Anlagepolitik fest, nach welcher die Vermögenswerte der Gesellschaft investiert werden. Die Vermögenswerte der Gesellschaft sind nach dem Grundsatz der Ri- sikostreuung und im Rahmen der Anlageziele und -grenzen, wie sie in den von der Gesellschaft veröffentlichten Verkaufsprospekten beschrieben werden, anzulegen. Das Vermögen der Teilfonds wird im Rahmen des OGA-Gesetzes investiert. Die Teilfonds investieren insbesondere – jedoch nicht abschließend – in: - Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einem geregelten Markt oder an einem anderen Markt eines Mitgliedstaates der EU oder eines Nicht-Mitgliedstaates, der gere- gelt, anerkannt und für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, vor allem in den Märkten Europas, Asiens, Amerikas oder Afrikas. - Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus Neuemissionen, sofern die Emissionsbe- dingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zum Handel an einer Börse oder einem anderen geregelten Markt beantragt ist, der anerkannt ist, für das Publikum offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach Emission erlangt wird. - Anteile von Organismen für gemeinsamen Anlagen in Wertpapieren und Organismen für gemeinsame Anlagen. Sofern für einen Teilfonds nicht anders im Verkaufsprospekt der Gesellschaft („Verkaufsprospekt“) vorgesehen, kann ein Teilfonds höchstens 10% seines Netto-Teilfondsvermögens in Anteile anderer Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere und/oder Organismen für gemeinsame Anlage anlegen. - Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitglied- staat der Europäischen Union hat oder – falls sich der Sitz des Kreditinstituts in einem Staat befindet, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist – es Aufsichtsbe- stimmungen unterliegt, die nach Auffassung der Commission de Surveillance du Sec- teur Financier denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind - Derivate, die an einem geregelten Markt oder an einem anderen Markt eines Mitglied- staates der EU oder eines Nicht-Mitgliedstaates, der geregelt, anerkannt und für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, als auch Over-the-Counter Derivate - Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die üblicherweis...

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