Wertpapierpensionsgeschäfte. (1) Die Bank kann zugelassene Wertpapiere im Wege bilateraler Geschäfte aus ihrem Eigenbestand verkaufen unter der Voraussetzung, dass der Geschäftspartner Papiere glei- cher Wertpapier-Kenn-Nummer per Termin zum festgelegten Datum (Rückkaufstag) an die Bank zurückverkauft. (2) Die Bank liefert die Wertpapiere am Abschlusstag Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises (Kurswert einschließlich Stückzinsen). Die Abwicklung erfolgt über das System Cascade der Clearstream AG. Nr. 4 (4) und (6) finden keine Anwendung. (3) Die Rückkaufsfrist beginnt mit dem Tag des Verkaufs der Wertpapiere und endet mit dem festgelegten Rückkaufstag. Am Rückkaufstag erstattet die Bank dem Geschäftspartner den vereinbarten Rückkaufsbetrag Zug um Zug gegen Rückübertragung der Wertpapiere. Der Rückkaufsbetrag errechnet sich durch einen Zuschlag auf den Kaufpreis. Der Zuschlag wird, auf Kalendertage bezogen, nach der Rückkaufsfrist und dem vereinbarten Wertpapier- pensionssatz berechnet. (4) Der Bank stehen alle Zinszahlungen zu, die auf die verkauften Wertpapiere geleistet werden. Der Geschäftspartner hat Zinszahlungen auf Wertpapiere, die während der Laufzeit des Wertpapierpensionsgeschäftes anfallen, valutagerecht an die Bank weiterzuleiten. Im Verzögerungsfall sind hierauf Zinsen in Höhe des vereinbarten Wertpapierpensionssatzes zu zahlen. (5) Kündigt die Bank das Geschäft aus wichtigem Grund (Abschn. I. Nr. 27) während der Laufzeit oder wird der Geschäftspartner zahlungsunfähig, erlöschen die gegenseitigen Rück- gewähransprüche; an ihre Stelle tritt ein von der Bank zu berechnender Ersatzanspruch, der sich aus der am Rückkaufstag bestehenden Differenz zwischen dem Marktwert der verkauf- ten Wertpapiere (einschließlich der Kosten, Gebühren und Aufwendungen, die für den Er- werb entsprechender Papiere erforderlich wären) und dem von der Bank zu zahlenden Rück- kaufsbetrag ergibt. Dieser Differenzbetrag wird am auf den Rückkaufstag folgenden Ge- schäftstag zur Zahlung durch die mit der Differenz belastete Partei fällig.
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Wertpapierpensionsgeschäfte. (1) Die Bank kann zugelassene Wertpapiere im Wege bilateraler Geschäfte aus ihrem Eigenbestand verkaufen unter der Voraussetzung, dass der Geschäftspartner Papiere glei- cher Wertpapier-Kenn-Nummer per Termin zum festgelegten Datum (Rückkaufstag) an die Bank zurückverkauft.
(2) Die Bank liefert die Wertpapiere am Abschlusstag Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises (Kurswert einschließlich Stückzinsen). Die Abwicklung erfolgt über das System Cascade der Clearstream AG. Nr. 4 (4) und (6) finden keine Anwendung.
(3) Die Rückkaufsfrist beginnt mit dem Tag des Verkaufs der Wertpapiere und endet mit dem festgelegten Rückkaufstag. Am Rückkaufstag erstattet die Bank dem Geschäftspartner den vereinbarten Rückkaufsbetrag Zug um Zug gegen Rückübertragung der Wertpapiere. Der Rückkaufsbetrag errechnet sich durch einen Zuschlag auf den Kaufpreis. Der Zuschlag wird, auf Kalendertage bezogen, nach der Rückkaufsfrist und dem vereinbarten Wertpapier- pensionssatz berechnet.
(4) Der Bank stehen alle Zinszahlungen zu, die auf die verkauften Wertpapiere geleistet werden. Der Geschäftspartner hat Zinszahlungen auf Wertpapiere, die während der Laufzeit des Wertpapierpensionsgeschäftes anfallen, valutagerecht an die Bank weiterzuleiten. Im Verzögerungsfall sind hierauf Zinsen in Höhe des vereinbarten Wertpapierpensionssatzes zu zahlen.
(5) Kündigt die Bank das Geschäft aus wichtigem Grund (Abschn. I. Nr. 27) während der Laufzeit oder wird der Geschäftspartner zahlungsunfähig, erlöschen die gegenseitigen Rück- gewähransprüche; an ihre Stelle tritt ein von der Bank zu berechnender Ersatzanspruch, der sich aus der am Rückkaufstag bestehenden Differenz zwischen dem Marktwert der verkauf- ten Wertpapiere (einschließlich der Kosten, Gebühren und Aufwendungen, die für den Er- werb Erwerb entsprechender Papiere erforderlich wären) und dem von der Bank zu zahlenden Rück- kaufsbetrag Rückkaufsbetrag ergibt. Dieser Differenzbetrag wird am auf den Rückkaufstag folgenden Ge- schäftstag Geschäftstag zur Zahlung durch die mit der Differenz belastete Partei fällig.
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Wertpapierpensionsgeschäfte. (1) Die Bank kann zugelassene Wertpapiere im Wege bilateraler Geschäfte oder in Form von Tendern aus ihrem Eigenbestand verkaufen unter der Voraussetzung, dass der Geschäftspartner Papiere glei- cher gleicher Wertpapier-Kenn-Nummer per Termin zum festgelegten Datum (Rückkaufstag) an die Bank zurückverkauft.
(2) Die Bank liefert die Wertpapiere am Abschlusstag Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises (Kurswert einschließlich Stückzinsen). Die Abwicklung erfolgt über das System Cascade der Clearstream AG. Nr. 4 (4) und (6) finden keine Anwendung.
(3) Die Rückkaufsfrist beginnt mit dem Tag des Verkaufs der Wertpapiere und endet mit dem festgelegten Rückkaufstag. Am Rückkaufstag erstattet die Bank dem Geschäftspartner den vereinbarten Rückkaufsbetrag Zug um Zug gegen Rückübertragung der Wertpapiere. Der Rückkaufsbetrag errechnet sich durch einen Zuschlag auf den Kaufpreis. Der Zuschlag wird, auf Kalendertage bezogen, nach der Rückkaufsfrist und dem vereinbarten Wertpapier- pensionssatz berechnet.
(4) Der Bank stehen alle Zinszahlungen zu, die auf die verkauften Wertpapiere geleistet werden. Der Geschäftspartner hat Zinszahlungen auf Wertpapiere, die während der Laufzeit des Wertpapierpensionsgeschäftes anfallen, valutagerecht an die Bank weiterzuleiten. Im Verzögerungsfall sind hierauf Zinsen in Höhe des vereinbarten Wertpapierpensionssatzes zu zahlen.
(5) Kündigt die Bank das Geschäft aus wichtigem Grund (Abschn. I. Nr. 27Abschnitt I Nummer 29) während der Laufzeit oder wird der Geschäftspartner zahlungsunfähig, erlöschen die gegenseitigen Rück- gewähransprücheRückgewähransprüche; an ihre Stelle tritt ein von der Bank zu berechnender ErsatzanspruchErsatzan- spruch, der sich aus der am Rückkaufstag bestehenden Differenz zwischen dem Marktwert der verkauf- ten verkauften Wertpapiere (einschließlich der Kosten, Gebühren und Aufwendungen, die für den Er- werb Erwerb entsprechender Papiere erforderlich wären) und dem von der Bank zu zahlenden Rück- kaufsbetrag zahlen- den Rückkaufsbetrag ergibt. Dieser Differenzbetrag wird am auf den Rückkaufstag folgenden Ge- schäftstag Geschäftstag zur Zahlung durch die mit der Differenz belastete Partei fällig.
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Wertpapierpensionsgeschäfte. (1) Die Bank kann zugelassene Wertpapiere im Wege bilateraler Geschäfte oder in Form von Tendern aus ihrem Eigenbestand verkaufen unter der Voraussetzung, dass der Geschäftspartner Papiere glei- cher gleicher Wertpapier-Kenn-Nummer per Termin zum festgelegten Datum (Rückkaufstag) an die Bank zurückverkauft.
(2) Die Bank liefert die Wertpapiere am Abschlusstag Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises (Kurswert einschließlich Stückzinsen). Die Abwicklung erfolgt über das System Cascade der Clearstream AG. Nr. 4 (4) und (6) finden keine Anwendung.
(3) Die Rückkaufsfrist beginnt mit dem Tag des Verkaufs der Wertpapiere und endet mit dem festgelegten Rückkaufstag. Am Rückkaufstag erstattet die Bank dem Geschäftspartner den vereinbarten Rückkaufsbetrag Zug um Zug gegen Rückübertragung der Wertpapiere. Der Rückkaufsbetrag errechnet sich durch einen Zuschlag auf den Kaufpreis. Der Zuschlag wird, auf Kalendertage bezogen, nach der Rückkaufsfrist und dem vereinbarten Wertpapier- pensionssatz berechnet.
(4) Der Bank stehen alle Zinszahlungen zu, die auf die verkauften Wertpapiere geleistet werden. Der Geschäftspartner hat Zinszahlungen auf Wertpapiere, die während der Laufzeit des Wertpapierpensionsgeschäftes anfallen, valutagerecht an die Bank weiterzuleiten. Im Verzögerungsfall sind hierauf Zinsen in Höhe des vereinbarten Wertpapierpensionssatzes zu zahlen.
(5) Kündigt die Bank das Geschäft aus wichtigem Grund (Abschn. I. Nr. 27Abschnitt I Nummer 29) während der Laufzeit oder wird der Geschäftspartner zahlungsunfähig, erlöschen die gegenseitigen Rück- gewähransprücheRückgewähransprüche; an ihre Stelle tritt ein von der Bank zu berechnender ErsatzanspruchErsatzan- spruch, der sich aus der am Rückkaufstag bestehenden Differenz zwischen dem Marktwert der verkauf- ten verkauften Wertpapiere (einschließlich der Kosten, Gebühren und Aufwendungen, die für den Er- werb Erwerb entsprechender Papiere erforderlich wären) und dem von der Bank zu zahlenden Rück- kaufsbetrag ergibt. Dieser Differenzbetrag wird am auf den Rückkaufstag folgenden Ge- schäftstag zur Zahlung durch die mit der Differenz belastete Partei fällig.zahlen-
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