Common use of Wesentliche Rechte und Pflichten Clause in Contracts

Wesentliche Rechte und Pflichten. Die Treuhänderin handelt im Innenverhältnis auf Basis des Treu- handvertrages ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des betreffenden Treugebers. Daher nimmt sie vermögensrechtliche Ansprüche des Treugebers aus der Beteiligung an der Invest- mentgesellschaft, insbesondere die Ansprüche auf Ausschüttun- gen und auf das Abfindungsguthaben sowie die Ausübung der mit der Beteiligung verbundenen Stimm-, Auskunfts- und Kont- rollrechte, grundsätzlich nicht nach eigenem Ermessen, sondern nach Anweisung des jeweiligen Treugebers wahr. Die Treuhänderin ist gemäß § 9 (5) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft berechtigt, ihr Stimmrecht für die auf Rechnung der Treugeber gehaltenen Einlagen uneinheitlich aus- zuüben. Übt sie ihr Stimmrecht für einen sie anweisenden Treu- geber aus, kann sie diese jeweiligen Stimmrechte aber nur ein- heitlich ausüben. Sofern die Treuhänderin von Treugebern ange- wiesen wird, Stimmrechte für diese auszuüben, wird sie das nur tun, wenn die Weisung ein eindeutiges Votum des Treugebers zu den einzelnen Tagesordnungspunkten enthält. Die Weisung muss bis spätestens drei Kalendertage vor der betreffenden Gesell- schafterversammlung durch Übergabeeinschreiben gegenüber der Treuhänderin erklärt werden. Fehlt eine solche Weisung oder geht sie nicht frist- und/oder formgerecht bei der Treuhänderin ein, wird diese sich der Stimme enthalten, also das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, die Ausübung der Treugeberrechte ist im Einzelfall im Interesse der Treugeber und der Direktkomman- ditisten geboten. Dies gilt nur für Beschlüsse gemäß § 9 (2) a) bis

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Wesentliche Rechte und Pflichten. Die Treuhänderin handelt im Innenverhältnis auf Basis wesentlichen Rechte und Pflichten des Treu- handvertrages ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des betreffenden Treugebers. Daher nimmt sie vermögensrechtliche Ansprüche des Treugebers Treuhandkommanditisten sind die Wahrnehmung der Rechte aus der Beteiligung den Anteilen an der Invest- mentgesellschaft, insbesondere die Ansprüche Investmentgesellschaft nach Weisung des Anlegers. Das auf Ausschüttun- gen und auf das Abfindungsguthaben sowie die Ausübung seinen Kommanditanteil entfallende Stimmrecht bei Gesellschafterbeschlüssen darf der mit Treuhandkommanditist nach den Weisungen der Beteiligung verbundenen Stimm-, Auskunfts- und Kont- rollrechte, grundsätzlich nicht nach eigenem Ermessen, sondern nach Anweisung des jeweiligen Treugebers wahrTreugeber gespalten ausüben. Die Treuhänderin ist gemäß § 9 (5) des Gesellschaftsvertrages Das Recht der Investmentgesellschaft berechtigt, ihr Stimmrecht gespaltenen Stimmabgabe gilt auch für die auf Rechnung Stimmrechte der Direktkommanditisten, die durch den Treuhandkommanditisten vertreten werden. Der Direktkommanditist kann den Treuhandkommanditisten zur Wahrnehmung seines Stimmrechts bevollmächtigen und ihm diesbezüglich Weisungen erteilen. Erteilt ein Treugeber gehaltenen Einlagen uneinheitlich aus- zuüben. Übt sie ihr Stimmrecht für einen sie anweisenden Treu- geber aus, kann sie diese jeweiligen Stimmrechte aber nur ein- heitlich ausüben. Sofern die Treuhänderin von Treugebern ange- wiesen wird, Stimmrechte für diese auszuübenoder Direktkommanditist dem Treuhandkommanditisten keine Weisung zur Stimmabgabe, wird sie das nur tun, wenn die Weisung ein eindeutiges Votum des Treugebers zu den einzelnen Tagesordnungspunkten enthält. Die Weisung muss bis spätestens drei Kalendertage vor der betreffenden Gesell- schafterversammlung durch Übergabeeinschreiben gegenüber der Treuhänderin erklärt werden. Fehlt eine solche Weisung oder geht sie nicht frist- und/oder formgerecht bei der Treuhänderin ein, wird diese Treuhandkommanditist sich insoweit der Stimme enthalten. Der Treuhandkommanditist hat das Recht, also das Stimmrecht nicht ausübeneinen Teil seines Kommanditanteils an der Investmentgesellschaft für eigene Rechnung zu halten und zu verwalten. Er ist jederzeit berechtigt, es sei dennseine Gesellschaftsanteile ganz oder teilweise auf vorhandene Gesellschafter oder Dritte zu übertragen. Die weiteren wesentlichen Pflichten des Anlegers entsprechen den in Abschnitt 2.6.2 unter »Rechtsgrundlage der Tätigkeit und Aufgaben«, die Ausübung der Treugeberrechte ist im Einzelfall im Interesse der Treugeber und der Direktkomman- ditisten geboten. Dies gilt nur für Beschlüsse gemäß § 9 (2) a) bisSeite 15, dargestellten Aufgaben des Treuhandkommanditisten.

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Wesentliche Rechte und Pflichten. Die Treuhänderin handelt im Innenverhältnis auf Basis des Treu- handvertrages ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des betreffenden Treugebers. Daher nimmt sie vermögensrechtliche Ansprüche des Treugebers aus der Beteiligung an der Invest- mentgesellschaft, insbesondere die Ansprüche auf Ausschüttun- gen und auf das Abfindungsguthaben sowie die Ausübung der mit der Beteiligung verbundenen Stimm-, Auskunfts- und Kont- rollrechteKon- trollrechte, grundsätzlich nicht nach eigenem Ermessen, sondern nach Anweisung des jeweiligen Treugebers wahr. Die Treuhänderin ist gemäß § 9 (5) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft berechtigt, ihr Stimmrecht für die auf Rechnung der Treugeber gehaltenen Einlagen uneinheitlich aus- zuüben. Übt sie ihr Stimmrecht für einen sie anweisenden Treu- geber aus, kann sie diese jeweiligen Stimmrechte aber nur ein- heitlich ausüben. Sofern die Treuhänderin von Treugebern ange- wiesen wird, Stimmrechte für diese auszuüben, wird sie das nur tun, wenn die Weisung ein eindeutiges Votum des Treugebers zu den einzelnen Tagesordnungspunkten enthält. Die Weisung muss bis spätestens drei Kalendertage vor der betreffenden Gesell- schafterversammlung durch Übergabeeinschreiben gegenüber der Treuhänderin erklärt werden. Fehlt eine solche Weisung oder geht sie nicht frist- und/oder formgerecht bei der Treuhänderin ein, wird diese sich der Stimme enthalten, also das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, die Ausübung der Treugeberrechte ist im Einzelfall im Interesse der Treugeber und der Direktkomman- ditisten geboten. Dies gilt nur für Beschlüsse gemäß § 9 (2) a) bis

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Wesentliche Rechte und Pflichten. Die Treuhänderin handelt im Innenverhältnis auf Basis wesentlichen Rechte und Pflichten des Treu- handvertrages ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des betreffenden Treugebers. Daher nimmt sie vermögensrechtliche Ansprüche des Treugebers Treuhandkommandi- tisten sind die Wahrnehmung der Rechte aus der Beteiligung den Anteilen an der Invest- mentgesellschaft, insbesondere die Ansprüche Investmentgesellschaft nach Weisung des Anlegers. Das auf Ausschüttun- gen und auf das Abfindungsguthaben sowie die Ausübung seinen Kommanditanteil entfallende Stimmrecht bei Gesellschaf- terbeschlüssen darf der mit Treuhandkommanditist nach den Weisungen der Beteiligung verbundenen Stimm-, Auskunfts- und Kont- rollrechte, grundsätzlich nicht nach eigenem Ermessen, sondern nach Anweisung des jeweiligen Treugebers wahrTreugeber gespalten ausüben. Die Treuhänderin ist gemäß § 9 (5) des Gesellschaftsvertrages Das Recht der Investmentgesellschaft berechtigt, ihr Stimmrecht ge- spaltenen Stimmabgabe gilt auch für die auf Rechnung Stimmrechte der Direkt- kommanditisten, die durch den Treuhandkommanditisten ver- treten werden. Der Anleger kann den Treuhandkommanditisten zur Wahrnehmung seines Stimmrechts bevollmächtigen und ihm diesbezüglich Weisungen erteilen. Erteilt ein Treugeber gehaltenen Einlagen uneinheitlich aus- zuüben. Übt sie ihr Stimmrecht für einen sie anweisenden Treu- geber aus, kann sie diese jeweiligen Stimmrechte aber nur ein- heitlich ausüben. Sofern die Treuhänderin von Treugebern ange- wiesen wird, Stimmrechte für diese auszuübenoder Direktkommanditist dem Treuhandkommanditisten keine Weisung zur Stimmabgabe, wird sie das nur tun, wenn die Weisung ein eindeutiges Votum des Treugebers zu den einzelnen Tagesordnungspunkten enthält. Die Weisung muss bis spätestens drei Kalendertage vor der betreffenden Gesell- schafterversammlung durch Übergabeeinschreiben gegenüber der Treuhänderin erklärt werden. Fehlt eine solche Weisung oder geht sie nicht frist- und/oder formgerecht bei der Treuhänderin ein, wird diese Treuhandkommanditist sich insoweit der Stimme enthalten. Der Treuhandkommanditist hat das Recht, also das Stimmrecht nicht ausübeneinen Teil seines Kommanditanteils an der Investment- gesellschaft für eigene Rechnung zu halten und zu verwalten. Er ist jederzeit berechtigt, es sei dennseine Gesellschaftsanteile ganz oder teilweise auf vorhandene Gesellschafter oder Dritte zu über- tragen. Die weiteren wesentlichen Pflichten des Anlegers ent- sprechen den in Abschnitt 2.4 unter »Rechtsgrundlage der Tätig- keit und Aufgaben«, die Ausübung der Treugeberrechte ist im Einzelfall im Interesse der Treugeber und der Direktkomman- ditisten geboten. Dies gilt nur für Beschlüsse gemäß § 9 (2) a) bisSeite 12, dargestellten Aufgaben des Treuhandkommanditisten.

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Wesentliche Rechte und Pflichten. Die Treuhänderin handelt im Innenverhältnis auf Basis des Treu- handvertrages Treuhandvertrages ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des betreffenden Treugebers. Daher nimmt sie vermögensrechtliche vermögensrecht­ liche Ansprüche des Treugebers aus der Beteiligung an der Invest- mentgesellschaftInvestmentgesellschaft, insbesondere die Ansprüche auf Ausschüttun- gen Aus­ schüttungen und auf das Abfindungsguthaben Abfindung sowie die Ausübung der mit der Beteiligung verbundenen Stimm-Stimm­, Auskunfts- Auskunfts­ und Kont- rollrechteKontrollrechte, grundsätzlich nicht nach eigenem Ermessen, sondern nach Anweisung des jeweiligen Treugebers wahr. Die Treuhänderin ist gemäß § 9 (5) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft berechtigt, ihr Stimmrecht für die auf Rechnung der Treugeber gehaltenen Einlagen uneinheitlich aus- aus­ zuüben. Übt sie ihr Stimmrecht für einen sie anweisenden Treu- Treu­ geber aus, kann sie diese jeweiligen Stimmrechte aber nur ein- ein­ heitlich ausüben. Sofern die Treuhänderin von Treugebern ange- ange­ wiesen wird, Stimmrechte für diese auszuüben, wird sie das nur tun, wenn die Weisung ein eindeutiges Votum des Treugebers zu den einzelnen Tagesordnungspunkten enthält. Die Weisung muss in Schriftform i. S. d. § 126 BGB oder in Textform i. S. d. § 126 b BGB per einfachem Brief, Fax oder E­Mail bis spätestens drei Kalendertage vor der betreffenden Gesell- schafterversammlung durch Übergabeeinschreiben Gesellschafterversammlung gegenüber der Treuhänderin erklärt werden, wobei die Erklärung mit Eingang bei der Treuhänderin wirksam wird. Fehlt eine solche Weisung oder geht sie nicht frist- und/oder frist­ und /oder formgerecht bei der Treuhänderin ein, wird diese sich der Stimme enthalten, also das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, die Ausübung der Treugeberrechte ist im Einzelfall im Interesse der Treugeber und der Direktkomman- ditisten Kommanditisten geboten. Dies gilt nur für Beschlüsse gemäß § 9 (2) a) bisbis e) und g) des Gesellschaftsvertrages der Invest­ mentgesellschaft. In diesem Fall beauftragt und bevollmächtigt die Treuhänderin die Komplementärin, das Stimmrecht im eige­ nen Ermessen im Interesse der Treugeber und Direktkommandi­ tisten auszuüben. Im Rahmen von Beschlüssen zur Änderung der Anlagebedingungen darf die Treuhänderin ihr Stimmrecht, das sie für einen Anleger ausüben würde, nur nach vorheriger Wei­ sung durch den Anleger ausüben. Sämtliche Vermögensgegenstände, welche die Treuhänderin bei der Ausführung des Treuhandvertrages erlangt hat und die ihr nicht selbst zustehen, wird sie entsprechend dem Treuhandvertrag an den jeweiligen Treugeber herausgeben. Insbesondere wird sie Ausschüttungen und Zuflüsse aus der Investmentgesellschaft umgehend an den jeweiligen Treugeber entsprechend seinem treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil weiterleiten, soweit der jeweilige Treugeber diese nicht direkt von der Investment­ gesellschaft erhalten hat. Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investmentge­ sellschaft entsteht, hat der jeweilige Treugeber die Treuhänderin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der Invest­ mentgesellschaft freizustellen. Die Treuhänderin ist berechtigt, die ihr nach der Höhe der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung jeweils anteilig zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche an den jeweiligen Treugeber abzutreten und alle Ansprüche der Investmentgesellschaft ihr gegenüber durch Abtretung ihrer Er­ satzansprüche gegenüber dem jeweiligen Treugeber zu erfüllen.

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Wesentliche Rechte und Pflichten. Die Treuhänderin handelt im Innenverhältnis auf Basis des Treu- Treu­ handvertrages ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des betreffenden Treugebers. Daher nimmt sie vermögensrechtliche Ansprüche des Treugebers aus der Beteiligung an der Invest- Invest­ mentgesellschaft, insbesondere die Ansprüche auf Ausschüttun- Ausschüttun­ gen und auf das Abfindungsguthaben Abfindung sowie die Ausübung der mit der Beteiligung verbundenen Stimm-Stimm­, Auskunfts- Auskunfts­ und Kont- rollrechteKontrollrechte, grundsätzlich grundsätz­ lich nicht nach eigenem Ermessen, sondern nach Anweisung des jeweiligen Treugebers wahr. Die Treuhänderin ist gemäß § 9 (5) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft berechtigt, ihr Stimmrecht für die auf Rechnung der Treugeber gehaltenen Einlagen uneinheitlich aus- aus­ zuüben. Übt sie ihr Stimmrecht für einen sie anweisenden Treu- Treu­ geber aus, kann sie diese jeweiligen Stimmrechte aber nur ein- ein­ heitlich ausüben. Sofern die Treuhänderin von Treugebern ange- ange­ wiesen wird, Stimmrechte für diese auszuüben, wird sie das nur tun, wenn die Weisung ein eindeutiges Votum des Treugebers zu den einzelnen Tagesordnungspunkten enthält. Die Weisung muss in Schriftform i. S. d. § 126 BGB oder in Textform i. S. d. § 126 b BGB per einfachem Brief, Fax oder E­Mail bis spätestens drei Kalendertage vor der betreffenden Gesell- schafterversammlung durch Übergabeeinschreiben Gesellschafterversammlung gegenüber der Treuhänderin erklärt werden, wobei die Erklärung mit Eingang bei der Treuhänderin wirksam wird. Fehlt eine solche Weisung oder geht sie nicht frist- frist­ und/oder formgerecht bei der Treuhänderin ein, wird diese sich der Stimme enthalten, also das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, die Ausübung der Treugeberrechte Treu­ geberrechte ist im Einzelfall im Interesse der Treugeber und der Direktkomman- ditisten Direktkommanditisten geboten. Dies gilt nur für Beschlüsse gemäß § 9 (2) a) bisbis e) und g) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft. In diesem Fall beauftragt und bevoll­ mächtigt die Treuhänderin die Komplementärin, das Stimmrecht im eigenen Ermessen im Interesse der Treugeber und Direktkom­ manditisten auszuüben. Im Rahmen von Beschlüssen zur Ände­ rung der Anlagebedingungen darf die Treuhänderin ihr Stimm­ recht, das sie für einen Anleger ausüben würde, nur nach vor­ heriger Weisung durch den Anleger ausüben. Sämtliche Vermögensgegenstände, welche die Treuhänderin bei der Ausführung des Treuhandvertrages erlangt hat und die ihr nicht selbst zustehen, wird sie entsprechend dem Treuhandver­ trag an den jeweiligen Treugeber herausgeben. Insbesondere wird sie Ausschüttungen und Zuflüsse aus der Investmentgesell­ schaft umgehend an den jeweiligen Treugeber entsprechend sei­ nem treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil weiterleiten, soweit der jeweilige Treugeber diese nicht direkt von der Invest­ mentgesellschaft erhalten hat. Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investment­ gesellschaft entsteht, hat der jeweilige Treugeber die Treuhände­ rin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der Invest­ mentgesellschaft freizustellen. Die Treuhänderin ist berechtigt, die ihr nach der Höhe der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung jeweils anteilig zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche an den jeweiligen Treugeber abzutreten und alle Ansprüche der Investmentgesellschaft ihr gegenüber durch Abtretung ihrer Er­ satzansprüche gegenüber dem jeweiligen Treugeber zu erfüllen.

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