Common use of Wesentliche Rechte und Pflichten Clause in Contracts

Wesentliche Rechte und Pflichten. Die Treuhänderin handelt im Innenverhältnis auf Basis des Treu- handvertrages ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des betreffenden Treugebers. Daher nimmt sie vermögensrechtliche Ansprüche des Treugebers aus der Beteiligung an der Invest- mentgesellschaft, insbesondere die Ansprüche auf Ausschüttun- gen und auf das Abfindungsguthaben sowie die Ausübung der mit der Beteiligung verbundenen Stimm-, Auskunfts- und Kont- rollrechte, grundsätzlich nicht nach eigenem Ermessen, sondern nach Anweisung des jeweiligen Treugebers wahr. Die Treuhänderin ist gemäß § 9 (5) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft berechtigt, ihr Stimmrecht für die auf Rechnung der Treugeber gehaltenen Einlagen uneinheitlich aus- zuüben. Übt sie ihr Stimmrecht für einen sie anweisenden Treu- geber aus, kann sie diese jeweiligen Stimmrechte aber nur ein- heitlich ausüben. Sofern die Treuhänderin von Treugebern ange- wiesen wird, Stimmrechte für diese auszuüben, wird sie das nur tun, wenn die Weisung ein eindeutiges Votum des Treugebers zu den einzelnen Tagesordnungspunkten enthält. Die Weisung muss bis spätestens drei Kalendertage vor der betreffenden Gesell- schafterversammlung durch Übergabeeinschreiben gegenüber der Treuhänderin erklärt werden. Fehlt eine solche Weisung oder geht sie nicht frist- und/oder formgerecht bei der Treuhänderin ein, wird diese sich der Stimme enthalten, also das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, die Ausübung der Treugeberrechte ist im Einzelfall im Interesse der Treugeber und der Direktkomman- ditisten geboten. Dies gilt nur für Beschlüsse gemäß § 9 (2) a) bis

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Samples: Investment Prospectus, Investment Prospectus

Wesentliche Rechte und Pflichten. Die Treuhänderin handelt im Innenverhältnis auf Basis wesentlichen Rechte und Pflichten des Treu- handvertrages ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des betreffenden Treugebers. Daher nimmt sie vermögensrechtliche Ansprüche des Treugebers Treuhandkommanditisten sind die Wahrnehmung der Rechte aus der Beteiligung den Anteilen an der Invest- mentgesellschaft, insbesondere die Ansprüche Investmentgesellschaft nach Weisung des Anlegers. Das auf Ausschüttun- gen und auf das Abfindungsguthaben sowie die Ausübung seinen Kommanditanteil entfallende Stimmrecht bei Gesellschafterbeschlüssen darf der mit Treuhandkommanditist nach den Weisungen der Beteiligung verbundenen Stimm-, Auskunfts- und Kont- rollrechte, grundsätzlich nicht nach eigenem Ermessen, sondern nach Anweisung des jeweiligen Treugebers wahrTreugeber gespalten ausüben. Die Treuhänderin ist gemäß § 9 (5) des Gesellschaftsvertrages Das Recht der Investmentgesellschaft berechtigt, ihr Stimmrecht gespaltenen Stimmabgabe gilt auch für die auf Rechnung Stimmrechte der Direktkommanditisten, die durch den Treuhandkommanditisten vertreten werden. Der Direktkommanditist kann den Treuhandkommanditisten zur Wahrnehmung seines Stimmrechts bevollmächtigen und ihm diesbezüglich Weisungen erteilen. Erteilt ein Treugeber gehaltenen Einlagen uneinheitlich aus- zuüben. Übt sie ihr Stimmrecht für einen sie anweisenden Treu- geber aus, kann sie diese jeweiligen Stimmrechte aber nur ein- heitlich ausüben. Sofern die Treuhänderin von Treugebern ange- wiesen wird, Stimmrechte für diese auszuübenoder Direktkommanditist dem Treuhandkommanditisten keine Weisung zur Stimmabgabe, wird sie das nur tun, wenn die Weisung ein eindeutiges Votum des Treugebers zu den einzelnen Tagesordnungspunkten enthält. Die Weisung muss bis spätestens drei Kalendertage vor der betreffenden Gesell- schafterversammlung durch Übergabeeinschreiben gegenüber der Treuhänderin erklärt werden. Fehlt eine solche Weisung oder geht sie nicht frist- und/oder formgerecht bei der Treuhänderin ein, wird diese Treuhandkommanditist sich insoweit der Stimme enthalten. Der Treuhandkommanditist hat das Recht, also das Stimmrecht nicht ausübeneinen Teil seines Kommanditanteils an der Investmentgesellschaft für eigene Rechnung zu halten und zu verwalten. Er ist jederzeit berechtigt, es sei dennseine Gesellschaftsanteile ganz oder teilweise auf vorhandene Gesellschafter oder Dritte zu übertragen. Die weiteren wesentlichen Pflichten des Anlegers entsprechen den in Abschnitt 2.6.2 unter »Rechtsgrundlage der Tätigkeit und Aufgaben«, die Ausübung der Treugeberrechte ist im Einzelfall im Interesse der Treugeber und der Direktkomman- ditisten geboten. Dies gilt nur für Beschlüsse gemäß § 9 (2) a) bisSeite 15, dargestellten Aufgaben des Treuhandkommanditisten.

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Samples: Investment Prospectus, Investment Prospectus

Wesentliche Rechte und Pflichten. Die Treuhänderin handelt im Innenverhältnis auf Basis des Treu- handvertrages ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des betreffenden Treugebers. Daher nimmt sie vermögensrechtliche Ansprüche des Treugebers aus der Beteiligung an der Invest- mentgesellschaft, insbesondere die Ansprüche auf Ausschüttun- gen und auf das Abfindungsguthaben sowie die Ausübung der mit der Beteiligung verbundenen Stimm-, Auskunfts- und Kont- rollrechteKon- trollrechte, grundsätzlich nicht nach eigenem Ermessen, sondern nach Anweisung des jeweiligen Treugebers wahr. Die Treuhänderin ist gemäß § 9 (5) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft berechtigt, ihr Stimmrecht für die auf Rechnung der Treugeber gehaltenen Einlagen uneinheitlich aus- zuüben. Übt sie ihr Stimmrecht für einen sie anweisenden Treu- geber aus, kann sie diese jeweiligen Stimmrechte aber nur ein- heitlich ausüben. Sofern die Treuhänderin von Treugebern ange- wiesen wird, Stimmrechte für diese auszuüben, wird sie das nur tun, wenn die Weisung ein eindeutiges Votum des Treugebers zu den einzelnen Tagesordnungspunkten enthält. Die Weisung muss bis spätestens drei Kalendertage vor der betreffenden Gesell- schafterversammlung durch Übergabeeinschreiben gegenüber der Treuhänderin erklärt werden. Fehlt eine solche Weisung oder geht sie nicht frist- und/oder formgerecht bei der Treuhänderin ein, wird diese sich der Stimme enthalten, also das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, die Ausübung der Treugeberrechte ist im Einzelfall im Interesse der Treugeber und der Direktkomman- ditisten geboten. Dies gilt nur für Beschlüsse gemäß § 9 (2) a) bis

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Samples: Sales Prospectus, Sales Prospectus

Wesentliche Rechte und Pflichten. Die Treuhänderin handelt im Innenverhältnis auf Basis wesentlichen Rechte und Pflichten des Treu- handvertrages ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des betreffenden Treugebers. Daher nimmt sie vermögensrechtliche Ansprüche des Treugebers Treuhandkommandi- tisten sind die Wahrnehmung der Rechte aus der Beteiligung den Anteilen an der Invest- mentgesellschaft, insbesondere die Ansprüche Investmentgesellschaft nach Weisung des Anlegers. Das auf Ausschüttun- gen und auf das Abfindungsguthaben sowie die Ausübung seinen Kommanditanteil entfallende Stimmrecht bei Gesellschaf- terbeschlüssen darf der mit Treuhandkommanditist nach den Weisungen der Beteiligung verbundenen Stimm-, Auskunfts- und Kont- rollrechte, grundsätzlich nicht nach eigenem Ermessen, sondern nach Anweisung des jeweiligen Treugebers wahrTreugeber gespalten ausüben. Die Treuhänderin ist gemäß § 9 (5) des Gesellschaftsvertrages Das Recht der Investmentgesellschaft berechtigt, ihr Stimmrecht ge- spaltenen Stimmabgabe gilt auch für die auf Rechnung Stimmrechte der Direkt- kommanditisten, die durch den Treuhandkommanditisten ver- treten werden. Der Anleger kann den Treuhandkommanditisten zur Wahrnehmung seines Stimmrechts bevollmächtigen und ihm diesbezüglich Weisungen erteilen. Erteilt ein Treugeber gehaltenen Einlagen uneinheitlich aus- zuüben. Übt sie ihr Stimmrecht für einen sie anweisenden Treu- geber aus, kann sie diese jeweiligen Stimmrechte aber nur ein- heitlich ausüben. Sofern die Treuhänderin von Treugebern ange- wiesen wird, Stimmrechte für diese auszuübenoder Direktkommanditist dem Treuhandkommanditisten keine Weisung zur Stimmabgabe, wird sie das nur tun, wenn die Weisung ein eindeutiges Votum des Treugebers zu den einzelnen Tagesordnungspunkten enthält. Die Weisung muss bis spätestens drei Kalendertage vor der betreffenden Gesell- schafterversammlung durch Übergabeeinschreiben gegenüber der Treuhänderin erklärt werden. Fehlt eine solche Weisung oder geht sie nicht frist- und/oder formgerecht bei der Treuhänderin ein, wird diese Treuhandkommanditist sich insoweit der Stimme enthalten. Der Treuhandkommanditist hat das Recht, also das Stimmrecht nicht ausübeneinen Teil seines Kommanditanteils an der Investment- gesellschaft für eigene Rechnung zu halten und zu verwalten. Er ist jederzeit berechtigt, es sei dennseine Gesellschaftsanteile ganz oder teilweise auf vorhandene Gesellschafter oder Dritte zu über- tragen. Die weiteren wesentlichen Pflichten des Anlegers ent- sprechen den in Abschnitt 2.4 unter »Rechtsgrundlage der Tätig- keit und Aufgaben«, die Ausübung der Treugeberrechte ist im Einzelfall im Interesse der Treugeber und der Direktkomman- ditisten geboten. Dies gilt nur für Beschlüsse gemäß § 9 (2) a) bisSeite 12, dargestellten Aufgaben des Treuhandkommanditisten.

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Samples: Investment Agreement