Wesentliche Rechte und Pflichten. Die wesentlichen Rechte und Pflichten des Treuhandkommanditisten sind die Wahrnehmung der Rechte aus den Anteilen an der Investmentgesellschaft nach Weisung des Anlegers. Das auf seinen Kommanditanteil entfallende Stimmrecht bei Gesellschafterbeschlüssen darf der Treuhandkommanditist nach den Weisungen der Treugeber gespalten ausüben. Das Recht der gespaltenen Stimmabgabe gilt auch für die Stimmrechte der Direktkommanditisten, die durch den Treuhandkommanditisten vertreten werden. Der Direktkommanditist kann den Treuhandkommanditisten zur Wahrnehmung seines Stimmrechts bevollmächtigen und ihm diesbezüglich Weisungen erteilen. Erteilt ein Treugeber oder Direktkommanditist dem Treuhandkommanditisten keine Weisung zur Stimmabgabe, wird der Treuhandkommanditist sich insoweit der Stimme enthalten. Der Treuhandkommanditist hat das Recht, einen Teil seines Kommanditanteils an der Investmentgesellschaft für eigene Rechnung zu halten und zu verwalten. Er ist jederzeit berechtigt, seine Gesellschaftsanteile ganz oder teilweise auf vorhandene Gesellschafter oder Dritte zu übertragen. Die weiteren wesentlichen Pflichten des Anlegers entsprechen den in Abschnitt 2.6.2 unter »Rechtsgrundlage der Tätigkeit und Aufgaben«, Seite 15, dargestellten Aufgaben des Treuhandkommanditisten.
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Wesentliche Rechte und Pflichten. Die wesentlichen Rechte Treuhänderin handelt im Innenverhältnis auf Basis des Treu- handvertrages ausschließlich im Auftrag und Pflichten für Rechnung des Treuhandkommanditisten sind die Wahrnehmung betreffenden Treugebers. Daher nimmt sie vermögensrechtliche Ansprüche des Treugebers aus der Rechte aus den Anteilen Beteiligung an der Invest- mentgesellschaft, insbesondere die Ansprüche auf Ausschüttun- gen und auf das Abfindungsguthaben sowie die Ausübung der mit der Beteiligung verbundenen Stimm-, Auskunfts- und Kon- trollrechte, grundsätzlich nicht nach eigenem Ermessen, sondern nach Anweisung des jeweiligen Treugebers wahr. Die Treuhänderin ist gemäß § 9 (5) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft nach Weisung des Anlegers. Das berechtigt, ihr Stimmrecht für die auf seinen Kommanditanteil entfallende Stimmrecht bei Gesellschafterbeschlüssen darf der Treuhandkommanditist nach den Weisungen Rechnung der Treugeber gespalten gehaltenen Einlagen uneinheitlich aus- zuüben. Übt sie ihr Stimmrecht für einen sie anweisenden Treu- geber aus, kann sie diese jeweiligen Stimmrechte aber nur ein- heitlich ausüben. Das Recht Sofern die Treuhänderin von Treugebern ange- wiesen wird, Stimmrechte für diese auszuüben, wird sie das nur tun, wenn die Weisung ein eindeutiges Votum des Treugebers zu den einzelnen Tagesordnungspunkten enthält. Die Weisung muss bis spätestens drei Kalendertage vor der gespaltenen Stimmabgabe gilt auch für die Stimmrechte betreffenden Gesell- schafterversammlung durch Übergabeeinschreiben gegenüber der Direktkommanditisten, die durch den Treuhandkommanditisten vertreten Treuhänderin erklärt werden. Der Direktkommanditist kann den Treuhandkommanditisten zur Wahrnehmung seines Stimmrechts bevollmächtigen und ihm diesbezüglich Weisungen erteilen. Erteilt ein Treugeber Fehlt eine solche Weisung oder Direktkommanditist dem Treuhandkommanditisten keine Weisung zur Stimmabgabegeht sie nicht frist- und/oder formgerecht bei der Treuhänderin ein, wird der Treuhandkommanditist diese sich insoweit der Stimme enthalten, also das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, die Ausübung der Treugeberrechte ist im Einzelfall im Interesse der Treugeber und der Direktkomman- ditisten geboten. Der Treuhandkommanditist hat das Recht, einen Teil seines Kommanditanteils an der Investmentgesellschaft Dies gilt nur für eigene Rechnung zu halten und zu verwalten. Er ist jederzeit berechtigt, seine Gesellschaftsanteile ganz oder teilweise auf vorhandene Gesellschafter oder Dritte zu übertragen. Die weiteren wesentlichen Pflichten des Anlegers entsprechen den in Abschnitt 2.6.2 unter »Rechtsgrundlage der Tätigkeit und Aufgaben«, Seite 15, dargestellten Aufgaben des Treuhandkommanditisten.Beschlüsse gemäß § 9 (2) a) bis
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Wesentliche Rechte und Pflichten. Die wesentlichen Rechte Treuhänderin handelt im Innenverhältnis auf Basis des Treu- handvertrages ausschließlich im Auftrag und Pflichten für Rechnung des Treuhandkommanditisten sind die Wahrnehmung betreffenden Treugebers. Daher nimmt sie vermögensrechtliche Ansprüche des Treugebers aus der Rechte aus den Anteilen Beteiligung an der Invest- mentgesellschaft, insbesondere die Ansprüche auf Ausschüttun- gen und auf das Abfindungsguthaben sowie die Ausübung der mit der Beteiligung verbundenen Stimm-, Auskunfts- und Kont- rollrechte, grundsätzlich nicht nach eigenem Ermessen, sondern nach Anweisung des jeweiligen Treugebers wahr. Die Treuhänderin ist gemäß § 9 (5) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft nach Weisung des Anlegers. Das berechtigt, ihr Stimmrecht für die auf seinen Kommanditanteil entfallende Stimmrecht bei Gesellschafterbeschlüssen darf der Treuhandkommanditist nach den Weisungen Rechnung der Treugeber gespalten gehaltenen Einlagen uneinheitlich aus- zuüben. Übt sie ihr Stimmrecht für einen sie anweisenden Treu- geber aus, kann sie diese jeweiligen Stimmrechte aber nur ein- heitlich ausüben. Das Recht Sofern die Treuhänderin von Treugebern ange- wiesen wird, Stimmrechte für diese auszuüben, wird sie das nur tun, wenn die Weisung ein eindeutiges Votum des Treugebers zu den einzelnen Tagesordnungspunkten enthält. Die Weisung muss bis spätestens drei Kalendertage vor der gespaltenen Stimmabgabe gilt auch für die Stimmrechte betreffenden Gesell- schafterversammlung durch Übergabeeinschreiben gegenüber der Direktkommanditisten, die durch den Treuhandkommanditisten vertreten Treuhänderin erklärt werden. Der Direktkommanditist kann den Treuhandkommanditisten zur Wahrnehmung seines Stimmrechts bevollmächtigen und ihm diesbezüglich Weisungen erteilen. Erteilt ein Treugeber Fehlt eine solche Weisung oder Direktkommanditist dem Treuhandkommanditisten keine Weisung zur Stimmabgabegeht sie nicht frist- und/oder formgerecht bei der Treuhänderin ein, wird der Treuhandkommanditist diese sich insoweit der Stimme enthalten, also das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, die Ausübung der Treugeberrechte ist im Einzelfall im Interesse der Treugeber und der Direktkomman- ditisten geboten. Der Treuhandkommanditist hat das Recht, einen Teil seines Kommanditanteils an der Investmentgesellschaft Dies gilt nur für eigene Rechnung zu halten und zu verwalten. Er ist jederzeit berechtigt, seine Gesellschaftsanteile ganz oder teilweise auf vorhandene Gesellschafter oder Dritte zu übertragen. Die weiteren wesentlichen Pflichten des Anlegers entsprechen den in Abschnitt 2.6.2 unter »Rechtsgrundlage der Tätigkeit und Aufgaben«, Seite 15, dargestellten Aufgaben des Treuhandkommanditisten.Beschlüsse gemäß § 9 (2) a) bis
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Samples: Investment Prospectus, Investment Prospectus
Wesentliche Rechte und Pflichten. Die wesentlichen Rechte Treuhänderin handelt im Innenverhältnis auf Basis des Treu handvertrages ausschließlich im Auftrag und Pflichten für Rechnung des Treuhandkommanditisten sind die Wahrnehmung betreffenden Treugebers. Daher nimmt sie vermögensrechtliche Ansprüche des Treugebers aus der Rechte aus den Anteilen Beteiligung an der Invest mentgesellschaft, insbesondere die Ansprüche auf Ausschüttun gen und Abfindung sowie die Ausübung der mit der Beteiligung verbundenen Stimm, Auskunfts und Kontrollrechte, grundsätz lich nicht nach eigenem Ermessen, sondern nach Anweisung des jeweiligen Treugebers wahr. Die Treuhänderin ist gemäß § 9 (5) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft nach Weisung des Anlegers. Das berechtigt, ihr Stimmrecht für die auf seinen Kommanditanteil entfallende Stimmrecht bei Gesellschafterbeschlüssen darf der Treuhandkommanditist nach den Weisungen Rechnung der Treugeber gespalten gehaltenen Einlagen uneinheitlich aus zuüben. Übt sie ihr Stimmrecht für einen sie anweisenden Treu geber aus, kann sie diese jeweiligen Stimmrechte aber nur ein heitlich ausüben. Das Recht der gespaltenen Stimmabgabe gilt auch Sofern die Treuhänderin von Treugebern ange wiesen wird, Stimmrechte für die Stimmrechte der Direktkommanditisten, die durch den Treuhandkommanditisten vertreten werden. Der Direktkommanditist kann den Treuhandkommanditisten zur Wahrnehmung seines Stimmrechts bevollmächtigen und ihm diesbezüglich Weisungen erteilen. Erteilt ein Treugeber oder Direktkommanditist dem Treuhandkommanditisten keine Weisung zur Stimmabgabediese auszuüben, wird sie das nur tun, wenn die Weisung ein eindeutiges Votum des Treugebers zu den einzelnen Tagesordnungspunkten enthält. Die Weisung muss in Schriftform i. S. d. § 126 BGB oder in Textform i. S. d. § 126 b BGB per einfachem Brief, Fax oder EMail bis spätestens drei Kalendertage vor der Treuhandkommanditist betreffenden Gesellschafterversammlung gegenüber der Treuhänderin erklärt werden, wobei die Erklärung mit Eingang bei der Treuhänderin wirksam wird. Fehlt eine solche Weisung oder geht sie nicht frist und/oder formgerecht bei der Treuhänderin ein, wird diese sich insoweit der Stimme enthalten, also das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, die Ausübung der Treu geberrechte ist im Einzelfall im Interesse der Treugeber und der Direktkommanditisten geboten. Der Treuhandkommanditist Dies gilt nur für Beschlüsse gemäß § 9 (2) a) bis e) und g) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft. In diesem Fall beauftragt und bevoll mächtigt die Treuhänderin die Komplementärin, das Stimmrecht im eigenen Ermessen im Interesse der Treugeber und Direktkom manditisten auszuüben. Im Rahmen von Beschlüssen zur Ände rung der Anlagebedingungen darf die Treuhänderin ihr Stimm recht, das sie für einen Anleger ausüben würde, nur nach vor heriger Weisung durch den Anleger ausüben. Sämtliche Vermögensgegenstände, welche die Treuhänderin bei der Ausführung des Treuhandvertrages erlangt hat das Rechtund die ihr nicht selbst zustehen, einen Teil seines Kommanditanteils wird sie entsprechend dem Treuhandver trag an den jeweiligen Treugeber herausgeben. Insbesondere wird sie Ausschüttungen und Zuflüsse aus der Investmentgesell schaft umgehend an den jeweiligen Treugeber entsprechend sei nem treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil weiterleiten, soweit der jeweilige Treugeber diese nicht direkt von der Invest mentgesellschaft erhalten hat. Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investment gesellschaft entsteht, hat der jeweilige Treugeber die Treuhände rin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der Investmentgesellschaft für eigene Rechnung zu halten und zu verwaltenInvest mentgesellschaft freizustellen. Er Die Treuhänderin ist jederzeit berechtigt, seine Gesellschaftsanteile ganz oder teilweise auf vorhandene Gesellschafter oder Dritte die ihr nach der Höhe der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung jeweils anteilig zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche an den jeweiligen Treugeber abzutreten und alle Ansprüche der Investmentgesellschaft ihr gegenüber durch Abtretung ihrer Er satzansprüche gegenüber dem jeweiligen Treugeber zu übertragen. Die weiteren wesentlichen Pflichten des Anlegers entsprechen den in Abschnitt 2.6.2 unter »Rechtsgrundlage der Tätigkeit und Aufgaben«, Seite 15, dargestellten Aufgaben des Treuhandkommanditistenerfüllen.
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Samples: Sales Prospectus
Wesentliche Rechte und Pflichten. Die wesentlichen Rechte und Pflichten des Treuhandkommanditisten Treuhandkommandi- tisten sind die Wahrnehmung der Rechte aus den Anteilen an der Investmentgesellschaft nach Weisung des Anlegers. Das auf seinen Kommanditanteil entfallende Stimmrecht bei Gesellschafterbeschlüssen Gesellschaf- terbeschlüssen darf der Treuhandkommanditist nach den Weisungen der Treugeber gespalten ausüben. Das Recht der gespaltenen ge- spaltenen Stimmabgabe gilt auch für die Stimmrechte der DirektkommanditistenDirekt- kommanditisten, die durch den Treuhandkommanditisten vertreten ver- treten werden. Der Direktkommanditist Anleger kann den Treuhandkommanditisten zur Wahrnehmung seines Stimmrechts bevollmächtigen und ihm diesbezüglich Weisungen erteilen. Erteilt ein Treugeber oder Direktkommanditist dem Treuhandkommanditisten keine Weisung zur Stimmabgabe, wird der Treuhandkommanditist sich insoweit der Stimme enthalten. Der Treuhandkommanditist hat das Recht, einen Teil seines Kommanditanteils an der Investmentgesellschaft Investment- gesellschaft für eigene Rechnung zu halten und zu verwalten. Er ist jederzeit berechtigt, seine Gesellschaftsanteile ganz oder teilweise auf vorhandene Gesellschafter oder Dritte zu übertragenüber- tragen. Die weiteren wesentlichen Pflichten des Anlegers entsprechen ent- sprechen den in Abschnitt 2.6.2 2.4 unter »Rechtsgrundlage der Tätigkeit Tätig- keit und Aufgaben«, Seite 1512, dargestellten Aufgaben des Treuhandkommanditisten.
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Samples: Investment Agreement
Wesentliche Rechte und Pflichten. Die wesentlichen Rechte Treuhänderin handelt im Innenverhältnis auf Basis des Treuhandvertrages ausschließlich im Auftrag und Pflichten für Rech- nung des Treuhandkommanditisten sind betreffenden Treugebers. Daher nimmt sie vermö- gensrechtliche Ansprüche des Treugebers aus der Beteiligung an der Investmentgesellschaft, insbesondere die Wahrnehmung Ansprüche auf Ausschüttungen und auf das Abfindungsguthaben sowie die Ausübung der Rechte mit der Beteiligung verbundenen Stimm-, Auskunfts- und Kontrollrechte, nicht nach eigenem Ermessen, sondern nach Anweisung des jeweiligen Treuge- bers wahr. Die Treuhänderin ist gemäß § 9 (5) des Gesellschaftsvertra- ges der Investmentgesellschaft berechtigt, ihr Stimmrecht uneinheitlich auszuüben. Übt sie ihr Stimmrecht für einen sie anweisenden Treugeber aus, kann sie diese jeweiligen Stimmrechte aber nur einheitlich ausüben. Sofern die Treu- händerin von Treugebern angewiesen wird, Stimmrechte für diese auszuüben, wird sie das nur tun, wenn die Weisung ein eindeutiges Votum des Treugebers zu den einzelnen Tagesordnungspunkten enthält. Die Weisung muss bis spä- testens drei Kalendertage vor der betreffenden Gesellschaf- terversammlung durch Übergabeeinschreiben gegenüber der Treuhänderin erklärt werden. Fehlt eine solche Weisung oder geht sie nicht frist- und /oder formgerecht bei der Treu- händerin ein, wird diese sich der Stimme enthalten, also das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, die Ausübung der Treugeberrechte ist im Einzelfall im Interesse der Treugeber und der Kommanditisten geboten. Dies gilt nur für Beschlüsse gemäß § 9 (2) a) bis e) und g) sowie § 9 (3) Satz 4 a) und b) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft. In die- sem Fall beauftragt die Treuhänderin die Komplementärin, das Stimmrecht auszuüben. Im Rahmen von Beschlüssen zur Änderung der Anlagebedingungen darf die Treuhänderin ihr Stimmrecht, das sie für einen Anleger ausüben würde, nur nach vorheriger Weisung durch den Anleger ausüben. Sämtliche Vermögensgegenstände, die die Treuhänderin bei der Ausführung des Treuhandvertrages erlangt hat und die ihr nicht selbst zustehen, insbesondere Ausschüttungen und Zuflüsse aus der Investmentgesellschaft, wird sie umgehend an den Anteilen jeweiligen Treugeber entsprechend den geleisteten Zeichnungsbeträgen weiterleiten, sofern der jeweilige Treu- geber diese nicht direkt von der Investmentgesellschaft erhalten hat. Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhände- rin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft entsteht, hat der jeweilige Treugeber die Treuhänderin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der Investmentgesellschaft nach Weisung des Anlegersfreizustellen. Das auf seinen Kommanditanteil entfallende Stimmrecht bei Gesellschafterbeschlüssen darf der Treuhandkommanditist nach den Weisungen der Treugeber gespalten ausüben. Das Recht der gespaltenen Stimmabgabe gilt auch für die Stimmrechte der DirektkommanditistenDie Treu- händerin ist berechtigt, die ihr nach der Höhe der treuhän- derisch gehaltenen Beteiligung jeweils anteilig zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche an den jeweiligen Treuge- ber abzutreten und alle Ansprüche der Investmentgesell- schaft ihr gegenüber durch den Treuhandkommanditisten vertreten werden. Der Direktkommanditist kann den Treuhandkommanditisten zur Wahrnehmung seines Stimmrechts bevollmächtigen und ihm diesbezüglich Weisungen erteilen. Erteilt ein Abtretung ihrer Ersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Treugeber oder Direktkommanditist dem Treuhandkommanditisten keine Weisung zur Stimmabgabe, wird der Treuhandkommanditist sich insoweit der Stimme enthalten. Der Treuhandkommanditist hat das Recht, einen Teil seines Kommanditanteils an der Investmentgesellschaft für eigene Rechnung zu halten und zu verwalten. Er ist jederzeit berechtigt, seine Gesellschaftsanteile ganz oder teilweise auf vorhandene Gesellschafter oder Dritte zu übertragen. Die weiteren wesentlichen Pflichten des Anlegers entsprechen den in Abschnitt 2.6.2 unter »Rechtsgrundlage der Tätigkeit und Aufgaben«, Seite 15, dargestellten Aufgaben des Treuhandkommanditistenerfüllen.
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Wesentliche Rechte und Pflichten. Die wesentlichen Rechte Treuhänderin handelt im Innenverhältnis auf Basis des Treuhandvertrages ausschließlich im Auftrag und Pflichten für Rechnung des Treuhandkommanditisten sind die Wahrnehmung betreffenden Treugebers. Daher nimmt sie vermögensrecht liche Ansprüche des Treugebers aus der Rechte aus den Anteilen Beteiligung an der Investmentgesellschaft, insbesondere die Ansprüche auf Aus schüttungen und auf Abfindung sowie die Ausübung der mit der Beteiligung verbundenen Stimm, Auskunfts und Kontrollrechte, grundsätzlich nicht nach eigenem Ermessen, sondern nach Anweisung des jeweiligen Treugebers wahr. Die Treuhänderin ist gemäß § 9 (5) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft nach Weisung des Anlegers. Das berechtigt, ihr Stimmrecht für die auf seinen Kommanditanteil entfallende Stimmrecht bei Gesellschafterbeschlüssen darf der Treuhandkommanditist nach den Weisungen Rechnung der Treugeber gespalten gehaltenen Einlagen uneinheitlich aus zuüben. Übt sie ihr Stimmrecht für einen sie anweisenden Treu geber aus, kann sie diese jeweiligen Stimmrechte aber nur ein heitlich ausüben. Das Recht der gespaltenen Stimmabgabe gilt auch Sofern die Treuhänderin von Treugebern ange wiesen wird, Stimmrechte für die Stimmrechte der Direktkommanditisten, die durch den Treuhandkommanditisten vertreten werden. Der Direktkommanditist kann den Treuhandkommanditisten zur Wahrnehmung seines Stimmrechts bevollmächtigen und ihm diesbezüglich Weisungen erteilen. Erteilt ein Treugeber oder Direktkommanditist dem Treuhandkommanditisten keine Weisung zur Stimmabgabediese auszuüben, wird sie das nur tun, wenn die Weisung ein eindeutiges Votum des Treugebers zu den einzelnen Tagesordnungspunkten enthält. Die Weisung muss in Schriftform i. S. d. § 126 BGB oder in Textform i. S. d. § 126 b BGB per einfachem Brief, Fax oder EMail bis spätestens drei Kalendertage vor der Treuhandkommanditist betreffenden Gesellschafterversammlung gegenüber der Treuhänderin erklärt werden, wobei die Erklärung mit Eingang bei der Treuhänderin wirksam wird. Fehlt eine solche Weisung oder geht sie nicht frist und /oder formgerecht bei der Treuhänderin ein, wird diese sich insoweit der Stimme enthalten, also das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, die Ausübung der Treugeberrechte ist im Einzelfall im Interesse der Treugeber und der Kommanditisten geboten. Der Treuhandkommanditist Dies gilt nur für Beschlüsse gemäß § 9 (2) a) bis e) und g) des Gesellschaftsvertrages der Invest mentgesellschaft. In diesem Fall beauftragt und bevollmächtigt die Treuhänderin die Komplementärin, das Stimmrecht im eige nen Ermessen im Interesse der Treugeber und Direktkommandi tisten auszuüben. Im Rahmen von Beschlüssen zur Änderung der Anlagebedingungen darf die Treuhänderin ihr Stimmrecht, das sie für einen Anleger ausüben würde, nur nach vorheriger Wei sung durch den Anleger ausüben. Sämtliche Vermögensgegenstände, welche die Treuhänderin bei der Ausführung des Treuhandvertrages erlangt hat das Rechtund die ihr nicht selbst zustehen, einen Teil seines Kommanditanteils wird sie entsprechend dem Treuhandvertrag an den jeweiligen Treugeber herausgeben. Insbesondere wird sie Ausschüttungen und Zuflüsse aus der Investmentgesellschaft umgehend an den jeweiligen Treugeber entsprechend seinem treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil weiterleiten, soweit der jeweilige Treugeber diese nicht direkt von der Investment gesellschaft erhalten hat. Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investmentge sellschaft entsteht, hat der jeweilige Treugeber die Treuhänderin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der Investmentgesellschaft für eigene Rechnung zu halten und zu verwaltenInvest mentgesellschaft freizustellen. Er Die Treuhänderin ist jederzeit berechtigt, seine Gesellschaftsanteile ganz oder teilweise auf vorhandene Gesellschafter oder Dritte die ihr nach der Höhe der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung jeweils anteilig zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche an den jeweiligen Treugeber abzutreten und alle Ansprüche der Investmentgesellschaft ihr gegenüber durch Abtretung ihrer Er satzansprüche gegenüber dem jeweiligen Treugeber zu übertragen. Die weiteren wesentlichen Pflichten des Anlegers entsprechen den in Abschnitt 2.6.2 unter »Rechtsgrundlage der Tätigkeit und Aufgaben«, Seite 15, dargestellten Aufgaben des Treuhandkommanditistenerfüllen.
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