Wesentliche Rechte und Pflichten. Die Treuhänderin handelt im Innenverhältnis auf Basis des Treuhandvertrages ausschließlich im Auftrag und für Rech- nung des betreffenden Treugebers. Daher nimmt sie vermö- gensrechtliche Ansprüche des Treugebers aus der Beteiligung an der Investmentgesellschaft, insbesondere die Ansprüche auf Ausschüttungen und auf das Abfindungsguthaben sowie die Ausübung der mit der Beteiligung verbundenen Stimm-, Auskunfts- und Kontrollrechte, nicht nach eigenem Ermessen, sondern nach Anweisung des jeweiligen Treuge- bers wahr. Die Treuhänderin ist gemäß § 9 (5) des Gesellschaftsvertra- ges der Investmentgesellschaft berechtigt, ihr Stimmrecht uneinheitlich auszuüben. Übt sie ihr Stimmrecht für einen sie anweisenden Treugeber aus, kann sie diese jeweiligen Stimmrechte aber nur einheitlich ausüben. Sofern die Treu- händerin von Treugebern angewiesen wird, Stimmrechte für diese auszuüben, wird sie das nur tun, wenn die Weisung ein eindeutiges Votum des Treugebers zu den einzelnen Tagesordnungspunkten enthält. Die Weisung muss bis spä- testens drei Kalendertage vor der betreffenden Gesellschaf- terversammlung durch Übergabeeinschreiben gegenüber der Treuhänderin erklärt werden. Fehlt eine solche Weisung oder geht sie nicht frist- und /oder formgerecht bei der Treu- händerin ein, wird diese sich der Stimme enthalten, also das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, die Ausübung der Treugeberrechte ist im Einzelfall im Interesse der Treugeber und der Kommanditisten geboten. Dies gilt nur für Beschlüsse gemäß § 9 (2) a) bis e) und g) sowie § 9 (3) Satz 4 a) und b) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft. In die- sem Fall beauftragt die Treuhänderin die Komplementärin, das Stimmrecht auszuüben. Im Rahmen von Beschlüssen zur Änderung der Anlagebedingungen darf die Treuhänderin ihr Stimmrecht, das sie für einen Anleger ausüben würde, nur nach vorheriger Weisung durch den Anleger ausüben. Sämtliche Vermögensgegenstände, die die Treuhänderin bei der Ausführung des Treuhandvertrages erlangt hat und die ihr nicht selbst zustehen, insbesondere Ausschüttungen und Zuflüsse aus der Investmentgesellschaft, wird sie umgehend an den jeweiligen Treugeber entsprechend den geleisteten Zeichnungsbeträgen weiterleiten, sofern der jeweilige Treu- geber diese nicht direkt von der Investmentgesellschaft erhalten hat. Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhände- rin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft entsteht, hat der jeweilige Treugeber die Treuhänderin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der Investmentgesellschaft freizustellen. Die Treu- händerin ist berechtigt, die ihr nach der Höhe der treuhän- derisch gehaltenen Beteiligung jeweils anteilig zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche an den jeweiligen Treuge- ber abzutreten und alle Ansprüche der Investmentgesell- schaft ihr gegenüber durch Abtretung ihrer Ersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Treugeber zu erfüllen.
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Samples: Investment Prospectus
Wesentliche Rechte und Pflichten. Die Treuhänderin Treuhandkommanditistin handelt im Innenverhältnis auf Basis des Treuhandvertrages ausschließlich im Auftrag und für Rech- nung Rechnung des betreffenden Treugebers. Daher nimmt sie vermö- gensrechtliche vermögensrechtliche Ansprüche des Treugebers aus der Beteiligung Be- teiligung an der Investmentgesellschaft, insbesondere die Ansprüche auf Ausschüttungen und auf das Abfindungsguthaben Abfindungsgut- haben, sowie die Ausübung der mit der Beteiligung verbundenen verbun- denen Stimm-, Auskunfts- und Kontrollrechte, Kontrollrechte nicht nach eigenem Ermessen, sondern nach Anweisung des jeweiligen Treuge- bers Treugebers wahr. Die Treuhänderin Treuhandkommanditistin ist gemäß § 9 (5) des Gesellschaftsvertra- ges der Investmentgesellschaft Gesell- schaftsvertrages berechtigt, ihr Stimmrecht uneinheitlich auszuüben. Übt sie ihr Stimmrecht für einen sie anweisenden anweisen- den Treugeber aus, kann sie diese jeweiligen Stimmrechte aber nur einheitlich ausüben. Sofern die Treu- händerin Treuhandkomman- ditistin von Treugebern angewiesen wird, Stimmrechte für diese auszuüben, wird sie das nur tun, wenn die Weisung ein eindeutiges Votum des Treugebers zu den einzelnen Tagesordnungspunkten Ta- gesordnungspunkten enthält. Die Weisung muss bis spä- testens spätes- tens drei Kalendertage vor der betreffenden Gesellschaf- terversammlung Gesellschafter- versammlung durch Übergabeeinschreiben gegenüber der Treuhänderin Treuhandkommanditistin erklärt werden. Fehlt eine solche Weisung oder geht sie nicht frist- und /oder und/oder formgerecht bei der Treu- händerin Treuhandkommanditistin ein, wird diese sich der Stimme enthalten, also das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, die Ausübung der Treugeberrechte ist aus der Sicht der Ver- waltungsgesellschaft im Einzelfall im Interesse der Treugeber und der Kommanditisten geboten. Dies gilt nur für Beschlüsse Beschlüs- se gemäß § 9 (2) a) bis e) und g) sowie § 9 (3) Satz 4 a) und b) des Gesellschaftsvertrages der InvestmentgesellschaftGesell- schaftsvertrages. In die- sem Für diesen Fall beauftragt und bevollmäch- tigt die Treuhänderin Treuhandkommanditistin die KomplementärinVerwaltungsgesell- schaft, das Stimmrecht im eigenen Ermessen im Interesse der Treugeber und der Kommanditisten auszuüben. Im Rahmen von Beschlüssen zur Änderung der Anlagebedingungen darf die Treuhänderin Treuhandkommanditistin ihr Stimmrecht, das sie für einen ei- nen Anleger ausüben würde, nur nach vorheriger Weisung durch den Anleger ausüben. Sämtliche Vermögensgegenstände, die die Treuhänderin Treuhandkom- manditistin bei der Ausführung des Treuhandvertrages erlangt er- langt hat und die ihr nicht selbst zustehen, insbesondere Ausschüttungen und Zuflüsse aus der InvestmentgesellschaftInvestmentgesell- schaft, wird sie umgehend an den jeweiligen Treugeber entsprechend den geleisteten Zeichnungsbeträgen weiterleiten, sofern der jeweilige Treu- geber diese Treugeber sie nicht direkt von der Investmentgesellschaft erhalten hat. Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhände- rin Treuhand- kommanditistin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten Verbindlich- keiten der Investmentgesellschaft entsteht, hat der jeweilige Treugeber die Treuhänderin Treuhandkommanditistin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der Investmentgesellschaft freizustellen. Die Treu- händerin Treuhandkommanditistin ist berechtigt, die ihr nach der Höhe der treuhän- derisch treuhänderisch gehaltenen Beteiligung Beteili- gung jeweils anteilig zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche An- sprüche an den jeweiligen Treuge- ber Treugeber abzutreten und alle Ansprüche An- sprüche der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft ihr gegenüber durch Abtretung Ab- tretung ihrer Ersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Treugeber zu erfüllen.
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Samples: Investment Agreement
Wesentliche Rechte und Pflichten. Die Treuhänderin handelt im Innenverhältnis auf Basis des Treuhandvertrages ausschließlich im Auftrag und für Rech- nung Rechnung des betreffenden Treugebers. Daher nimmt sie vermö- gensrechtliche vermögensrecht liche Ansprüche des Treugebers aus der Beteiligung an der Investmentgesellschaft, insbesondere die Ansprüche auf Ausschüttungen Aus schüttungen und auf das Abfindungsguthaben Abfindung sowie die Ausübung der mit der Beteiligung verbundenen Stimm-Stimm, Auskunfts- Auskunfts und Kontrollrechte, grundsätzlich nicht nach eigenem Ermessen, sondern nach Anweisung des jeweiligen Treuge- bers Treugebers wahr. Die Treuhänderin ist gemäß § 9 (5) des Gesellschaftsvertra- ges Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft berechtigt, ihr Stimmrecht für die auf Rechnung der Treugeber gehaltenen Einlagen uneinheitlich auszuübenaus zuüben. Übt sie ihr Stimmrecht für einen sie anweisenden Treugeber Treu geber aus, kann sie diese jeweiligen Stimmrechte aber nur einheitlich ein heitlich ausüben. Sofern die Treu- händerin Treuhänderin von Treugebern angewiesen ange wiesen wird, Stimmrechte für diese auszuüben, wird sie das nur tun, wenn die Weisung ein eindeutiges Votum des Treugebers zu den einzelnen Tagesordnungspunkten enthält. Die Weisung muss in Schriftform i. S. d. § 126 BGB oder in Textform i. S. d. § 126 b BGB per einfachem Brief, Fax oder EMail bis spä- testens spätestens drei Kalendertage vor der betreffenden Gesellschaf- terversammlung durch Übergabeeinschreiben Gesellschafterversammlung gegenüber der Treuhänderin erklärt werden, wobei die Erklärung mit Eingang bei der Treuhänderin wirksam wird. Fehlt eine solche Weisung oder geht sie nicht frist- frist und /oder formgerecht bei der Treu- händerin Treuhänderin ein, wird diese sich der Stimme enthalten, also das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, die Ausübung der Treugeberrechte ist im Einzelfall im Interesse der Treugeber und der Kommanditisten geboten. Dies gilt nur für Beschlüsse gemäß § 9 (2) a) bis e) und g) sowie § 9 (3) Satz 4 a) und b) des Gesellschaftsvertrages der InvestmentgesellschaftInvest mentgesellschaft. In die- sem diesem Fall beauftragt und bevollmächtigt die Treuhänderin die Komplementärin, das Stimmrecht im eige nen Ermessen im Interesse der Treugeber und Direktkommandi tisten auszuüben. Im Rahmen von Beschlüssen zur Änderung der Anlagebedingungen darf die Treuhänderin ihr Stimmrecht, das sie für einen Anleger ausüben würde, nur nach vorheriger Weisung Wei sung durch den Anleger ausüben. Sämtliche Vermögensgegenstände, die welche die Treuhänderin bei der Ausführung des Treuhandvertrages erlangt hat und die ihr nicht selbst zustehen, insbesondere wird sie entsprechend dem Treuhandvertrag an den jeweiligen Treugeber herausgeben. Insbesondere wird sie Ausschüttungen und Zuflüsse aus der Investmentgesellschaft, wird sie Investmentgesellschaft umgehend an den jeweiligen Treugeber entsprechend den geleisteten Zeichnungsbeträgen seinem treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil weiterleiten, sofern soweit der jeweilige Treu- geber Treugeber diese nicht direkt von der Investmentgesellschaft Investment gesellschaft erhalten hat. Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhände- rin Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft Investmentge sellschaft entsteht, hat der jeweilige Treugeber die Treuhänderin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der Investmentgesellschaft Invest mentgesellschaft freizustellen. Die Treu- händerin Treuhänderin ist berechtigt, die ihr nach der Höhe der treuhän- derisch treuhänderisch gehaltenen Beteiligung jeweils anteilig zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche an den jeweiligen Treuge- ber Treugeber abzutreten und alle Ansprüche der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft ihr gegenüber durch Abtretung ihrer Ersatzansprüche Er satzansprüche gegenüber dem jeweiligen Treugeber zu erfüllen.
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Samples: Sales Contracts
Wesentliche Rechte und Pflichten. Die Treuhänderin handelt im Innenverhältnis auf Basis des Treuhandvertrages Treu handvertrages ausschließlich im Auftrag und für Rech- nung Rechnung des betreffenden Treugebers. Daher nimmt sie vermö- gensrechtliche vermögensrechtliche Ansprüche des Treugebers aus der Beteiligung an der InvestmentgesellschaftInvest mentgesellschaft, insbesondere die Ansprüche auf Ausschüttungen Ausschüttun gen und auf das Abfindungsguthaben Abfindung sowie die Ausübung der mit der Beteiligung verbundenen Stimm-Stimm, Auskunfts- Auskunfts und Kontrollrechte, grundsätz lich nicht nach eigenem Ermessen, sondern nach Anweisung des jeweiligen Treuge- bers Treugebers wahr. Die Treuhänderin ist gemäß § 9 (5) des Gesellschaftsvertra- ges Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft berechtigt, ihr Stimmrecht für die auf Rechnung der Treugeber gehaltenen Einlagen uneinheitlich auszuübenaus zuüben. Übt sie ihr Stimmrecht für einen sie anweisenden Treugeber Treu geber aus, kann sie diese jeweiligen Stimmrechte aber nur einheitlich ein heitlich ausüben. Sofern die Treu- händerin Treuhänderin von Treugebern angewiesen ange wiesen wird, Stimmrechte für diese auszuüben, wird sie das nur tun, wenn die Weisung ein eindeutiges Votum des Treugebers zu den einzelnen Tagesordnungspunkten enthält. Die Weisung muss in Schriftform i. S. d. § 126 BGB oder in Textform i. S. d. § 126 b BGB per einfachem Brief, Fax oder EMail bis spä- testens spätestens drei Kalendertage vor der betreffenden Gesellschaf- terversammlung durch Übergabeeinschreiben Gesellschafterversammlung gegenüber der Treuhänderin erklärt werden, wobei die Erklärung mit Eingang bei der Treuhänderin wirksam wird. Fehlt eine solche Weisung oder geht sie nicht frist- und /oder frist und/oder formgerecht bei der Treu- händerin Treuhänderin ein, wird diese sich der Stimme enthalten, also das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, die Ausübung der Treugeberrechte Treu geberrechte ist im Einzelfall im Interesse der Treugeber und der Kommanditisten Direktkommanditisten geboten. Dies gilt nur für Beschlüsse gemäß § 9 (2) a) bis e) und g) sowie § 9 (3) Satz 4 a) und b) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft. In die- sem diesem Fall beauftragt und bevoll mächtigt die Treuhänderin die Komplementärin, das Stimmrecht im eigenen Ermessen im Interesse der Treugeber und Direktkom manditisten auszuüben. Im Rahmen von Beschlüssen zur Änderung Ände rung der Anlagebedingungen darf die Treuhänderin ihr StimmrechtStimm recht, das sie für einen Anleger ausüben würde, nur nach vorheriger vor heriger Weisung durch den Anleger ausüben. Sämtliche Vermögensgegenstände, die welche die Treuhänderin bei der Ausführung des Treuhandvertrages erlangt hat und die ihr nicht selbst zustehen, insbesondere wird sie entsprechend dem Treuhandver trag an den jeweiligen Treugeber herausgeben. Insbesondere wird sie Ausschüttungen und Zuflüsse aus der Investmentgesellschaft, wird sie Investmentgesell schaft umgehend an den jeweiligen Treugeber entsprechend den geleisteten Zeichnungsbeträgen sei nem treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil weiterleiten, sofern soweit der jeweilige Treu- geber Treugeber diese nicht direkt von der Investmentgesellschaft Invest mentgesellschaft erhalten hat. Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhände- rin Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft Investment gesellschaft entsteht, hat der jeweilige Treugeber die Treuhänderin Treuhände rin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der Investmentgesellschaft Invest mentgesellschaft freizustellen. Die Treu- händerin Treuhänderin ist berechtigt, die ihr nach der Höhe der treuhän- derisch treuhänderisch gehaltenen Beteiligung jeweils anteilig zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche an den jeweiligen Treuge- ber Treugeber abzutreten und alle Ansprüche der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft ihr gegenüber durch Abtretung ihrer Ersatzansprüche Er satzansprüche gegenüber dem jeweiligen Treugeber zu erfüllen.
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Samples: Sales Prospectus