Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen. 1. Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Land und der Türkei zu beeinträchtigen: a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unterneh- mensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwi- schen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfäl- schung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; b) die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem ge- samten Gebiet der Vertragsstaaten oder auf einem wesentlichen Teil dessel- ben durch ein oder mehrere Unternehmen. 2. Diese Bestimmungen gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsstaaten besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführung der ihnen zukommenden öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert. 3. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass eine Praktik mit diesem Artikel unver- einbar ist, kann er gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
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Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen. 1. Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Land Staat und der Türkei Westbank und dem Gazastreifen zu beeinträchtigen:
a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unterneh- mensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwi- schen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfäl- schung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
b) die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem ge- samten Gebiet der Vertragsstaaten Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil dessel- ben der- selben durch ein oder mehrere Unternehmen.
2. Diese Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsstaaten Vertragsparteien besondere oder ausschliessliche aus- schliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführung Ausführungen der ihnen zukommenden zugewiesenen öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.
3. Ist ein Vertragsstaat eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Praktik mit diesem Artikel unver- einbar den Bestimmungen von Absatz 1 und 2 unvereinbar ist, kann er sie gemäss den in Artikel 23 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
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Samples: Interim Agreement, Interim Agreement, Interim Agreement
Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen. 1. Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Land Staat und der Türkei Mazedonien zu beeinträchtigen:
a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unterneh- mensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwi- schen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfäl- schung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
b) die das missbräuchliche Ausnützung Ausnutzen einer beherrschenden Stellung auf dem ge- samten Gebiet Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten oder auf einem wesentlichen Teil dessel- ben desselben durch ein oder mehrere Unternehmen.
2. Diese Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und für Unternehmen, denen die Vertragsstaaten besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführung der ihnen zukommenden zugewiesenen öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.
3. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass eine Praktik mit diesem Artikel unver- einbar den Bestimmungen von Absatz 1 und 2 unvereinbar ist, kann er gemäss den in Artikel 23 24 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren Verfah- ren geeignete Massnahmen treffen.
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Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen. 1. Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Land Staat und der Türkei Marokko zu beeinträchtigen:
a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unterneh- mensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwi- schen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfäl- schung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
b) die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem ge- samten Gebiet der Vertragsstaaten oder auf einem wesentlichen Teil dessel- dersel- ben durch ein oder mehrere Unternehmen.
2. Diese Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsstaaten besondere oder ausschliessliche aus- schliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführung Ausführungen der ihnen zukommenden zugewiesenen öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.
3. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass eine Praktik mit diesem Artikel unver- einbar den Bestimmungen von Absatz 1 und 2 unvereinbar ist, kann er gemäss den in Artikel 23 25 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren Verfah- ren geeignete Massnahmen treffen.
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Samples: Abkommen