Widerspruch im Verwaltungsverfahren Musterklauseln

Widerspruch im Verwaltungsverfahren. Wenn es von Ihnen benötigt wird, übernimmt die Gesellschaft für Sie die folgenden Schreiben: • Einwendungen gegen den Beschluss, mit dem Ihnen der Verlust sämtlicher Punkte mit- geteilt wird. Die Gesellschaft ist in keinem Fall bei Abschluss des Verfahrens für die von den ver- antwortlichen Behörden getroffene Entscheidung haftpflichtig zu machen. Von dem Versicherten zu erfüllende Bedingungen Zum Inanspruchnehmen der Leistung sind von dem Versicherten innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt jeglicher ihm von der sanktionierenden Einrichtung zugegangenen Benachrichtigungen diese unter beweiskräftiger Angabe des Zustellungsdatums an die Versicherung weiterzuleiten, damit von dieser im Namen und in Vertretung der Ver- tragspartei die entsprechenden Schreiben mit den Einwendungen gegen die verhäng- ten Sanktionen erstellt werden können, die sie im Rahmen der Verteidigung der Interessen des Versicherten für am günstigsten hält, unter Einhaltung der gesetzlichen Form und Fristen. Wenn die Gesellschaft nicht die genannten Mitteilungen von dem Ver- sicherten innerhalb der vorgenannten Frist erhält oder das Datum der Mitteilung nicht angegeben wird, behält sie sich nach eigenem Ermessen das Recht vor, das entspre- chende Verteidigungsschreiben zu erstellen, obwohl sie in keinem Fall dafür haftet, wenn das Schreiben nicht fristgerecht eingereicht und aus diesem Grund abgelehnt wird. Die Mitteilung an die Gesellschaft hat obligatorisch telefonisch über die zu diesem Zweck eingerichtete Telefonnummer zu erfolgen. Dabei sind alle erforderlichen Daten anzuge- ben. Gleichermaßen müssen die nötige Aufklärung und Information bzgl. der Anzeige gegeben werden und der Gesellschaft Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die von dieser in gegebenem Fall der Behörde vorgelegt werden können, wobei man in jedem Fall bemüht ist, eine optimale Verteidigung des Versicherten bei dem eingeleite- ten Verwaltungsverfahren zu erzielen. Wenn auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen für die Vertretung die entsprechen- den Vertretungsvollmachten erforderlich sind, verpflichtet sich der Versicherte, diese auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.