Wie wird der Schaden ermittelt? Musterklauseln

Wie wird der Schaden ermittelt?. Sowohl der Anspruchsberechtigte als auch die Gesellschaft können die sofortige Feststellung des Schadens verlangen. Der Anspruchberechtigte hat den Schaden und dessen Umfang nachzuweisen. Die Versicherungssumme bildet keinen Beweis für das Vorhandensein und den Wert der versicherten Sachen. Der Schaden wird entweder durch die Parteien selbst, durch einen gemeinsamen Experten oder in einem Sachverständigenverfahren festgestellt. Jede Partei kann die Durchführung des Sachverständigenverfah- rens verlangen. Jede Partei ernennt einen Sachverständigen. Diese ermitteln den Wert der versicherten Sachen vor und nach dem Schadenereignis. Bei Neuwertversicherung (= Ersatzwert) ermitteln die Sachverständigen den Neuwert der beschädigten Sachen und den Restwert; bei Zeitwertversicherung ermitteln die Sachverstän- digen den Zeitwert der beschädigten Sachen und den Restwert. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so bestimmen die Experten einen Obmann, welcher im Rahmen der beiden Gutachten die Differenzen bereinigt. Die Parteien sind an die Feststellungen der Experten, gegebenenfalls des Obmannes, gebunden, sofern diese von der wirklichen Sachlage nicht offensichtlich abweichen. Die Partei, welche eine solche Abweichung behauptet, ist dafür beweispflichtig. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmannes sind hälftig zu übernehmen.
Wie wird der Schaden ermittelt?. Der Anspruchsberechtigte hat die Höhe des Schadens nach- zuweisen. Die Versicherungssumme bildet keinen Beweis für das Vorhandensein und den Wert der versicherten Sachen zur Zeit des Eintritts des Schadenfalles. Bei Versicherung für frem- de Rechnung wird der Schaden ausschliesslich zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesellschaft ermittelt. Die Gesellschaft kann nach ihrer Xxxx die erforderlichen Re- paraturen durch von ihr beauftragte Handwerker vornehmen lassen oder die Entschädigung in bar leisten. Sie ist nicht ver- pflichtet, die geretteten, beschädigten oder wiedergefundenen Sachen zu übernehmen.
Wie wird der Schaden ermittelt?. Wenn ein Schadensfall eintritt, muss der Schaden abgeschätzt werden. Wir veranlassen die dazu erforderlichen Maßnahmen, das heißt aber nicht automatisch, dass wir bei einem Schadensfall auch eintreten. Wir beauftragen einen Gutachter, der die Reparaturkosten ermittelt und entscheidet, ob das Fahrzeug ein Totalschaden ist. Die Reparaturkosten werden nach den allgemein üblichen Maßstäben bestimmt. Wenn Sie mit der Einschätzung unseres Sachverständigen nicht einverstanden sind, können Sie jederzeit selbst einen Gutachter beauftragen, um in Abstimmung mit unserem Experten die Schadenshöhe zu ermitteln. Wenn auch diese beiden Gutachter nicht zu einer Einigung gelangen, bemühen wir einen dritten Sachverständigen, mit dem wir gemeinsam ein Kollegium bilden. In diesem Fall müssen mindestens zwei der drei Gutachter zu einer Einigung bezüglich der Schadenshöhe gelangen, oder aber die Meinung des dritten Gutachters ist ausschlaggebend. Wenn es den beiden Gutachtern nicht gelingt, einen dritten Experten zu bemühen, muss der Vorsitzende des Gerichts erster Instanz Ihres Wohnortes auf Antrag der Partei, die darum bittet und daher das höchste Interesse in dieser Angelegenheit hat, einen dritten Gutachter beauftragen. Dies gilt auch, wenn ein Gutachter seinem Auftrag nicht nachkommt. Die Sachverständigen sind von allen gerichtlichen Formalitäten befreit. Jede Partei trägt die Kosten und das Honorar Ihres Gutachters. Kosten und Honorare des dritten Gutachters werden jeweils zur Hälfte von Ihnen und uns getragen. – Taxikosten des BOB ein Taxigutschein, der ausschließlich für eine Fahrt zur Wohnung oder zum Wohnsitz des BOB gültig ist – Personenschaden des BOB Die Garantie wird gewährt, sofern die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind: ■ Der BOB ist Opfer eines Unfalls. ■ Eine Kumulation von Entschädigungen für den BOB ist ausgeschlossen: bei Personenschäden oder einem Todesfall, der/die auf einen Unfall zurückzuführen ist/sind, erfolgt die Entschädigung unter Abzug folgender Entschädigungsleistungen: – Erstattung derselben Bestattungskosten in irgendeiner Form – und nach Anwendung und unter Ausschöpfung aller Versicherungen, die sich auf dasselbe Interesse und dasselbe Risiko beziehen – jedes Versicherers oder Organs der belgischen oder einer ausländischen Sozialversicherung, der bzw. das mit Leistungen zur Gesundheitspflege oder mit Entschädigungen für Krankheit oder Invalidität eintritt Die dem BOB persönlich zukommende Entschädigung berechnen wir gemäß den Vorschriften...

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  • Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.

  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

  • Schutz des geistigen Eigentums 6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. 6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.