Welche Sonderbestimmungen gelten im Schadensfall? Musterklauseln

Welche Sonderbestimmungen gelten im Schadensfall?. 1.7.1. Was müssen Sie bei einem Schadensfall tun? Sofern die nachstehenden Verpflichtungen nicht eingehalten werden, reduzieren oder streichen wir die Entschädigungen und/oder fälligen Beteiligungen oder wir fordern von Ihnen die Rückzahlung der für den Schadensfall gezahlten Entschädigungen oder Kosten. Im Schadensfall verpflichten Sie sich oder verpflichtet der Versicherte sich gegebenenfalls zu Folgendem: 1. Meldung des Schadensfalls ■ Uns genau über die Umstände, Ursachen, wahrscheinlichen Folgen und den Umfang des Schadens, die vollständige Identität der Zeugen und der Geschädigten innerhalb von spätestens 8 Tagen nach dem Schadenseintritt unterrichten. ■ So gut wie möglich den Unfallbericht verwenden. Sie erhalten jederzeit blanko Unfallberichte bei Ihrem Versicherungsvermittler. Sie können ebenfalls den digitalen Unfallbericht auf unserer Website ausfüllen: xxx.xxx.xx ■ Verweigern Sie jede Anerkennung einer Haftung, jede Transaktion, Schadenersatzfestlegung, jedes Schaden- ersatzversprechen oder jede Zahlung, die uns gegenüber, ohne unser schriftliches Einverständnis, nicht geltend gemacht werden können. Aufgrund einer Anerkennung des Tatbestands oder einer Übernahme der ersten finanziellen und sofortigen medizinischen Hilfen durch Sie oder durch den Versicherten dürfen wir die Deckung jedoch nicht ablehnen. 2. Mitwirken an der Regelung des Schadensfalls ■ Uns unverzüglich alle zweckdienlichen Dokumente und alle für die gute Verwaltung der Akte erforderlichen Auskünfte und sämtlichen Belege des Schadens ab dem Eintritt des Schadensfalls besorgen. (Beispiel: Das erste medizinische Attest, das die Verletzungen beschreibt …) ■ Unsere Vertreter oder Experten empfangen und deren Feststellungen erleichtern. ■ Uns alle Vorladungen, Zustellungen, gerichtlichen oder außergerichtlichen Unterlagen innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Abgabe oder Mitteilung besorgen. ■ Persönlich zu den Verhandlungen erscheinen, wo Ihre Anwesenheit oder die der versicherten Person erforderlich ist. 3. Außerdem, wenn wir eine Kautionssumme vorgeschossen haben: ■ Sobald wir es beantragen, alle Formalitäten ausfüllen, die für die Freigabe oder die Aufhebung dieser Bürgschaft erforderlich sind, falls sie durch die zuständige Behörde freigegeben oder aufgehoben wird. ■ Uns die gezahlte Kautionssumme auf erste Anfrage zurückzahlen, sofern die Kautionssumme von der zuständigen Behörde beschlagnahmt oder von Letzterer völlig oder teilweise zur Zahlung einer Geldstrafe, eines strafrechtl...
Welche Sonderbestimmungen gelten im Schadensfall?. Ihre Pflichten Im Schadensfall sind Sie selbst,Üblicher oder gelegentlicher Fahrer und ggf. der BOB verpflichtet: 1. den Schadensfall zu melden; ■ uns innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Schadensfalls genau über die Umstände und die Ursachen des Unfalls, die Schwere der Verletzungen, die Identität des XXX, der Zeugen und der Geschädigten zu unterrichten. ■ Sofern möglich europäischen Unfallbericht zu verwenden; Sie können jederzeit ein Exemplar des europäischen Unfallberichtes von Ihrem Versicherungsvermittler oder direkt von uns anfordern. 2. an der Regulierung des Schadensfalls mitzuwirken; ■ uns unverzüglich alle zweckdienlichen Dokumente und alle für die ordnungsgemäße Verwaltung der Akte erforderlichen Auskünfte zu übermitteln und uns zu ermächtigen, uns diese zu verschaffen; zu diesem Zweck sollen Sie ab dem Eintritt des Schadensfalls darauf achten, sämtliche Belege in Bezug auf den Schaden zu sammeln. ■ sowohl in Belgien als auch im Ausland an der Einstufung des Schadens durch Vertreter des Versicherers des Unfallverursachers oder durch unsere Vertreter mitzuwirken und ihnen eine Bewertung zu ermöglichen. ■ die Termine bei unserem Vertrauensarzt wahrzunehmen, der das ärztliche Gutachten erstellt. Werden die vorstehenden Pflichten nicht erfüllt, so werden die zu zahlenden Entschädigungen und/oder Beteiligungen von uns gemindert oder aufgehoben oder fordern wir von Ihnen die Erstattung der bezüglich des Schadensfalls bereits gezahlten Entschädigungen und/ oder Kosten.

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  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Übergangsbestimmungen Die Erzeuger, deren Rebflächen nicht in dem in Nummer 2 Buchstabe b definierten Traubenerzeugungsgebiet liegen, die aber bislang rechtmässig die AOC Genève verwendet haben, dürfen diese bis zum Jahrgang 2013 weiter in Anspruch nehmen und die betreffenden Erzeugnisse dürfen bis zur Ausschöpfung der Bestände ver- marktet werden. A. Rechtsakte betreffend die Einfuhr in die Schweiz und die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union 1. Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17). 2. Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa- ten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25). 3. Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21), zuletzt geändert durch die Richtli- nie 92/11/EWG des Rates vom 11. Xxxx 1992 (ABl. L 65 vom 11.3.1992, S. 32). 4. Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dür- fen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13); berichtigt im ABl. L 259 vom 7.10.1994, S. 33, im ABl. L 252 vom 4.10.1996, S. 23, und im ABl. L 124 vom 25.5.2000, S. 66 (Die Berichtigungen betreffen nicht die deutsche Fas- sung). 5. Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1), berichtigt im ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 60, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/69/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 22). 6. Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Xxxx 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Wer- bung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Anpassung an das Re- gelungsverfahren mit Kontrolle – Vierter Teil (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14).