Wiederanmeldung Musterklauseln

Wiederanmeldung. H.1.6 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungs- schutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich mitzuteilen.
Wiederanmeldung. Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außer- betriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Die ––> Wiederzulassung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.
Wiederanmeldung. Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Au- ßerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Die →Wiederzulassung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Mo- nate nach der →Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündi- gung bedarf. Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversi- cherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versi- cherers wieder an, haben wir das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags aufzu- fordern.
Wiederanmeldung. H.1.6 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versiche- rungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebset- zung haben Sie uns unverzüglich anzuzeigen.
Wiederanmeldung. H.1.7 Wird der Pkw wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich anzuzeigen. Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
Wiederanmeldung. Erklärungen zum Spielerfoto
Wiederanmeldung. H.1.6 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Dies gilt bereits für Zulassungsfahrten. Das Ende der Au- ßerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich anzuzeigen. Hin- sichtlich der Zulassungsfahrten gilt H.3.2.
Wiederanmeldung. H.1.6 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüng- liche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich anzuzeigen. H.1.7 H.1.8 Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags aufzufordern.
Wiederanmeldung. H.1.5 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versiche­ rungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Ende des Vertrags und der Ruheversicherung H.1.6 Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate nach der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. H.1.7 Melden Sie das Fahrzeug während der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versiche­ rers wieder an, können wir den Vertrag fortsetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags auffor­ dern.