Wiederanmeldung. H.1.6 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich anzuzeigen.
Wiederanmeldung. Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Au- ßerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Die →Wiederzulassung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.
Wiederanmeldung. H.1.6 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versiche- rungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebset- zung haben Sie uns unverzüglich anzuzeigen.
Wiederanmeldung. H.1.7 Wird der Pkw wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich anzuzeigen. Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
Wiederanmeldung. Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebset- zung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz uneingeschränkt wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung ist uns unverzüglich anzuzeigen.
Wiederanmeldung. Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außer- betriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung müssen Sie uns unverzüglich anzei- gen. Ende des Vertrags und der Ruheversicherung nach der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen Ver- sicherer zur Aufhebung des Vertrags aufzufordern.
Wiederanmeldung. Erklärungen zum Spielerfoto
Wiederanmeldung. Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
Wiederanmeldung. H.1.6 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Dies gilt bereits für Zu- lassungsfahrten. Das Ende der Außerbetriebsetzung ha- ben Sie uns unverzüglich anzuzeigen. Hinsichtlich der Zu- lassungsfahrten gilt H.3.2.
Wiederanmeldung. H.1.8 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbe- triebsetzung haben Sie uns innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen. H.1.9 Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 12 Monate nach der Außer- betriebsetzung des Fahrzeuges, ohne dass es einer Kündigung bedarf. H.1.10 Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Ver- trages aufzufordern. Fordern wir den anderen Versicherer nicht zur Aufhebung des Vertrages auf, endet die Ruheversicherung zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung, ohne dass es einer Kün- digung bedarf.