Wiedereingliederungshilfe. Haben Sie eine Wiedereingliederungshilfe vereinbart, gilt: Endet die Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen, zahlen wir eine Wiedereingliederungshilfe. Dies ist eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von sechs Monatsrenten. Wir zahlen keine Wiedereingliederungshilfe, wenn die Berufsunfähigkeit im letzten Jahr dieser Versicherung endet. Die Wiedereingliederungshilfe zahlen wir zum Beginn des Monats, der auf die Einstellung der Leistungen folgt. Nähere Informationen zur Einstellung der Leistungen bei Ende der Berufsunfähigkeit finden Sie in Ziffer 2. Für die Höhe der Wiedereingliederungshilfe ist die zuletzt vor dem Ende unserer Leistungspflicht gezahlte mo- natliche Berufsunfähigkeitsrente maßgeblich. Dabei wird auch die Berufsunfähigkeitsrente aus der Über- schussbeteiligung berücksichtigt. Bei erneuter Berufsunfähigkeit aus gleichem medizinischen Grund innerhalb von sechs Monaten gilt: Wir rechnen die Wiedereingliederungshilfe auf neu entstehende Rentenansprüche an. Die Wiedereingliederungshilfe kann während der Versicherungsdauer mehrmals beansprucht werden. Der An- spruch entsteht dann jeweils neu in Höhe von sechs Monatsrenten. Ob Sie zu Ihrer Versicherung eine Wiedereingliederungshilfe vereinbart haben, finden Sie in der Versicherungs- urkunde.
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Wiedereingliederungshilfe. Haben Sie eine Wiedereingliederungshilfe vereinbart, gilt: Endet die Berufsunfähigkeit Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen, zahlen wir eine Wiedereingliederungshilfe. Dies ist eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von sechs Monatsrenten. Wir zahlen keine Wiedereingliederungshilfe, wenn die Berufsunfähigkeit Erwerbsunfähigkeit im letzten Jahr dieser Versicherung endet. Die Wiedereingliederungshilfe zahlen wir zum Beginn des Monats, der auf die Einstellung der Leistungen folgt. Nähere Informationen zur Einstellung der Leistungen bei Ende der Berufsunfähigkeit Erwerbsunfähigkeit finden Sie in Ziffer 2. Für die Höhe der Wiedereingliederungshilfe ist die zuletzt vor dem Ende unserer Leistungspflicht gezahlte mo- natliche Berufsunfähigkeitsrente Erwerbsunfähigkeitsrente maßgeblich. Dabei wird auch die Berufsunfähigkeitsrente Erwerbsunfähigkeitsrente aus der Über- schussbeteiligung berücksichtigt. Bei erneuter Berufsunfähigkeit Erwerbsunfähigkeit aus gleichem medizinischen Grund innerhalb von sechs Monaten gilt: Wir rechnen die Wiedereingliederungshilfe auf neu entstehende Rentenansprüche an. Die Wiedereingliederungshilfe kann während der Versicherungsdauer mehrmals beansprucht werden. Der An- spruch entsteht dann jeweils neu in Höhe von sechs Monatsrenten. Ob Sie zu Ihrer Versicherung eine Wiedereingliederungshilfe vereinbart haben, finden Sie in der Versicherungs- urkunde.
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Wiedereingliederungshilfe. Haben Sie eine Wiedereingliederungshilfe vereinbart, gilt: Endet die Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen, zahlen wir eine Wiedereingliederungshilfe. Dies ist eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von sechs Monatsrenten. Wir zahlen keine Wiedereingliederungshilfe, wenn die Berufsunfähigkeit im letzten Jahr dieser Versicherung endet. Die Wiedereingliederungshilfe zahlen wir zum Beginn des Monats, der auf die Einstellung der Leistungen folgt. Nähere Informationen zur Einstellung der Leistungen bei Ende der Berufsunfähigkeit finden Sie in Ziffer 2. Für die Höhe der Wiedereingliederungshilfe ist die zuletzt vor dem Ende unserer Leistungspflicht gezahlte mo- natliche Berufsunfähigkeitsrente maßgeblich. Dabei wird auch die Berufsunfähigkeitsrente aus der Über- schussbeteiligung berücksichtigt. Bei erneuter Berufsunfähigkeit aus gleichem medizinischen Grund innerhalb von sechs Monaten gilt: Wir rechnen die Wiedereingliederungshilfe auf neu entstehende Rentenansprüche an. Die Wiedereingliederungshilfe kann während der Versicherungsdauer mehrmals beansprucht werden. Der An- spruch entsteht dann jeweils neu in Höhe von sechs Monatsrenten. Ob Sie zu Ihrer Versicherung eine Wiedereingliederungshilfe vereinbart haben, finden Sie in der Versicherungs- urkunde. Sie finden dies im Abschnitt "Wer und was ist versichert?".
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