Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?. Wann endet Ihr Anspruch auf die Versicherungsleistungen?
Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?. Wird die versicherte Person während der Dauer Ihrer Versicherung berufsunfähig im Sinne dieser Bedin- gungen, erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:
Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?. Aus welchen Werten ermitteln wir die Versicherungsleistungen?
Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?. AVB 16 16.1 01.21 Maßgeblich ist zunächst das zu Beginn der Auszahlungsphase (siehe Ziffer 9) zur Verfügung stehende gesamte Vorsorgekapital, das sich aus dem garantierten Vorsorgekapital (siehe Ziffer 7) und dem aus den Überschüssen sowie den Bewertungsreserven gebildeten Vorsorgekapital (siehe Ziffer 8) zusam- mensetzt, und das mindestens so hoch ist wie die Summe der auf diesen Vertrag eingezahlten Bei- träge, Sonderzahlungen und der staatlichen Zulagen. Falls Sie allerdings eine Eigenheimfinanzierung (siehe Ziffer 4) in Anspruch genommen haben, verrin- gert sich dieser garantierte Mindestbetrag entsprechend dem Verhältnis von Entnahmebetrag zu dem unmittelbar vor der Entnahme vorhandenen Vorsorgekapital. Erfolgt zu einem späteren Zeit- punkt eine Rückzahlung, dann lebt die ursprüngliche Beitragsgarantie nicht wieder auf. Bis zu 30 % des gesamten Vorsorgekapitals können Sie zu Beginn der Rentenzahlung im Wege einer einmaligen Kapitalauszahlung in Anspruch nehmen. Hierüber werden wir Sie rechtzeitig informieren. In diesem Fall reduzieren sich das garantierte Vorsorgekapital und das aus den Überschüssen und den Bewertungsreserven gebildete Vorsorgekapital entsprechend ihrem Anteil am insgesamt für die Bildung der Rente zur Verfügung stehenden Kapital. Zur Berechnung Ihrer Rente werden hinsichtlich des garantierten Vorsorgekapitals und des aus Überschüssen gebildeten Vorsorgekapitals jeweils Rentenfaktoren herangezogen, die die Rentenhöhe pro 10.000 EUR Vorsorgekapital angeben. Der auf das garantierte Vorsorgekapital anzuwendende Rentenfaktor ist bereits bei Vertragsabschluss garantiert. Er basiert auf den zum Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses gültigen Rechnungsgrundlagen, nämlich einem Rechnungszins in Höhe von 0,9 % sowie einer geschlechtsunabhängigen Sterbetafel für Rentenversicherungen auf Basis der von der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) veröffentlichten Tafel DAV 2004 R unter Berücksichtigung der von der TARGO Lebensversicherung AG festgelegten Bestandsstruktur (Männer/Frauen). Den zum planmäßigen Rentenbeginn anzuwendenden garantierten Rentenfaktor können Sie dem Versiche- rungsschein entnehmen. Der Rentenfaktor für das aus Überschüssen und Bewertungsreserven gebildete Vorsorgekapital wird erst zum Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung auf Basis der dann jeweils gültigen Rechnungs- grundlagen festgelegt. Hierbei handelt es sich um den aufsichtsrechtlich festgelegten Höchstrech- nungszins zur Deckungsrückstellungsberechnung und die von der...
Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?. 1.2.1 Leistungen erbringen wir bei Tod der versicher- ten Person während der Aufschubdauer bzw. bei Erleben des Endes der Aufschubdauer. Als Erlebens- fall-Leistung kann gewählt werden zwischen • lebenslanger Rentenzahlung oder • Auszahlung des Gesamtguthabens (Kapitalaus- zahlung) oder • Übertragung der Fondsanteile.
1.2.2 Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, zahlen wir eine Rente, so lange die versicherte Person lebt. Die Renten werden je nach Vereinbarung jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich vorschüssig an den vereinbarten Fälligkeitsterminen gezahlt.
1.2.3 Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn und ist eine Rentengarantie- zeit vereinbart, zahlen wir eine Rente mindestens bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit, unabhängig da- von, ob die versicherte Person diesen Termin erlebt.
Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?. 1.1 Wird die versicherte Person während der Dauer Ihrer Zusatzversicherung berufsunfähig im Sinne dieser Be- dingungen, erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:
Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?. 1.1 Wird die versicherte Person während der Dauer Ihrer Versicherung berufsunfähig im Sinne dieser Bedin- gungen, erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:
1.1.1 Berufsunfähigkeitsrente: Wir zahlen eine Berufsunfähigkeitsrente. Diese zahlen wir monatlich im Voraus. Wir zahlen sie aber längs- tens bis zum Ende der vereinbarten Leistungsdauer.
Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?. 1.2.1 Leistungen erbringen wir bei Tod der versi- cherten Person während der Aufschubdauer bzw. bei Erleben des Endes der Aufschubdauer.
1.2.2 Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn, zahlen wir die versicherte Rente, so lange die versicherte Person lebt. Die Renten wer- den in gleich bleibender Höhe monatlich vorschüssig an den vereinbarten Fälligkeitsterminen gezahlt. Wir sind berechtigt, Kleinbetragsrenten im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) abzufinden. Wir sind ebenfalls berechtigt, bis zu 12 Monatsrenten zu einer Auszahlung zusam- menzufassen, falls die monatliche Rente weniger als 50 Euro beträgt.
1.2.3 Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn und ist eine Rentengarantiezeit ver- einbart, zahlen wir die versicherte Rente mindestens bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit, unabhängig davon, ob die versicherte Person diesen Termin erlebt.
1.2.4 Sie können den Rentenbeginn mit einer Frist von einem Monat vorziehen, sofern zum gewünsch- ten Rentenbeginn • mindestens die bis dahin eingezahlten Prämien (inkl. Zuzahlungen) und die uns zugeflossenen staatlichen Zulagen zur Verfügung stehen und • die versicherte Person das 60. Lebensjahr voll- endet hat oder eine Leistung aus einem gesetz- lichen Alterssicherungssystem bezieht. Bei Rentenabruf während der Abrufphase wird der Rückkaufswert (siehe 5.4.2) verrentet.
Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?. 1.2.1 Leistungen erbringen wir bei Tod der versicher- ten Person während der Aufschubdauer bzw. bei Erleben des Endes der Aufschubdauer.
1.2.2 Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, zahlen wir eine Rente, so lange die versicherte Person lebt. Die Renten werden in gleich bleibender Höhe monatlich vorschüssig an den vereinbarten Fälligkeitsterminen gezahlt. Wir sind berechtigt, Kleinbetragsrenten im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) abzufinden. Wir sind ebenfalls berechtigt, bis zu 12 Monatsrenten zu einer Auszahlung zusammen- zufassen, falls die monatliche Rente weniger als 50 Euro beträgt.
1.2.3 Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn und ist eine Rentengarantie- zeit vereinbart, zahlen wir eine Rente mindestens bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit, unabhängig da- von, ob die versicherte Person diesen Termin erlebt.
Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?. Im Erlebensfall
1.2.1 Erlebt die versicherte Person (sie ist gleichzeitig der Versicherungsnehmer, Prämienzahler und be- zugsberechtigte Person für die Erlebensfall- Leistungen) den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, zahlen wir die versicherte Rente lebenslang monatlich an den vereinbarten Fälligkeitstagen. Als frühester Rentenzahlungsbeginn kann das vollendete 60. Lebensjahr vereinbart werden.
1.2.2 Sofern im Versicherungsschein vereinbart, erbringen wir Leistungen aus einer Berufsunfähig- keits-Zusatzversicherung im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2b Einkommensteuergesetz (EStG). Ergänzende Leistungen müssen in einem einheitli- chen Vertrag mit der Hauptversicherung geregelt sein. Mehr als die Hälfte der Prämie muss dabei auf die Altersvorsorge entfallen. Die Prämie für eine Be- rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung muss somit we- niger als 50 % betragen.