Welche Versicherungsleistungen erbringen wir? Musterklauseln

Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?. Wann endet Ihr Anspruch auf die Versicherungsleistungen?
Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?. Wird die versicherte Person während der Dauer Ihrer Versicherung berufsunfähig im Sinne dieser Bedin- gungen, erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:
Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?. Aus welchen Werten ermitteln wir die Versicherungsleistungen?
Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?. 1.1 Wird die versicherte Person während der Dauer der Zusatzversicherung berufsunfähig im Sinne dieser Bedingungen, erbringen wir folgende Versicherungsleistungen: · Beitragsbefreiung: Wir befreien Sie von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und einge- schlossene Zusatzversicherungen. · Berufsunfähigkeitsrente: Wir zahlen eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese mitversichert ist. Die Be- rufsunfähigkeitsrente zahlen wir monatlich im Voraus. Wir zahlen sie aber längstens bis zum Ende der vereinbarten Leistungsdauer. Näheres zu Art und Umfang der vereinbarten Versicherungsleistungen finden Sie in der Versicherungsur- kunde. Sie finden dies im Abschnitt "Wer und was ist versichert?". Außer den in der Versicherungsurkunde aufgeführten garantierten Versicherungsleistungen erbringen wir weitere Leistungen aus der Überschussbeteiligung. Nähere Informationen zur Überschussbeteiligung finden Sie in Ziffer 11. 1.2 Leistungsbeginn der Versicherungsleistungen: Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit der versicherten Person eingetreten ist. 1.3 Bis wir endgültig über die Leistungspflicht entschieden haben, müssen Sie Ihre Versicherungsbeiträge in voller Höhe weiter bezahlen. Wir werden zu viel gezahlte Beiträge zurückzahlen, wenn wir die Leistungspflicht anerkennen. Auf Antrag stunden wir Ihnen Ihre Beiträge bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht zinslos. Nähere Informationen dazu finden Sie in Ziffer 6.3.
Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?. Wer erhält die Versicherungsleistungen?
Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?. 1.1 Wird die versicherte Person während der Dauer Ihrer Zusatzversicherung berufsunfähig im Sinne dieser Be- dingungen, erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:
Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?. 1.1 Wird die versicherte Person während der Dauer Ihrer Versicherung berufsunfähig im Sinne dieser Bedin- gungen, erbringen wir folgende Versicherungsleistungen: 1.1.1 Berufsunfähigkeitsrente: Wir zahlen eine Berufsunfähigkeitsrente. Diese zahlen wir monatlich im Voraus. Wir zahlen sie aber längs- tens bis zum Ende der vereinbarten Leistungsdauer.
Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?. 1.2.1 Leistungen erbringen wir bei Tod der versi- cherten Person während der Aufschubdauer bzw. bei Erleben des Endes der Aufschubdauer.‌ 1.2.2 Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn, zahlen wir die versicherte Rente, so lange die versicherte Person lebt. Die Renten wer- den in gleich bleibender Höhe monatlich vorschüssig an den vereinbarten Fälligkeitsterminen gezahlt.‌ Wir sind berechtigt, Kleinbetragsrenten im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) abzufinden. Wir sind ebenfalls berechtigt, bis zu 12 Monatsrenten zu einer Auszahlung zusam- menzufassen, falls die monatliche Rente weniger als 50 Euro beträgt. 1.2.3 Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn und ist eine Rentengarantiezeit ver- einbart, zahlen wir die versicherte Rente mindestens bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit, unabhängig davon, ob die versicherte Person diesen Termin erlebt. 1.2.4 Sie können den Rentenbeginn mit einer Frist von einem Monat vorziehen, sofern zum gewünsch- ten Rentenbeginn • mindestens die bis dahin eingezahlten Prämien (inkl. Zuzahlungen) und die uns zugeflossenen staatlichen Zulagen zur Verfügung stehen und • die versicherte Person das 60. Lebensjahr voll- endet hat oder eine Leistung aus einem gesetz- lichen Alterssicherungssystem bezieht. Bei Rentenabruf während der Abrufphase wird der Rückkaufswert (siehe 5.4.2) verrentet.
Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?. Im Erlebensfall 1.2.1 Erlebt die versicherte Person (sie ist gleichzeitig der Versicherungsnehmer, Prämienzahler und be- zugsberechtigte Person für die Erlebensfall- Leistungen) den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, zahlen wir die versicherte Rente lebenslang monatlich an den vereinbarten Fälligkeitstagen. Als frühester Rentenzahlungsbeginn kann das vollendete 60. Lebensjahr vereinbart werden. 1.2.2 Sofern im Versicherungsschein vereinbart, erbringen wir Leistungen aus einer Berufsunfähig- keits-Zusatzversicherung im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2b Einkommensteuergesetz (EStG). Ergänzende Leistungen müssen in einem einheitli- chen Vertrag mit der Hauptversicherung geregelt sein. Mehr als die Hälfte der Prämie muss dabei auf die Altersvorsorge entfallen. Die Prämie für eine Be- rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung muss somit we- niger als 50 % betragen.
Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?. 1.2.1 Leistungen erbringen wir bei Tod der versicher- ten Person während der Aufschubdauer bzw. bei Erleben des Endes der Aufschubdauer. Als Erlebens- fall-Leistung kann gewählt werden zwischen • lebenslanger Rentenzahlung oder • Auszahlung des Gesamtguthabens (Kapitalaus- zahlung) oder • Übertragung der Fondsanteile. 1.2.2 Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, zahlen wir eine Rente, so lange die versicherte Person lebt. Die Renten werden je nach Vereinbarung jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich vorschüssig an den vereinbarten Fälligkeitsterminen gezahlt. 1.2.3 Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn und ist eine Rentengarantie- zeit vereinbart, zahlen wir eine Rente mindestens bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit, unabhängig da- von, ob die versicherte Person diesen Termin erlebt.