Versicherungsschutz und Leistungen Musterklauseln

Versicherungsschutz und Leistungen. 1 Vorläufiger Versicherungsschutz §2 Versicherungsbeginn §3 Versicherungsende §4 Geltungsbereich §5 Versicherungsleistungen (1) Leistung bei Tod (2) Leistung bei Tod mehrerer Personen (3) Leistung aus Überschüssen §6 Zusätzliches Leistungspaket bei Tarif RISK–vario® Premium (1) Zusatzleistung im Pflegefall Fortbewegen im Zimmer Aufstehen und Zubettgehen
Versicherungsschutz und Leistungen. 1 Versicherungsbeginn §2 Versicherungsende (1) Der vorläufige Versicherungsschutz endet, wenn (2) Sowohl Sie als auch wir können den Vertrag über den vorläufigen Versicherungsschutz ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Unsere Kündi- gungserklärung wird jedoch erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang bei Ihnen wirksam. (3) Ist der vorläufige Versicherungsschutz wegen eines unter Absatz 1 oder 2 genannten Grundes beendet worden, so bedarf es zur Wieder- herstellung unserer ausdrücklichen Bestätigung. Der Versicherungsschutz gilt weltweit. (1) Der vorläufige Versicherungsschutz erstreckt sich auf die für den Todesfall beantragten Leistungen. (2) Auf Grund des vorläufigen Versicherungsschutzes zahlen wir für die Risikolebensversicherung, einschließlich der Leistungen aus einer Unfall- tod-Zusatzversicherung (UZV), höchstens 100.000,00 Euro.
Versicherungsschutz und Leistungen. 1 Vorläufiger Versicherungsschutz §2 Versicherungsbeginn §3 Versicherungsende §4 Geltungsbereich §5 Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen Definition der Berufsunfähigkeit (1) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder (auch altersentsprechendem) Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist, ihren vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – auszuüben und sie in dieser Zeit auch keine andere vergleichbare, also, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit konkret ausübt (konkrete Verweisung). Als eine in diesem Sinn vergleichbare Tätigkeit wird nur eine solche Tätigkeit angesehen, die etwa gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung und Wertschätzung der bisherigen Tätigkeit weitestgehend ent- spricht. Bei der Zumutbarkeit der Einkommensreduzierung berücksichtigen wir die höchstrichterliche Rechtsprechung. Wir nehmen dabei Bezug auf das jährliche Bruttoeinkommen zu gesunden Zeiten. Eine Einkommenseinbuße von mindestens 20 % ist unzumutbar. Sollte die herrschen- de Rechtsprechung einen niedrigeren Prozentsatz festlegen, so ist dieser anzuwenden. In einem begründeten Einzelfall kann auch eine unter 20 % liegende Einkommensminderung unzumutbar in diesem Sinne sein. Bei der Berechnung des jährlichen Bruttoeinkommens werden krank- heitsbedingte Einkommensausfälle nicht berücksichtigt. Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung, prüfen somit nicht, ob irgendeine andere Tätigkeit theoretisch ausgeübt werden könnte. (2) Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder (auch altersentsprechendem) Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, zu mindestens 50 % außerstande gewesen, ihren vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war – auszuüben und hat sie in dieser Zeit auch keine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit ausgeübt, so gilt dieser Zustand bei Fortdauer von Anfang an als Be- rufsunfähigkeit. Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung, prüfen somit nicht, ob irgendeine andere Tätigkeit theoretisch ausgeübt werden könnte. Wir dürfen jedoch konkret verweisen gem...
Versicherungsschutz und Leistungen. 1 Vorläufiger Versicherungsschutz §2 Versicherungsbeginn §3 Versicherungsende §4 Geltungsbereich §5 Dread Disease (schwere Krankheit) im Sinne dieser Bedingungen (1) Xxxxx (mit Ausnahme von Frühstadien) a) Jeder Tumor, der histologisch als prämaligne, nicht-invasiv oder als Carcinoma in Situ eingestuft wird (einschließlich des Duktalen oder Lobulären Carcinoma in situ der Brust sowie der Zervixdysplasie CIN-1, CIN-2 oder CIN-3) b) Prostatakrebs, der histologisch nicht einen Gleason-Score über 6 oder nicht ein klinisches TNM-Stadium von mindestens T2N0M0 aufweist. c) Basalzellkarzinom (Basaliom) und Plattenepithelkarzinom der Haut sowie das maligne Melanom Stadium IA (T1aN0M0) d) Schilddrüsenkrebs mit einer Tumorgröße von weniger als 1 cm Durchmesser und histologisch klassifiziert als T1N0M0 e) Papilläres Mikrokarzinom der Blase histologisch klassifiziert als Ta f) MALT-Lymphom des Magens bei ausschließlicher Behandlung mittels Helicobacter-Eradikation g) Gastrointestinaler Stromatumor (GIST) im Stadium 1 oder 2 nach der AJCC-Klassifikation h) Mikroinvasives Karzinom der Brust (histologisch klassifiziert als T1mic), außer bei Behandlung mittels Mastektomie, Chemotherapie oder Bestrahlung i) Mikroinvasives Karzinom der Zervix Uteri (histologisch klassifiziert als Stadium IA1), außer bei Behandlung mittels Hysterektomie, Chemotherapie oder Bestrahlung j) Alle bösartigen Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems, bei denen keine regelmäßige und dau- erhafte Bluttransfusion, systemische Chemotherapie, zielgerichtete Krebstherapie, Knochenmarktransplantation, hämatopoetische Stammzellentransplantation oder eine vergleichbare interventionelle Therapie größeren Umfangs durchgeführt wird. (2) Bypass-Operation der Herzkranzgefäße (zur Behandlung einer koronaren Mehrgefäßerkrankung) a) Bypass-Operationen zur Behandlung einer koronaren Eingefäßerkrankung b) Angioplastie oder Stentimplantation der Herzkranzgefäße (3) Myokardinfarkt (Herzinfarkt) a) für einen Herzinfarkt typische klinische Symptome vorliegen und b) neu aufgetretene EKG (Elektrokardiographie)-Veränderungen, die mit einem akuten Herzinfarkt vereinbar sind, nachgewiesen wer- den und c) ein vorübergehender Anstieg von herzspezifischem Troponin über den vom bestimmenden Labor zu Grunde gelegten Referenzwert für Herzinfarkte vorliegt und d) ein durch den Herzinfarkt verursachter Funktionsverlust des Herzens durch eine verminderte Auswurfleistung (Ejektionsfraktion) der linken Herz...
Versicherungsschutz und Leistungen. 1 Versicherungsbeginn §2 Versicherungsende §3 Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen a) wenn die versicherte Person voraussichtlich mindestens sechs Monate pflegebedürftig im Sinne der Absätze 2 bis 9 ist oder b) wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbro- chen so hilflos ist, dass sie für mindestens drei der in Absatz 11 genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf oder c) im Falle von Demenz im Sinne des Absatzes 13. Für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und die Einteilung der Pflegestufen sind allein die in diesen Bedingungen enthaltenen Definitionen maßgeblich. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheb- lichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Krankheiten oder Behinderungen im vorgenannten Sinne sind: a) Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, b) Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, c) Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen. Die Hilfe im Sinne des vorangehenden Absatzes besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtun- gen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 3 sind: a) im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung, b) im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, c) im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, d) im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. Pflegebedürftigkeit der Pfleg...
Versicherungsschutz und Leistungen. 1 Vorläufiger Versicherungsschutz §2 Versicherungsbeginn §3 Versicherungsende §4 Geltungsbereich §5 Unfall im Sinne dieser Bedingungen §6 Versicherungsleistungen a) der Unfall sich nach In-Kraft-Treten der Zusatzversicherung ereignet hat und b) der Tod eingetreten ist − während der Dauer der Zusatzversicherung, − innerhalb eines Jahres nach dem Unfall und − vor dem Ende des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person ihr 75. Lebensjahr vollendet hat; verstirbt die versicherte P e r- son nach diesem Zeitpunkt, so leisten wir dennoch, wenn die versicherte Person den Unfall bei Benutzung eines d e m ö f fe nt lich e n Personenverkehr dienenden Verkehrsmittels erlitten hat und das Verkehrsmittel dem Ereignis, das den Unfalltod d e r ve rsich e rte n Person verursacht hat, selbst ausgesetzt war. Haben zur Herbeiführung des Todes neben dem Unfall Krankheiten oder Gebrechen zu mindestens 25 Prozent mitgewirkt, so vermindert sich unse - re Leistung entsprechend dem Anteil der Mitwirkung. Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu dem Unfall gekommen ist. Die Leistungseinschränkungen und – ausschlüsse werden in diesem Paragraphen beschrieben. (1) Nichtversicherte Unfälle a) Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epilepti- sche Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Wir werden jedoch leisten, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diese Versicherung fallendes Unfallereignis veru rsacht waren. b) Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. c) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind; Unfälle durch innere Unruhen, wenn die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Nach Ablauf der ersten 12 Monate ab Versicherungsb e- ginn gilt diese Einschränkung unserer Leistungspflicht nicht im Falle des Einsatzes de r versicherten Person bei einer − humanitären Hilfeleistung der Bundeswehr; − friedenserhaltenden Maßnahme der Bundeswehr; − friedenskonsolidierenden/friedenssichernden Maßnahme der deutschen Bundeswehr im Rahmen eines UN- oder NATO- Einsatzes während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland; − Tätigkeit für humanitäre Hilfsorganisationen während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. − Die Einschränkun...
Versicherungsschutz und Leistungen. 1 Versicherungsbeginn §2 Versicherungsende (1) Der vorläufige Versicherungsschutz endet, wenn (2) Sowohl Sie als auch wir können den Vertrag über den vorläufigen Versicherungsschutz ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Unsere Kündi- gungserklärung wird jedoch erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang bei Ihnen wirksam. (3) Ist der vorläufige Versicherungsschutz wegen eines unter Absatz 1 oder 2 genannten Grundes beendet worden, so bedarf es zur Wieder- herstellung unserer ausdrücklichen Bestätigung. Der Versicherungsschutz gilt weltweit. (1) Tritt während der Dauer des vorläufigen Versicherungsschutzes Berufsunfähigkeit ein, so gilt: - Eine Berufsunfähigkeitsrente und eine Beitragsbefreiung zahlen wir nur, wenn die Berufsunfähigkeit innerhalb von drei Monaten seit ih- rem Eintritt angezeigt worden ist. - Aus den ggf. beantragten bzw. vorgesehenen Optionen gemäß § 8 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung entsteht während der Dauer des vorläufigen Versicherungsschutzes kein Anspruch. (2) In jedem Falle enden die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung spätestens mit dem Ablauf der für die Berufsunfähigkeitsversiche- rung beantragten Versicherungsdauer oder wenn die Berufsfähigkeit wieder gegeben ist. (3) Auf Grund des vorläufigen Versicherungsschutzes bei Berufsunfähigkeit beträgt die Höchstrente 18.000,00 Euro jährlich. Die Beitragsbefreiung wird ebenfalls höchstens für eine Jahresrente in Höhe von 18.000,00 Euro übernommen. (4) Diese Begrenzungen gelten auch dann, wenn höhere Leistungen beantragt oder mehrere Anträge derselben zu versichernden Person bei uns gestellt worden sind. Voraussetzung für den vorläufigen Versicherungsschutz ist, dass - der beantragte Versicherungsbeginn nicht später als zwei Monate nach der Unterzeichnung des Antrags liegt; - der erste Beitrag für die beantragte Versicherung gezahlt oder uns eine Ermächtigung zum Beitragseinzug mittels eines SEPA- Lastschriftmandats erteilt worden ist, wobei auf dem angegebenen Konto ausreichende Deckung vorhanden sein muss; - Sie das Zustandekommen der beantragten Versicherung nicht von einer besonderen Bedingung abhängig gemacht haben und die Risiko- und Gesundheitserklärung der zu versichernden Person im Antragsformular vollständig ausgefüllt ist; - Ihr Antrag sich im Rahmen der von uns gebotenen Tarife und Bedingungen bewegt; - die versicherte Person bei Unterzeichnung des Antrags das 15. Lebensjahr schon und das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; - frühere ...
Versicherungsschutz und Leistungen. 1 Zeitpunkt der erhöhten Beiträge und Versicherungsleistungen (1) Die Erhöhungen des Beitrags und der Versicherungsleistungen erfolgen zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres. (2) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin. (1) Die Erhöhungen erfolgen bis 5 Jahre vor Ablauf der Beitragszahlungsdauer, maximal jedoch bis eine Jahresrente von 60.000 Euro überschrit- ten würde. Bei Einschluss der Dread Disease Option erfolgen die Erhöhungen außerdem maximal bis eine Dread Disease Einmalleistung von 150.000 Euro überschritten würde. Der Versicherungsschutz gilt weltweit. (1) Für die selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherungen mit konstanter Beitragskalkulation (SBU-professional und SBU-professional Vitality) erhöht sich der Beitrag um den mit Ihnen fest vereinbarten, ganzzahligen Prozentsatz (mindestens 2 % bis maximal 5 %) des Vorjahresbei- trags. (2) Für die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung mit technisch einjähriger Beitragskalkulation (SBU-solution®) erhöht sich die versicherte Berufsunfähigkeitsrente um den mit Ihnen fest vereinbarten, ganzzahligen Prozentsatz (mindestens 2 % bis maximal 5 %). (3) Für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung mit konstanten Beiträgen in den ersten fünf Versicherungsjahren und einer Beitragssteige- rung zu Beginn des sechsten Versicherungsjahres (SBU-go-professional) erhöht sich der Beitrag um den mit Ihnen fest vereinbarten, ganzzah- ligen Prozentsatz (mindestens 2 % bis maximal 5 %) des Vorjahresbeitrags. Die Beitragssteigerung zu Beginn des sechsten Versicherungsjah- res erfolgt unabhängig von den vereinbarten Dynamikerhöhungen. Bei einer Dynamikerhöhung im sechsten Versicherungsjahr wird die Bei- tragssteigerung zu Beginn des sechsten Versicherungsjahres nicht berücksichtigt. (4) Die vereinbarte Dynamik bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung. (1) Die Erhöhung der Versicherungsleistungen errechnet sich nach dem am Erhöhungstermin erreichten rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person, der restlichen Beitragszahlungsdauer und einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag. Die Versicherungsleistungen erhöhen sich nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge. (2) Sind Optionen eingeschlossen, so werden ihre Versicherungsleistungen im Rahmen der planmäßigen Erhöhungen im selben Verhältnis wie die der Hauptversicherung erhöht. Dies gilt ni...
Versicherungsschutz und Leistungen. 1 Zeitpunkt der erhöhten Beiträge und Versicherungsleistungen (1) Die Erhöhungen des Beitrags und der Versicherungsleistungen erfolgen zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres. (2) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz aus der jeweilig e n E rh ö hu n g beginnt am Erhöhungstermin. (1) Die Erhöhungen erfolgen bis 5 Jahre vor Ablauf der Beitragszahlungsdauer, maximal jedoch bis die versicherte Perso n – b e i ve rb u n de ne n Leben die älteste versicherte Person – das rechnungsmäßige Alter von 65 Jahren erreicht hat. (2) Bei Einschluss einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung erfolgen die Dynamikerhöhungen für die Haupt- und die Zusatzve r- sicherungen außerdem maximal bis bei der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung eine Jahresrente von 48 % der Haup t ve rsi- cherungssumme oder 60.000 Euro überschritten würde.

Related to Versicherungsschutz und Leistungen

  • Versicherungsleistungen Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung - einschließlich stationärer Psychotherapie - sowie Entbindung oder Fehlgeburt ersetzt der Versicherer die nachfolgenden erstattungsfähigen Aufwendungen - soweit nicht anders geregelt - entsprechend den jeweils versicherten Prozentsätzen.

  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungsnehmer ohne die Anschrifts- oder Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären.

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.

  • Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungs- verschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun- ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxx.xx Telefon 0000 0000-0, Fax 0000 0000-0000 Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.