Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekomme- nen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sa- che gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädi- gung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.
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Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekomme- nen gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sa- che gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädi- gungEntschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.
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Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz Be- sitz einer abhanden gekomme- nen Sache gekommenen Sa- che zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung Ent- schädigung für diese Sa- che Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädi- gungEntschädigung, falls er die Sache Sa- che innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung Zahlung zurückzugeben.
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Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekomme- nen gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung Ent- schädigung für diese Sa- che Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädi- gungEntschädigung, falls er die Sache Sa- che innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung Ver- fügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte gewähr- te Entschädigung zurückzugeben.
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