Common use of Wiederinkraftsetzung Clause in Contracts

Wiederinkraftsetzung. (7) Die beitragsfrei gestellte Versicherung können Sie innerhalb der ersten 3 Jahre nach dem Zeitpunkt der Beitragsfreistellung wieder in Kraft setzen, wenn der Versicherungsfall↑ noch nicht eingetreten ist. Dabei legen wir die für Ihren Vertrag geltenden Rech- nungsgrundlagen↑ zu Grunde. Bei der Wiederinkraftsetzung können Sie die nicht ge- zahlten Beiträge in einem Betrag ganz oder teilweise nachzahlen. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, entsprechend hö- here laufende Beiträge bis zum Ende der Beitragszah- lungsdauer↑ zu vereinbaren. Mit Wiederinkraftsetzung erhöht sich das garantierte Ka- pital entsprechend um die Summe der nachgezahlten und künftigen Beiträge - ohne Beiträge für eventuell ein- geschlossene Zusatzversicherungen - multipliziert mit dem vereinbarten Garantieprozentsatz. Sollte zum Zeit- punkt der Wiederinkraftsetzung nicht ausreichend Ver- tragsguthaben in Ihrem Vertrag vorhanden sein, um die Erhöhung des garantierten Kapitals zu finanzieren, re- duziert sich der Garantieprozentsatz auf den maximal fi- nanzierbaren Prozentsatz. Ist ein Garantieprozentsatz von 0 % vereinbart, ist kein garantiertes Kapital vorhan- den. Die Höhe der garantierten Mindestrente errechnet sich nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik neu. Ist ein Garantieprozentsatz von 0 % vereinbart, ist keine garantierte Mindestrente vorhanden. Das garantierte Lock-In-Kapital und die garantierte Lock-In-Rente bleiben unverändert.

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Wiederinkraftsetzung. (7) Die beitragsfrei gestellte 10. Eine gemäß Nr. 1 und 2 gekündigte Versicherung oder gemäß Nr. 9 vorzeitig beitragsfreie Versicherung können Sie innerhalb der ersten 3 Jahre nach dem Zeitpunkt der Beitragsfreistellung wieder in Kraft setzen, wenn der Versicherungsfall↑ Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist. Dabei legen wir die Der in Nr. 5 genannte Abzug wird Ihrem Vertrag gutgeschrieben, sobald der gesamte Beitragsrückstand ausgeglichen ist. Die Wiederinkraft­ setzung erfolgt in den ersten drei Jahren nach Beitrags­ freistellung mit den für Ihren Vertrag geltenden Rech- nungsgrundlagen↑ zu GrundeRech­ nungsgrundlagen (§ 2 Nr. Bei 3 a)). Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen mit Wiederinkraft­ setzung zur Verfügung: • Sie können den Vertrag auf Basis des alten Betrags, aber mit geringerer Rente fortführen; • Sie können beantragen, dass ein eventuell vorhandenes Überschussguthaben unter Berücksichtigung der Wiederinkraftsetzung können Sie steuerlichen Regelungen um die nicht ge- zahlten gezahlten Beiträge in einem Betrag ganz oder teilweise nachzahlen. Zusätzlich haben reduziert wird; • Sie die Möglichkeit, entsprechend hö- here können höhere laufende Beiträge bis zum Ende der Beitragszah- lungsdauer↑ zu vereinbarenBeitragszahlungsdauer nachentrichten; • Sie können nach Vereinbarung die nicht gezahlten Beiträge in einem Betrag nachzahlen. Mit Wiederinkraftsetzung erhöht sich das garantierte Ka- pital entsprechend um Wenn seit dem Wirksamwerden der Beitragsfreistellung noch keine sechs Monate vergangen sind und Sie die Summe Beiträge innerhalb eines Monats nachzahlen, werden wir Ihren Vertrag mit der nachgezahlten Rente und künftigen Beiträge - ohne Beiträge für eventuell ein- geschlossene Zusatzversicherungen - multipliziert mit dem vereinbarten Garantieprozentsatz. Sollte zum Zeit- punkt Beitrag fortführen, die vor der Wiederinkraftsetzung nicht ausreichend Ver- tragsguthaben in Ihrem Vertrag vorhanden sein, um die Erhöhung des garantierten Kapitals zu finanzieren, re- duziert sich der Garantieprozentsatz auf den maximal fi- nanzierbaren Prozentsatz. Ist ein Garantieprozentsatz von 0 % vereinbart, ist kein garantiertes Kapital vorhan- denBeitragsfreistellung vereinbart waren. Die Höhe der garantierten Mindestrente errechnet sich nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik neuWiederinkraftsetzung von evtl. Ist ein Garantieprozentsatz eingeschlossenen Zusatzversicherungen können wir von 0 % vereinbart, ist keine garantierte Mindestrente vorhanden. Das garantierte Lock-In-Kapital und die garantierte Lock-In-Rente bleiben unveränderteiner Gesundheits­ prüfung abhängig machen.

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Wiederinkraftsetzung. (76) Die beitragsfrei gestellte Versicherung können Sie innerhalb der ersten 3 Jahre nach dem Zeitpunkt der Beitragsfreistellung wieder in Kraft setzen, wenn der Versicherungsfall↑ noch nicht eingetreten ist. Dabei legen le- gen wir die für Ihren Vertrag geltenden Rech- nungsgrundlagen↑ Rechnungs- grundlagen↑ zu Grunde. Nach Beendigung einer Elternzeit können Sie innerhalb von 3 Monaten verlangen, dass die Versicherung zu den vor der Beitragsfreistellung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt wird. Bei der Wiederinkraftsetzung können Sie die nicht ge- zahlten Beiträge in einem Betrag ganz oder teilweise nachzahlen. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, entsprechend hö- here laufende Beiträge bis zum Ende der Beitragszah- lungsdauer↑ zu vereinbaren. Mit Wiederinkraftsetzung erhöht sich das garantierte Ka- pital entsprechend um die Summe den vereinbarten Garantiepro- zentsatz (siehe § 2 Absatz (2)) multipliziert mit der Sum- me der nachgezahlten und künftigen Beiträge - ohne Beiträge Bei- träge für eventuell ein- geschlossene Zusatzversicherungen - multipliziert mit dem vereinbarten Garantieprozentsatzeingeschlossene Zusatzversicherun- gen. Sollte zum Zeit- punkt Zeitpunkt der Wiederinkraftsetzung nicht ausreichend Ver- tragsguthaben Vertragsguthaben in Ihrem Vertrag vorhanden sein, um die Erhöhung des garantierten Kapitals Ka- pitals zu finanzieren, re- duziert reduziert sich der Garantieprozentsatz Garantieprozent- satz auf den maximal fi- nanzierbaren finanzierbaren Prozentsatz. Ist ein Garantieprozentsatz von 0 % vereinbart, ist kein garantiertes garan- tiertes Kapital vorhan- denvorhanden. Die Höhe der garantierten Mindestrente errechnet sich nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik neu. Ist ein Garantieprozentsatz von 0 % vereinbart, ist keine garantierte Mindestrente vorhanden. Das garantierte Lock-In-Kapital (siehe § 2 Absatz (6)) und die garantierte Lock-In-Rente (siehe § 2 Absatz (7)) bleiben unverändert.

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Wiederinkraftsetzung. (7) Die beitragsfrei gestellte Versicherung können Sie innerhalb der ersten 3 Jahre nach dem Zeitpunkt der Beitragsfreistellung wieder in Kraft setzen, wenn der Versicherungsfall↑ noch nicht eingetreten ist. Dabei legen wir die für Ihren Vertrag geltenden Rech- nungsgrundlagen↑ zu Grunde. Bei der Wiederinkraftsetzung können Sie die nicht ge- zahlten Beiträge in einem Betrag ganz oder teilweise nachzahlen. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, entsprechend hö- here laufende Beiträge bis zum Ende der Beitragszah- lungsdauer↑ zu vereinbaren. Mit Wiederinkraftsetzung erhöht sich das garantierte Ka- pital entsprechend um die Summe der nachgezahlten und künftigen Beiträge - ohne Beiträge für eventuell ein- geschlossene Zusatzversicherungen - multipliziert mit dem vereinbarten Garantieprozentsatz. Sollte zum Zeit- punkt der Wiederinkraftsetzung nicht ausreichend Ver- tragsguthaben in Ihrem Vertrag vorhanden sein, um die Erhöhung des garantierten Kapitals zu finanzieren, re- duziert sich der Garantieprozentsatz auf den maximal fi- nanzierbaren Prozentsatz. Ist ein Garantieprozentsatz von 0 % vereinbart, ist kein garantiertes Kapital vorhan- den. Die Höhe der garantierten Mindestrente errechnet sich nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik neu. Ist ein Garantieprozentsatz von 0 % vereinbart, ist keine garantierte Mindestrente vorhanden. Das garantierte Lock-In-Kapital und die garantierte Lock-In-Rente bleiben unverändert.

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